Steuer Klassen

December 17, 2017 | Author: Marija | Category: Family, Interpersonal Relationships, Social Institutions, Society, Marriage
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Steuer Klassen...

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Steuerklassen – Redaktion – TK Lexikon Arbeitsrecht – 7. Oktober 2014

2 Einstufung in Lohnsteuerklassen

HI2264847

2.1 Übersicht der Steuerklassen

HI4734067

Die Steuerklassen bestimmen, welche persönlichen Verhältnisse und welche Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, ob der Grundtarif oder der für verheiratete Arbeitnehmer maßgebliche Splittingtarif der Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen ist. Steuerklassenwechsel Eine Steuerklassenänderung darf nur durch das Finanzamt, ggf. im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens vorgenommen werden. [ 6 ] Steuerklasse und Freibeträge Die folgende Tabelle gibt für die jeweilige Steuerklasse an, welche Freibeträge (in Euro) in den entsprechenden Lohnsteuertarif eingearbeitet sind. Die Steuerklasse VI wird wegen des komplizierten besonderen Berechnungsverfahrens nicht dargestellt.

Steuerklassen

I

II

III

IV

V

Grundfreibetrag

8.354

8.354

16.708

8.354

0

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

36

36

36

36

36

Vorsorgepauschale

ja

ja

ja

ja

ja

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

0

1.308

0

0

0

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Seit 2014 erhöhte sich der Grundfreibetrag auf 8.354 EUR bzw. 16.708 EUR bei Anwendung des Splittingtarifs. [ 7 ] Die Vorsorgepauschale wird seit dem Lohnsteuerabzugsverfahren 2010 bei allen Steuerklassen berücksichtigt. Die Höhe der Vorsorgepauschale hängt von der Höhe des Arbeitslohns ab sowie bei privat versicherten Arbeitnehmern davon, welche Beiträge zur Krankenversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Basisversorgung tatsächlich zu zahlen sind. 2.2 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend)

HI2812273

Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z. B. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen. Des Weiteren für verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehe-/Lebenspartner nicht erst im Vorjahr verstorben ist. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind ausländische Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Ausland wohnen, sofern es sich nicht um EUbzw. EWR-Staaten handelt. 2.3 Steuerklasse II (alleinerziehend)

HI2812274

In die Steuerklasse II sind Arbeitnehmer einzureihen, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. [ 8 ] Dies sind die unter der Steuerklasse I bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein erziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Entlastungsbetrag nur für echte Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag von 1.308 EUR soll ausschließlich echten Alleinerziehenden zugutekommen. Weitere Voraussetzung für

die Steuerklasse II ist deshalb, dass neben den eigenen Kindern keine anderen volljährigen Personen zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Bezüglich des Ausschlusses nicht verheirateter, zusammenlebender Eltern vom Entlastungsbetrag bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [ 9 ] Unschädlich sind Haushaltsgemeinschaften mit über 18 Jahre alten eigenen Kindern, die in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergelds beim Alleinerziehenden steuerlich zu berücksichtigen sind oder den Bundesfreiwilligendienst sowie einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten.

Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit solchen Kindern bilden, werden als alleinstehend angesehen. [ 10 ] 2.4 Steuerklasse III (verheiratet, verwitwet)

HI2812275

Die Steuerklasse III begünstigt 2 verschiedene Fallgruppen: 1. Verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben (Ehegattensplitting). 2. Verwitwete Arbeitnehmer im Todesjahr und im folgenden Jahr (Witwensplitting).

2.4.1 Verheiratete Arbeitnehmer

HI4734068

Hauptanwendungsfall der Steuerklasse III sind verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wichtig

Steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten Die steuerlichen Regeln des Splittingtarifs sind auch eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren. [ 11 ] Personen, mit dem melderechtlichen Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" können demnach ebenfalls zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV wählen.

2.4.2 Ehe-/Lebenspartner lebt im EU-Ausland

HI4734069

Neben Arbeitnehmern mit gemeinsamem Wohnsitz im Inland können auch Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der EU-/EWRStaaten die Steuerklasse III erhalten. Dadurch kann auch bei Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit dieser Staaten die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehe-/Lebenspartner beantragt und daran anknüpfend der Splittingtarif bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, wenn der Ehe-/Lebenspartner in einem der EU-Mitgliedstaaten den gemeinsamen Familienwohnsitz hat. Begünstigte EU/EWR-Arbeitnehmer Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei EU/EWR-Arbeitnehmern ist im Einzelnen an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Der Arbeitnehmer besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates. 2. Der Familienwohnsitz, an dem der Ehe-/Lebenspartner wohnt, befindet sich im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz. [ 12 ] Die Finanzverwaltung folgt der EuGH-Rechtsprechung, durch die das Wohnsitzkriterium des Ehe/Lebenspartners auf die Schweiz ausgedehnt wird. Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehe/Lebenspartners ohne Bedeutung; es ist ausschließlich auf den Wohnsitz in dem genannten Gebiet abzustellen. [ 13 ]

