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Babes-Bolyai Universität, Cluj-Napoca Wintersemester 2012/2013

Blockveranstaltung:

Rechtsformen und Unternehmensfinanzierung Dozent:

Dr. Bernhard Kopf

Fachhochschule Nü Nürtingen, Aussenstelle Geislingen

Grundzüge der Finanzwirtschaft: 1.

Grundlagen:

1.1. 1.2. 1.3.

Bedeutung des Begriffes "Finanzwirtschaft" in Unternehmen Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess Klärung wichtiger Begriffe

2.

Rechtsformen der Unternehmen:

2.1. 2.2. 2.3.

Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

3.

Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen:

3.1. 3.2. 3.3. 3.3.1 3.3.2

Ermittlung des Finanzbedarfs Methoden und Bewertung der Finanzplanung Bestimmung des optimalen Finanzvolumens Der Leverage Effekt Das Kapitalbudget

4.

Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs:

4.1. 4.2. 4.2.1. 4.2.2. 4.2.3. 4.2.4. 4.2.5. 4.2.6. 4.2.7. 4.2.8.

Fremdfinanzierung über Banken, Lieferanten, Kunden Arten der Fremdfinanzierung Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Aufnahme von Darlehen Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen Aufnahme von Schuldscheindarlehen Langfristige Fremdfinanzierungsarten Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten Leasing Factoring

5.

Merkmale der Beteiligungsfinanzierung

5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften 5.3.2. Grund-/ Eigenkapital einer Aktiengesellschaft 5.3.2.1 Aktien als Anteile am Grundkapital 5.3.2.2 Die Funktionen der Börse 5.3.2.3 Preisbildung der Aktienkurse an der Börse 5.3.2.4.Formen der Kapitalerhöhung 5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei anderen Rechtsformen

6.

Selbstfinanzierung

7.

Sonderformen der Finanzierung

8.

Wertung der Rechtsformen und der Finanzierungsmöglichkeiten

9.

Literaturverzeichnis

Gliederung

-1-

1. Grundlagen: 1.1. Bedeutung des Begriffes "Finanzwirtschaft" in Unternehmen In den 80iger Jahren gab es für die Industrienationen in Europa und Deutschland im letzten Jahrhundert drei einschneidende Entwicklungen: - einen wachsenden internationalen Konkurrenzkampf durch Globalisierung der Märkte, - ein im internationalen Vergleich zu hohes Kostenniveau insbesondere in Deutschland, - wachsende Staatsverschuldung und steigende Steuerlasten. Seit den 90iger Jahren wuchsen die Anstrengungen in den europäischen Ländern, verstärkt durch die Europäische Währungsunion, ihre Wirtschaft durch Anpassungsmaßnahmen wieder international wettbewerbsfähig zu machen, durch: - massiven Kostenabbau, Produktivitätsund Rentabilitätssteigerung, - Bereinigung der Märkte, - flankierende Maßnahmen des Staates, - massive Bekämpfung der Inflationsrate. Ab dem Jahr 2000 verstärkte sich die internationale Globalisierung der Finanzmärkte mit der Folge von: - Weltweiten Fusionen - Feindlichen Übernahmen - Branchenbereinigungen 2001 war gekennzeichnet durch den Verfall der Aktienmärkte, Rezessionstendenzen in Europa und USA, extrem niedrigen Zinsen. Danach erholte sich die Konjunkturlage weltweit ab 2003 mit kräftigem wirtschaftlichem Aufschwung, bis im Sommer 2008 die Finanzkrise erst die Immobilienbranche in den USA, dann große Teile der Finanzbranche mit zahlreichen Banken weltweit in eine noch nie da gewesene Krise stürzte, was die Industrie- und Schwellenländer in eine schweren Rezession führte. 2010/2011 überraschten dagegen mit einer erstaunlich schnellen konjunkturellen Erholung. Vor diesem Hintergrund ist es ein zentrales Thema des modernen Unternehmensmanagements, aber auch der Wissenschaft und Forschung, dass das Wirtschaften in produzierenden Unternehmungen, im Dienstleistungsgewerbe oder in Verwaltungen als arbeitsteiliger Prozess immer auch deren Finanzierung durch Kapitalbeschaffung-, freisetzung, -umschichtung und -abfluss beinhaltet. Im Rahmen dieser Vorlesung soll den Studentinnen und Studenten der HfWU ein Überblick über grundlegende finanzwirtschaftliche Fragen gegeben werden, um in diesem Fachgebiet für eine spätere anspruchsvolle berufliche Aufgabe vorbereitet zu sein.

-2-

1. Grundlagen: 1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess Entwicklung in den 80iger Jahren: - Wachsender internationaler Konkurrenzkampf durch Globalisierung der Märkte.

Automobilindustrie (Japan, Korea), Maschinenbau in Schwellenländern (Tschechien, ...), Beendigung von Stahlerzeugung im Ruhrgebiet

- Im internationalen Vergleich zu hohes Kostenniveau insbesondere in Deutschland.

England, Schweden, Deutschland mit sehr teurem sozialen Netz, Hochlöhnen

- Wachsende Staatsverschuldung und steigende Steuerlasten. Entwicklung in den 90iger Jahren: Ausstieg aus Hifi-, Videoproduktion in Deutschland, Konkurswelle, Fusionen (europäisch- z.B.Thompson, weltweit - z.B. Daimler-Chrysler)

Politisch wird Senkung der Neuverschuldung propagiert, Gesamtstaatsverschuldung steigt. Lopez-Effekt, lean management, lean production, Teamarbeit statt Hierarchiestruktur... Steuerentlastung für Unternehmungen, Inflationsbekämpfung über die deutsche Bundesbank, europäische Zentralbank in Frankfurt

Entwicklung seit 2000: Die Europäische Union entwickelt sich zum Binnenmarkt

Beitritt weiterer Länder in die EU. Weitaus geringere Abhängigkeit im Export in Drittländer (USA, Schwellenländer, da EU-Binnenhandel dominiert).

Es entwickeln sich neue Branchen

Im Dienstleistungsgewerbe etablieren sich deutsche Softwarefirmen. Airbus wird mit Boing weltweiter Marktführer im Flugzeugbau, neue Energieerzeuger werden entwickelt (Windkraftparks an den deutschen Küsten)

Der Staat beginnt, erfolgreich seine Schulden zu konsolidieren

Rückgang der Neuverschuldung und für die kommenden Jahre ist der Abbau der Gesamtschulden geplant. Sanierung des sozialen Netzes (Renten-, Pflege-, Krankenversicherung)

Neue Energiekrise seit 2008

Alle Energiearten verteuern sich dramatisch mit der Gefahr der nächsten Rezession (aber auch der Chance, dass neue Energiearten - Solarstrom, Warmwasserkollektoren, Wasserstoff- und Hybridantrieb für Fahrzeuge – entwickelt werden). Gefahr steigender Inflation und wachsender Arbeitslosigkeit. Zusammenbruch der Immobilienpreise in den USA.Immobilienkredite wurden über Wertpapiere breit gestreut. Weltweit entwickelte sich daraus eine globale Finanzkrise mit Zusammenbrüchen großer Investmentgesellschaften und Banken. Gewaltige Stützungsbemühungen der Staaten verhinderten den Zusammenbruch der Finanzwirtschaft. (Folge: Weltweite Rezession.) Aktuell kämpft Europa gegen eine staatliche Verschuldungskrise!

Weltweite Finanz- und danach Wirtschaftskrise ab Sommer 2008 Seit 2010 überraschend schnelle wirtschaftliche Erholung insb. im Export in Deutschland, aber aktuell:staatliche Verschuldungskrise in Europa.

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1. Grundlagen: 1.2. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess Erwerbswirtschaftlich orientierte Unternehmungen haben vielfältige Beziehungen zu ihrer Umwelt, von der sie: Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen, Personal Energie, Maschinen, know how, ... beziehen und an die sie ihre Produkte /Dienstleistungen abgeben. Dabei wirken auf den Erfolg der Unternehmung vielfältige inner- und ausserbetriebliche Einflußfaktoren, die durch weitgehend unbeeinflußbare Rahmenbedingungen ergänzt werden, die für die Unternehmung nur gering oder nicht veränderbar sind und sich schnell ändern können. Das Management muß sich daher ständig auf die Veränderungen der Umwelt (Märkte) einstellen, reagieren, unternehmenspolitische Strategien entwickeln und Entscheidungen treffen, um den Erfolg des Unternehmens und damit sein langfristiges Überleben zu sichern. Finanzwirtschaftliche Entscheidungen sind daher immer Bestandteil des gesamten unternehmerischen Entscheidungsprozesses (= Wirkung und/oder Ursache). Determinanten des unternehmerischen Entscheidungsprozesses: Auftragsbeschaffung Führungsprofile

Kalkulation

Einkauf/ Versorgung

Produktion

Marktbeschaffenheit

Wertschöpfungsentscheidungen

Steuerungsinstrumente Organisationsstruktur

Wettbewerbsstruktur

Managemententscheidungen

Risikopotential

Marktentscheidungen

Personalstruktur

Produktportfolio Kundenstruktur

Finanzwirtschaftliche Entscheidungen

Rechtsformen Investitionen

Finanzierung/ Liquidität

Kostenstruktur

Kapitalstruktur

Vermögensstruktur

1. Grundlagen 1.3. Klärung wichtiger Begriffe

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Zum besseren Verständnis sind wichtige Begriffe aus Praxis und Literatur der betrieblichen Finanzwirtschaft zu klären: Betrieb:

Darunter sind alle rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Einheiten innerhalb der Gesamtwirtschaft zu verstehen.

Unternehmung: Darunter sind alle Betriebe zu verstehen, die erwerbs- oder nicht erwerbswirtschaftlich organisiert sind (wir befassen uns mit ersteren). Finanzierung: Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der "Versorgung einer Unternehmung mit disponiblem Kapital, der optimalen Strukturierung des Kapitals und der Kapitalaufstockung bzw. -herabsetzung" dienen. Der Begriff beinhaltet ausserdem die Gestaltung der betrieblichen (Ein- und Aus-) Zahlungsströme mit Auswirkungen auf die Bilanz.Hier befaßt sie sich mit der Analyse und Gestaltung der betrieblichen Zahlungsströme. Investition:

Darunter ist die Umwandlung liquider Mittel in Sachgüter zu verstehen.

Kapital:

Volkswirtschaftlich: dritter Produktionsfaktor neben Boden und Arbeit. Betriebswirtschaftlich:abstrakte Wertsumme der Bilanz (Eigen-/Fremdkapital).

Eigenkapital: Ansprüche des Unternehmers, der Gesellschafter, Anteilseigner (Aktionäre) an die Unternehmung, deren Erfüllung i.R. auf unbefristete Zeit aufgeschoben ist.

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1. Grundlagen 1.3. Klärung wichtiger Begriffe Fremdkapital:Ansprüche Dritter gegen eine Unternehmung, die später zu einem vereinbarten Zeitpunkt bzw. in bestimmtem Zeitrahmen beglichen werden. Erträge und Beide Begriffe sind an die gesetzlichen BestimmunAufwendun- gen des Handels- und Steuerrechts gebunden und an gen: die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung. Erträge:

Sie sind die (meist mit den Einnahmen) bewertete Gütererstellung.

Aufwendun- Sie sind der (meist mit Ausgaben) bewertete Gütergen: verzehr. Die Differenz von Aufwendungen und Erträgen ergibt den Jahresüberschuß/-fehlbetrag. Ausgaben:

Hier handelt es sich um den Wert von zugegangenen Gütern und Dienstleistungen.

Einnahmen: Hier handelt es sich um den Wert von veräußerten Gütern und Dienstleistungen. Die Differenz von Einnahmen und Ausgaben ergibt den Finanzsaldo. Einnahmen und Ausgaben fallen zeitlich bei Kreditvorgängen auseinander. Einzahlungen: Sie stellen den Zugang an liquiden Mitteln dar. Auszahlun- Sie stellen den Abgang liquider Mittel dar. Einzahlgen: ungen und Auszahlungen fallen zeitlich bei Kreditvorgängen auseinander. Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen ergibt den Zahlungssaldo ( Zahlungsüberschuß, -defizit). Kosten:

Darunter werden allgemein die (geplanten bzw. tatsächlich angefallenen) sachzielbezogenen (leistungsbezogenen) bewerteten (mengenmässigen) Güterverbräuche verstanden. Die Bewertung ist nötig, um unterschiedliche Güterarten gleichnamig zu machen. Kosten haben damit eine Mengen- und eine Wertkomponente.

Leistungen: Sie ergeben die bewertete betriebliche Gütererstellung. Die Differenz zwischen Kosten und Leistungen ist das Betriebsergebnis. Vermögen: Es stellt das Anlage- und Umlaufvermögen einer Unternehmung dar.

-62. Rechtsformen 2.1. Alternative Rechtsformen in Deutschland 2.2. Einzelunternehmen Für die Wahl der Rechtsform ist es entscheidend, ob ein Unternehmen sich In der Gründungsphase oder in der Phase der Etablierung und des Wachstums befindet, welche Unternehmensziele es verfolgt , welche persönlichen, finanziellen und rechtlichen Überlegungen mit der Wahl der Rechtsform verbunden werden. Alle Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. 2. 1. Übersicht über die alternativen Rechtsformen in Deutschland: Unternehmen können in Betriebe mit erwerbswirtschaftlichen Zielen und in Betriebe mit nichterwerbswirtschaftlichen Zielen eingeteilt werden: Betriebe mit…

erwerbswirtschaftlichen Zielen

nicht erwerbswirtschaftl. Zielen nach Privatrecht

Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

nach öffentlichem Recht

Genossenschaften Stiftungen Versicherungsvereine

Misch- und Sonderformen 2.2. Einzelunternehmen: Im juristisch engeren Sinne liegt ein Einzelunternehmen dann vor, wenn darunter die Tätigkeit eines nach dem Handelsgesetzbuch tätigen, voll haftenden Einzelkaufmanns verstanden wird. Die Einzelfirma ist ein Unternehmen, das auf Rechnung einer Einzelperson (des Eigentümers) betrieben wird. Der Inhaber trägt die volle Verantwortung, haftet persönlich und unbeschränkt. Einzelunternehmen eignen sich besonders für: - Kleingewerbetreibende Führt der Kaufmann sein Handels- Handwerker gewerbe allein, ohne Gesellschafter - Dienstleister oder nur mit einem stillen Gesell- Freie Berufe schafter, ist er Einzelkaufmann mit Zu- Existenzgründer satz:„eingetragener Kaufmann (e.K.)“. Bei Gründung wird der Gründer automatisch zum Einzelunternehmer, wenn das in Gründung befindliche Unternehmen von ihm allein eröffnet wird. Bei Kleingewerbetreibenden, die keine vollkaufmännische Einrichtung (z.B. Buchhaltung) erfordern, können diese sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (nicht freie Berufe). Erfolgt die Eintragung ins Handelsregister, werden alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns übernommen. Der „eingetragene Kaufmann (e.K.)“ ist Firmenbestandteil. Erfolgt keine Anmeldung im Handelsregister, genügt die Anmeldung bei der Gewerbeanmeldestelle der Kommune. Bei Vollkaufleuten besteht dagegen die Pflicht auf die Eintragung ins Handelsregister. Mindestkapital wird bei Gründung eines Einzelunternehmens nicht verlangt (mittelbar aber Mindesteigenkapital zur Risikoprävention und als Nachweis, dass sich der Einzelunternehmer für sein Unternehmen engagiert).

-72. Rechtsformen 2.2. Einzelunternehmen Rechte und Pflichten des Einzelunternehmers: Der Einzelunternehmer ist allein verantwortlich für die Geschäftsführung und Vertretung. Er haftet dafür unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (auch dem privaten). Kleingewerbetreibende mit einem Umsatz von max. 17.500,- € im abgelaufenen Geschäftsjahr und einem maximalen Umsatz von 50.000,- € im laufenden Jahr sind von der Umsatzsteuer befreit. Dafür kann die bezahlte Umsatzsteuer für Investitionen etc. nicht als Vorsteuer verrechnet werden. Der Unternehmer kann aber den Verzicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer erklären (§19 II UStG). Die Eintragung ins Handelsregister verpflichtet den Unternehmer, als Vollkaufmann tätig zu sein, d. h. die kaufmännische Buchführung und Bilanzierung (§ 238 HGB) vorzunehmen. Kaufmännische Buchführung ist auch erforderlich, wenn der Umsatz 500.000,- Euro im Kalenderjahr oder der Gewinn 50.000,- Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt (§ 141 A0). Nach §17 II HGB kann der Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Als Einzelunternehmer firmiert der Unternehmer mit einem handelsrechtlichen Namen (seinem bürgerlichen Vor- und Zunahmen und einem Firmennamen). Die Geschäftsführung und –vertretung obliegt bei der Einzelfirma nur dem Kaufmann. Den Status „Kaufmann im Sinne des § 17 HGB“ begründet die amtsgerichtliche Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht, zu dem jeder Kaufmann nach §29 HGB verpflichtet ist. Die Eintragung ins Handelsregister legitimiert ihn zugunsten Dritter als Kaufmann (§5 HGB), sodass er unter seiner Firma in Anspruch genommen werden kann. Keinen öffentlichen Glauben hat dagegen das Gewerberegister, das in den Städten geführt wird. Hat ein Gewerbetreibender ein Handelsgewerbe, das keinen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordert, dann hat er kein Recht, eine Firma zu führen. Er muss unter seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen vorgehen oder in Anspruch genommen werden. Der Inhaber der Einzelfirma trägt das Unternehmerrisiko, indem er mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen haftet. Dafür bestimmt der Inhaber allein die Geschäftspolitik. Hat der Unternehmer Erfolg, kann er seine Firma i.R. ohne Probleme in eine Kapitalgesellschaft umwandeln, hat er keinen, ist die Liquidierung einfacher als bei anderen Rechtsformen. Eine Eigenkapitalvorschrift besteht bei Einzelfirma nicht (aber:die Vermögensverhältnisse des Inhabers limitieren es). Ein Firmen- oder Geschäftsvertrag ist nicht erforderlich.

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2. Rechtsformen 2.2. Einzelunternehmen Die wichtigsten Regeln der freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit : Freiberufliche Tätigkeit

Gewerbliche Tätigkeit

Eintragung ins Handelsregister

Nein (nicht möglich)

Nur wenn Kaufmann gem. HGB (Handelsregister Abt. A, wenn eingetragener Kaufmann)

Gewerbeanmeldung

Nein

Ja

Firma

Name + Vorname des Unternehmers sowie Personen oder Unternehmerzusatz: z.B. Baustatikbüro Heiner Miller, Baustatikbüro Heiner Miller jr., Heiner Müller, Baustatikbüro

Freie Wahl der Firma, jedoch darf der Name nicht über die realen Verhältnisse irreführend sein. Wird die Firma im Handelsregister eingetragen, muss sie den Zusatz e.K. (bzw. e.Kfr.) eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau enthalten.Z.B.:EDV-Handel Heiner Miller, EDV-Handel Heiner Miller e.K., EDV Miller/EDV Miller e.Kfm. EDV-Media/ EDV-Media e.K.

Beginn der Gesellschaft

Sofort

Sofort

Geschäftsführung/ -vertretung

Unternehmer, alleine

Unternehmer, alleine

Überwachendes/ beschließendes Organ

Keines

Keines

Beteiligung am Kapital

Allein aus Privatvermögen, Selbstfinanzierung, begrenzte Kreditbasis, alleinige Gewinnbeteiligung

Allein aus Privatvermögen, Selbstfinanzierung, Begrenzte Kreditbasis, alleinige Gewinnbeteiligung

Steuern

• Einkommenssteuer • Lohnsteuer (für die Angestellten) • Umsatzsteuer

• Einkommenssteuer • Lohnsteuer (für die Angestellten) • Gewerbesteuer • Umsatzsteuer

Auflösungsgrund

Liquidation, Insolvenz, Tod des Inhabers

Liquidation, Insolvenz, Tod des Inhabers

Sonstiges

Gesetzliche Regelungen: Nur für freie Berufe gem. § 18 EKStG

Gesetzliche Regelungen: HGB §§ 1-104

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2. Rechtsformen 2.3. Personengesellschaften Personengesellschaften entstehen regelmäßig, wenn sich eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Dazu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Typisches Merkmal für Personengesellschaften ist, dass neben dem Gesellschaftsvermögen auch das Privatvermögen der Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft haftet. Sonderformen der Personengesellschaft sind die Sozietät und die Partnerschaftsgesellschaft. Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Bei einer Sozietät, die rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fungiert, schließen sich zwei oder mehrere Personen zur gemeinsamen Berufsausübung (Anwaltskanzleien, Ärztezentren, Steuerberatungsbüros u. a. freiberuflich Tätige) zusammen. Partnerschaftsgesellschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zählt zu den Sonderrechtsformen. Sie wird den Personengesellschaften zugeordnet und eignet sich für die Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt wurden und ist eine interessante Alternative zur Sozietät (GbR). Sie eignet sich je nach Berufsrecht vor allem für Freie Berufe oder für Kooperationen unterschiedlicher freier Berufe. - Gründung der PartG: Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Der Partnerschaftsvertrag ist schriftlich zu verfassen und die PartG ist ins Partnerschaftsregister einzutragen. Mindestkapital wird zur Gründung nicht verlangt. - Haftung: Alle Gesellschafter haften persönlich neben dem Vermögen der PartG als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern. Entstehen „Fehler in der Berufsausübung“, haftet nur der Schadensverursacher. Ist bei Freiberuflern die Haftung durch Berufsgesetze und –verordnungen beschränkt, müssen sie eine Haftpflichtversicherung abschließen. Offene Handelsgesellschaft: Sie wird den Personengesellschaften zugeordnet. Sie eignet sich für den gemeinsamen Geschäftszweck von mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen. Da alle Gesellschafter auch persönlich haften, ist die OHG bei Kreditinstituten und Lieferanten/Kunden hoch anerkannt. - Gründung: Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, hat einen formfreien Gesellschaftsvertrag und bedarf der Eintragung ins Handelsregister. Mindestkapital wird für die Gründung nicht benötigt. - Haftung: Die Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern. - Geschäftsführung und –vertretung: Die Gesellschafter üben die Geschäftsführung und –vertretung aus (sog. Selbstorganschaft).

