DV 010/0/003
April 7, 2017 | Author: ego_hugon | Category: N/A
Short Description
Download DV 010/0/003...
Description
NATIONALE VOLKSARMEE DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUPLIK
Lit.-Nr.: 50/78
DV 010/0/003 Innendienst Innendienstvorschrift
1978
Fahneneid
Nachweis über Einarbeitung von Änderungen
ICH SCHWÖRE:
Änderung
Der Deutschen Demokratischen Republik, meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen und sie auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung gegen jeden Feind zu schützen.
Nr.
Inkraftsetzungstermin
Einarbeitung Datum
ICH SCHWÖRE: An der Seite der Sowjetarmee und der Armeen der mit uns verbündeten sozialistischen Länder als Soldat der Nationalen Volksarmee jederzeit bereit zu sein, den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen und mein Leben zur Erringung des Sieges einzusetzen. ICH SCHWÖRE: Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer Soldat zu sein, den militärischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten, die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen und die militärischen und staatlichen Geheimnisse immer streng zu wahren. ICH SCHWÖRE: Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben, die militärischen Vorschriften zu erfüllen und immer und überall die Ehre unserer Republik und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren. Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen, so möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer Republik und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.
2
3
Unterschrift
Einführungsbestimmung zur DV 010/0/003
Nachweis über Zugang/Abgang Lfd. Nr.
Zugang Blatt
Abgang Blatt
Bestand Blatt
Datum
104
1. Die Dienstvorschrift 010/0/003 Innendienst - Innendienstvorschrift - wurde vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik mit Beschluß vom 16 . 06 . 1978 bestätigt.
Signum
Anfangsbestand
2. Die Innendienstvorschrift wird erlassen und tritt am 01. 12. 1978 in Kraft. Gleichzeitig damit tritt die DV0l0/0/003 Innerer Dienst, Ausgabejahr 1972, außer Kraft. 2. Die Innendienstvorschrift legt die allgemeinen Pflichten und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Armeeangehörige) und ihr Verhältnis zueinander, die Grundsätze der inneren Ordnung sowie die Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten in den wichtigsten Dienststellungen im Regiment und in seinen Einheiten fest. 4. (1) Die Innendienstvorschrift gilt entsprechend für a) die Armeeangehörigen aller Führungsorgane, Verbände, Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen der Nationalen Volksarmee (NVA), b) die Angehörigen der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), c) die Angehörigen der Zivilverteidigung der DDR, die in einem Dienstverhältnis stehen. (2) Wenn notwendig, sind von den Vorgesetzten unter Beachtung der Grundsätze der Innendienstvorschrift Festlegungen für den Innendienst in Waffengattungen, Spezialtruppen, Diensten und militärischen Lehreinrichtungen zu treffen. (3) Die Dienstpflichten der Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in Dienststellungen. die in der Innendienstvorschrift nicht genannt wurden, sind unter Anlehnung an die Grundsätze der Innendienstvorschriften anderen militärischen Bestimmungen festzulegen oder unter Beachtung der Festlegungen in der DV 016/0/008 Organisation der Stabsarbeit
4
5
unter Garnisonbedingungen von den direkten Vorgesetzten zu bestimmen.
5. Alle Armeeangehörigen, Angehörigen der Grenztruppen der DDR und die in einem Dienstverhältnis stehenden Angehörigen der Zivilverteidigung der DDR sind bei Beginn und während ihrer Dienstzeit umfassend mit dem Inhalt der Innendienstvorschrift vertraut zu machen.
Berlin, den 23. 06. 1978
Inhaltsverzeichnis
I.
Minister für Nationale Verteidigung Hoffmann Armeegeneral
II.