3. Die Gesamteinkünfte unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 16.708 EUR im Kalenderjahr betragen. Die unterschiedliche Behandlung von Inländern und EU-/EWR-Staatsangehörigen verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, indem das Einkommensteuergesetz bei EU-/EWR-Grenzpendlern die Vorteile der Steuerklasse III von den genannten Einkommensgrenzen abhängig macht. [ 14 ] Begünstigte Personengruppen Die gesetzliche Regelung begünstigt 2 Personengruppen: EU- bzw. EWR-Einpendler, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Personenkreis bleibt für eine Übergangszeit bis voraussichtlich 2015 von der Abrufmöglichkeit der ELStAM ausgeschlossen. Hier bleibt das bisherige Bescheinigungsverfahren in Papierform in unveränderter Weise gültig. Im Inland wohnhafte EU- bzw. EWR-Gastarbeiter, die den Familienwohnsitz am Wohnort des Ehe-/Lebenspartners in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz haben. Für den Personenkreis der unbeschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland [ 15 ] sind keine Einkommensgrenzen für die Gewährung der Steuerklasse III zu beachten. [ 16 ]

Wichtig

Antragsabhängige Steuerklasse III bei Grenzpendlern Die Eintragung der Steuerklasse III für EU-/EWR-Arbeitnehmer kann nur das Finanzamt vornehmen. Einpendler haben nach amtlichem Vordruck (Anlage Grenzpendler EU/EWR) den Antrag beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Für im Inland wohnhafte Gastarbeiter ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei im Ausland lebenden Grenzpendlern muss dem Antrag als Anlage eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nicht mehr als 10 % der Gesamteinkünfte bzw. nicht mehr als 16.708 EUR betragen. Hat der Arbeitnehmer für eines der beiden vorangegangenen Jahre bereits eine ausländische Einkommensbescheinigung vorgelegt, ist auch die Abgabe einer Anlage Grenzpendler EU/EWR ohne amtliche Auslandsbestätigung ausreichend, wenn diese im späteren Veranlagungsverfahren nachgereicht wird.

Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei verheirateten Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn der Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht oder in die Steuerklasse V eingereiht ist. Ansonsten ist die Steuerklasse IV für die beiden verheirateten Arbeitnehmer einzutragen. Arbeitnehmer-Ehe-/Lebenspartner haben die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet, aus denen sie nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. [ 17 ]

2.4.3 Automatische Steuerklassenkombination IV/IV bei Heirat

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Durch die Weiterleitung der melderechtlichen Daten "Eheschließung" wird beim Bundeszentralamt im ELStAM-Datenpool automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV den beiden Ehe-/Lebenspartnern zugeordnet, auch wenn nur ein Ehe/Lebenspartner Arbeitslohn erzielt. Die für diesen Sachverhalt vorgesehene Bescheinigung der Steuerklasse III ist programmtechnisch noch nicht möglich. [ 18 ] Änderung der automatischen Steuerklassenkombination kein Steuerklassenwechsel

Die Abwahl der automatisch generierten Steuerklassenkombination IV/IV in III/V stellt keine Steuerklassenwahl i. S. d. § 39 Abs. 6 EStG dar. Sie erfolgt aus diesem Grund nicht erst mit Wirkung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sondern rückwirkend auf den ersten Tag des Monats der Eheschließung. Außerdem geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, durch die Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassen nicht verloren. Kein ELStAM-Abruf der Familien-Steuerklasse bei eingetragener Lebenspartnerschaft Für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eine automatische, programmgesteuerte Bildung der für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen aus technischen Gründen derzeit noch nicht möglich. Die Gemeinden führen die Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft melderechtlich mit dem Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft". Die Finanzverwaltung ist mangels ID-Nummernverbindung nicht in der Lage eine ELStAM-Verknüpfung für diese Personengruppe zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen können für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV derzeit ausschließlich im Papierverfahren gewährt werden.