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2. Rechtsformen 2.3. Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG): Die Kommanditgesellschaft ( KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Mindestens ein Gesellschafter ist dabei Vollhafter (Komplementär) und mindestens ein Gesellschafter tritt als Teilhafter auf. Beim Kommanditisten beschränkt sich die Haftung nur auf seine Einlage (§ 171 Abs.1 HGB). Dagegen haftet der Komplementär mit seinem gesamten Privatvermögen. Firma: Eine KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Zwingend muss der Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG hinzukommen. Seit 1998 können auch Kommanditisten im Namen geführt werden, aber dadurch dürfen Dritte durch diese Namensgebung nicht in Bezug auf die Haftungsverhältnisse der KG in die Irre geführt werden. Kapitaleinlage: Die Voll- und Teilhafter bringen gemeinsam das Eigenkapital entsprechend dem Gesellschaftsvertrag in die KG ein. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter ist mit dem vereinbarten Kapitalanteil am gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen beteiligt. Eintragung ins Handelsregister: Die Kommanditgesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden (einschließlich dem Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, der Änderung der Firma oder der Verlegung des Firmenstandortes). Die Eintragung ins Handelsregister ist deklaratorisch (rechtsbezeugend), da die KG bereits mit Vertragsabschluss und Aufnahme der Geschäfte ihres Handelsgewerbes (vorher) beginnt. Geschäftsführung und –vertretung: Die Komplementäre sind verpflichtet und berechtigt, die Geschäftsführung und -vertretung der Unternehmung nach außen zu übernehmen. Jeder Komplementär kann dazu bevollmächtigt werden, die Vertretung der Gesellschaft alleine auszuüben. Dagegen sind die Kommanditisten von der Geschäftsvertretung ausgeschlossen (§ 170 HGB). Für die Geschäftsführung können sie durch Vertrag entsprechende Rechte zugeordnet bekommen (z.B.per Prokura). Eintragung ins Handelsregister: Als Personengesellschaft wird die KG genau wie die OHG im Handelsregister in Abteilung A eingetragen. Gewinn- und Verlustverteilung: Sie ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. I.R. gilt nach § 121 Absatz 1 und 2 sowie § 121 HGB, dass die Kapitaleinlage mit 4% verzinst und der Gewinn /Verlust in angemessenem Verhältnis zu den Einlagen verteilt wird. Haftung der Gesellschafter: In der KG haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise. Nur die Vollhafter (Komplementäre) haften, gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen der KG, den Gläubigern persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner. Scheidet der Komplementär aus der KG aus, haftet er für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten weiter. Die Kommanditisten haften dagegen nur in Höhe ihrer Einlage (allerdings bis zu deren Erbringung in der Höhe der Eintragung seines Kapitalanteils im Handelsregister mit ihrem Privatvermögen).

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2. Rechtsformen 2.3. Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG): Beendigung der KG und Ausscheiden von Gesellschaftern: Die Kommanditgesellschaft wird aufgelöst: - wenn sie für eine befristete Zeit gegründet wurde, bei Ablauf der vorgesehenen Zeit, - wenn sie durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst wird, - wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet wird, - durch gerichtliche Entscheidung. Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus: - durch ihren Tod. Bei Tod eines Kommanditisten führen dessen Erben den Kapitalanteil fort, sofern der Gesellschaftsvertrag dieses zulässt, - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, - durch seine Kündigung, - durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, - durch Eintritt der Ausscheidungsgründe, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind. Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung: Eine Kommanditgesellschaft ist tätig als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Daher ist die KG verpflichtet, ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) auszuweisen. Dazu zählt auch, dass sie zur Begründung ihres Handelsgewerbes am Geschäftsjahresschluss einen Abschluss (Bilanz, GuV) aufstellen muss, aus dem das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Schulden hervorgeht. Steuerliche Behandlung der KG: Sie ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Ausserdem unterliegt sie der Umsatzsteuer (§2 UStG). Die Einkünfte der Gesellschafter, die sie aus ihrer Beteiligung an der KG erhalten, sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und vom Gesellschafter als solche zu versteuern. Besonderheiten der Kommanditgesellschaft: Um die Vollhaftung der Komplementäre, die mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haften müssen, zu beschränken, gleichzeitig aber die Vorteile der Personengesellschaft (z.B. Nichtveranlagung zur Körperschaftssteuer) nutzen zu können, gibt es Konstruktionen, bei denen der Komplementär durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH) gestellt wird. Dadurch wird die Haftung des Vollhafters auf das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft als einer Juristischen Person eingeschränkt. In diesem Fall muss so firmiert werden, dass die Kapitalgesellschaft als Komplementär sichtbar wird (GmbH & Co. KG, AG & Co. KG). Im ersten Fall ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im zweiten Fall eine Aktiengesellschaft als Komplementär beteiligt. Auch die Limited & Co. KG ist in Deutschland als Rechtsform zugelassen. Hier ist eine britische Limited Komplementär. Diese Rechtsform hat den Vorteil einer geringen Anforderung an das Nominalkapital für die Gründung der Limited. Der administrative Aufwand ist bei dieser Rechtsform hoch, da die Ltd. In Großbritannien registriert sein muss und die dortigen handelsrechtlichen Vorschriften (Buchführung, Bilanzierung etc.) erfüllen muss. Daher ist ihre Verbreitung in Deutschland eher selten.

2. Rechtsformen 2.3. Personengesellschaften

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Die wichtigsten Regeln der Personengesellschaften : Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. BGB

Partnerschaft gem. PartGG

Offene Handelsgesellschaft gem.HGB

Kommanditgesellschaft gem. HGB.

Mindestanzahl der Gründer

2

2

2

2

Form

Nicht vorgeschrieben,i.R. schriftlich

Schriftlicher Partnerschaftsvertrag

Nicht vorgeschrieben, i.R. schriftlich

Nicht vorgeschrieben, i.R. schriftlich

Eintragung ins Handelsregister

Nein

Ja (PartnerSchaftsregister)

Ja

Ja

Gewerbeanmeldung

Nein

Nein

Ja (Handelsregister Abteilung A)

Ja (Handelsregister Abteilung A)

Firma

Keine

Name mind. 1 Partners mit Zusatz und Partner oder Partnerschaft sowie alle in der Partnerschaft vertretenen Berufe. Z.B. Müller und Partner, Rechtsanwälte, Müller Partnerschaft, Steuerberater, Müller und Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater

Name mind. 1 Gesellschafters mit Zusatz OHG sowie optionalen, den Unternehmensgegenstand andeutenden Zusätzen oder Namen aller Gesellschafter. Beispiel: Maier OHG, EDV-Handel Maier OHG

Name mind. 1 persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) mit Zusatz sowie optionalen, den Unternehmensgegenstand andeutenden Zusätzen Beispiel: Hertner KG, EDV-Handel Hertner KG

Geschäftsführung / -vertretung

Alle Gesellschafter gemeinschaftlich

Alle Partner jeweils für ihre Tätigkeit. Vertragliche Regelungen sind möglich, jedoch kann kein Partner von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.

Jeder Gesellschafter einzeln.

Nur persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einzeln. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Gewinnbeteiligung

Nach Köpfen

Angemessener Anteil

4% des Kapitals, Rest nach Köpfen oder Vertrag

4% des Kapitals, Rest: angemessenes Verhältnis

Haftung

Gesellschafter persönlich und solidarisch mit Privat- und Gesellschaftsvermögen

Partner persönlich und solidarisch mit Privat- und Partnerschaftsvermögen. Die Haftung aus der Tätigkeit kann vertraglich beschränkt werden.

Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner mit Privat- und Gesellschaftsvermögen

Gesellschaft mit ihrem Betriebsvermögen, Komplementär mit Privatvermöen, Kommanditist (nur beschränkt) mit seinen Einlagen

Verlustbeteiligung

Nach Köpfen

Nach Vertrag

Nach Köpfen oder Gesellschaftsvertrag

Angemessenes Verhältnis oder Gesellschaftsvertrag

Steuern

Einkommen-, Lohn- (für Angestellte), Umsatz-*, Gewerbesteuer ( * soweit gewerbliche Tätigkeit).

Einkommensteuer, Lohnsteuer (für Angestellte), Umsatzsteuer*.

Einkommensteuer, Lohnsteuer (für Angestellte), Umsatzsteuer*, Gewerbesteuer*.

Einkommensteuer. Lohnsteuer (für Angestellte), Umsatzsteuer*, Gewerbest.*

Überwachendes /beschließendes Organ

-

-

-

-

Sonstiges

Nur für freie Berufe Gem. §18 EKStG

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2. Rechtsformen 2.3. Personengesellschaften Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: Bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gegründet und betrieben werden kann. Nach Handelsgesetzbuch gilt sie als Handelsgesellschaft. Sie kann von natürlichen Personen (Personengesellschaften) gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder andere Dienstleistungen erbringen. Gesellschafter: Bestehen muss die EWIV aus mindestens zwei Mitgliedern aus unterschiedlichen EU-Staaten und soll die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern bzw. unterstützen, indem Tätigkeiten, Erfahrungen oder Mittel zusammengeschlossen werden. Maximal darf die EWIV 500 Personen beschäftigen. Die EWIV kann auch in den drei EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) ihren Firmensitz haben. Rechtsform: Die EWIV ist keine juristische Person und wird im (deutschen) Handelsregister A bei den Personengesellschaften geführt. Die Gründung und die Auflösung der EWIV müssen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht werden. Firmensitz: Der Sitz der EWIV muss im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR – einschl. den 3 EFTA - Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein) liegen und kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der EU verlegt werden. Rechte der Mitglieder: Jedes Mitglied einer EWIV hat normalerweise eine Stimme. Mehrstimmrecht kann im Gründungsvertrag mit der Bedingung vorgesehen werden, dass kein einziges Mitglied die Stimmenmehrheit hat. Für Mitglieder aus Drittländern, die in einer EWIV mit aufgenommen werden sollen, sieht die Europäische Kommission die Möglichkeit vor, diese Länder als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht aufzunehmen. Sie können nur indikativ (d.h. separat von der Abstimmung der ordentlichen Mitglieder) abstimmen. Das Ergebnis der Abstimmung der assoziierten Mitglieder wird zu Protokoll genommen, um die Einvernehmlichkeit aller Beteiligten feststellen zu können. Die assoziierten Mitglieder können im Unterschied zu den ordentlichen Mitgliedern nicht zur gesamtschuldnerischen, unbeschränkten Haftung herangezogen werden. Üblich ist, nur intern (im Ausgleichverfahren) ihre anteilige Mithaftung vertraglich zu regeln. Typisch für assoziierte Mitglieder einer EWIV ist der Bereich Forschung. Geschäftsführung und –vertretung: Mit Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder wird für eine EWIV eine oder werden mehrere natürliche Personen bestellt. Die Organe einer EWIV sind: die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und der/die Geschäftsführern). Auch ein Dritter kann mit der Geschäftsführung beauftragt werden.

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2. Rechtsformen 2.3. Personengesellschaften Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: Kapitalausstattung der EWIV: Eine EWIV kann sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. Sie muss nicht zwingend mit Kapital ausgestattet sein /d.h., die Mitglieder können sich frei entscheiden, ob sie andere Finanzierungsmethoden nutzen wollen. Rechnungslegung: Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der EWIV zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen. Gewinnverteilung und Besteuerung: Unternehmensziel der EWIV ist nicht, Gewinn für sich als Unternehmung zu erzielen. Gewinn muss daher den Mitgliedern ausgeschüttet und von diesen versteuert werden. Daher entfallen bei dieser Rechtsform in Deutschland Körperschafts- und Gewerbesteuer (Voraussetzung: der Jahresabschluss geht „null zu null“ auf). Dagegen muss die EWIV Umsatz- und Lohnsteuer (für ihre Mitarbeiter) zahlen. Haftung der Mitglieder: Für die vertragliche Freiheit dieser Rechtsform und für die Befreiung von Pflichtkapital haften die Mitglieder der EWIV unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Vereinigung. I.R. liegt eine Subsidiärhaftung vor, d.h. erst haftet die EWIV mit ihrem Stammkapital (das sie ausweist) und ihrem Vermögen, dann erst haften die Mitglieder. Ggf. kann die Haftung vertraglich limitiert werden (typisch für Forschungs-EWIVs aus dem Bereich der Universitäten) Eine Eintragung EWIV mit beschränkter Haftung ist jedoch im EURecht unzulässig. Rechtsgrundlagen: Zur EWIV liegen als Rechtsquellen vor: -Die Verordnung /EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) – ABl.EG Nr. L 199, S.1 - Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988

Die EWIV hat inzwischen im Rahmen des europäischen Binnenmarktes eine wachsende Verbreitung.

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2. Rechtsformen 2.4 Kapitalgesellschaften Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Personen). Sie haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Geschäftsvemögen. Zu ihnen zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Sie kann von natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden, indem diese einen Gesellschaftervertrag (Satzung) notariell beurkundet abschließen. Als juristische Person des privaten Rechts kann die GmbH selbstständig Rechte und Pflichten übernehmen (Eigentum erwerben, Verträg abschließen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie haftet nur mit ihrem Vermögen. Damit haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH, sondern nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage. Gründung der GmbH: Ihre Gründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen. Wesentlicher Bestandteil ist dabei der Gesellschaftervertrag (in notarieller Form) auf der Grundlage des geltenden Rechtes, der von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss (§§2-3 GmbHG). Der Gesellschaftervertrag enthält: -Die Firma und den Sitz der Gesellschaft -Den Gegenstand der Unternehmung -Den Betrag des Stammkapitals -Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (ggf. weitere Leistungen), die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) bereitstellt. Werden Sacheinlagen/Rechte eingebracht, ist für das Registergericht deren Bewertung erforderlich, damit dieses eine Überprüfung vornehmen kann. Insgesamt müssen bei Gründung 50% aller Einlagen geleistet werden ( die > 100 Euro und durch 50 teilbar sein müssen). Anmeldung der Gesellschaft: Sie ist bei dem Gericht, das im Bezirk der Unternehmung angesiedelt ist, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Voraussetzung ist mind. ¼ Einzahlung auf jeden Geschäftsanteil (alternativ Sacheinlagen). Mindestens. die Hälfte der Mindeststammkapitalsumme muss eingezahlt sein. Die Firma der GmbH: Die Firma muss grundsätzlich die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (GmbH) enthalten. Sitz der Unternehmung ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Das Stammkapital der GmbH: Als Stammkapital muss die GmbH mindestens 25.000,- Euro aufweisen. Der Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten und kann einheitlich oder verschieden festgelegt werden. Nennbeträge können in unterschiedlicher Höhe bestimmt werden. Die Summe aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Summe aller Geschäftsanteile ergibt das Stammkapital der GmbH. Auch Sacheinlagen sind möglich und mit ihrem Wertansatz im Gesellschaftsvertrag festzuhalten.

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2. Rechtsformen 2.4 Kapitalgesellschaften Die Geschäftsführung in der GmbH: Die GmbH muss 1oder mehrere Geschäftsführer (nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen) haben. Regelt der Gesellschaftsvertrag, dass alle Gesellschafter Geschäftsführerkompetenz erhalten, dann betrifft das nur diejenigen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung dieser Bestimmung im Gesellschaftsvertrag als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer nach außen (gerichtlich und außergerichtlich) gemeinschaftlich vertreten, sofern die Gesellschaft nichts anderes bestimmt (z.B. auch die Beschränkung der Geschäftsvertretung auf bestimmte Geschäfte, allerdings hat diese gegenüber dritten Personen keine rechtliche Wirkung ). Statt dessen sind die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Nachschusspflicht der Gesellschafter: Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren EinZahlungen (Nachschüssen) beschließen können, die dann im Verhältnis zu den bisherigen Geschäftsanteilen zu erbringen sind. Diese Nachschusspflicht kann beschränkt oder unbeschränkt geregelt sein. Ergebnisverwendung: Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss und beschließen über seine Verwendung (Ausschüttung, Einstellung in die Rücklagen). Nicht ausgezahlt werden darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH. Erwerb eigener Geschäftsanteile: Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, die vollständig eingezahlt sind Nur erwerben, sofern sie dafür das Stammkapital nicht mindert sondern dafür eine Rücklage gebildet hat (z.B. zur Abfindung von Gesellschaftern). Unternehmergesellschaft: Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals (siehe §5 Abs. 1) unterschreitet, muss in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ gemäß § 5 a GmbHG führen. Hier darf die Anmeldung ins Handelsregister erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist (abweichend von §7 Abs. 2). Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Bei der Unternehmergesellschaft ist außerdem regelt, dass ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr reduzierten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden muss. Diese gesetzliche Rücklage kann zur Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr (soweit nicht durch Jahresüberschuss gedeckt) verwendet werden. Diese Regelungen gelten solange, bis die Gesellschaft ihr Stammkapital so erhöht hat, dass der Betrag des Mindeststammkapitals (25.000,- Euro) erreicht ist. Ab dann gilt das GmbH – Recht.

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2. Rechtsformen 2.4 Kapitalgesellschaften Die Aktiengesellschaft: Die Aktiengesellschaft ist nach deutschem Aktienrecht eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§1 AktG). Daher haftet sie gegenüber ihren Gläubigern nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Sie gilt als Handelsgesellschaft und ist börsennotiert, da ihre Aktien über die Börsen (als staatlich anerkannte Stellen, die den Handel mit Aktien regeln und überwachen) dem interessierten Publikum mittel- oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Firma der Aktiengesellschaft( §4 AktG): Die Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft in ihrer Firma bzw. die allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Sitz der Aktiengesellschaft (§5 AktG): Als Sitz der Gesellschaft gilt der Ort im Inland, der durch die Satzung bestimmt ist. Regelungen zum Grundkapital und seiner Stückelung (§§ 6–11 AktG): Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und den Mindestnennbetrag von 50.000 Euro aufweisen. Die Aktien als Anteile am Grundkapital können als Nennbetrags- oder als Stückaktien herausgegeben werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro lauten. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Stückaktien sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Stückaktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro ebenfalls nicht unterschreiten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrages zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Nach §20 AktG muss ein Unternehmen, dem mehr als ¼ der Aktien der AG mit Sitz im Inland gehören, dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Aktien sind unteilbar und können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (§53aAktG) Dennoch können die Aktien verschiedene Rechte einräumen (bei der Gewinnverteilung oder der Verteilung des Gesellschaftsvermögens). Jeder einem einzelnen Aktionär eingeräumte besondere Vorteil muss in der Satzung einschl. dem Berechtigten festgesetzt werden. Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die AG 5 Jahre im Handelsregister eingetragen ist. Der Aktionär ist zur Zahlung der Einlagen, die er zum Ausgabekurses der Aktie übernimmt, verpflichtet. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ein Mehrstimmrecht ist nicht zulässig. Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Gewinnes (Zahlung von Dividenden, Einstellung in die Rücklagen). Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Namensaktien: Im Unterschied zu den Inhaberaktien werden Namensaktien unter Angabe des Namens, des Geburtstages und der Adresse des Eigentümers der Aktie samt Stückzahl bzw. der Aktiennummer sowie bei Nennbetragsaktien des Betrages in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Bei Eigentumsübergang auf einen anderen Eigentümer erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis.

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2. Rechtsformen 2.4 Kapitalgesellschaften Vinkulierte Namensaktien: Diese Aktien werden durch Indossament übertragen. Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung erteilt i.R. der Vorstand. Oder die Satzung macht die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat zuständig und kann die Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung regeln. In seltenen Fällen ist mit vinkulierten Namensaktien vorgesehen, daß die Aktionäre jährlich neben ihrer Geldanlage eine bestimmte Leistung erbringen müssen. (Molkerei AG §§ 50, 180 AktG oder Zucker AG). Weitere gesetzliche Regelungen gibt es bei Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften), bei denen die Bonität der Anteilseigner von hoher Wichtigkeit bezüglich der Erfüllung des Gesellschaftszweckes ist (§ 1 Abs. 4 u. 5 Kapitalanlagegesellschaftengesetz). Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft: Die AG darf auf Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nur erwerben: - Zur Abwehr von schwerem, unmittelbar bevorstehendem Schaden für die AG - wenn sie diese Mitarbeitern anbieten will, - um Aktionäre einer eingegliederten Unternehmung abzufinden, - wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht, Maximal 10% Aktien der Gesellschaft dürfen für die genannten Zwecke gekauft werden, sofern die AG am Kauftag den Kauf über eine Rücklage tätigen kann. Gründung einer Aktiengesellschaft: Gründer sind nach §28 AktG die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben. Durch die Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet. Die Gründer bestellen mit notarieller Beurkundung den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr. Die Organe der Aktiengesellschaft: Die Aktiengesellschaft verfügt über 3 Organe, die Hauptversammlung (alle Aktionäre), den Vorstand (Geschäftsführung/–vertretung) und den Aufsichtsrat (Kontrollorgan). Die Hauptversammlung: Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus (per brieflicher bzw. elektronischer oder persönlicher Abstimmung oder über einen Bevollmächtigten). Es gilt der Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit (soweit nicht Gesetz oder Satzung anders regeln). Jede Aktie gewährt das Stimmrecht auf der Hauptversammlung, Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ein Mehrstimmrecht ist nicht zulässig. Die Hauptversammlung bestimmt über die Verwendung des Gewinnes (Zahlung von Dividenden, Einstellung in die Rücklagen. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Die HV beschließt u.a. über: - Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates - Die Verwendung des Bilanzgewinnes - Die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates - Die Bestellung der Abschlussprüfer - Satzungsänderungen - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und –herabsetzung - Auflösung der Gesellschaft Einberufung der HV: Sie ist dann am Sitz der AG durch den Vorstand mind. 30 Tage vor dem Termin einzuberufen (wenn die Satzung nichts anderes vorsieht), wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. Sie kann auch einberufen werden, wenn eine Minderheit an Aktionären (20igster Teil des Grundkapitals) es verlangt.

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2. Rechtsformen 2.4 Kapitalgesellschaften Der Vorstand der Aktiengesellschaft: Der Vorstand (1 oder mehrere Personen) leitet die AG in eigener Verantwortung. Ab 3 Mio. €uro muss er mindestens aus zwei Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (oder die Satzung regelt dies anders). Der Vorstand vertritt die Gesellschaft (gerichtlich und außergerichtlich) gemeinschaftlich (auch hier kann die Satzung einzelne Vorstandsmitglieder zur Geschäftsvertretung im Innenverhältnis allein oder zusammen mit einem Prokuristen befugen). Eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht vorgenommen werden. Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählt, dass er Maßnahmen und Verträge, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorbereitet und Beschlüsse der Hauptversammlung umsetzt Außerdem muss der Vorstand dem Aufsichtsrat berichten über die: - beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (mind. 1mal pro Jahr), -die Rentabilität der AG, insb. die Rentabilität des Eigenkapitals, -die Geschäftsentwicklung (Umsatz, Lage der Gesellschaft, mind. vierteljährlich), -Die Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität der AG von erheblicher Bedeutung sind (rechtzeitig, damit der AR reagieren kann). Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden und muss geeignete Maßnahmen insb. für ein Überwachungssystem ergreifen, um die den Fortbestand der AG gefährdenden Entwicklungen früh zu erkennen. Er hat nach §93 die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit und er muss unverzüglich die HV einberufen, wenn anzunehmen ist, dass ein Verlust erwirtschaftet wird, der die Hälfte des Grundkapitals aufzehrt. Amtszeit der Vorstandsmitglieder der AG: Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für höchstens 5 Jahre bestellt. Verlängerungen der Amtszeit in jeweils 5 Jahren ist mehrmals möglich durch Beschluss des AR am Ende der bisherigen Amtszeit. Auch die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus triftigem Grund obliegt dem AR und die Berufung eines Vorstandsvorsitzenden bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern. Aufsichtsrat der AG: Er besteht aus 3 Mitgliedern und mehr je nach Grundkapital der AG. Er setzt sich bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern. Bei Strittigkeiten über die Zusammensetzung des AR entscheidet das zuständige Landgericht. AR-Mitglied kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ausschluss vom AR: Personen, die bereits in 10 Handelsgesellschaften Aufsichtsrat sind, Personen, die gesetzliche Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft sind, deren AR ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.