6
Seite
Übersichts- und Einführungsteil
1
Armeeangehörige und ihr Verhältnis zueinander
13
Allgemeine Pflichten
13
Allgemeine Rechte
14
Vorgesetzte und Unterstellte, Dienstgradhöhere und Dienstgradniedere
15
Befehlserteilung und Befehlsausführung
17
Erweisen der Ehrenbezeigung
19
Meldung und Vorstellung
22
Verhaltensregeln
25
Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten
31
Allgemeine Dienstpflichten des Regimentskommandeurs und der anderen Vorgesetzten
31
Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten
36
Regimentskommandeur
36
Stellvertreter des Kommandeurs für politische Arbeit des Regiments
38
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments
42
Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Regiments
44
Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments
45
Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments
48
Leiter Artillerie des Regiments
50
Leiter Truppenluftabwehr des Regiments
51
Oberoffizier Pionierwesen des Regiments
52
7
Seite
Seite
Oberoffizier.Chemische Dienste des Regiments
54
Zugführer
91
Oberoffizier Finanzen des Regiments
55
Hauptfeldwebel
92
Oberoffizier Aufklärung des Regiments
56
Stellvertreter des Zugführers
94
Oberoffizier Nachrichten des Regiments
58
Gruppenführer
95
Offizier Innerer Dienst des Regiments
59
Soldat
96
Offizier Militärische Körperertüchtigung des Regiments
61
Regimentsarzt
Organisation des Dienstes
99
62
Allgemeine Grundsätze
99
Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst des Regiments
64
Wecken, Frühsport, Morgentoilette, Stubenund Revierreinigen sowie Abendtoilette
100
Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe des Regiments
66 Appelle und Dienstausgabe
102
Oberoffizier Verpflegung des Regiments
68 Frühstück, Mittagessen und Abendessen
103
Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung des Regiments
70 Zapfenstreich
104
Oberoffizier Panzer des Regiments
71 Ausbildung
105
Oberoffizier Kraftfahrzeuge des Regiments
73 Empfang von Besuchern
107
Bataillonskommandeur
75 Freizeit in der Kaserne
108
Betreten und Verlassen der Kaserne
109
Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des Bataillons
76
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Bataillons
79
III.
IV.
Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Bataillons
81
Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons
63
Kompaniechef
84
Stellvertreter des Kompaniechefs für Politische Arbeit
86
Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische Ausrüstung
89
Tages- und Arbeitsdienste
111
Allgemeine Grundsätze
111
Einsatz
114
Aufgaben der Tagesdienste
114
Offizier vom Dienst
114
Gehilfe des Offiziers vom Dienst
118
Offizier vom Parkdienst
118
Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst
122
Diensthabender des medizinischen Punktes
123
Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes
8
9
124
V.
VI.
Diensthabender des Speisesaals
Seite 124
Diensthabender des Bataillons
126
Unteroffizier vom Dienst der Kompanie
127
Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst der Kompanie
130
Vergatterung der Tagesdienste
131
Diensthabende Einheit
132
Arbeitsdienste
132
Unterbringung der Armeeangehörigen und Ordnung im Park
135
1
Vereidigung
179
Unterbringung in Kasernen
135
2
Truppenfahne der Nationalen Volksarmee
180
Unterbringung in Ortschaften
139
3
Auszeichnung mit der Fahnenschleife Vorbildliches Regiment
184
4
Ehrenbuch und Ehrentafel
186
5
Übergabe und Übernahme von Dienststellungen
187
6
Zusammenstellung und Inmarschsetzung von Kommandos
190
Anlagen: 1
Dienstgrade der Nationalen Volksarme
167
2
Tagesdienstablaufplan (Muster)
167
3
Objektordnung (Muster)
173
4
Kennzeichnung der Tagesdienste
176
5
Persönlicher Schriftwechsel innerhalb der Nationalen Volksarmee (Muster)
177
Anhänge:
Unterbringung auf Truppenübungsplätzen und in Feldlagern
140
Ordnung im Park
144
Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen
149
Allgemeine Grundsätze
149
Medizinische Betreuung sowie Bekleidung und Ausrüstung der Neueinberufenen
151
7
Ordnung in den Unterkünften
192
Medizinische Untersuchungen und Kontrollen
152
8
Polizeiliche Meldepflicht und Aussageerlaubnis
198
Schutzimpfungen
153
9
Brandschutz
201
10
Kurzer Haarschnitt (Beispiele)
207
Medizinische Behandlung und antiepidemische Maßnahmen
154
Ambulante medizinische Behandlung
155
Stationäre medizinische Behandlung
156
VII.
Wachsamkeit und Geheimhaltung
157
VIII.
Eingaben und Beschwerden
161
10
11
I.
Armeeangehörige und ihr Verhältnis zueinander
Allgemeine Pflichten
1. Der Armeeangehörige hat sein sozialistisches Vaterland zu schützen, den Wehrdienst getreu dem Fahneneid zu leisten, die ihm übertragenen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen und seine ganze Kraft sowie sein Leben bei der Erfüllung der militärischen Pflichten einzusetzen.
2. Der Armeeangehörige hat der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei sowie seinem sozialistischen Staat treu ergeben zu sein, die Verbundenheit zwischen der NVA und den Werktätigen der DDR ständig zu festigen, das Volkseigentum zu achten, dieses vor Mißbrauch zu schützen und stets die Ehre der NVA zu wahren.
3. Der Armeeangehörige hat dazu beizutragen, den militärischen Klassenauftrag der NVA in fester Waffenbrüderschaft mit der Sowjetarmee und den anderen sozialistischen Bruderarmeen ehrenvoll zu erfüllen und stets im Sinne des sozialistischen Patriotismus und proletarischen Internationalismus zu handeln.