Hinweis

Antragsabhängige Gewährung der Steuerklasse III Bis zur technischen Umsetzung der Gewährung der Steuerklassenkombinationen IV/IV bzw. III/V für die eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine gemeinsame Antragstellung der beiden Lebenspartner beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erforderlich (amtlicher Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern"). Da die ELStAM bei Lebenspartnerschaften noch nicht automatisiert gebildet werden kann, erhalten die beiden Lebenspartner in Papierform eine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" mit der Steuerklasse III, IV oder V, die dem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen ist. Gleichzeitig wird der Arbeitgeberabruf für beide ELStAM gesperrt. Die Gültigkeitsdauer der Papierbescheinigung ist auf ein Kalenderjahr begrenzt und muss bis zur Realisierung des elektronischen ELStAM-Abrufs für das jährliche Lohnsteuerverfahren erneut gestellt werden.

2.4.4 Verwitwete Arbeitnehmer

HI4734071

Neben verheirateten Arbeitnehmern können auch verwitwete Arbeitnehmer unter die Steuerklasse III fallen. Bei einem verwitweten Arbeitnehmer wird die Steuerklasse III über das Todesjahr hinaus auch für das folgende Kalenderjahr bescheinigt (Witwensplitting). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer bzw. der verstorbene Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerklasse III nach dem Ehegattensplitting erfüllt hat. [ 19 ] Für das Kalenderjahr 2015 bedeutet dies, dass die Anwendung des Witwensplittings und damit die Bescheinigung der Steuerklasse III bei einem verwitweten Arbeitnehmer nur dann möglich ist, wenn dessen Ehe-/Lebenspartner in 2014 oder 2015 verstorben ist und beide Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes sowohl unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren als auch nicht dauernd getrennt lebten. 2.5 Steuerklasse IV (verheiratet mit gleichem Verdienst)

HI2812276

Beziehen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn, sind sie grundsätzlich in die Steuerklasse IV einzuordnen. Die Ehe-/Lebenspartner werden dann weitgehend wie Alleinstehende besteuert. Der Unterschied liegt darin, dass für ein vermerktes Kind bei der Steuerklasse I der volle Kinderfreibetrag, bei der Steuerklasse IV nur der halbe Kinderfreibetrag in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist. 2.6 Steuerklasse V (verheiratet in Kombination mit III)

HI2812277

Die Steuerklasse V erhält ein Ehe-/Lebenspartner, wenn der andere Ehe-/Lebenspartner auf Antrag in die Steuerklasse III

eingeordnet ist. Die Lohnsteuer für die Steuerklasse V wird nach einem besonderen Verfahren errechnet. Dabei wird berücksichtigt, dass der andere Ehe-/Lebenspartner im Rahmen der Steuerklasse III so behandelt wird, als ob der Ehe/Lebenspartner keinen Arbeitslohn erzielen würde. Dieser Ehe-/Lebenspartner erhält den doppelten Grundfreibetrag. Mit der Steuerklasse V wird deshalb kein Grundfreibetrag abgezogen. 2.7 Steuerklasse VI (Zweitjob, Nebenjob)

HI2812278

Die Steuerklasse VI ist nur erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt ist. Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis gilt dann die Steuerklasse VI, bei der berücksichtigt ist, dass der Arbeitnehmer die üblichen Freibeträge bereits bei seinem ersten Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt.

[ 6 ] § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG. [ 7 ] Gesetz zum Abbau der kalten Progression v. 20.2.2013, BStBl 2013 I S. 186. [ 8 ] § 38b Satz 2 Nr. 2 EStG. [ 9 ] BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 4/05, BStBl II 2007 S. 637 u. BVerfG, Beschluss v. 22.5.2009, 2 BvR 310/07. [ 10 ] BFH, Urteil v. 25.10.2007, III R 104/06 n. v. Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvR 266/08. [ 11 ] BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07, n. n. v. [ 12 ] EuGH, Urteil v. 28.2.2013, C - 424/11 - Verfahren Ettwein, das auch Ehe-/Lebenspartner mit Wohnsitz in der Schweiz begünstigt. [ 13 ] BMF, Schreiben v. 16.9.2013, IV C 3 - S 1325/11/10014, BStBl 2013 I S. 1325. [ 14 ] EuGH, Beschluss v. 14.9.1999, C-391/97 (Geschwind), BB 2000 S. 25. [ 15 ] § 1 Abs. 1 EStG. [ 16 ] § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 2008. [ 17 ] S. Steuerklassenwahl 2015. [ 18 ] § 52 Abs. 52 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. [ 19 ] S. vorstehende Ausführungen zur Bescheinigung der Steuerklasse III bei verheirateten Arbeitnehmern.

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