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2. Rechtsformen 2.4 Kapitalgesellschaften Bestellung des Aufsichtsrates: Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden (§101 AktG) von der Hauptversammlung gewählt (Ausnahme: Mitarbeitervertreter nach dem Mitbestimmungsgesetz). Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung des AR für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. (Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet). Unvereinbar mit dem Amt des Aufsichtsrates ist die Zugehörigkeit zum Vorstand, auch nicht als stellvertretender Vorstand, Prokurist oder für den gesamten Geschäftsbetriebes der AG berufener Handlungsbevollmächtigter. Ist der Vorstand vakant, kann der AR einzelne seiner Mitglieder als Stellvertreter für den Vorstand für max. 1 Jahr einsetzen. In dieser Zeit können diese nicht als Aufsichtsrat tätig werden. Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu wählen (wird im Handelsregister eingetragen). Der AR muss über seine Sitzungen Niederschriften anfertigen. Die Beschlussfähigkeit des AR kann durch die Satzung geregelt werden. Sonst gilt, dass mind. die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (mind. 3 Mitglieder) Einberufung des Aufsichtsrates: Jedes AR-Mitglied bzw.der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine AR-Sitzung verlangen (binnen 2 Wochen nach der Einberufung). Der AR muss pro Kalenderhalbjahr 2 Sitzungen abhalten. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates: Er überwacht die Geschäftsführung. Dazu kann er die Bücher und Schriften der AG sowie die Vermögensgegenstände (Kasse, Wertpapier- bzw. Warenbestände) einsehen und prüfen bzw. kann dazu Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres-/Konzernabschluss. Außerdem kann der AR eine Hauptversammlung einberufen, wenn das Wohl der AG es erfordert (mit einfacher Mehrheit). Bei bestimmten Arten von Geschäften kann die Satzung oder der AR festlegen, dass sie nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen. Verweigert der AR die Zustimmung, kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung (mit mind. ¾ der abgegebenen Stimmen) beschließt (die Satzung kann nichts anderes regeln). Der AR vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Für seine Tätigkeit kann den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung gewährt werden (nach Satzung oder HV-Beschluss), die im angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und zur Lage der AG stehen. Pflichten des Aufsichtsrates: Der AR muss seine Aufgaben mit Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wahrnehmen. Die AR-Mitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei vorsätzlichem Verstoß schadensersatzpflichtig. .

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2. Rechtsformen 2.4. Kapitalgesellschaften - AG Merkmale der Aktiengesellschaft Rechtsform:

= Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (jurist. Person). = Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens. = Inhaberin aller Gesellschaftsforderungen, Schuldnerin aller Gesellschaftsschulden. = haftet für Verbindlichkeiten nur mit Gesellschaftsvermögen.

Grundkapital:

= Seit 1.1.1999 mind. 50.000,- Euro, vorher 100.000,- DM davon bare Mindesteinlage 25%, Sacheinlagen voll . (§§7 und 36a AktG).

Aktien:

= Geschäftsanteil am Grundkapital der AG, = Das Grundkapital setzt sich aus Nennbetrags- bzw. Stückaktíen( ohne Nennbetrag, mit Beteiligung im gleichen Umfang). = bei Nennbetragsaktien ist der Mindestbenennbetrag 1 Euro,-. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten (§8 Abs. 2 AktG) ( Seit 1.1.1999, vorher DM 5,-). = Stückaktien lauten auf keinen Nennwert. Der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 1 Euro nicht unterschreiten. (§8 Abs 3 AktG). = Der Anteil der Aktie am Grundkapital bestimmt sich bei Nennwertaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrages zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien. (§8 Abs. 4 AktG). = Sie sind unteilbar.

Eigenkapital:

= Es besteht aus dem Grundkapital, den Rücklagen, dem Bilanzgewinn und dem Bilanzverlust.

Organe:

= Aufsichtsrat (Kontrollorgan), Vorstand (Geschäftsführung), Hauptversammlung ( Beschliessendes Organ).

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2. Rechtsformen 2.5 Genossenschaften Die eingetragenen Genossenschaften: Sie ist eine juristische Person des Privatrechts (Körperschaft) mit langer Tradition und dem Hintergrund der Selbsthilfe ihrer Mitglieder (z.B. in der Landwirtschaft). Nach § 17 GenG ist sie Formkaufmann im Sinne des Handelsrechtes, somit automatisch durch die gewählte Gesellschaftsform Kaufmann. Heute schließen sich natürliche und juristische Personen in der genossenschaftlichen Organisationsform zusammen, um gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden. Es handelt sich daher um eine Organisationsform mit den Prinzipien Mitgliederförderung, Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung sowie dem Identitätsprinzip (Identität von Entscheidungsträgern, Geschäftspartnern und Kapitalgebern). Unterschieden werden: Fördergenossenschaften als Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder (Ziel: Beschaffung und Verwertung), die gemeinsam die Leistung der Genossenschaft (als Abnehmer, Lieferanten) nutzen und Miteigentümer (Träger der Willensbildung) und Kapitalgeber sind. Bei Produktivgenossenschaften ist ein Unternehmen Gegenstand der Genossenschaft, das den Mitgliedern einen Erwerb ermöglicht.Hier sind die Mitglieder der Genossenschaft und die Arbeitnehmer des durch sie betriebenen Unternehmens identisch. Durch Betreiben der EU (Ziel: Vereinfachung des Genossenschaftsrechtes) wurde das Genossenschaftsrecht per 18.8.2006 in Deutschland umfassend geändert und modernisiert. Weiterhin sollen Genossenschaften gemeinsame wirtschaftliche aber auch soziale und kulturelle Zwecke verfolgen dürfen. Erhalten geblieben sind die Merkmale „Förderprinzip, Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstverwaltung und das Identitäsprinzip (Abnehmer, Lieferant, Eigenkapitalgeber als Dreifachbeziehung). Die Begrenzung der Haftung für getätigte Geschäfte der eG auf das Vermögen der eG ist mögLich. Dadurch haften dann die Mitglieder nicht mit ihrem vollen Privatvermögen (allerdings kann die Satzung der eG regeln, dass die Mitglieder bei Insolvenz nachschusspflichtig werden). Ein Mitglied der eG muss in einem Prüfungsverband sein. Dieser nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr (was für neue und kleine eGs teuer ist). Genossenschaften sind ein Zwischending zwischen eingetragenen Vereinen und Kapitalgesellschaften. Ein eG muss aus mind. drei MitGliedern bestehen (§4 GenG) und im Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Und sie müssen über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen. Als Organe hat die Genossenschaft einen Vorstand (2 laut §24 GenG, einen Aufsichtsrat (3 laut §36 GenG) und die Generalversammlung. Besteht die Genossenschaft aus max. 20 Personen, kann der Vorstand auch nur aus 1 Person bestehen und es kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden. Die Mitglieder von Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind zugleich Geschäftspartner ( Kunden, Wohnungsnutzer). Die Mitglieder von Handelsgenossenschaften, den Landwirtschaftlichen Genossenschaften und den Handwerkergenossenschaften werden dagegen als Unternehmer (Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) anzusehen. Aktuell sind in Deutschland zur Zeit ca. 5.000 Genossenschaften tätig.

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3. Einordnung der Finanzen im Unternehmungsprozess

Wertschöpfungsentscheidungen:

Auftragsbeschaffung

Markttransparenz Marketing Auftragsbearbeitung Service ...

Kalkulation:

Beschaffung /Versorgung:

Einkauf

Mengen- und Wertegerüst Auftrags- und Arbeitskalkulation Nachkalkulation ...

Betriebsmittel

Produktion:

Terminplanung Qualität

Lagerverwaltung Hilfsbetriebe (intern/extern) ...

Wertschöpfungskette und - tiefe ...

Finanzwirtschaftliche Entscheidungskomponenten: Investitionen:

Personal Sachmittel (Standort, Maschinen, Lager ...) know how Optimierungsentscheidungen ...

Vermögensstruktur:

Kostenstruktur:

Kapitalstruktur:

Kostenplan und - budget

Eigenkapital

Anlagevermögen

Kostencontrolling

Fremdkapital

Umlaufvermögen

Liquidität

...

Einparungspotenzial durch Rationalisierung/Produktivitätssteigerung ...

...

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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.1. Klärung wichtiger Begriffe (nachfolgend: Liquidität)

Liquidität = finanzielles Gleichgewicht einer Unternehmung

Liquidität eines Wirtschaftssubjektes (Unternehmung)

Eigenschaften von Vermögensteilen zur Rückverwandlung in Geld

Deckungsverhältnis von Vermögensteilen zu den Verbindlichkeiten einer Unternehmung

Zahlungsmittelbestand bei einer Unternehmung in einem bestimmten Zeitpunkt

= Liquidierbarkeit

Eigenschaft von Unternehmungen, jederzeit zu einem Zeitpunkt bzw. in einem Zeitraum zahlungsfähig zu sein.

überliquide unterliquide (optimal) liquide

Insolvenzrecht und Liquidität Gründe für Zu hoher Bestand an flüssigen Mitteln (Ein-/Auszahlungen einer Periode Überliquidität: stimmen nicht überein. Istwerte entsprechen nicht den Planwerten). Unterliquidität: Unternehmung ist nicht fähig, zu best. Termin ihre Zahlungen zu leisten (Überbrückungsmöglichkeiten: Nachschuß von Eigenkapital, Aufnahme von Bankkrediten, von Lieferantenkrediten (aber Folge: Verzicht auf Skonto, Barzahlungsrabatte!), kurzfristige Beitreibung offener Zahlungen) Insolvenzrecht: Neue Insolvenzordnung seit dem 1.1.1999: Zwingend ist Insolvenz anzumelden, wenn:

§ 18 InsO

Zahlungsunfähigkeit droht.

§ 17 InsO:

Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

§ 19 InsO:

Überschuldung vorliegt.

Ziel ist, das Insolvenzverfahren möglichst frühzeitig einzuleiten, um mehr Masse zur Verfügung und grössere Sanierungschancen zu haben.

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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.2. Ermittlung des Finanzbedarfes

Liquidität = Finanzielles Gleichgewicht Ein Unternehmen hat die Situation, dass seine technische, seine finanzwirtschaftliche und seine Absatzsituation nicht zusammenpassen. Welche Handlungsempfehlungen würden Sie ihm als seine Unternehmensberaterin/sein Unternehmensberater geben, damit er bestmöglichst entscheidet? technische Kapazität:

Finanzwirtschaftliche Kapazität:

Absatzmöglichkeit in den Märkten:

1.000 Einheiten/Monat

800 Einheiten/Monat

800 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat

1.200 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat

800 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat

800 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat

1.000 Einheiten/Monat

800 Einheiten/Monat

Handlungsempfehlungen?

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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3. Methoden und Bewertung der Finanzplanung Die Finanzplanung zeigt , wann die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (Unterdeckung) und Fremdmittel zeitlich begrenzt bzw. dauerhaft erforderlich sind. Durch spätere Ergänzung des Finanzplanes mit Istwerten ergeben sich für das Management Rückschlüsse auf die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens und die Möglichkeit, rechtzeitig gegenzusteuern, um Überscheitungen der Kreditlinien zu vermeiden. Bei starken Abweichungen im Finanzplan empfiehlt sich eine Korrektur. Häufig werden kurzfristige Finanzpläne mittels einer rollenden Planung in langfristige Pläne integriert.

Jahresplanung 1 Fortschreibung Jahresplanung 2 Jahresplanung 3 Quartal 1 Quartal 2 Quartal 3 Quartal 4 Quartal 5 Quartal 6......

So kann z.B.eine mehrjährig in Quartale (Wochen, Tage) unterteilte langfristige Finanzplanung nach Ablauf eines Quartals jeweils um 3 Monate ( unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aus den Istwerten) verlängert werden. Man spricht dabei von rollender, revolvierender oder rollierender Finanzplanung, die immer wieder aktualisiert und weiterentwickelt (verlängert) wird. Heute setzen Großunternehmen und grössere mittelständische Unternehmen die Finanzplanung regelmäßig ein, um Liquiditätssteuerung und -kontrolle durchzuführen.

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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3. Methoden und Bewertung der Finanzplanung

Anlage- und Umlaufkapitalbedarf einer Unternehmung

Verkauf/AusLagerg. lieferung Fertigprodukte

Ausgaben /Einnahmen

Erprobung

Bezahlung Lagerg. Fertigprodukte

Produktion

Produktion

Einkauf

Einkauf

Zeit

Jan.

Febr.

März

April

Mai

Juni

Juli

August

Sept.



Optimale Deckung eines gegebenen Kapitalbedarfs: Kapitalbedarf

(saisonaler) Spitzenbedarf

Finanzieller Sockelbedarf

Zeit Der Sockelbetrag sollte ( insbes. bei Existenzgründung ) langfristig ( 5 - 10 Jahre ), der Spitzenbedarf (Projektfinanzierung) kurz- bis mittelfristig ( i. R. 3 Monate bis 1 Jahr ) finanziert werden.

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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens 3.3.1.1. Der Leverage Effekt Eine Unternehmung, die ihren Gewinn maximieren will, benötigt ein marktgängiges Absatzprodukt/-sortiment, kostengünstige Produktion, eine gute Auftragslage und Preise mit einer Ertragsmarge. Für das Management stellt sich die Frage, in welcher Höhe sie zur gegebenen Eigenkapitalausstattung Fremdmittel aufnehmen soll, um durch Steigerung des Anlage- und Umlaufvermögens dieses Ziel zu erreichen. Nachstehende Modellansätze befassen sich mit dieser Fragestellung: Der Leverage - Effekt: Er besagt, daß die Rentabilität des Eigenkapitals durch zusätzlichen Fremdkapitaleinsatz unter bestimmten Annahmen gesteigert werden kann, wenn mit dem zusätzlichen Fremdkapital (bzw. mit den damit getätigten Investitionen) mehr erwirtschaftet werden kann, als seine Verzinsung kostet. Liegt die Rendite der zusätzlichen Investition über dem Fremdkapitalzins, steigt die Eigenkapitalrentabilität, liegt sie darunter, fällt die Eigenkapi talrentabilität. Der Leverage - Effekt geht von folgenden (naiven) Annahmen aus: - Der Eigenkapitaleinsatz ist konstant. - Die Höhe des eingesetzten Fremdkapitals ist variabel. - Die Rendite der bei einem zusätzlichen Kapitaleinsatz durchzuführenden Investition ist konstant. - Der Sollzinssatz für das zusätzliche Fremdkapital ist konstant. - Der Sollzinssatz liegt unter der Investitionsrendite. FK Formel: Re = r + EK

x (r – i ) f

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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens 3.3.1.1. Der Leverage Effekt Interpretation des Leverage - Effektes:

Re(%) FK

FK Re = f ( ) EK

r-i

f

Formel: Re = r +

FK EK

Solange der Sollzinssatz unter der Investitionsrendite r liegt, wächst die Eigenkapitalrentabilität. Aber der Leverage-Effekt arbeitet mit unrealistischen Annahmen bei: - Fremdkapitalzinsen (steigen i.R. nicht linear an) - Investitionsrendite und FK-Zinsen - Eindeutigkeit der Investitionsrendite und ist daher für die Unternehmungspraxis irrelevant. In der Realität verläuft die Kurve eher wie folgt:

Re(%) FK Re = f (

) EK

if < r

if > r

FK EK

Das heißt, daß die Eigenkapitalrendite durch zusätzlichen FK-Einsatz erst steigt, dann stagniert, schliesslich ins Minus fällt. Ggf. kann die Kurve sogar gleich fallen, wenn durch zusätzliches FK Zusatzrendite aus Investitionen ntsteht.

EK

x ( r-i ) f

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3. Einordnung der Finanzen in den Unternehmungsprozess 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens 3.3.1.1. Der Leverage Effekt Beispiel für nach Leverage Effekt ermittelbare Chancen und Risiken bei einer angenommenen Investitionsrendite von i f = 5 % Formel: Investitionsrenditen Kapitalr struktur (FK:EK)

Re = r +

FK x (r-if) EK

r1 = 8 %

r2 = 6 %

r3 = 3 %

Re = %

Re = %

Re =

1 (FK:EK=1:1)

%

%

%

2 (FK:EK=2:1)

%

%

%

4 (FK:EK=4:1)

%

%

%

0 ( nur EK)

Ergebnisinterpretation:

%

Die Methode des Kapitalbudgets nach Dean i r

f

(%) BearbeitungsMethode des Kapitalbudgets nach Dean: zentrum 4

Universalmaschine D

10

Bohrwerk 7 Finanzierung mit Sicherungsübereignung div. Maschinen

7,5

Bankdarlehen mit erstrangigen GS 5,0

Bankdarlehen mit nachrangigen GS

Versandzentrum B

KfW-Darlehen mit GS

Modernisierung Fuhrpark

Eigenkapital (nach Steuern) 2,5

C (TDM) 50

100

150

Vorteilhafte Investitionen

200

250

C

opt

300

350

400

Unvorteilhafte Investitionen

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3. Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens 3.3.1.2. Das Kapitalbudget Das Kapitalbudget im Ansatz von Dean (weiterentwickelt durch Lorie und Savage) stellt Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber. Die Investitionsmöglichkeiten werden nach sinkenden Renditen geordnet, die Finanzierungsmöglichkeiten nach steigenden Effektivzinsbelastungen, so daß diese Methode gleichzeitig eine Investitions- und Finanzierungsplanung vornimmt. Das Modell geht realistisch davon aus, daß: - in Unternehmungen durchgeführte Investitionen unterschiedliche Renditewerte aufweisen und teilbar sind, - daß aufgenommene Fremdmittel zu unterschiedlichen Zinsen führen, die unkündbar sind, - bei wachsender Zahl an fremdfinanzierten Investitionen ab einer bestimmten Höhe der FK-Zins die Investitionsrendite übersteigt.

FK-Zinsen = if Inv.-Rendite = r(%) Finanzierungsmöglichkeiten

if=f1(C) Investitionsmöglichkeiten

r=f2(C) C(TDM)

Copt Die Abbildung zeigt, daß zusätzliches Fremdkapital nur bis zur Höhe des Copt die Rentabilität des Eigenkapitals verbessert, über Copt verschlechtert sie die EK-Rentabilität. In der Praxis wird wie folgt so geplant, daß: - alle im Unternehmung in Frage kommenden Investitionen aufgelistet werden , - die Rendite aller Investitionen mit der internen Zinsfußmethode ermittelt wird,

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3. Grundzüge der Finanzplanung in Unternehmungen 3.3.1. Bestimmung des optimalen Finanzvolumens 3.3.1.2. Das Kapitalbudget -die Investitionsprojekte nach sinkenden Renditen geordnet werden können, -eine Liste der in Planperiode möglichen Finanzierungsalternativen angelegt werden kann, -die Effektivbelastung aller Finanzierungsmöglichkeiten ermittelt werden kann, -die Finanzierungsmöglichkeiten nach steigender Effektivbelastung(von links nach rechts ) geordnet werden kann: Die Investitionen ergeben dabei eine Kapitalnachfrage-, die Finanzierungsmöglichkeiten eine Kapitalangebotskurve:

if r

(%) point of rejection

Kapitalangebotsfunktion

if=f1(C) Kapitalnachfragefunktion

r=f2(C) C(Euro) vorteilhafte Investition

unvorteilhafte Investition

Beispiel: Investitionsmöglichkeiten Investition Betrag C (Euro) A 80 B 120 C 100 D 60 E 50

Rendite r 8,3 8,0 7,0 6,2 5,8

Finanzierungsmöglichkeiten Kredit

Betrag C (Euro) A 80 B 120 C 100 D 60 E 50

Effektivbelastung if(%) 6,8 6,0 5,5 5,2 5,0

Der FK-Zins ist jeweils < der Investitionsrendite. Als Überschuss ergibt sich: Investition Betrag C (Euro) Zinsdifferenz r-if(%) Überschuss CEuro) A 80 1,5 1.200 B 120 2,0 2.400 C 100 1,5 1.500 D 60 1,0 600 E 50 0,8 400 jährlicher Gesamtüberschuß: Euro 6.100

(Ähnlich geht die lineare Optimierung vor, die über die Methode des Kapitalbudgets hinaus unterschiedliche Investitions- und Finanzierungslaufzeiten mit einrechnen kann.)

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4. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 4.1. Fremdfinanzierung über Banken, Lieferanten, Kunden Der Kapitalbedarf in einer Unternehmung läßt sich durch Mittelzufuhr durch Fremdfinanzierung decken. Die Fremdmittel (Kreditfinanzierung) werden der Unternehmung i.R. von aussen gegen Ansprüche des Gläubigers auf Zinszahlung und Tilgung bereitgestellt, die als Kapitaldienst zu fest definierten späteren Zeitpunkten erbracht werden müssen. Das Fremdkapital kann nach Fristigkeit, nach Rechtsgrundlage, Kreditart, Gläubiger, Sicherheit, Mittelbereitstellung oder - höhe, Kapitalverwendung bzw. Kreditnehmer eingeteilt werden.

Merkmale:

Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung:

Ansprüche des Der Fremdkapitalgeber hat Anspruch Fremdkapitalgebers auf Kapitaldienst (Zins-/Tilgung) und bei Insolvenz auf anteilige Konkursmasse Mitbestimmung des Formal keine. Aber bei FehlentwickFremdkapitalgebers lungen in Unternehmung hat FKGeber starken Einfluß auf die Geschäftsführung. Verfügbarkeit des Fremdkapitals

Fremdkapital wird in der Regel befristet bereitgestellt ( per Tilgung oder per Endfälligkeit)

Haftung des Aus der Gläubigerstellen entsteht Fremdkapitalgebers keine Haftung. Steuerliche Behand- Fremdkapitalzinsen sind bei Unterlung nehmungen (Kreditnehmer) als Aufwand absetzbar.

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Prinzipiell hängt die Vergabe von Krediten von der Kreditfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers ab: Kreditfähigkeit: Kreditfähigkeit gibt die rechtliche Fähigkeit von Personen/Unternehmungen wieder, als Kreditnehmer aufzutreten Ein Kreditnehmer ist als unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person /Personengemeinschaft oder als juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts kreditfähig. Ausserdem hängt eine Kreditvergabe davon ab, welche Kreditwürdigkeit ein Kreditnehmer nachweisen kann. Kreditwürdigkeit Kreditwürdigkeit

Schuldner 1. Persönliche Kreditwürdigkeit

2. wirtschaftliche Kreditwürdigkeit

Persönliche Kreditwürdigkeit: Sie beinhaltet eine Beurteilung des Kreditnehmers bezüglich seiner bisherigen Zahlungsmoral, seiner fachlichen Qualifikationen, seiner Zuverlässigkeit, seiner unternehmerischen Fähigkeiten. Dazu werden Beobachtungen zur Vergangenheit des Kreditnehmers herangezogen und Annahmen über seine zukünftige finanzielle und bonitätsmäßige Entwicklung getroffen. Wirtschaftliche Kreditwürdigkeit: Sie beantwortet die Frage nach der Entwicklung einer Unternehmung. Dazu werden Unterlagen der Vergangenheit bzw. Planungsunterlagen der Unternehmung herangezogen und vom Kreditgeber analysiert. Hinzu kommt die Beurteilung des Managements und des Zustandes der Unternehmung (Technische Ausstattung, Betriebsklima, Personalqualifikation, Produktivität, Rentabilität, Eigenkapitalausstattung, know how, Konkurrenzsituation, Abhängigkeit von Kunden, ...) Kreditwürdigkeitsprüfung: Wird vor Kreditvergabe und laufend vom Kreditgeber (Kreditüberwachung) vorgenommen.

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Kreditsicherheiten: Für einen Kredit sichert sich der Gläubiger durch vertragliche Entgegennahme von Sicherheiten ab. Mit ihnen kann er im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen des Schuldners den von ihm eingeräumten Kredit finanziell begleichen. Sicherheiten werden wie folgt in Personal- und Realsicherheiten unterschieden. Personalsicherheiten Hier haftet neben Schuldner mind. 1 weitere Person Bürgschaften, bürgschaftsähnl. Sicherheiten (Garantie, Schuldmitübernahme, Kreditauftrag)

Realsicherheiten Hier erwirbt Gläubiger Rechte an Vermögensgegenständen - bewegl. Sachen (Pfandrechte, Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt) - unbewegliche Sachen (Hypothek, Grund-, Rentenschuld - Rechte (Pfandrecht, Sicherungsabtretung)

Oder Kredite werden nach ihrer rechtlichen Abhängigkeit von der jeweiligen Forderung in akzessorische bzw. fiduziarische Sicherheiten unterschieden. In der Bankpraxis werden sie als Sicherheiten mit enger bzw. mit weiter Zweckerklärung bezeichnet. Akzessorische Sicherheit: Sie ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers an den Schuldner abhängig, für die sie bereitgestellt wird (Akzessorium = Nebenanspruch). Die Forderung ist dabei das Hauptrecht, die Sicherheit das eng daran gekoppelte Nebenrecht. Erlischt das Hauptrecht (durch Tilgung), erlischt auch die Kreditsicherheit. Fiduziarische Sicherheit: Sie ist vom Bestand der Forderung des Gläubigers an den Schuldner unabhängig, für die sie (mit) bereitgestellt wird (Fiducia = Vertrauen). Ist die Forderung erloschen, bleibt die fiduziarische Sicherheit bestehen und kann vom Gläubiger zur Absicherung weiterer Kredite verwendet werden. Besehen keine Kreditverhältnisse mehr, fällt die Sicherheit an den Sicherheitengeber zurück (z.B. Eigentümergrundschuld). Nach den Sicherheiten werden Real- und Personalsicherheiten unterschieden. Realsicherheiten: Bei ihnen erwirbt der Kreditgeber Rechte an Vermögensgegenständen (Real- oder Sachsicherheiten). -Pfandrechte: Sie sind dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundpfandrechte) zur Sicherung einer Forderung (Kredit), die den Gläubiger dazu berechtigen, den Kredit im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Verwertung des verpfändeten Gegenstandes abzudecken.

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten - Sicherungsübereignung:

Das Eigentum an Sachen (Sicherungsgut) geht auf den Gläubiger über. Diese Sachen stehen dem Schuldner weiter zur Verfügung, um damit in der Unternehmung produzieren zu können, d.h. er leiht die Sachen vom Kreditgeber (verwahrt sie) solange, wie der Sicherungsübereignungsvertrag besteht. - Sicherungsabtretung (Zession): Hier werden Rechte und Forderungen (Forderungen gegenüber Kunden, Lohn-/Gehaltsforderungen, Miet-/Pachtforderungen Ansprüche an Bausparkassen, Lebensversicherungen, Banken) abgetreten. Anstelle des bisherigen Gläubigers der Forderung (Zedent) tritt durch die Sicherungsabtretung der neue Gläubiger (Zessionar), ohne daß der Schuldner zustimmen muß. Die Abtretung kann offen oder still erfolgen. - Eigentumsvorbehalt: Warenlieferant, der seinem Kunden Zahlungsziel gibt, sichert seine Forderung auf Bezahlung der Waren durch Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Nach Umfang des Eigentumsvorbehaltes werden unterschieden: - Einfacher Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug die Herausgabe der Ware verlangen. - Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer läßt sich von seinem Kunden die Vorausabtretung der Forderungen, die aus Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehen, geben. - Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum der Produkte, die mit der gelieferten Ware hergestellt/weiterverarbeitet wurde, geht auf den Lieferant über. - Kontokorrentvorbehalt: Der Kunde erwirbt erst dann das Eigentum an der gelieferten Sache, wenn er alle aus der Geschäftsverbindung stammenden Verbindlichkeiten gegenüber seinem Lieferanten erfüllt hat.

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Dingliche Sicherheiten zugunsten des Gläubigers für die Einräumung von Saisonkrediten oder Kontokorrenten.

Sicherungsübereignung: Die i.R. kurz- bis mittelfristige Kreditlinie wird mit dem investierten Sicherungsobjekt gesichert.

Übereignungsvertrag Darlehen gegen Sicherungsübereignung

Kreditnehmer

Sparkasse Einigung über ein Besitzkonstitut

Bis zur Darlehensrückzahlung unmittelbarer Besitzer

Darlehensforderung

Während Darlehensrückzahlung Eigentümer

Zession: = Sicherungsabtretung

Kreditnehmer (bisheriger Gläubiger)

Krediteinräumung

Kreditgeber Kreditinstitut = neuer Gläubiger = Zessionar

Forderung aus Kaufvertrag

= Zedent Forderungsabtretung

Übergang durch Vertrag nur sicherungshalber = fiduziarisch Kunde des Zedent: Drittschuldner

Die Forderung an Dritte wird als Sicherheit an Kreditgeber abgetreten. Der Kunde des Zedent erfährt dies (= offene Zession) oder nicht (= stille Zession).

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten Sicherung von Krediten durch Grundpfandrechte: Grundpfandrechte: Mit Grundpfandrechten wird der Kapitaldienst von Krediten (Zins und Tilgung) durch ein dingliches Haftungsrecht an einem Grundstück gesichert. Zahlt ein Schuldner nicht, kann sich der Gläubiger notfalls durch Verwertung des Grundstücks schadlos halten. Grundpfandrechte können in Form der Hypothek (Brief- oder Buchhypothek), der Grundschuld (Brief- oder Buchgrundschuld) oder der Rentenschuld im Grundbuch eingetragen werden. Sie beinhalten Einigung, Eintragung ins Grundbuch und Erwerb durch den Gläubiger, um Inhaber des Grundpfandrechtes zu werden. - Hypothek: Hier ist der dingliche Hypothekenanspruch als Nebenrecht vom Hauptrecht (Darlehen) abhängig. Ermässigt sich das Hauptrecht (Darlehen durch Tilgung), ermässigt sich entsprechen die Hypothek. Erlischt das Hauptrecht, erlischt auch die Hypothek.

Arten der Grundpfandrechte:

Hypothek §§ 1113 ff. BGB

Grundschuld §§ 1191 ff. BGB

Rentenschuld §§ 1199 ff. BGB

Sonderform der Grundschuld Briefhypothek

Buchhypothek

Briefgrundschuld

Buchgrundschuld

- 38 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten - Buchhypothek: Sie entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch( = Entstehen ) und Auszahlung des Darlehens durch den Gläubiger ( = Erwerb ). - Briefhypothek: Sie liegt vor, wenn über die Eintragung eines Grundpfandrechts eine Urkunde (Brief) ausgestellt wird. Sie entsteht (§ 873 Abs.1 BGB) durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer, das Grundstück mit einer Briefhypothek zu belasten, durch Eintragung dieser Belastung ins Grundbuch und durch Auszahlung des Darlehens (§1113 Abs. 1 BGB) sowie die Übergabe des Hypothekenbriefes durch den Grundstückseigentümer an den Gläubiger (§ 1117 Abs. 1 BGB). - Buchgrundschuld: Sie entsteht durch Einigung, Eintragung ins Grundbuch. Der Gläubiger erwirbt sie durch den Ausschluß der Erteilung eines Grundschuldbriefes. - Briefgrundschuld: Sie liegt vor, wenn über die Eintragung eines Grundpfandrechts eine Urkunde (Brief) ausgestellt wird. Sie entsteht durch Einigung, Eintragung in das Grundbuch und der Gläubiger erwirbt sie durch Übergabe des Grundschuldbriefes (§ 1117 und § 1192 BGB). - Eigentümergrundschuld: Der Grundstückseigentümer läßt sie auf sich selbst eintragen, die er dann bei Bedarf auf den Geldgeber abtreten kann. (§ 1196 Abs. 1 BGB) bzw. sie entsteht aus einem ursprünglichen Fremdgrundpfandrecht oder besteht vorläufig. - Rentenschuld: Sie ist eine Unterart der Grundschuld, bei der aus dem Grundstück zu regelmäßigen Terminen eine bestimmte Geldsumme (Belastung der Grundstücks mit einer Geldrente) zahlen ist (§ 1199 BGB). Der Verpflichtete kann sich davon durch Zahlung einer Ablösungssumme (die bei Bestellung der Rentenschuld ins Grundbuch einzutragen ist) befreien. Die Rentenschuld ist vom Bestehen einer Forderung ebenfalls rechtlich unabhängig. Negativerklärung: Hier verlangt der Gläubiger bei Kreditvergabe an gute Kunden (gute Bonitäten) keine Hypothek, Grundschuld, sondern die verpflichtende Erklärung des Schuldners, künftig keine Grundschulden/Hypotheken zugunsten Dritter ohne vorherige Rücksprache mit dem Gläubiger eintragen zu lassen. Grundbuch und Grundbuchamt: Aufgaben des Grundbuches: Das Grundbuch hat öffentlichen Charakter als Register, das Auskunft über die privaten Rechtsverhältnisse an Grundstücken abbildet (Eigentumsverhältnisse, Grundstücksbelastungen).Es führt im Rechtssinne Grundstücke auf, die als:

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.1. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten

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- katastermäßig (amtlich) vermessener und durch Grenzsteine markierter Teil der Erdoberfläche zu verstehen sind, - und im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt oder unter einer selbständigen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuches eingetragen sind. Die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden (Grundstücke) sind im Grundstücksrecht geregelt, materiell im Sachenrecht des BGB, formell in der Grundbuchordnung (GBO). Grundbücher werden im Grundbuchamt als eigenständige Abteilung eines Amtsgerichtes (Stadt,Landkreis) geführt. Das Grundbuch enthält das Verzeichnis aller Grundstücke des Amtsgerichtsbezirkes. Amtspersonen des Grundbuchamtes sind der Rechtspfleger, der Urkundenbeamte und der Richter (im Beschwerdeverfahren. Das Grundbuch wird in Württemberg von einem Bezirksnotar als dem Grundbuchbeamten geführt wird. Aktuell wird das Grundbuchwesen reformiert. Ab 2018 gibt es in Baden-Württemberg nur noch 13 Grundbuchämter. Die Grundbuchakten werden zentral in Kornwestheim (im ehemaligen SalaManderanwesen) gelagert. Die Grundbuchakten werden auf elektronische Bearbeitung umgestellt. Die Gemeinden sollen dann elektronisch Einsicht in die Grundbuchblätter bekommen und Abschriften vor Ort ermöglichen. Zukünftig wird es dann auch keine beamteten Notare mehr geben sondern nur noch freiberuflich tätige Notare. Das Grundbuch kann nach § 12 GBO von dem eingesehen werden, der berechtigtes Interesse nachweist. Ebenso können bei Nachweis des berechtigten Interesses Grundbuchauszüge und Urkundenabschriften vom Grundbuchamt angefordert werden, um sich Klarheit über Rechtszustand, Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks verschaffen zu können. Das Grundbuch ist mit dem öffentlichen Glauben ausgestattet, d. h ., daß das Vertrauen auf den Inhalt des Grundbuchs im Rechtsverkehr grundsätzlich geschützt ist. So steht das Recht demjenigen zu, für den es im Grundbuch eingetragen ist bzw. besteht nicht mehr, wenn es im Grundbuch gelöscht ist (§ 891ff.BGB).Mit dem Grundbuch ist Vertrauensschutz verbunden, wonach Eintragungen in ihm als wahr (richtig) gelten, wenn jemand im guten Glauben an die Richtigkeit handelt. Kataster: Es wird beim Landkreis / der kreisfreien Stadt als Register geführt. Das Liegenschaftskataster ist dafür zuständig, ein Verzeichnis aller katastermäßig (amtlich) vermessenen und durch Grenzsteine markierte Teile der Erdoberfläche zu führen und zu pflegen. Er erfasst Daher alle gewerbliche, privaten, landwirtschaftlichen und kommuNalen Grundstücke (außer Gebirgen, Seen, Flüsse). Die vom Liegenschaftskataster erhobenen Daten (Flurbezeichnung, Maßangaben, …) werden vom Grundbuchamt übernommen und im je weiligen Grundbuchblatt eingetragen!

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.2. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Grundbuch Grundbuchinhalt: Das Grundbuch besteht aus : - der Aufschrift, - dem Bestandsverzeichnis -den drei Abteilungen I. Eigentümer II. Lasten und Beschränkungen III. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden Die „Aufschrift“ enthält die Grundbuchbezeichnung, das „Bestandsverzeichnis“alle Grundstücke und die mit ihnen verbundenen Rechte, (Z.B. (Amtsgericht Geislingen, Grundbuch der Stadt Geislingen, Band 9, Blatt 70), bei Erbbaurechten den Zusatz „Erbbaugrundbuch“, bei Wohnungseigentum „Wohnungsgrundbuch“, bei Teileigentum „Teileigentumsgrundbuch“. „Abteilung I“ gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse eines Grundbesitzes, „Abteilung II“ zeigt alle dinglichen Lasten und Verfügungsbeschränkungen (ohne Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden) wie Dienstbarkeiten, Verkaufsrecht, Reallasten. Dingliche Lasten (Abtg.II) sind Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch und beschränkt persönliche Dienstbarkeit), Vorkaufsrechte und Reallasten. „Abteilung III“ gibt Auskunft über eingetragene Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden.

Vormerkungen (§ 883 ff.): Sie können zur Sicherung von Ansprüchen auf Einräumung, Inhaltsoder Rangänderungen eines Rechts an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen werden und sichern dem Berechtigten einen schuld rechtlichen Anspruch mit dinglicher Wirkung. D.h., daß nachträglich nach der Auflassungsvormerkung eingetragene Grundstücksbelastungen gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam sind. Häufig wird die Auflassungsvormerkung in der Praxis vorgenommen, bei der der schuldrechtliche Anspruch eines Dritten (z.B. des Käufers) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in Abteilung II eingetragen wird. Soll das Grundstück belastet werden (Finanzierung des Kaufes), ist in der Vormerkung der Vorrang für die Belastung einzuräumen.

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.3. Kreditsicherheiten, Liegenschaftskataster Wie hängen Grundbuch und Liegenschaftskataster zusammen, was liefert das Kataster konkret dem Grund- buchamt? Das Kataster ist für die Einmessung der Grundstücke zuständig (Maße, Lage, …). Die Ergebnisse werden vom Grundbuchamt übernommen.

Aufbau des Liegenschaftskatasters: Aufgaben als Amtliches Verzeichnis:

Es ist nach § 2 GBO für die Bezeichnung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch maßgebend:

Gebietsaufteilung (Aufbau): Katasteramtsbezirk Gemarkung: Flur: Flurstück:

Er entspricht grundsätzlich den regionalen Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.

Sie ist der Vermessungsbezirk des Katasters mit einer örtlich umschriebenen, abgeschlossenen Gruppe von Grundstücken. Sie ist der auf einem Blatt der Gemarkungskarte topographisch abgegrenzte Teil der Gemarkung . Kleinste Einheit der topographisch abgegrenzten Flur mit Gemarkungsnamen, Flurbezeichnung , Flurstücknummer und Eigenschaftsangaben (Flächenmasse, privates, landwirtschaftliches, gewerbliches Grundstück.).

Aufbau der Vermessungsverwaltung in Baden-Württemberg Oberste Vermessungsbehörde Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Obere Vermessungsbehörde Landesvermessungsamt

Untere Vermessungsbehörde - 35 Landratsämter - 9 Landkreise

Flurbereinigungsbehörde -35 Landratsämter - Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen, Freiburg und Karlsruhe

16 Städtische Vermessungsdienststellen

146 Öffentlich Bestellte Vermessungsingenieure

Das Liegenschaftskataster ist dafür zuständig, ein Verzeichnis aller katastermäßig (amtlich) vermessenen und durch Grenzsteine markierte Teile der Erdoberfläche zu führen und zu pflegen Die vom Liegenschaftskataster erhobenen Daten (Flurbezeichnung, Maßangaben, …) werden vom Grundbuchamt übernommen und im jeweiligen Grundbuchblatt eingetragen!

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.4. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Beleihungswertermittlung - Beleihungswert und Rangfolge von Rechten: Der Beleihungswert ist für die Bewertung der zu stellenden Sicherheit und damit für den Ausweis des Kredites maßgebend. Grundlage des Beleihungswertes ist bei Immobilien der Verkehrswert, der sich je nach Erhebungsmethode als Sach- oder Ertragswert oder als Mittelwert aus beiden errechnen läßt. Ermittlung des Sachwertes:

Bodenwert + Gebäudeherstellungskosten ./. Abschreibungen = Sachwert Ermittlung des Ertragswertes: Mieteinnahmen p.a. ./. Bewirtschaftungskosten p.a. = Jahresnettoertrag x Kapitalisierungsfaktor (DSF) Mittelwert aus beiden als rechnerischer Verkehrswert :

Sachwert + Ertragswert 2

Nach § 12 HBG muß der Verkehrswert so berechnet werden, daß die dauerhaften Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen sind, die das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Dabei gibt es Ermessensspielräume, so dass Kreditinstitute bei der Wertermittlung unterschiedlich verfahren. Beleihungswert: Bei der Beleihung von bebauten Grundstücken wird jeweils ein bestimmter Sicherheitsabschlag vom rechnerischen Verkehrswert vorgenommen. Werthaltig ist danach für den Kreditgeber eine Beleihungsgrenze zwischen 40% und 80 % des Verkehrswertes. Beleihungsgrenze: Sie bestimmt, bis zu welchem Teilbetrag des Beleihungswertes die Hypothek /Grundschuld einer Bank (unter Berücksichtigung des Wertes von im Rang vorgehenden Rechten) auslaufen darf. Innerhalb der ersten 60% des Beleihungswertes spricht man von erstrangiger Sicherheit, Bausparkassen verlangen Sicherheiten, die bei 80% auslaufen. Beleihungsrangfolge: Sie gibt die Reihenfolge an, in der Gläubiger bei Zwangsvollstreckung aus dem Verkaufserlös befriedigt werden. Das Rangverhältnis in der 2. und 3. Abteilung des Grundbuches richtet sich nach dem Datum der Eintragung ins Grundbuch.

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, 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.5. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Personalsicherheiten Personalsicherheiten: Bei ihnen treten neben den Hauptschuldner ein oder mehrere Nebenschuldner, die für die Erfüllung der Hauptverbindlichkeiten mit ihrem Vermögen bzw. mit ihrem Einkommen haften. -Bürgschaften: Hier verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der (bestehenden, zukünftig entstehenden bzw. für bedingte )Verbindlichkeiten des Dritten (Kreditnehmer) einzustehen. Der Kreditgeber hat damit eine zusätzliche Sicherheit, die so werthaltig ist, wie der Bürge kreditwürdig ist. Schuldner und Bürge haften gegenüber dem Kreditgeber für die Erfüllung seiner Ansprüche, da eine Bürgschaft meistens akzessorisch ist. Nach den Rechten und Pflichten des Bürgen und nach dem Umfang der Bürgschaft werden insbesondere unterschieden: Gängige Bürgschaftsarten - Selbstschuldnerische /Ausfall- / Kredit- /Mit- /Nach- /Rückbürgschaft Die wichtigsten Bürgschaftsarten sind die selbstschuldnerische Bürgschaft, die bei dauerhafter Einstellung der Zins- und Tilgungszahlungen durch den Kreditnehmer den Gläubiger dazu berechtigt, den Bürgen unter Verzicht der Einrede der Vorausklage zum sofortigen Ausgleich der noch offenen Schuld in voller Höhe heranzuziehen bzw. die Ausfallbürgschaft, bei der der Gläubiger erst in das Vermögen des Schuldners vollstrecken muss. Hier zahlt der Bürge nur den Betrag, der nachweislich nach den durchgeführten Maßnahmen des Gläubigers noch übrig ist (Ausfall).

- Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme): Er bedeutet, daß neben dem Schuldner eine weitere Person gegenüber dem Gläubiger die Verpflichtung übernimmt, zusätzlich zum Schuldner für eine bestimmte Verbindlichkeit zu haften. Er ist gesamtschuldnerisch, so daß der Schuldmitübernehmer gegenüber dem Gläubiger unmittelbar voll und ganz aus igener Schuld haftet. - Garantie: Hier verpflichtet sich ein Garantiegeber durch Begründung einer selbständigen Verpflichtung ( Risikofall, möglicher Schaden, Entstehen eines Erfolges ), dem Garantienehmer im Schadensfall oder bei Ausbleiben des Erfolges Ersatz zu leisten, auch wenn die Zahlungsverpflichtung des eigentlichen Schuldners (Kreditnehmers) aus rechtlichen Gründen entfällt. Schuldbeitritt und Garantie unterscheiden sich von der Bürgschaft dadurch, daß sie nicht das Einstehen für eine fremde Schuld als eine zu der Verbindlichkeit des Hauptschuldners hinzutretende (akzessorische) Verpflichtung enthalten. - Kreditauftrag: Hier wird jemand beauftragt, einem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Kredit zu geben. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Kreditgeber wie ein Bürge (§778 BGB) für die Forderungen, die aus dem Kredit entstanden sind.

- 44 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.6. Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten, Bürgschaften

Selbstschuldnerische Bürgschaft:

Darlehensvertrag Kreditnehmer

Kreditinstitut

Darlehensauszahlung Rückzahlungsvereinbarung

Der Bürge erwirbt durch Zahlung die Forderung und kann gegen Schuldner rechtlich vorgehen.

Bürge

Verzicht der Einrede der Vorausklage heißt, dass Bürge auf erste Anforderung Restschuld des Kreditnehmers abdecken muss, wenn der die Zahlungen einstellt.

Ausfallbürgschaft: Kreditnehmer

Forderung: 35.000,- € Kreditnehmer stellt nachhaltig Zins-/Tilgungszahlungen ein.

Kreditinstitut

Bürge nutzt Recht auf Einrede der Vorausklage. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Kreditinstituts erbringen Euro 25.000,-. Noch offene Restschuld: 10.000,-€, wird dem Bürgen offengelegt.

Erwirbt Forderung gegen Kreditnehmer

Bürge

Bürge zahlt 10.000,- €, wenn alle Rechtsmittel der Bank ausgeschöpft sind.

- 45 4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.7. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Lieferantenkredite, Skonto Lieferantenkredit: Hier räumt der Lieferant seinem Abnehmer einen Zahlungsaufschub ein, der im Kaufvertrag geregelt ist: „... die Zahlung ist innerhalb 10 Tagen bei 2 % Skonto, bis 30 Tage Zahlung ohne Abzug vorzunehmen.... “

Lieferantenkredit: Nutzung Skonto

Ausschöpfung des Zahlungsziels

Zahlung Hinhalten

i.R. 2 % innerhalb 14 Tagen, im Preis einkalkuliert.

i.R.10 - 30 Tage im Preis einkalkuliert.

Zahlung erst nach 30 Tagen, nicht einkalkuliert.

Der Lieferant sichert sich beim Zahlungsziel so ab, daß er im Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt oder Kundenwechsel (meist bei Zahlungszielen über 30 Tage hinaus) vorsieht. Vorteil von Skonto/Zahlungsziel: Die Nutzung von Skonto (die der Verkäufer in seinen Preis i.R. einkalkuliert) sind weitestgehende Praxis und sorgt für akzeptable Zahlungsmoral. Auch Zahlungsziele sind weitgehende Geschäftspraxis und beliebt, weil sie für den Käufer von Waren/Dienstleistungen zur Verfügung stehen, wenn die Schuld entsteht. Der Käufer hat Spielraum, mit der bezogenen Ware zu arbeiten und Ertrag zu erwirtschaften bzw. mehr Zeit, um zum Zahlungstermin Liquidität bereitzustellen. Zahlungsziele werden ohne große Formalitäten eingeräumt (nur Kaufvertrag, keine Kreditwürdigkeitsprüfung) und entlastet befristet die Kontokorrentlinie der Unternehmung. Nachteil von Skonto/Zahlungsziel: Sie entlasten zwar beim Kunden dessen Kreditlinien bei den Banken. Wird aber Skonto nicht genutzt, sondern das Zahlungsziel von 30 Tagen, dann ist dieser Kredit besonders teuer, da Skonto auf die Laufzeit 10 Tage bezogen ist. Der Jahreszins liegt bei permanenter Nichtnutzung des Skontos deutlich über 45%! Der Lieferant muss zeitnah seine Rechnungen stellen und mit seinem Mahnwesen die ausstehenden Zahlungen überwachen und bei Terminüberschreitung (oft bei sich abschwächender Konjunkturentwicklung zu beobachten) einfordern, um seine Liquidität zu sichern. Die Zahlungsmoral der Kunden ist häufig ein erster Grandmesser über die konjunkturelle Entwicklung. Verschlechtert sich die Zahlungsmoral bei vielen Kunden, dann versuchen diese, die schleppenderen Zahlungseingänge ihrer Kunden an den Lieferanten durch Zahlungsverzögerungen weiter zu geben.

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.8. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Kontokorrent Kontokorrentkredit: Er wird laut § 355 HGB in laufender Rechnung auf einem Girokonto geführt, das einen Kreditrahmen aufweist, über das ein Unternehmen laufend verfügen kann. Er stellt die klassische kurzfristige Fremdfinanzierungsform dar, die aber i.R. mittel- bis langfristig zur Verfügung steht und prolongiert wird, wenn keine besonderen Gründe (z.B. Bonitätsverschlechterung) dagegenstehen. Die Höhe des tatsächlich beanspruchten Kredites hängt täglich davon ab, welche Einnahmen bzw. Ausgaben über dieses Konto verbucht werden. Gutschriften und Abbuchungen werden gegeneinander aufgerechnet. Ist der Tagessaldo im Guthaben (+), wird taggleich Habenzins verrechnet (Habenzins = 0 bis 0,5 % p.a.), ist er im Soll, wird der Sollzins aus dem Sollsaldo taggleich berechnet (Sollzins = ca. zwischen 7 und 12 % p.a. je nach Zinslage/Bonität). Geht der Sollsaldo über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus, wird für diesen zusätzlichen Saldo taggleich ein Überziehungszins berechnet ( ca. 3 bis 5% p.a.). Der Kontokorrentkredit enthält als Finanzierungsaufwand: - den Soll(-Netto)zinssatz = Entgelt für Kredit - Kreditprovision oder Bereitstellungsprovision = Entgelt für Kredit - Umsatzprovision = Entgelt für Kontoführung - Überziehungsprov. = Entgelt für Limitüberschreitung - Barauslagen = Entgelt für Porti,Telefon,Spesen = gesamter Finanzierungsaufwand Maßgebend für die Höhe des Sollzinssatzes (KK-Satz) ist seit 1999 der Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Bankintern wird gerechnet: i =l +z s

(l = Leitzins, z = Zuschlag der Bank)

Bis 1999 wurde als Leitzins der Diskontsatz zugrunde gelegt, mit der die Deutsche Bundesbank über ihre Landeszentralbanken gute Handelswechsel von den Kreditinstituten angekauft (rediskontiert) hat. Daran orientiert sich die Europäische Zentralbank (Sitz in Frankfurt) nicht mehr und bedient sich anderer Instrumente, um den Leitzins zu regeln.

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.9. Kurzfristige Fremdfinanzierungsarten, Wechsel-, Akzept-, Avalkredite Wechselkredite: Sie stellen schuldrechtliche Wertpapiere dar, die eine abstrakte, vom bestehenden Schuldverhältnis losgelöste Verbindlichkeit verbriefen und als Zahlungs-, Kredit- und Sicherungsmittel dienen. Bis 1999 war der Wechselkredit ein beliebtes Finanzierungsmittel, ist aber aktuell nicht mehr von grosser Bedeutung, da die Europäische Zentralbank die Geldmarktzinsen nicht mehr über den Diskontsatz steuert. Akzeptkredit:

Hier räumt ein Kreditinstitut in einem fest vereinbarten Rahmen bonitätsmässig einwandfreien Kunden ein, Wechsel auf das Kreditinstitut zu ziehen, die sie durch seine Unterschrift akzepiert. Damit begibt sich die Bank im Aussenverhältnis als Wechselschuldnerin voll in die Haftung. Wirtschaftlich handelt es sich beim Akzeptkredit um eine Kreditlinie (Rahmenkredit), bei der die Bank ihren guten Ruf leiht. Der Kunde kann den Wechsel bei seiner Diskontbank oder anderen Banken diskontieren oder ihn als Zahlungsmittel an den Lieferanten weitergeben. Kosten des Akzeptkredites: In der Regel wird der Geldmarktzins für 3 bzw. 6 Monatsgelder zuzüglich kalkulatorischem Aufschlag der Bank berechnet. Bankakzepte können ebenfalls nur noch bei anderen Banken refinanziert werden. Sie können jedoch ebenfalls bei der Bundesbank als Sicherheiten für Geldgeschäfte verpfändet werden. Avalkredit: Hier handelt es sich um eine Kreditleihe (keine Geldleihe), bei der ein Kreditinstitut eine Bürgschaft oder Garantieerklärung zugunsten eines Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Bei einer Bürgschaft haftet die Bank mit für ein bestehendes Schuldverhältnis, bei Garantie gibt sie ein abstraktes Schuldversprechen ohne bestehendes Schuldverhältnis ab und haftet, daß ein bestimmter Erfolg eintritt oder Schaden ausbleibt (...10 Jahre Garantie bei Rostschäden). Auch hier stellt die Bank ihren guten Ruf zur Verfügung. Kosten des Avalkredites: Berechnet wird vom Kreditinstitut die Avalprovision, die i.R. im oraus zu zahlen ist (1 - 3 % p.a., mind. 25 Euro)

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit) Autokredit: Eine wachsende Dimension bei kurz- bis mittelfristigen Krediten Nimmt der Autokredit ein. Inzwischen werden ca. 70% aller PKWs auch bei Privatkunden finanziert.Gründe: Steigendes Preisniveau wegen verbesserter Ausstattung, Sicherheitspaketen, sparsameren Motoren und steigenden Kosten bei Spezialstahl für die PKW-Karrosserie.

Der Markt für Konsumentenkredite:

Konsumentenkredite

Über 56% der Konsumentenkredit entfallen auf PKWs

PKW -Finanzierungen

enormes Potenzial für Finanzdienstleister

Sonstige Konsumfinanzierungen

Wie treu sind Kunden dem Autohändler? Barzahlung – Finanzierung – Leasing Die Übersicht macht deutlich, in welche Dimensionen sich die Autofinanzierung entwickelt hat.

Barzahlung:

40 %

Finanzierung: Leasing: Quelle: ADAC, Arbeitskreis der Automobilbanken

> 75 % > 85 %

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4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit) Der Konsumentenkredit wird zum Großteil von der Autofinanzierung - in allen Zielgruppen - mit steigender Tendenz getragen!

Gesamt Auto/Motorrad

8

Bekleidung

2

Urlaub

2

Freizeit/Hobby

2

18-29Jahre 30-49Jahre 50+ Jahre

(n=52*) 50

65

32

27

7

7

1

5

2

1

3

4

1

3

4

2

2

1

1

2

3

1

2

10

4 9

10

65

20

11

11

19

(n=71*)

(n=98*)

6

2

10

Alter

52

16

21

Hausrenovierung/ 7 Umbau Umschuldung 4 (z.B. Dispokredit) Med. Behandlung (z.B. Zahnbehandlung) 2

Sonstiges

70

62

Möbel/Einrichtungsgegenstände Elektrogeräte

Geschlecht Männer Frauen (n=111) (n=110)

10 7 8 7

1

8

Quelle: FMDS Infratest 11/2006; Basis: Personen ab 18 Jahren, die Ratenkredit besitzen (n =221); Mehrfachnennungen möglich; Werte 2005 in Klammern; Angaben in %; *Aufgrund geringer Fallzahlen nur Tendenzaussage möglich.

Daraus haben sich in der täglichen Praxis unterschiedliche Finanzierungsvarianten (Mehrwegefinanzierungen mit Wahlrecht für Konsumenten) entwickelt (z.B. VW -Bank, Sparkassen-Autokredit, …):

Quelle: VW-Bank.web

15

- 50 -

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit) Finanzierungsbetrag in €

S-Auto-Kredit vario

klassischer (linearer) Konsumentenkredit S-Auto-Kredit classic

0

12

24

36

48

In der Sparkassenorganisation werden ca. 75% aller privaten Autofinanzierungen über eine 3-Wege- (Ballon-) Finanzierung abgeschlossen. Dabei kann auch für Gebraúchtwagen eine 3-Wege Finanzierung (über die Deutsche Leasing) angeboten werden: Variante Vario: Der Kunde hat nach Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit des Kredites (max. 48 Monate) 3 Wahlrechte: - Automatisch weiterfinanzieren (max. Gesamtlaufzeit: 84 Monate) - Den Kredit durch Zahlung der Schlussrate ablösen - Das Fahrzeug zum voraus garantierten Wert an die AutoExpo (Deutsche Leasing Gruppe) zurückverkaufen Besondere Vorteile: - Günstigere Monatsraten als bei konventioneller Finanzierung Von Anfang an klare Vereinbarungen zu den Finanzierungsalternativen oder Variante Classic: Das Fahrzeug wird in der konventionell finanziert, d.h. der Kredit wird während der Laufzeit komplett zurückgetilgt.

60 Laufzeit in Monaten

- 51 -

4. Finanzierungsarten 4.2. Arten der Fremdfinanzierung 4.2.10. Kurz- bis langfristige Fremdfinanzierungsarten (Autokredit)

S-Auto-Kredit - Die Mehrwege-Finanzierung… Beispiel: Gebrauchtwagen BMW 116er / EZ 10.2006 Kaufpreis 15.800,-- EUR / Anzahlung 3.800,-- € Kreditsumme:

12.000,-- €

Laufzeit:

42 Monate

Monatl. Rate:

193,14 €

Restrate:

6.320,-- €

Zinssatz:

7,69 % eff.

Möglichkeiten nach 42 Monaten:

Tilgung der Restrate Weiterfinanzieren Rückverkauf

Oder: Alternativ Leasing – das rechnet sich gut…

Einkalkulierte Provision:

1%

2%

Restwert:

14.300 €

14.300 €

Laufzeit:

36 Mon.

Monatl. Rate:

451,51 €

+ 1,75 %

459,45 €

Händlerprovision:

255,60 €

+ 100 %

511,20 €

36 Mon.

- 52 -

4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.1. Aufnahme von kurz- bis langfristigen Darlehen 4.3.1.1. Obligationen/Schuldverschreibungen Aufnahme von Darlehen: Hier sind langfristige, meist festverzinsliche Darlehen angesprochen, die von Unternehmungen, von Kreditinstituten oder über die Börse von einer Vielzahl von Darlehensgebern gegen Obligationen aufgenommen werden. Obligationen/Schuldverschreibungen: Sie stellen in Urkunden verbriefte Wertpapiere dar, die als Teilschuldverschreibungen (Obligationen, Anleihen, festverzinsliche Wertpapiere, loan bonds, Industrieobligationen, Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Bund-, Länder-, Kommunalanleihen) i.R. auf 50/250/500/2500/5000 Euro lauten. Sie sind Inhaberpapiere, d.h. nur der, der das Papier besitzt, kann daraus Rechte geltend machen. Die Übertragung auf Dritte erfolgt durch Einigung und Übergabe ( heute jedoch durch Depotverwahrung durch die Banken nicht mehr üblich ).Die Obligationen werden i. R. durch Eintragung von erstrangigen Grundschulden oder durch Negativklausel besichert. Emission von Obligationen: Die Ausgabe von Obligationen erfolgt in Deutschland als Fremdemission durch ein Bankenkonsortium, wobei das Konsortium der Unternehmung sofort den Gegenwert der Anleihe zur Verfügung stellt. Bedeutendste Emittenten sind juristische Personen (Kreditinstitute) oder öffentlich rechtliche Körper-schaften (Bund einschl. Sondervermögen). Voraussetzungen für die Emission von Anleihen sind zum Schutz des Gläubigers ( Anlegers ):

- Die Erstellung eines Prospektes (Emissions- oder Wertpapierverkaufsprospekt) bei erstmalig öffentlich angebotenen Wertpapieren. Er ersetzt den Börsenzulassungsprospekt, wenn die Anleihe zur amtlichen Notierung an der Börse zugelassen wird. - Einschaltung des zentralen Kapitalmarktausschusses ZKMA, der zwar eine freiwillige Instanz (ohne gesetzl. Grundlage) ist, in dem aber die hauptsächlich mit Emissionen beschäftigten Banken vertreten sind. Er berät in bezug auf die Emissionstätigkeit, trifft Absprachen über Zeitpunkt, Volumen, Ausstattung der einzelnen Anleihe und hat starken Einfluß.

Bis 31.12.1990 war die Genehmigung des Bundesfinanzministeriums erforderlich (Gläubigerschutz). Dies ist wegen Deregulierung und Förderung des deutschen Finanzplatzes aufgehoben.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.1. Aufnahme von Darlehen 4.3.1.1. Obligationen/Schuldverschreibungen

Tilgungsmodalitäten von Obligationen / Anleihen

Einmalige Gesamttilgung

Ratenweise Tilgung

- Während Laufzeit nur Zinsratenzahlung

- Tilgung in gleichen Jahresraten

- Tilgung endfällig

tilgungsfreie Zeit i.R. 5 Jahre

- Tilgung in - Tilgung in wachsenden Jahresraten unterschiedlichen Jahresraten ( = Annuitätentilgung) mit Hilfe Tilgungsfonds - jährliche Annuität - dem Fonds werden vom (Zins + Tilgung) bleibt Unternehmen regelmässig gleich Geldbeträge zugeführt

- Ausgabekurs i.R. unter pari z.B. 97 %,

- Einteilung der Obli- - Tilgung wächst im Zeit- gation in Serien anaablauf, da Zinsanteil log Tilgungsterminen wegen kleinerer Restschuld fällt.

durch Tilgungsfonds erfolgt freihändiger Rückkauf eines Teils der emittierten Wertpapiere über die Börse (insb. wenn der Börsenkurs unter dem späteren Tilgungskurs liegt)

- Rücknahmekurs nach n Jahren = 100%

- Auslosung der Serie, die je Tilgungstermin getilgt wird.

- Kurspflege

- Ausgabe unter pari, je früher Serie getilgt wird(100%), desto höher der Effektivzins

- Kombination mit Auslosungstilgung möglich

Anleihen, Obligationen, Schuldverschreibungen, Inhaberschuldverschreibungen etc. verbriefen als Gläubigerpapiere das Anrecht des Kreditgebers auf Zins- und Tilgungszahlung. Sie zählen zu den konservativen, d.h. sicheren Geldanlageformen, da sie im Unterschied zu Aktien während ihrer Laufzeit nur geringe spekulative Kursrisiken aufweisen und i.R. endfällig die 100% ige Rückzahlung des urkundlich verbrieften Betrages sicherstellen. Sie sind besonders in Zeiten hoher Zinsen und fallender Aktienkurse für Geldanleger interessant.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.1.2. Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen Ausstattung der Obligationen: Anleihen weisen einen festen, in % vom Nennwert (Nominalwert angegebenen Zinssatz, den Nominalzinssatz auf, daher werden sie "festverzinsliche Anleihen" genannt. Ausnahmen davon gibt es bei: -Anleihen, bei denen die Umwandlung möglich ist (Konversion), - Floating Rate Notes, die mit variablem Zinssatz ausgestattet sind, -Zero Bonds (Nullkupon-Anleihen), die keine laufende Verzinsung aufweisen. Die Tilgung der Obligation erfolgt entweder einmalig am Ende der Laufzeit oder ratenweise in gleichen, wachsenden oder unterschiedlichen Jahresraten. Nach bestimmter Wartezeit kann die Anleihe durch den Schuldner gekündigt und danach vorzeitig getilgt werden, sofern die Kündigung nicht ausgeschlossen wird. Sonderformen bei Anleihen unterscheiden sich von normalen Anleihen dadurch, daß sie neben Zins und Tilgung weitere Rechte einräumen. Dafür werden i.R. geringere Zinsen gezahlt, z.B.: Industrieobligationen Normalform

Wandelanleihe (convertible bond)

Sonderformen §221 AktG

Optionsanleihe (bond warrant, stock warrant)

Gewinnschuldverschreibung

Genußschein

Wandelanleihen: Sie sind Anleihen von Aktiengesellschaften, die ihren Eigentümern das Recht einräumen, in bestimmtem Zeitraum die Wandelanleihe in einem bestimmten Verhältnis in Aktien der AG umzutauschen (zu wandeln). Es handelt sich um eine Möglichkeit für den Anleger, der die Wandelanleihe neben Zins und Tilgung attraktiver macht. Durch Umwandlung wird aus dem Schuldtitel (Fremdfinanzierung) ein Beteiligungstitel (Eigenfinanzierung). Diese Möglichkeit wird vom Anleger durch niedrigeren Zins honoriert, der später durch Kurschancen der Aktien kompensiert werden kann. Verzichtet der Anleger auf die Wandlung, hält er die Wandelanleihe bis zur Fälligkeit oder kann sie verkaufen. Erfolgt die Wandlung, dann steht der Aktiengesellschaft in entsprechender Höhe langfristig verfügbares Eigenkapital zur Verfügung.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.1.2 Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen Die Wandelanleihe regelt das Wandlungsverhälnis, die Umtauschfrist, Zuzahlung, Nominalzins, Nennwert, Disagio, Zinstermin, Sicherheiten und Stückelung. Vorteile der Wandelanleihe: Die Schuldner-AG schafft sich so Kapital, indem sie in Zeiten hoher Zinsen und niedriger Aktienkurse zusätzliche Anreize bietet, um die Spekulationsbereitschaft der Anleger zu stimulieren (sonst könnte Aktienabsatz schwieriger sein). Durch Zuzahlung verschafft sie sich Liquidität, wandelt durch Umtausch Befristetes Fremd- in umbefristetes Eigenkapital und vermeidet nach Wandlung Zins- und Tilgungszahlungen (dafür Dividendenzahlungen im Gewinnfall). Optionsanleihe: Sie räumt ihren Eigentümern das Zusatzrecht ein, während eines bestimmten Zeitraumes Wertpapiere (i.R. Aktien) zu erwerben. Gegenstand der Option ist das Recht auf Bezug von Aktien bzw. das Recht auf Erwerb zukünftiger Anleihen des Emittenten zu einem zum Zeitpunkt der Herausgabe der Optionsanleihe im voraus festgesetzten Preis (Optionspreis, -kurs). Für diesen Zusatzanreiz ist sie mit niedrigerem Zins als vergleichbare Normalanleihen ausgestattet. Vorteile der Optionsanleihe: Der Emittent (AG) sichert sich langfristig zinsgünstiges Fremdkapital und beschafft sich bei Ausübung der Option durch die Anleger Eigenkapital sowie Liquidität durch Optionspreis. Gewinnschuldverschreibung: Bei derartigen Industrieobligationen werden neben Tilgung Zinsansprüche eingeräumt, die ganz oder z.T. Gewinn- bzw. Dividenden-abhängig sind. Der Eigentümer der Teilschuldverschreibung (Gläubiger) wird am Geschäftserfolg der Unternehmung beteiligt, beim Participation bond durch Basiszins und dividendenabhängigen Zusatzzins bzw. beim income bond mit einem in voller Höhe gewinnabhängigen Zins.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.1.2 Obligationen/Schuldverschreibungen/Sonderformen Genußscheine: Hier handelt es sich um Wertpapiere, die besondere Genußrechte insbesondere am Gewinn und am Liquidationserlös verbriefen. Sie haben nur Vermögensrechte zum Inhalt. Sie werden meist im Zusammenhang mit Unternehmungsgründung für besondere Leistungen der Gründer bei Gründung (Gründergenußschein als Gründerlohn), für Unternehmungssanierung zum Ausgleich von Gläubigerverzicht, Kapitalherabsetzung, Zuzahlung auf Aktien (Sanierungsgenußschein oder Besserungsschein als Sanierungslohn), bei Unternehmungsverschmelzung (Fusion als Verschmelzungslohn), zur Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern ausgegeben. Die Banken haben die Möglichkeit, Genußkapital auf das haftende Eigenkapital anrechnen zu lassen (§ 10 abs. 1 KWG), wenn: -die ursprüngliche Laufzeit mindestens 5 Jahre und die Ratenrestlaufzeit bzw. Kündigungsfrist mindestens 2 Jahre beträgt, - die Forderungen der Genußscheininhaber im Rang hinter die der übrigen Gläubiger zurücktritt, - Verlustbeteiligung in voller Höhe besteht. Bedeutung der Genußscheine: Sie nehmen seit Jahren starken Aufschwung insbesondere als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung und zur Kapitalbeschaffung. Sie geben insbesondere Nicht-AGs die Möglichkeit, sich Geldmittel über die Börse zu beschaffen. Ausstattung: Genußscheine haben Zwischenstellung zwischen Aktien und Obligationen. Sie haben kein Stimmrecht. Falls sie nach bestimmter Laufzeit zurückgezahlt werden, ähneln sie Fremdkapital, bei unbegrenzter Laufzeit und Beteiligung am Gewinn und Verlust, stillen Reserven ähneln sie EK. Schuldscheindarlehen: Sie sind anleiheähnliche, meist langfristige Großkredite mit i.R. 1 bis 50 Mio. Euro, die ausserhalb der Börse über Nichtbanken- Kapitalsammelstellen aufgenommen werden. Sie sind elastisch für die Bedürfnisse von Kapitalgeber/-nehmer gestaltbar (Höhe, Laufzeit, Zins-, Tilgungs-, Kündigungsmodalitäten). Beteiligt sind die Schuldscheingläubiger ( Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Banken, Bausparkassen, Sozialversicherungen), die Schuldscheinnehmer (Industrie, Handel, Banken, Bund, Länder, Gemeinden, Bahn, Post...). Sie werden durch Einschaltung von Maklern und Banken vermittelt, um einen Interessenausgleich zwischen den Vorstellungen der Gläubiger und Schuldner zu erreichen (z.B. Darlehenshöhe und Fristigkeit des Darlehens). Schuldscheindarlehen werden durch Forderungsabtretung übertragen (Zession).

Ausstattung von Schuldscheindarlehen: Ausgestattet sind Schuldscheindarlehen ähnlich wie Obligationen, liegen aber im Nominalzins i.R. bis 0,5 %-Punkte über vergleichbaren Anleihezinssätzen. In den Nebenkosten sind sie bei Laufzeiten unter 10 Jahren mit ca. 1 bis 2 % günstiger als Anleihen ( bis ca. 5%). Die Laufzeiten werden individuell vereinbart, liegen meist unter 15 Jahren. Ein Kündigungsrecht ist unüblich. Bedeutung von Schuldscheindarlehen: Sie haben große Bedeutung, weil sie insb. von Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern und Pensionsfondsgenutzt werden. Ca. 50 % ihrer gesamten Vermögensanlagen (in Deutschland 1995 > 250 Mrd. Euro) werden von diesen Kapitalsammelstellen in Namensschuldverschreibungen, einschließlich Schuldscheindarlehen mit steigender Tendenz angelegt.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.1.3. Aufnahme von Schuldscheindarlehen – Vergleich mit Teilschuldverschreibungen Vergleich zwischen Schuldscheindarlehen - Teilschuldverschreibungen (Obligationen, Anleihen) Ausstattung

Obligationen u.a.Teilschuldverschreibungen

Schuldscheindarlehen

Genehmigung?

Keine mehr, bis 1991 durch Bundesfinanzminister wegen Deregulierung.

Keine, Deckungsstockfähigkeit für erfolgreiche Plazierung hilfreich.

Wer eignet sich als Darlehensnehmer?

Grosse Aktiengesellschaften, GmbHs und Juristische Personen des öffentl. Rechts

Grössere Unternehmungen mit beliebiger Rechtsform und guter Bonität.

Kreditgeber?

Institutionelle und private Anleger ( auch mit Kleinbeträgen) über Kapitalmarkt.

Kapitalsammelstellen (Versicherungen, Sozialvers.träger, Pensionsfonds) mit Großbeträgen.

Gläubigerrechte?

Es handelt sich um Wertpapiere, i.R. Inhaberpapiere.

Keine Wertpapiere (Nur beweiserleichtern Dokumente).

Verwertbarkeit der Kapitalanlage?

Hohe Verwertbarkeit (Fungibilität) über Börsenhandel.

Daueranlage, evtl. mit Genehmigung des Schuldners Forderungsabtretung.

Tilgung?

Per Tilgungsplan geregelt. Über Börse ist zusätzlicher freihändiger Rückkauf möglich.

Tilgung per Darlehensvertrag geregelt.

Mindestkapital?

Für Börsenzulassung ab 0,25 Mio Euro. Erst ab ca. 2,5 Mio Euro interessant wegen hohen fixen Nebenkosten.

Ab 50.000,- Euro.

Laufzeit?

Bis 15 Jahre (individuell vereinbar).

Sicherheiten?

< 15 Jahre ( meist 8 bis 15 Jahre ), aber zunehmend kürzere Laufzeiten. Grundschulden. Evtl. Negativklausel.

Veröffentlichungspflicht?

Für Schuldner Veröffentlichungspflicht (Publizitätspflicht).

Keine Veröffentlichungspflicht.

Nominalzins?

Je nach allgemeiner Zinsentwicklung.

I.R. 1/4 bis 1/2 %-Punkte über Anleihezinssatz.

Briefgrundschulden mit Zwangsvollstreckungsklausel.

Nebenkosten (NK)? Einmalige NK: i.R. 3 bis 5% zuzüglich laufende NK mit ca 1.5% des Nominalbetrages der Anleihe.

Einmalige NK: i.R. 1 bis 2% Keine laufenden NK.

Zustimmung nötig? Durch zentralen Kapitalmarktausschuß. Kündigung durch i.R. zu den planmässigen TilgungstermiSchuldner möglich? nen ( nach den tilgungsfreien Jahren ).

Keine Zustimmung erforderlich. Nur ausnahmsweise ( nach den tilgungsfreien Jahren ).

Kurspflege möglich

Nicht (ohne Börsennotierung) möglich.

Durch Emittenten (-Konsotium)

Quelle: Ähnlich L. Perridon/M.Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 8. Aufl., München 1995, S. 367 f.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.2. Langfristige Fremdfinanzierungsarten Während sich nur große Unternehmungen durch Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen Fremdkapital beschaffen können, sind kleine und mittlere Unternehmungen hauptsächlich auf Finanzierungsmittel von aussen angewiesen, die sie aufnehmen können von: a) Kreditinstituten, b) Kapital-Sammelstellen (Nichtbanken), c) Privatpersonen. Nach Laufzeit der Fremdfinanzierung lassen sich lang- bis kurzfristige Darlehen unterscheiden, die von Kreditinstituten mit dem Kreditnehmer vereinbart werden, wenn dessen wirtschaftliche Lage und Zukunft geprüft und positiv bewertet werden kann, die nachhaltige Tragbarkeit des Darlehens (Kapitaldienst) gewährleistet ist und werthaltige Sicherheiten gestellt werden . Langfristige Fremdfinanzierungen: Sie unterscheiden sich nach ihrer Laufzeit ( i.R. bis 10 Jahre ), der Zinsbindungsfrist ( 1 bis 10 Jahre), der Absicherung ( i.R. Grundpfandrechte), den Konditionen (variabler bzw. fester Nominalzins, Nebenkosten wie Schätzkosten, Darlehensgebühr, Notarkosten für Sicherheitenbestellung, Disagio), den Tilgungsformen (Annuitäten-, Abzahlungstilgung, endfällige Tilgung ) und den Effektivzinsen (zeigen Effektivbelastung ). Bereitstellung der langfristigen Fremdfinanzierungen: Sie werden von privaten und /oder öffentlichen Banken und in besonderen Fällen durch Fördermittel von Spezialinstituten (z. B. durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau - KfW oder durch spezielle Programme der Bundesländer zur Förderung von mittelständischen Existenzgründungen oder Investitionen) an mittelständische Unternehmen bei Betriebsverlagerung bzw -erweiterung am gleichen Standort bereitgestellt. Die Antragstellung und die Besicherung dieser Fördermittel wird im Rahmen der banküblichen Darlehenssicherung bei der Hausbank vorgenommen, die bei Eintritt des Ausfallrisikos durch den Schuldner bei diversen Förderprogrammen mit in die Haftung genommen wird.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.2.1 Leasing Leasing als Form der Investitionsgüterbeschaffung beinhaltet die vertragliche Verpflichtung des Leasinggebers, dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines festgesetzten (meist monatlichen) Entgeltes bestimmte Investitionsgüter zur Verfügung zu stellen, die aber im Eigentum des Leasinggebers verbleiben. Leasing ist die Alternative zum kreditfinanzierten Kauf. Leasing kann unterschieden werden nach der Person des Vermieters des Leasingobjektes (Herstellerleasing oder Vermietung durch Dritte), nach dem Verpflichtungscharakter des Leasingvertrages (Finanzierungs-, Maintenance-, Operating-Leasing bzw. Sales and lease back), nach der Zahl der Leasingobjekte (Einzelne Objekte, Vermietung ganzer Anlagen), nach Art der Leasingobjekte (Konsumgüter- bzw. Investitionsgüter-Leasing) und nach Zahlungshöhe während der Grundmietzeit (Vollamortisations- bzw. Teilamortisationsvertrag). Finanzierungs-Leasing-Verträge (Voll-/Teilamortisationsvertrag) sind durch nachstehende Bestandteile gekennzeichnet: - Sie sind für eine bestimmte Zeit (Grundmietzeit) unkündbar. -Die vereinbarte Grundmietzeit ist i.R. kürzer als die betrieblich mögliche Nutzungsdauer des Leasing-Objektes. -Durch die Leasingraten erwirtschaftet der Leasinggeber sein eingesetztes Kapital zurück, bekommt dafür eine Verzinsung. -Der Leasinggeber erhält für sein Wagnis, seine Finanzierungs-, Verwaltungsaufwendungen und Gewinnansprüche eine Marge. -Das Investitionsrisiko (Reparaturen, Instandhaltung) trägt i.R. der Leasingnehmer. - Die Leasingraten sind fällig, egal ob das Leasing-Objekt funktioniert oder nicht. -Wenn das Leasingobjekt beim Leasing-Geber bilanziert wird, sind die Leasingraten beim Leasingnehmer Betriebsausgaben. Der Vollamortisationsvertrag: Hier wird die volle Amortisation des Leasing-Objektes durch den Leasingnehmer vorgesehen. Nach Auslauf der Grundmietzeit ist das L.-Objekt zurückzugeben (beim Vertrag ohne Option zwingend). Beim Vertrag ohne Option muß die Mietzeit des L.-Objektes zwischen 40 und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festgelegt werden. Keine Option bedeutet, daß keine Kauf- oder Verlängerungsoption vorgesehen ist. Bilanziert wird das L-Objekt vom Leasinggeber. Beim Vertrag mit Kaufoption hat der Leasingnehmer das Recht, das Leasing-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen (Kaufoption). Der Leasinggeber kann das Leasingobjekt bilanzieren, wenn der Kaufpreis bei Ausübung der Kaufoption mind. den Restbuchwert des Objektes erreicht. Liegt der Kaufpreis darunter, wird das L-Objekt dem L.-Nehmer zugerechnet.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.2.1 Leasing Praxisformen des Leasing Direktes Leasing = Herstellerleasing Nach der Person des Vermieters

Indirektes Leasing = Vermietung durch Dritte Finanzierungs - Leasing = Keine Kündigungsmöglichkeit während GrundmietZeit. Keine Wartung durch Vermieter

L e a s i n g f o r m en:

Nach dem Verpflichtungscharakter des Leasingvertrages

Maintenance-Leasing = Langfristiger Leasing-Vertrag mit Wartung durch Vermieter Operating - Leasing = Kurzfristiger Leasing -Vertrag mit Wartung durch Vermieter Sale-and-lease back=Verkauf-Rückmiete

Nach Anzahl der Leasing -Objekte

Nach Art der Leasing -Objekte

Nach Zahlungshöhe während der Grundmietzeit

Equipment-Leasing = Vermietung einzelner Gegenstände Plant-Leasing = Vermietung ganzer Anlagen Konsumgüter-Leasing Investitionsgüter-Leasing

Mobilien-Leasing Immobilien-Leasing

Vollamortisationsvertrag

Teilamortisationsvertrag

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.2.1 Leasing Beim Vertrag mit Mietverlängerungsoption erfolgt die Zurechnung des L.Objektes beim L.-geber nur, wenn die Anschlußmiete mind. den Werteverzehr des L.-objektes aus dem mit linearer AfA ermittelten Buchwert oder den niedrigeren gemeinen Wert abdeckt. Beim Spezialleasing ist das Leasing-Objekt so auf den Leasing-Nehmer zugeschnitten, daß es nach Auslauf der Grundmietzeit nur noch von ihm sinnvoll genutzt werden kann. Daher bilanziert hier der L.Nehmer. Der Teilamortisationsvertrag: Derartige Verträge dominieren heute im Leasinggeschäft. Sie sehen während der Grundmietzeit keine vollständige Amortisation des L.- Objektes vor. Bezüglich der Bilanzierung gilt auch hier, daß die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragen muß. Beim Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des L.-Ge-bers kann dieser dem L.-Nehmer nach Auslauf der Grundmietzeit das Objekt andienen, d.h. den Kauf zu dem im vorhinein festgelegten Preis (Restwert) verlangen. Aus den Leasingraten und dem Restwert ergibt sich wieder Vollamortisation. Der L.Nehmer hat nicht das Recht, den Kauf des Objektes oder eine Mietverlängerung zu verlangen (trägt daher das Wertminderungsrisiko). Der L.-geber bilanziert das L.-objekt. Beim Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses verkauft der L.-Geber das L.-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit. Liegt der Kaufpreis unter dem kalkulierten Restwert, muß L.-nehmer dem L.-geber die Differenz zahlen. Bei Erzielung eines Gewinnes muß der L.-geber mind . mit 25% beteiligt werden, um das L.-Objekt bilanzieren zu können. Beim sogenannten kündbaren Leasing hat der L.-Nehmer das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den L.-Vertrag zu kündigen. Dafür muß er eine Abschlußzahlung leisten, die die Differenz zwischen den Gesamtkosten des L.Objektes und den bereits gezahlten Leasingraten deckt. Auch hier bilanziert der L.-Geber. Voll- und Teilamortisationsverträgen ist gemeinsam, daß sie als besondere Formen von langfristigen Mietverträgen i.R. mit einer unkündbaren Grundmietzeit ausgestattet sind und das Investitionsrisiko beim Leasing-Nehmer ansiedeln. Vorteile des Leasings gegenüber Kreditkauf: Erhaltung bzw. Verbesserung des Kreditspielraums und der Liquidität des L.Nehmers, Senkung der Kapitalbindung, Vermeidung der Risikos der Fehlinvestition,Sicherung des technischen Fortschrittes im Unternehmen, da durch die befristete Leasinglaufzeit das geleaste Objekt erneuert und modernisiert werden kann (insbesondere wichtig bei Objekten, die durch technischen Fortschritt schnell veralten (z.B. EDV).

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.2.2 Factoring Hier liegt ein Finanzierungsgeschäft vor, bei dem eine Bank (Factor) von seinem Kunden neu entstandene Forderungen aus Warenlieferungen/Dienstleistungen laufend ankauft, bevorschußt und die Rechnungsbeträge unter Abzug eines bestimmten Prozentsatzes sofort an den Kunden auszahlt und das Ausfallrisiko übernimmt. Wichtige Merkmale des Factoring: - Der Factor kauft alle laufend (nur) aus Warenverkauf/Dienstleistungen neu entstehenden Forderungen auf. - Er betreibt nicht nur den Einzug von notleidenden Forderungen. - Factoring wird bei gewerblichen Abnehmern angewendet, die in Produktion, Handel oder Dienstleistungsgewerbe tätig sind. Wichtige Funktionen des Factoring: Beim Faktoring bietet der Factor seinem Kunden 3 Funktionen an: Bei der Finanzierungsfunktion wird dem Kunden angeboten, alle Forderungen aus Waren-/Dienstleistungsgeschäften durch den Factor ankaufen zu lassen. Der Factor kann dabei dubiose Forderungen ausschliessen. Durch die vorzeitige Liquidierung seiner Forderungen kann der Kunde seine Lieferanten mit Skonto zahlen, verbessert seine Bilanzrelation, schont seine Kreditlinien. Bei der Dienstleistungsfunktion übernimmt der Factor zusätzlich die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen, den Inkassodienst. Dies führt für den Kunden oft zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen. Bei der Delkrederefunktion übernimmt der Factor zusätzlich das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen Risikoprämie. Durch die Übernahme aller Forderungen wird dieses Risiko aber gestreut. Eine Limitierung der Risikoübernahme ist möglich. Formen des Factoring: Unterschieden werden des echte und unechte bzw. das offene und stille Factoring. Das echte F. übernimmt alle 3 Funktionen, das unechte klammert insb. die Delkrederefunktion aus. Das offene F. teilt dem Drittkunden mit, dass er seine Schulden an den Faktor zahlen muß, was für ihn schuldbefreiende Wirkung hat. Von Nachteil ist, dass der Drittkunde auf finanzielle Schwächen des Lieferanten schliessen könnte. Beim stillen F. übernimmt der Factor für seinen Kunden die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und den Forderungseinzug in dessen Namen. Sonderformen des Factoring sind das Inkassofaktoring, Factoring mit Eigenservice und das Export- und Importfactoring (2 Factoring-institute erforderlich). Factoring lohnt sich, wenn die höheren Kosten (Finanzierungsaufwand + Gebühren) durch Einsparungen im Verwaltungs- und Risikobereich kompensiert werden können.

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4. Finanzierungsarten 4.3. Arten der Fremdfinanzierung 4.3.2.2 Factoring

Beteiligte beim Factoring: (3) Bevorschussung der Forderung (1) FactoringVertrag

Faktor als Anbieter des Factoring

(4) Zahlung der Kaufsumme

3 Beteiligte:

Klient (Produzierendes Unternehmen) als Nachfrager nach Factoring

(2) Kaufvertrag und Lieferung auf Ziel

Drittkunde (Einzelhändler) als Nachfrager der Leistungen des Klienten

Übersicht über wichtige Möglichkeiten der Fremdfinanzierung: Aufnahme von Fremdmit-teln über Kapitalanleger:

Aufnahme von Fremdmitteln über Kreditinstitute: = klassische Fremdfinanzierung

-Obligationen, Wandelschuld verschreibungen,

Kurzfristige Kredite:

- Wandelanleihen,

- Kundenanzahlungen,

- Optionsanleihen,

- Lieferantenkredit, - Kontokorrentkredit, - Wechselkredit (Diskont-,Akzeptkredit),

-Gewinnschuldverschreibungen, - Genußscheine, - Schuldscheindar-lehen.

- Avalkredit, - Lombardkredit, - Auslandskredite (Akkreditiv-, Rembours-, Negoziationskredit), - Kurz-/mifri. Darlehen.

Langfristige Kredite:

- Darlehen mit Laufzeiten zwischen 5 und 10 Jahren, - Darlehen aus öffentl.Förderprogrammen KfW, ERP, Deutsche Lastenausgleichsbank.

Sonderformen der Finanzierungsgeschäfte:

- Leasing (Voll-, Teilamortisationsvertrag, ...),

- Factoring ( unecht, echt, offen, still).

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften Beteiligungskapital bei Aktiengesellschaften (AGs): Siehe S. 16 ff. Durch Erwerb der Aktie hat der Aktionär folgende Rechte: - Stimmrecht auf der Hauptversammlung der AG, - Recht auf Gewinnanteil und -ausschüttung (Dividende), - Recht auf Beteiligung am Liquiditätserlös, - Recht auf Bezug junger Aktien ( = Bezugsrecht). Der Betriff Aktie beinhaltet das Synonym für:

Gesamtheit bestimmter Rechte und Pflichten

Bruchteil des Grundkapitals

Urkunde = Wertpapier

Vorteil der Aktien: -Durch große Stückelung und Verkauf an viele Aktionäre kann ein hohes Grundkapital aufgebracht werden. - Die AG ermöglicht organisatorisch viele Eigentümer. - Für Aktien besteht ein organisierter Markt, der den Handel der Anteile regelt. -Das Aktienrecht sichert die Kapitalanlage des Aktionärs weitgehend (aber: er ist am unternehmerischen Risiko beteiligt), da mit der Beteiligung am Grundkapital Mitunternehmereigenschaft für den Aktionär begründet wird. -Das Grundkapital ist nicht kündbar, da kein Aktionär seine Aktien kündigen kann, er kann sie aber zum Tageskurs an Dritte weiterverkaufen. Aufbau der Aktie als Urkunde: Die Aktienurkunde besteht aus dem Mantel und dem Dividendenscheinbogen.Der Mantel verbrieft das Teilhaberrecht an der Gesellschaft. Der Dividendenscheinbogen enthält die Dividendenscheine zur Aktie, die den von der Hauptversammlung zu beschliessenden, auszuschüttenden Gewinnanteil verbriefen. Der Erneuerungsschein dient als Berechtigungsnachweis zum Bezug eines neuen Dividendenscheinbogens (= Legitimationsurkunde, die auch Talon genannt wird). Nach der Aufteilung des Grundkapitals werden Nennwertaktien und Stückaktien unterschieden. Bei Nennwertaktien teilt sich das Grundkapital in Nennwertaktien auf, deren Summe das gezeichnete Kapital (Grundkapital) ergeben. Außerdem werden nach der Übertragbarkeit Inhaberaktien bzw. Namensaktien (werden im Aktienbuch durch Vorstand registriert) sowie vinkulierte Namensaktien (Vorstand hat Vetorecht bei Kauf/Verkauf) unterschieden.

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.1. Beteiligungsfinanzierung bei Aktiengesellschaften Stammaktien: Stammaktien gewähren dem Inhaber alle im Akteinrecht für den Normalfall vorgesehenen Rechte, z.B. Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 AktG), Stimmrecht in der Hauptversammlung (§ 119 AktG), Dividendenrecht (§ 58 Abs. 4 und § 60 Abs. 1 AktG), Auskunftsrecht (§ 131 AktG) und das Bezugsrecht als Recht auf Bezug junger Aktien (§ 186 AktG) und Recht auf Bezug von Wandelschuld-, Gewinnschuldverschreibungen sowie Genußscheinen (§ 221 Abs. 4 AktG). Vorzugsaktien: Sie räumen dem Inhaber besondere Rechte (bei der Gewinnverteilung, beim Stimmrecht, bei der Verteilung des Liquidationserlöses laut §§ 11, 12, 139, 141 AktG) ein, haben aber auch oft den Nachteil, daß für höhere Dividendenansprüche kein Stimmrecht eingeräumt wird. In Deutschland verboten ist, einzelnen Aktien ein mehrfaches Stimmrecht zuzuordnen.

Vorzugsaktien: Dividendenvorzüge Stimmrechtsvorzüge Liquidationsvorzüge Dividendenvorzüge werden häufig an neue Anteilseigner vergeben, bei denen kein Interesse besteht, ihnen Stimmrecht einzuräumen, um das alte Stimmverhältnis der bisherigen Anteilseigner beibehalten zu können. Zur Kompensation werden dafür Vorzüge eingeräumt. Vorzugsaktien mit prioritätischen Dividendenvorzügen bedienen vor Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Stammaktionäre die Vorzugsaktionäre. Bei Vorzugsaktien mit prioritätischem Dividendenanspruch und Überdividende haben die Vorzugsaktionäre ebenfalls Anspruch auf Ausschüttungspriorität vor dem Stammaktionären und zusätzlich Anspruch auf höhere Ausschüttung. Bei kumulativen Vorzugsaktien haben die Vorzugsaktionäre auch in Verlustjahren Anspruch auf Dividende, die aber mangels Gewinn auf die Folgejahre übertragen und dann (wenn wieder Gewinn chaftet wurde) nachträglich ausgeschüttet werden. Bei limitierten Vorzugsaktien kann die Vorzugsdividende auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt werden, um so bei hohen Gewinnen die Stammaktionäre besser zu stellen.

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.1.1. Aktien als Anteil am Grundkapital 5.3.1.2. Die Funktionen der Börse Vorratsaktien: Hier handelt es sich um neu geschaffene Aktien, die schon genehmigt, aber noch nicht im Umlauf sind. Sie entstehen i.R. mit einer nominalen Kapitalerhöhung, werden vom Bankenkonsortium treuhänderisch verwaltet, bis sie zu einem für die AG günstigen Zeitpunkt verkauft werden. Sie dienen als Belegschaftsaktien, zur Kurspflege oder zum Aktientausch bei Erwerb von Beteiligungen. Junge Aktien: Hier handelt es sich um neue Aktien zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen. Die Erhöhung muß durch Mehrheit des vertretenen Grundkapitals auf der Hauptversammlung beschlossen werden ( § 182 ff. AktG). Bei ordentlicher Kapitalerhöhung bekommen die bisherigen Aktionäre ein Recht auf Bezug der jungen Aktien entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung (Bezugsrecht lt. § 186 ff. AktG). Gratisaktien: Werden dagegen Rücklagen in Grundkapital formal umgewandelt (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln), werden die jungen Aktien Gratisaktien genannt. Die jungen Aktien werden an der Börse solange getrennt notiert, wie sie einen anderen Dividendenanspruch als die alten Aktien haben. Bei späterer Gleichbehandlung entfällt die Bezeichnung „junge Aktien“. Die Funktionen der Börse: Aktien werden an der Börse gehandelt. Die Börse ist ein Markt für vertretbare, gleichartig beschaffene (fungible) Gegenstände, der zu festen, geregelten Zeiten nach bestimmten Regeln stattfindet. Der Preis der Aktien als Handelsgüter ergibt sich durch Angebot und Nachfrage (nach dem ökonomischen Prinzip) und wird Börsenkurs genannt. Arten der Börsen: Warenbörsen

Devisenbörsen

Wertpapierbörsen

Steigen die Börsenkurse nachhaltig, spricht man von Hausse, fallen sie nachhaltig, bezeichnet man diese Entwicklung als Baisse. Motive der potentiellen Käufer (Spekulation) zum Kauf von Aktien sind Kursgewinn- und Dividendenerwartungen, beim Verkauf Kursgewinnmitnahmen, Verlustminimierung, schlechtere Zukunftseinschätzung. Zur Absicherung, dass der Käufer einschätzen kann, ob er die spekulativen Risiken des Aktienkaufes richtig einschätzen und mit seiner Vermögenslage darstellen kann, ist die Anwendung des Wertpapierhandelsgesetzes (WPHG) zwingend vorgeschrieben. D.h., der Kundenberater muss den Kunden über diese Risiken aufklären und seine Risikoneigung abklären.

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.1.3. Preisbildung der Aktienkurse an der Börse Ausweis des Börsenkurses: Unterschieden werden Prozent- und Stücknotierungen. Bei Prozentnotierung wird der Kurs des Wertpapiers in Prozenten vom Nennwert ausgewiesen. Bei Stücknotierungen wird der Kurs des Wertpapieres als Stückkurs in € je Stück ausgewiesen. Die Stücknotierung ist seit 1969 für Aktien in Deutschland obligatorisch Vorschrift. Börsentägliche Kursermittlung bei Aktien: Die Aktienkurse werden börsentäglich aufgrund von Kauf-/Verkaufsaufträgen ermittelt. Dabei werden unterschieden: - die variablen Kurse. Sie entstehend bei fortlaufender Notierung von Aktien (und von an den Börsen gehandelten Rentenpapieren) während der gesamten Börsenzeit. - Limits: Der Käufer (Verkäufer) kann seinen Auftrag wertmäßig begrenzen, setzt also Höchstkauf- bzw. Mindestverkaufspreise fest, die als Limits nicht überschritten (unterschritten) werden dürfen. Oder es wird „bestens“ / „billigst“ vereinbart, d. h ., zu jedem beliebigen Kurs verkauft / gekauft. - Einheitskurs (Kassakurs). Er wird für jedes amtlich notierte Wertpapier börsentäglich festgestellt. Er gilt für alle Geschäfte dieses Tages, soweit sie nicht zum variablen Kurs abgerechnet werden. . Er ist der Preis, zu dem am meisten Kauf- und Verkaufaufträge börsentäglich ausgeführt werden können. Er wird im amtlichen Kursblatt, in den Tageszeitungen und im Fernsehen publiziert.

Der Einheitskurs muß 5 Bedingungen erfüllen: - bei ihm muß die maximale Zahl an Stücken verkauft werden, - alle Bestens- und Billigstaufträge und - alle über dem Einheitskurs limitierten Kaufaufträge und - alle unter dem Einheitskurs limitierten Verkaufsaufträge müssen ausgeführt werden können, - die zum Einheitskurs limitierten Kauf- und Verkaufsaufträge müssen wenigstens zum Teil ausgeführt werden. Diese Bedingungen und ihre Erfüllung werden durch Kurszusätze verdeutlicht und mit publiziert.

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei AGs, Werteinschätzung von Aktien Bilanzkurs: Zur Einschätzung der Kursentwicklung von Aktien beurteilen Analysten den Börsenkurs mit Hilfe des Bilanzkurses und leiten daraus Tendenzen ab. Der Bilanzkurs ergibt sich aus der Bilanzanalyse : Einfacher Bilanzkurs =

Bilanziertes Eigenkapital in %. Grundkapital

Er zeigt, wieviel vom Grundkapital getrennt verbuchtes Eigenkapital zum Nennwert der Aktie hinzugerechnet werden kann. Je höher diese Quote, desto positiver die Kurserwartung, wenn der aktuelle Börsenkurs unter dem einfachen Bilanzkurs oder in seiner Nähe liegt. Insoweit kann der einfache Bilanzkurs als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Er berücksichtigt jedoch nicht stille Reserven der AG. Korrigierter Bilanzkurs: =

Korrigiertes Eigenkapital in %. Grundkapital

Er berücksichtigt (schätzt) neben dem bilanzierten Eigenkapital die stillen Reserven, um eine realistischere Wertschätzung zu erreichen und ist damit eine noch konkretere Entscheidungshilfe. Aber: Die Schätzung der stillen Reserven ist nur subjektiv möglich. Ausserdem entwickelt sich der Börsenkurs meist zufällig durch Angebot und Nachfrage, da hier Branchenerwartungen, politische Entscheidungen, internationale Zinsgefälle, Währungskurserwartungen, technische Reaktionen auf Kursentwicklungen etc. ebenso bei der spekulativen Entscheidung mitwirken wie konkrete Erwartungen gegenüber der AG. Ertragswert und Ertragswertkurs: Wenn ein Anleger eine Aktie kauft, dann hat er aus dem Gewinn (Dividende und Kurssteigerung) den erwarteten Nutzen als Kapitalanleger. Mit der Kapitalwertmethode kann dieser Nutzen quantifiziert werden, durch finanzmathematische Ermittlung des Barwertes aller erwarteten Gewinne, die auf die Aktie zukünftig entfallen: gt = Nettogewinn des Jahres t (DM/Jahr) t = Periode (1,2,3,...,n) i = Kapitalisierungszinssatz (=Kalkulationszinssatz) EW = Ertragswert Die erwarteten Gewinne je Periode (g1 ,..., gn) werden einzeln auf den Zeitpunkt 0 abgezinst und deren Barwert addiert.

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.2. Beteiligungsfinanzierung bei AGs, Werteinschätzung von Aktien Weitere Einflußgrössen auf Aktienkäufe/-verkäufe: Für einen Investor ist insbesondere die Gewinnerwartung als Kaufmotiv entscheidend, um in Aktien zu investieren. Dabei muß er abwägen, welche Ziele er bezüglich der Anlage erreichen will (Fristigkeit, bis er das Geld braucht, steuerliche Rahmenbedingungen, kurzfristige Liquidierbarkeit, Sicherheit oder möglichst hohe Gewinnchancen, ...) und welche alternativen Anlagemöglichkeiten er hat. Dies kann er berechnen, indem er den Ertrag r (Zinssatz) einer konventionellen Anlage B mit dem Ertrag d (=Dividende) einer Aktienanlage A (Nennwert) vergleicht: r x B =

d x A

d x A r Beträgt die Dividende 10% (= 0,10 x Nennwert von 50,- je Aktie) und die Verzinsung r der Alternativanlage 5%, dann ergibt sich: 0,05 x B = 0,10 x 50 B =

B = 5 : 0,05 = 100 (€/Aktie) Der ertragsgerechte Kurs liegt damit bei 100,- € je Aktie. Liegt der Tageskurs der Aktie laut Börsennotierung darunter, ist die Aktie für den Investor interessant, da sie Aufwertungschancen hat. Liegt er darüber, ist die Alternativanlage günstiger. Zu berücksichtigen ist aber immer, ob der Kunde sich der Risiken der Aktienanlage bewußt ist und sie wegen (langfristigen) Kurschancen in Kauf nehmen will. Kapitalerhöhung und Bezugsrecht: Für eine Kapitalerhöhung gibt es mehrere Gründe: a) Bei der AG stehen grössere Investitionen an (Kapazitätsausweitung, Produktionsumstellung, Rationalisierung, Firmenübernahme etc.), die nicht nur mit Fremdkapital finanziert werden sollen. b) Die AG wird durch rechtliche Vorschriften gezwungen, ihr Eigenkapital wegen Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen zu erhöhen (z.B. Kreditinstitute). c) Die AG will ihre Bilanzrelation bei starkem Wachstum auf der Kapitalseite erhalten (Bilanzoptik). d) Der Kapitalmarkt stellt besonders umfangreich Eigenkapital zu Verfügung.

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.2.1. Formen der Kapitalerhöhung Kapitalerhöhung und Bezugsrecht: Für eine Kapitalerhöhung gibt es mehrere Gründe: a) Bei der AG stehen grössere Investitionen an (Kapazitätsausweitung, Produktionsumstellung, Rationalisierung, Firmenübernahme etc.), die nicht nur mit Fremdkapital finanziert werden sollen. b) Die AG wird durch rechtliche Vorschriften gezwungen, ihr Eigenkapital wegen Einhaltung bestimmter Bilanzrelationen zu erhöhen (z.B. Kreditinstitute). c) Die AG will ihre Bilanzrelation bei starkem Wachstum auf der Kapitalseite erhalten (Bilanzoptik). d) Der Kapitalmarkt stellt besonders umfangreich Eigenkapital zur Verfügung. e) Die Dividendenpolitik der AG erfordert eine Eigenkapitalanpassung, wenn bei gleicher Dividendenhöhe eine höhere Dividendensumme zur Ausschüttung bereitsteht. f) Die EK-Anpassung wird wegen einer Fusion vorgenommen. g) Die AG will ihren Mitarbeitern junge Aktien anbieten.

Formen der Kapitalerhöhung: Die AG hat mehrere Möglichkeiten, ihr Eigenkapital zu erhöhen: Ordentliche Kapitalerhöhung: Sie wird mit 3/4 Mehrheit der Hauptversammlung beschlossen und ist die Normalform der Grundkapitalerhöhung durch Ausgabe von neuen (jungen) Aktien. Die bisherigen Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht nach ihrer bisherigen Beteiligung am GK. Nach Kapitalerhöhung verfügt die AG über zusätzliche Geldmittel aus Nennwert der jungen Aktien zuzüglich Agio aus höherem Ausgabekurs. Bedingte Kapitalerhöhung: Die Hauptversammlung kann die Erhöhung des Grundkapitals in der Höhe beschliessen, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die AG auf die neuen Aktien einräumt. Sie ist nach § 192 Abs. 2 AktG zulässig zur Abdeckung von Umtauschoder Bezugsrechten, die Inhaber von Wandelobligationen Gläubiger) besitzen, zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionen) oder die zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer bei deren Gewinnbeteiligung benötigt werden. Sie wird erst wirksam, wenn das Bezugsrecht ausgeübt wird. Genehmigtes Kapital: Hier ermächtigt die HV den Vorstand mit 3/4 Mehrheit für maximal 5 Jahre, das Grundkapital um den genehmigten Nennbetrag zu erhöhen, um damit eine günstige Börsensituation am Kapitalmarkt abwarten und flexibel reagieren zu können (siehe § 202 AktG).

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.2.2. Bezugsrechte bei Aktiengesellschaften Bezugsrechte: Sie stellen das Recht des Altaktionärs dar, den Teil von jungen Aktien zu erwerben, der seinem bisherigen Anteil am Grundkapital der AG entspricht (§ 186 Abs. 1 AktG). Damit soll die bisherige relative Stellung des Altaktionärs erhalten bleiben in Bezug: - qualitativ auf sein Stimmrecht und damit sein Einfluß auf die Willensbildung in der AG, - quantitativ auf seinen quotaler Anteil am GK und an der Dividendensumme, - vermögensmässig auf den absoluten Wert seines Aktienbesitzes. Dieses Bezugsrecht ist nur mit 3/4 Mehrheit der HV ausschließbar. Materieller Bezugsrechtausschluss: Ein Bezugsrechtausschluß muß auf der HV durch die Altaktionäre zusammen mit dem Beschluß über die Erhöhung des GK laut §186 Abs. 3 AktG gefasst werden. Die Neufassung dieses § von 1994 sieht Bezugsrechtausschlüsse insbesondere vor, wenn die Kapitalerhöhung 10% des GK nicht übersteigt, der Preis der jungen Akten den aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Formeller Bezugsrechtsausschluss: Hier wird die Aktienemission einer Bank/einem Bankenkonsortium übertragen (formal unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechtes der Altaktionäre lt. § 186 Abs. 5 AktG). Die Emissionsbank verpflichtet sich aber, die neuen Aktien in einer festgelegten Frist den Altaktionären anzubieten(damit liegt kein echter Bezugsrechtsausschluß vor). Ausgabekurs der Jungen Aktien: In der Regel liegt er unter dem Börsenkurs der alten Aktien, aber über dem Nennwert der Aktien. Der zusätzliche Betrag über dem Nennwert als Differenz zum Ausgabekurs wird Agio (Aufgeld) genannt. Es sichert der AG zusätzliche Liquidität, die i.R. in die Rücklagen fließt. Durch die Ausgabe der jungen Aktien reduziert sich der Ertragswertkurs der Altaktien, da die ausschüttbare Dividendensumme sich auf die höhere Zahl der Gesamtaktien der AG verteilt. Der Ausgabekurs der jungen Aktien orientiert sich u. a. an: - der Aufnahmebereitschaft des Marktes (Baisse, Hausse), - am einfachen bzw. korrigierten Bilanzkurs, - am Ertragswertkurs (positive Zukunftserwartungen zur AG) - an der Dividendenkontinuität der AG

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5. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.2.2 Bezugsrechte bei Aktiengesellschaften Rechnerischer Wert des Bezugsrechtes: Der rechnerische Wert des Bezugsrechtes hängt ab: - vom Bezugsverhältnis zwischen den alten und den neuen Aktie, - vom Bezugskurs der jungen Aktien und - vom Börsenkurs der alten Aktien. Verzichtet der Altaktionär auf die Ausübung seines Bezugsrechtes, kann er es an der Börse verkaufen, damit reduziert er seinen quotalen Anteil am Grundkapital der AG. Der externe Käufer muß, um junge Aktien erwerben zu können, Bezugsrechte kaufen, um die entsprechende Aktienmenge kaufen zu können. Rechnerisch kann dabei wie folgt berechnet werden, ob der Kurs der neuen Aktie für den Aktieninteressenten lohnend ist, ob es für den Altaktionär vorteilhaft ist, Bezugsrechte zu kaufen, zu verkaufen oder sie einzulösen: Formel für den rechnerischen Wert des Bezugsrechtes: B

= Kurs Altaktie abzüglich dem neuem Mittelkurs (=rechnerischer Wert des Bezugsrechtes (DM/Aktie)), Ka = Kurs Altaktie (DM/Aktie), Kn = Ausgabekurs der jungen Aktie (DM/Aktie) a = Zahl der alten Aktien n = Zahl der jungen Aktien a : n = Bezugsverhältnis Formel: B = Ka -

a x Ka + n x Kn a+n

=

Ka (a + n) -(a x Ka+n x Kn) a+n

a x Ka + n x Ka - a x Ka - n x Kn B=

a+n

n(Ka - Kn) =

a+n

Ka - Kn B= a + 1 n Die Neuemission kann auch in Form von Gratisaktien erfolgen.

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6.

Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs

6.1. Selbstfinanzierung Begriff der Selbstfinanzierung: Unter Selbstfinanzierung wird heute in der modernen betriebswirtschaftlichen Literatur die Verwendung von einbehaltenen Gewinnen in der Unternehmung verstanden. Sie ist stets mit der Erhöhung des Eigenkapital verbunden. Die Gewinnverwendung kann erfolgen: - bei Personengesellschaften durch Gutschrift auf dem Kapitalkonto und Verzicht von Entnahmen durch die Gesellschafter, - bei Kapitalgesellschaften durch Einstellung in die Gewinnrücklagen oder Übertragung als Gewinnvortrag ins Folgegeschäftsjahr, - durch Bildung stiller Rücklagen aus Unterbewertung von Vermögensteilen oder durch Überbewertung von Schulden oder durch Nichtaktivierung von Vermögensteilen (z.B. derivativer Firmenwert lt. § 255 Abs. 4 HGB). In den ersten beiden Fällen ist aus der Bilanz die Erhöhung des Eigenkapitals erkennbar (=offene Selbstfinanzierung). Sie entstehen durch Entscheidung über die Einbehaltung oder Entnahme des Gewinnes. Im Fall der stillen Rücklagen ist die EK-Erhöhung nicht erkennbar (=stille Selbstfinanzierung), da sich das bilanzielle EG nicht erhöht. Hier wird im Rahmen der Bilanzierung durch Unterbewertung des Vermögens bzw. Überbewertung der Schulden entschieden, in welcher Höhe stille Rücklagen vorgesehen werden. Sämtliche genannten Möglichkeiten kommen in der betrieblichen Praxis nebeneinander vor. Weiter gibt es die gesetzlich erzwungene Selbstfinanzierung in Form: - von Rückstellungen, die durch gesetzliche Bestimmungen veranlaßt und in die offenen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rückstellungen eingestellt werden (§150 Abs. 2 AktG), § 272 Abs. 4 HGB (Rücklage für eigene Aktien), § 7 Nr. 2 GenG (Pflicht, Vorschriften in das Statut einzustellen, um die Bildung einer gesetzlichen Rücklage zu regeln). - durch Bewertungsbestimmungen oder Bilanzierungsverbote für vorhandene Vermögensteile, die Unternehmung zu stillen Rücklagen zwingen. Gesetzlich erzwungene Selbstfinanzierung: Offene Selbstfinanzierung

Stille Selbstfinanzierung

Gesetzliche Rücklagen

Rücklagen für eigene Aktien

Siehe u.a. zum Begriff der Selbstfinanzierung G. Wöhe, J. Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991.

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6. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 6.1. Selbstfinanzierung Weiter gibt es die bewußt und freiwillig vorgenommene Selbstfinanzierung in Form: -von freiwilligem Beschluß mittels Satzungsbestimmung zur Bildung von (statutarischen) Rücklagen, der die Geschäftsleitung dazu verpflichtet, -von Einstellung von Gewinnteilen in offene Rücklagen bei Bilanzaufstellung und –feststellung. -von freiwilligem Beschluß zur Gewinnverwendung durch Einstellung von Gewinnteilen in offene Rücklagen bzw. durch Gewinnvortrag in das folgende Geschäftsjahr:

Bewußte und freiwillig vorgenommene Selbstfinanzierung: Im Zusammenhang mit der Bilanzaufstellung Offene Selbstfinanzierung Satzungsmäßige Rücklagen

Im Zusammenhang mit der Gewinnverwendung

Stille Selbstfinanzierung

Andere Freiwillige Gewinnstille rücklagen Rücklagen

Offene Selbst finanzierung Andere Gewinnrücklagen (zusätzlich)

- Weiter gibt es eine unbewußt und freiwillig vorgenommene Selbstfinanzierung, die sich aus Bewertungsmaßnahmen (Abschreibungen, Rückstellungen) ergibt und zu stillen Reserven führen. Sie werden erst sichtbar, wenn abgeschriebene Vermögensgegenstände mit Veräusserungserlös verkauft oder Rückstellungen etwa für erwartete Risiken aufgelöst werden müssen, da sich die Risiken nicht eingestellt haben. Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Selbstfinanzierung von Unternehmungen war in den letzten Jahrzehnten eine wichtige Quelle der Eigenkapitalverstärkung. 1999 wurde für die Unternehmungen eine Steuerreform mit starker Senkung der direkten Ertragssteuern vorgenommen. Dafür hat der Gesetzgeber durch neue Steuergesetze seit 1999 bei den Rückstellungen die Möglichkeiten zur Bildung stiller Rücklagen stark eingeschränkt. So müssen Teile der gebildeten Rückstellungen gewinnwirksam und damit steuerpflichtig aufgelöst werden. Die betrieblichen Abschreibungssätze sind seit 2000 verschlechtert, so daß der Spielraum für die Selbstfinanzierung deutlich eingeschränkt wird.

Gewinnvortrag

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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 7.1. Sonderformen der Finanzierung Sie beinhalten die Möglichkeiten der Umwandlung einer Unternehmung durch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Rechtsformwechsel. Bei den ersten 3 werden Vermögen und Schulden der Unternehmung auf einen anderen Rechtsträger im Wege der Rechtsnachfolge übertragen. Fusion: Rechtliche Grundlage ist das Umwandlungsgesetz ( §§ 2 - 122 UmwG ). Bei Fusion werden 2 oder mehr Unternehmungen zu einer neuen Unternehmung verschmolzen. Dies kann über eine Neugründung erfolgen, bei der alle beteiligten Unternehmungen ihr Vermögen und ihre Schulden einbringen oder durch Aufnahme, bei der Unternehmungen ihr Vermögen bzw. ihre Schulden in eine bereits bestehende Unternehmung einbringen, die rechtlich weiterbesteht, während die aufgenommene Unternehmung erlischt. Die Anteilseigner der übernommenen Unternehmung(en) haben Anspruch auf Anteile an der übernehmenden Unternehmung oder auf Barabfindung. Die Fusion kann bei Aktiengesellschaften erzwungen werden durch Aufkauf von Aktien über den Börsenhandel. Erreicht ein potentieller Aufkäufer 51% der Aktien, kann er die Fusion erzwingen (Feindliche Übernahme). Spaltung ( §§ 123 - 173 UmwG ): Hier wird eine bestehende Unternehmung in mehrere Unternehmungen aufgespalten. Die einzelnen Teile werden einschließlich dem zugehörigen Vermögen (Schulden) auf neu gegründete Unternehmungen übertragen oder durch Aufnahme in bestehende integriert. Die aufgespaltene Unternehmung erlischt mit der Eintragung der Aufspaltung in das Handels -(Genossenschafts-) Register. Für ihre betroffenen Anteilseigner gilt analog Fusion, daß sie Anspruch auf Entschädigung durch neue Anteile der neugegründeten bzw. aufnehmenden Unternehmung erhalten, Zuzahlung erhalten oder bar abgefunden werden. Davon unterscheidet sich die Ausgliederung von Unternehmensteilen auf einen dritten Übernehmer. Hier erhalten nicht die Anteilseigner am ausgliedernden Unternehmen die Anteile an der übernehmenden Unternehmung, sondern das ausgliedernde Unternehmen selbst. Barabfindung und/oder Zuzahlung scheiden hier aus. Umwandlung durch Vermögensübertragung ( § 175 UmwG ): Hier wird das gesamte Vermögen (alle Schulden) auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen (Vollübertragung) oder eine Teil davon (Teilübertragung). Grundsätzlich muß der übernehmende Rechtsträger bereits bestehen. Bei Teilübertragung ist wieder Ab-, Aufspaltung oder Ausgliederung möglich. Vermögensübertragung kommt häufig bei Versicherungsunternehmungen oder Kapitalgesellschaften vor, die von Bund, Ländern oder Gebietskörperschaften übernommen werden.

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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 7.2. Sonderformen der Finanzierung, Gründe für Umwandlung der Unternehmung Umwandlung durch Rechtsformwechsel ( §§ 190 - 304 UmwG ): Hier findet keine Übertragung von Vermögen und Schulden eines Unternehmung auf andere Rechtsträger statt, sondern eine Änderung der bestehenden Rechtsform. Sie setzt die Zustimmung der Anteilseigner durch Umwandlungsbeschluß der Anteilseigner und Umtausch der Anteile der Anteilseigner in neue Anteile desselben Rechtsträgers voraus. Ggf. sind Zuzahlungen möglich. Anteilseigner, die der Umwandlung widersprechen, müssen bar abgefunden werden. Gründe für Umwandlung der Unternehmung: Steuerliche, wirtschaftliche oder rechtliche Gründe können zur Umwandlung führen. Steuerliche Gründe liegen vor, wenn durch Änderung der Rechtsform Vermögen und Gewinne günstiger besteuert werden (aber: Problem der Aufdeckung stiller Reserven). Bei wirtschaftlichen Überlegungen spielen unterschiedliche Haftungsverhältnisse, Nachschußpflicht, Regelungen der Geschäftsführung und -vertretung, Publizitätspflichten, Regelungen über die Mitbestimmung von Arbeitgebern, aber auch Sicherung von Bezugsquellen , Absatzmärkten, Ausschaltung von Wettbewerb, Beschaffung von Preisvorteilen, Kostenersparnis, Übernahme von Vertriebsorganisationen (statt Schaffung einer eigenen), Verbesserung der Kapitalbasis,... eine Rolle. Bei den rechtlichen Gründen spielen gesetzliche Regelungen eine wesentliche Rolle, die zu einer Rechtsformänderung zwingen. Kapitalherabsetzung: Hier ist die Herabsetzung von Eigen-bzw. des Fremdkapitals angesprochen. Die Herabsetzung des Eigenkapitals hängt stark an der Rechtsform der Unternehmung. Bei Einzelfirma kann jederzeit der Eigentümer Privatentnahmen tätigen, Gewinne entnehmen, Verluste zulasten Eigenkapital abdecken. Bei der AG (§§ 222 - 239 AktG) und der GmbH ( §§ 53 - 58 GmbHG) kann Kapitalherabsetzung in Form der ordentlichen Kapitalherabsetzung, der Kapitalherabsetzung durch Einziehen von Geschäftsanteilen und durch vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. Die Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten wird auch als finanzielle Sanierung bezeichnet. (Bei GmbH kann aber zum Verlustausgleich eine Nachschußpflicht bestehen). Bei beiden Kapitalgesellschaftsformen ist Privatentnahme nicht möglich. Bei AGs kann Eigenkapital durch Einziehen von eigenen Aktien (Zwangseinziehung oder Aufkauf durch die AG) nach §§ 237 - 239 AktG, die vernichtet werden müssen, herabgesetzt werden,. Alternativ ist Kapitalherabsetzung ist über Aufrechnung von Verlusten gegen Rücklagen (in Form der Kapitalund der gesetzlichen Rücklagen) möglich lt. § 150 Abs. 3 u. 4. AktG. Die Kapitalherabsetzung wird im Handelsregister eingetragen.

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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 7.3. Sonderformen der Finanzierung, finanzielle Sanierung Herabsetzung des Fremdkapitals: Dies kann erfolgen: - aus auslaufenden Festzinsbindungen mit der Möglichkeit der Sondertilgung (sofern entsprechende liquide Mittel dafür bereitstehen) oder - aus der vertraglichen Verpflichtung zur (endfälligen) Tilgung oder - wegen bestehender oder drohender Überliquidität, die zur Rückführung des Fremdkapitals verwendet wird oder - zur Abwehr einer drohenden Überschuldung durch Gläubigerverzicht (teilweise oder völliger Erlaß von Rückzahlungsverpflichtungen durch freiwilligen oder aussergerichtlichen Vergleich der Bank oder den Lieferanten) oder - durch zwangsweise Herabsetzung des Fremdkapitals über Einschaltung der Gerichte durch gerichtlichen Vergleich zur Abwendung des Konkurses (nach Vergleichsordnung) oder durch Zwangsvergleich aus Konkurs (nach Konkursordnung). Hier werden Teile der bestehenden Verbindlichkeiten erlassen, der Rest bleibt bestehen und muß per Kapitaldienst weiter bedient werden. Im letzten Fall wird das eröffnete Konkursverfahren durch einen Zwangsvergleich im Interesse von Gläubigern und Schuldnern aufgehoben. Finanzielle Sanierung: Hier sind alle Maßnahmen erfaßt, die zur Überwindung einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Illiquidität bzw. von die Existenz einer Unternehmung bedrohenden Verlusten beitragen. Ansatzpunkte dazu sind im personellen, organisatorischen, finanzwirtschaftlichen bzw. leistungs- und absatzwirtschaftlichen Bereich vorhanden. Ihre Umsetzung senkt die Kosten und/oder erhöht die Erträge der Unternehmung nachhaltig. Vor Einleitung der Sanierung ist grundsätzlich zu analysieren, welche Ursachen zu den Problemen der Unternehmung geführt haben und welche Maßnahmen erforderlich sind, um erfolgreich sanieren zu können. Die Sanierung gilt als erfolgreich, wenn nach ihrer Durchführung die zu erwartende und tatsächliche Ertragssituation der Unternehmung eine dauerhafte und angemessene Verzinsung des dann in der Unternehmung gebundenen Kapitals sowie eine dauerhafte Zahlungsfähigkeit sicherstellt. D.h., dass zukünftig die Zahlungsverpflichtungen einschließlich Fremdkapitalzinsen und Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet werden. Ist dies durch Sanierung nicht erreichbar, ist die Liquidierung der Unternehmung vorzunehmen, ggf. Insolvenz bzw. Konkurs anzumelden. Liquidation: Hier werden Vermögensteile in Geld durch ihren Verkauf umgeschichtet, mit dem Gläubiger bzw. Gesellschafter bedient werden. Liquidation hat daher Vermögensminderung und Kapitalherabsetzung zur Folge. Unterschieden werden Teilliquidation, die freiwillig (Beschluß der Gesellschafter) oder zwangsweise (Verwertung von Sicherungsrechten bei Vermögenskomplexen der Gläubiger) vorgenommen werden kann und Totalliquidation, die als Formalliquidation oder als materielle und zugleich formelle Liquidation vorgenommen werden kann. Formalliquidation löst die Unternehmung rein rechtlich auf (Fusion, Umwandlung), materielle und formelle Liquidation führt zu Veräusserung des gesamten Vermögens und zur Beendigung der Unternehmung.

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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 7.2. Sonderformen der Finanzierung Finanzielle Sanierung einer Unternehmung: Kombinationen

Reine Sanierung durch Herabsetzung des Nominalkapitals

Kap.herabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung

Sanierung durch Rückkauf von Aktien unter pari

Zuzahlungssanierung durch die Gesellschafter

Sanierung durch Inanspruchnahme der Gläubiger

Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:

Kombinationen

z.B.Ph.HolzmannAG Zuzahlungssanierung durch die Gesellschafter

Reine Sanierung Herabsetzung des Nominalkapitals

Herabsetzung des Nominalwertes der Anteile

Zusammenlegung der Anteile

Ohne Gegenleistungen der Gesellschaft

Einräumung von Vorrechten

Beim Gewinn

In der Verwaltung

Beim Liquidationserlös

Mit Gegenleitungen der Gesellschaft

Einräumung von Sonderrechten (z.B. Genußschein) außerhalb der Gesellschaftsanteile

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7. Finanzierungsarten - Deckung des Kapitalbedarfs 7.2. Sonderformen der Finanzierung Finanzielle Sanierung einer Unternehmung:

Kombinationen

z.B.Ph.HolzmannAG

Sanierung durch Inanspruchnahme der Gläubiger

Sanierung durch Rückkauf von Aktien unter pari

Freier Rückkauf am Markt

Zwangsweiser Einzug per Satzung

Stundung von Verbindlichkeiten Im freiwilligen Vergleich

Herabsetzung von Verbindlichkeiten

Umwandlung von Verbindlichkeit inEigenkapital

Im zwangsweisen Vergleich

Gerichtl.Vergleich (VerglO)

Zwangsvergleich (KO)

Finanzielle Sanierung einer Unternehmung: z.B.Ph.HolzmannAG

Kombinationen Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung

EK-Erhöhung = Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile

FK-Erhöhung = insbesondere Ausgabe von Obligationen

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8. Wertung der Finanzierungsmöglichkeiten: Alle vorgestellten Fremdfinanzierungs- und Beteiligungsmodelle sind in der unternehmerischen Praxis in der Regel kombiniert im Einsatz. Die Ausstattung mit Eigenkapital und die angemessene Ergänzung mit Fremdkapital sind die entscheidenden finanziellen Faktoren für die Investitionen der Unternehmung, um Ertrag zu erwirtschaften. Eigen- und Fremdkapital in angemessenem Verhältnis sichern langfristig die Existenz der Unternehmung. Die Grundausstattung mit Eigenkapital, aber auch deren Weiterentwicklung in einer sinnvollen Relation zur Bilanzsumme und zum Fremdkapital sind daher besonders wichtige unternehmerische Entscheidungsbereiche. Die Vernachlässigung der Eigenkapitalrelation oder eine durch konjunkturelle bzw. branchenabhängige Probleme verursachte dauerhafteVerschlechterung erhöht die Risiken der Unternehmung bis hin zur Existenzgefährdung, im schlimmsten Fall bis zum Konkurs. Die finanzierenden Kreditinstitute reichen i.R. ungesicherte Darlehen und Kredite nur bis zur Höhe des Eigenkapitals aus, um ihr Finanzierungsrisiko überschaubar zu halten. Bei größeren Finanzierungen wird außerdem zunehmend verlangt, dass die Unternehmung einen Teil dazu über zusätzliches Eigenkapital beiträgt und sich so sichtbar das unternehmerische Risiko mit der finanzierenden Bank teilt. Wie dargestellt bieten die unterschiedlichen Rechtsformen eine Reihe von Möglichkeiten der Beteiligung von wenigen Gesellschaftern bis hin zu einer Vielzahl an Aktionären der Publikums-AG. Die Wahl der richtigen Rechtsform und die Höhe und der geeignete Zeitpunkt für die Aufnahme von Beteiligungen müssen sorgfältig unter Beachtung des gültigen Rechts (auch des Steuerrechtes) und der erforderlichen Spielregeln (Börsengang, Anmeldung bei Handelsregister) durchdacht und vorbereitet werden. Professionelle Unterstützung (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Juristen, Banken) ist dabei sehr wichtig. Die Aufnahme von Fremdmitteln muß sich stets an den kurz- bis langfristigen Perspektiven der Unternehmung orientieren, die durch die Planzahlen des Finanzplans und durch aktuelle Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Branchenkennzahlen , Übersichten der Auftragsbestände, Kapitaldienstfähigkeit der Unternehmung und die verfügbaren Sicherheiten zum Ausdruck kommen und die die Kreditfähigkeit (Bonität) der Unternehmung unter Beweis stellen. Es empfiehlt sich stets, rechtzeitig und offen die finanzierenden Kreditinstitute in die Planungen und Entscheidungsprozesse einzubinden, um deren Entscheidungsprozesse zugunsten der Unternehmung zu beeinflussen. Die richtige Finanzierungsform gibt es nicht, auch kein Patentrezept. Statt dessen muß jede Unternehmung für sich individuell und maßgeschneidert die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bei der Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung zu aktuellen Zinskonditionen nutzen, um langfristig ihren Geschäftszweck finanzieren und ihre Existenz sicherstellen zu können.

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7. Literaturverzeichnis - Aktiengesetz,

GmbH-Gesetz, 44. Aufl., München 2012

- B. Arnebold, Export - Factoring, Stuttgart 1991 - Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften, 3. Aufl., München 2009 - M. K. Bitz, G. Stark, Finanzdienstleistungen, 8. Aufl., München 2008 - M. K. Binz, M. H. Sorg, Die GmbH & Co.KG, 11. Aufl., München 2010 - Bürgerliches Gesetzbuch, 70.Aufl., 2012 - H. E. Büschgen, Bankbetriebslehre, 5. Aufl., Stuttgart 2003 - H. E. Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 23. Aufl., Düsseldorf 2012 - F. J. Busse, Grundlagen der betrieblichen Finanzwirtschaft, 5. Aufl., München 2003 - K. - H. Däumler, Betriebswirtschaftliche Finanzwirtschaft, 8. Aufl., Herne/Berlin 2002 - Deutsche Bundesbank (Hrsg.): Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, verschiedene Jahrgänge - J. Drukarczyk, Finanzierung, 10. Aufl., Stuttgart 2008 - W. Everling, Die Finanzierung des Unternehmens, Kapitalbeschaffung - Liquiditätsvorsorge - Finanzierung, 2. Aufl., Berlin 1991 - H. Fittler, M. Mudersbach, Leasing-Handbuch, Frankfurt am Main, 2012 - G. Franke, H. Hax, Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, 6. Aufl., 2009 - Gabler Wirtschafts-Lexikon,,Taschenbuchausgabe, 16. Aufl., Wiesbaden 2005 - P. Günther/F. A. Schittenhelm, Investition und Finanzierung, Stuttgart 2003 - S. G. Häberle, Handbuch der Außenhandelsfinanzierung, 3. Aufl., München 2002 - K. F. Hagenmüller/W. Eckstein, Leasing-Handbuch, 6. Aufl., Frankfurt/M. 1992 - J. Hermann, Handbuch Factoring, Bornheim 2006 - S. Hierl, S. Huber, Rechtsformen und Rechtsformwahl, Berlin -Heidelberg 2008 - R. Kreutzfeld, Kreditgeschäft Teil 1, Stuttgart 2000 - G. Obst/O. Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 40. Aufl., Stuttgart 2000 - K. Olfert, Finanzierung und Investition, 13. Aufl., Ludwigshafen 2005 - L. Perridon/ M. Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. Aufl., München 2007 - R. Schulze (Hrsg.), Europäische Genossenschaft SCE – Handbuch, Baden-Baden 2004 - W. Waldner, E. Wölfel, So gründe und führe ich eine GmbH, Vorteile nutzen . Risiken vermeiden,

Übungsfragen zu:1. Grundlagen ( S. 1 – 5 )

Was bedeutet Globalisierung der Finanzwirtschaft? Welche Auswirkungen sehen Sie in der Globalisierung für die deutschen Finanzmärkte und die Unternehmen?

Definieren Sie die Begriffe: Betrieb: Finanzierung: Kapital: Aufwendungen/Erträge: Einnahmen/Ausgaben: Vermögen:

Übungsfragen zu: 2. (S. 6 – 13) Wozu werden Rechtsformen benötigt?

Erklären Sie die Einzelunternehmung und die Personengesellschaft in ihrer rechtlichen Konstruktion und in ihren wichtigsten Funktionen ( Rechte und Pflichten ):

Was ist eine Partnergesellschaft, was bedeutet OHG? Erklären Sie kurz diese beiden Rechtsformen:

Was ist eine Kommanditgesellschaft, wer ist beteiligt, welche Rechte und Pflichten leiten sich daraus ab?

Erklären Sie kurz die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Zu welchen Rechtsformen gehört sie, welchen Zweck verfolgt sie, wie ist bei ihr die Haftung geregelt?

Übungsfragen zu: 2. (S. 14 – 21) Was ist eine Kapitalgesellschaft? Worin unterscheidet sie sich grundlegend von der Personengesellschaft?

Erklären Sie kurz die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie wird sie gegründet, wie wird ihr Kapital erbracht, wie ist die Geschäftsführung geregelt? Was bedeutet bei der GmbH Nachschusspflicht?

Worin unterscheidet sich die Unternehmergesellschaft von der GmbH?

Was ist eine Aktiengesellschaft? Wie wird hier dass Grundkapital erbracht? Welche Organe sind typisch für die AG? Wie werden die Interessen der Aktionäre wahrgenommen? Worin liegt der wesentliche Vorteil der AG gegenüber anderen Rechtsformen?

Worin unterscheidet sich die Genossenschaften von den Personen- bzw. Kapitalgesellschaften? Welchem Zweck dienen sie? Kann man bei ihnen die Haftung der Genossen beschränken (wie?)?

Übungsfragen zu: 3. und 4. (S. 23 – 32 ) Was bedeutet für ein erwerbswirtschaftliche Unternehmen Liquidität? Erklären Sie die Begriffsinhalte der Liquidität. Was passiert, wenn ein Unternehmen nicht mehr liquide ist? Welches Recht greift hier ein und konkret wie?

Wie kann sich ein Unternehmen gegen mangelnde Liquidität absichern, mit welchem Instrument? Warum ist es wichtig, dieses Instrument (immer wieder) einzusetzen und möglichst aktuell zu halten?

Wann macht der Einsatz von Fremdkapital in einem erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen Sinn?

Wie äußert sich Leverage dazu? Erklären Sie dessen Theorem (ggf. grafisch):

Wie sieht die Verfeinerung dieses Ansatzes bei Dean aus?

Bewerten Sie beide Ansätze auf ihre Praxistauglichkeit:

Übungsfragen zu: 4. ( S. 32 – 34 ) Wie lässt sich der Kapitalbedarf einer Unternehmung decken? Welche zwei Hauptmöglichkeiten gibt es hier? Worin unterscheiden sie sich?

Welche Merkmale und rechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung hat das Fremdkapital?

Wann ist man als Privatperson oder Unternehmung kreditfähig bzw. kreditwürdig?

Welche Hauptkreditsicherheiten gibt es und wie unterscheiden diese sich? Wozu braucht ein Kreditgeber überhaupt Sicherheiten?

Erklären Sie kurz die Begriffe akzessorische und fiduziarische Sicherheiten:

Übungsfragen zu:4. ( S. 35 – 51 ) Was ist eine Sicherungsübereignung bzw. eine Sicherungsabtretung? Wie kann der Gläubiger sie einsetzen und welchen Nutzen zieht er daraus?

Erklären Sie die Absicherung von Krediten durch Grundpfandrechte. Welche Hauptarten gibt es hier?

Was ist das Grundbuch? In welche Abteilungen ist es aufgegliedert? Wo wird es geführt? Wer darf Einblick nehmen? Wer ist für die Flächen- und Lageangaben zuständig und wo wird dieses Register geführt? Wie ist dieses Register aufgebaut?

Was bedeutet der Begriff: „Beleihungswert“?

Was ist das typische Merkmal von Personalsicherheiten?

Erklären Sie die selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. die Ausfallbürgschaft:

Was ist ein Akzept- bzw. ein Avalkredit?

Übungsfragen zu: 4. (S. 52 – 63 ) Was sind Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibung? Zu welcher Kapitalart gehören Sie? Welchen Status nimmt der Anleger ein, wenn er diese Papiere kauft? Welche Pflichten übernimmt das Unternehmen, das diese Obligationen etc. herausbringt, gegenüber den Anlegern?

Welche Sonderformen der Obligationen/Anleihen etc. kennen Sie? Worin liegt ihr Reiz für den Anleger, aber auch für das emittierende Unternehmen?

Worin unterscheiden sich Obligationen/Anleihen/Schuldverschreibungen von den Schuldscheindarlehen?

Erklären Sie das Grundprinzip des Leasings. Zu welcher Hauptkapitalart gehört Leasing? Was bedeutet Voll- bzw. Teilamortisation? Warum und wann ist diese Finanzierungsart für den Leasingnehmer interessant?

Was verstehen Sie unter Factoring? Erklären Sie diese Finanzierungsform. Wie lauten die drei Hauptfunktionen des Factorings (echtes/unechtes Factoring)? Wann spricht man von offenem bzw. stillem Factoring und wie muss hier der Factoringnehmer schuldbefreiend zahlen?

Übungsfragen zu: 5. (S. 64 – 73 ) Was heißt Eigenfinanzierung? Erklären Sie dies am Beispiel der Aktiengesellschaft. Welche Vorteile aber auch Pflichten ergeben sich daraus für die AG? Wie kann sie Kaufbereitschaft für Aktien erzeugen (Stamm-, Vorzugsaktien)?

Welche Vorzüge können mit Aktien verbunden werden? Ist ein Mehrfachstimmrecht in Deutschland je Aktien möglich? Was sind Vorratsaktien, was Junge Aktien bzw. Gratisaktien?

Erklären Sie die Funktionen der Börse, welche Aufgaben nimmt sie wahr und welche Hauptbörsenarten gibt es in Deutschland? Was bedeuten die Begriffe Baisse und Hausse?

Was ist der DAX?

Wie erfolgt die Kursermittlung bei Aktien in den Börsen, welche zwei Versionen kennen Sie?

Wie funktioniert die Erhöhung des Grundkapitals? Wie muss dabei die Hauptversammlung zustimmen? Warum nimmt sie hier massiv Einfluss? Was bedeutet ordentliche bzw. bedingte Kapitalerhöhung?

Übungsfragen zu: 6. + 7. ( 74 – 81) Gibt es neben den Hauptkapitalarten: Eigen- und Fremdkapital weitere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung und welche kennen Sie? Erklären Sie diese kurz.

Was bedeutet Selbstfinanzierung für eine Unternehmung und welche Möglichkeiten hat sie dafür?

Was bedeutet Sonderformen der Finanzierung? Was passiert hier, wie setzt ein Unternehmen gebundenes Kapital frei und warum macht es dies? Erklären Sie kurz die finanzielle Sanierung.

Gibt es die idealen Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen. Begründen Sie dazu Ihre Meinung:

Übungsfragen zu:

- 66 5. Finanzierungsarten – Deckung des Kapitalbedarfs 5.3. Beteiligungsfinanzierungen 5.3.1.2. Die Funktionen der Börse

Kursnotierungen z. B. im Handelsblatt: Kurszusätze, die Aufschluß über die Börsentendenz geben: b oder Kurs

= bezahlt: Alle Aufträge sind ausgeführt.

bG

= bezahlt Geld: Die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein. Es bestand weitere Nachfrage.

bB

= bezahlt Brief: Die zum festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge müssen nicht vollständig ausgeführt sein. Es bestand weiteres Angebot.

ebG

= etwas bezahlt Geld: Die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge konnten nur zu einem geringen Teil ausgeführt werden.

ebB

= etwas bezahlt Brief: Die zum festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge konnten nur zum geringen Teil ausgeführt werden.

ratG

= rationiert Geld: Die zum Kurs und darüber limitierten sowie die unlimitierten Kaufaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden. = rationiert Brief: Die zum Kurs und niedriger limitierten sowie die unlimitierten Verkaufsaufträge konnten nur beschränkt ausgeführt werden.

ratB *

= Sternchen: Kleine Beträge konnten nicht gehandelt werden.

G

= Geld: Zu diesem Preis bestand nur Nachfrage.

B

= Brief: Zu diesem Preis bestand nur Angebot.

-

= gestrichen: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden.

-G

= gestrichen Geld: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden, da nur Nachfrage bestand.

-B

= gestrichen Brief: Ein Kurs konnte nicht festgestellt werden, da nur Angebot bestand.

Quelle: Auszug aus der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

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