4. Der Armeeangehörige hat die Rechtsvorschriften der DDR einzuhalten sowie die für ihn zutreffenden militärischen Bestimmungen zu erfüllen. Er hat seine politischen und militärischen Kenntnisse unaufhörlich zu vervollkommnen, die Gefechtsbereitschaft in seinem Verantwortungsbereich ständig zu gewährleisten, die. ihm anvertraute Kampftechnik und Ausrüstung stets einsatzbereit zu halten und alle Belastungen und Entbehrungen des militärischen Dienstes standhaft zu ertragen.
5. Der Armeeangehörige hat die militärische Disziplin und Ordnung einzuhalten, den Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten und sie zu schützen. Er hat die sozialistischen Beziehungen in seinem militärischen Kollektiv zu festigen, alle Armeeangehörigen und Angehörigen der anderen bewaffneten
12
13
Organe der DDR zu achten sowie die vorschriftsmäßige Uniformart und die für ihn zutreffenden Dienstgradabzeichen zu tragen.
Vorgesetzte und Unterstellte, Dienstgradhöhere und Dienstgradniedere
6. Der Armeeangehörige hat alle Staats- und militärischen Geheimnisse streng zu wahren sowie die Festlegungen in der DV 010/0/009 Wachsamkeit und Geheimhaltung einzuhalten.
8.
Allgemeine Rechte
a) nach der Dienstgradgruppe und dem Dienstgrad (Anlage 1) in Soldaten, Unteroffiziersschüler, Offiziersschüler, Unteroffiziere, Fähnriche, Offiziere;
7. a) b) c) d) e) f) g) h) i) k) 1) m) n)
(1) Der Armeeangehörige hat das Recht auf politische und militärische Bildung und Weiterbildung, Besoldung und soziale Versorgung, kostenlose Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinischer Betreuung, Erholungsurlaub, freie Urlaubsfahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort oder zu einem Urlaubsort im Gebiet der DDR, Fahrpreisermäßigung bei Urlaubsfahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort, Benutzung der Bibliotheken der NVA und Teilnahme an Film- und anderen kulturellen Veranstaltungen im Regiments- und im Kompanieklub, eigene kulturelle und sportliche Betätigung, Empfang von Besuchern, falls er kaserniert untergebracht ist, Inanspruchnahme von Leistungen der Militärhandelsorganisation (MHO) in der Kaserne, Wohnraumversorgung im Standortbereich, falls er Berufsoffizier, Fähnrich oder Berufsunteroffizier ist, Wahrnehmung staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen, insbesondere als Abgeordneter von Volksvertretungen, Eingaben und Beschwerden.
(2) Die im Absatz 1 genannten allgemeinen Rechte sind auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu gewähren.
Die Armeeangehörigen unterscheiden sich
b) nach der Dienststellung in Vorgesetzte, Unterstellte; c) nach dem Dienstverhältnis in Soldaten im Grundwehrdienst, Soldaten auf Zeit, Unteroffiziers auf Zeit. Offiziere auf Zeit, Berufsunteroffiziere, Fähnriche, . Berufsoffiziere.
9. (1) Kommandeure und andere Vorgesetzte, denen Armeeangehörige nach der Dienststellung ständig oder zeitweilig unterstehen, sind direkte Vorgesetzte. Der nächste direkte Vorgesetzte eines Armeeangehörigen ist der unmittelbare Vorgesetzte. (2) Direkte Vorgesetzte haben Befehls- und Disziplinarbefugnis.
10. (1) Die Stellvertreter eines Kommandeurs sind Vorgesetzte aller Armeeangehörigen im Verantwortungsbereich des Kommandeurs, außer gegenüber den anderen Stellvertretern des Kommandeurs. (2) Die Stellvertreter eines Kommandeurs haben des Recht, für ihr Aufgabengebiet Anordnungen zu erteilen. 14
15
11. (1) Die Leiter und Offiziere der Dienste sind Vorgesetzte des Personalbestandes der Einheiten des betreffenden Dienstes in der Führungsebene des Kommandeurs. (2) Die Leiter und Offiziere der Dienste haben das Recht, gegenüber den Armeeangehörigen dieser Einheiten Anordnungen zu erteilen.
12. Führen Armeeangehörige, die einander nicht unterstellt sind und deren Stellung zueinander nicht vom Vorgesetzten festgelegt wurde, gemeinsam Dienst durch, ist der Dienststellungshöhere und bei gleichen Dienststellungen der Dienstgradhöhere oder der Dienstgradältere der Vorgesetzte.
13. Armeeangehörige, die nach der Dienststellung im Verhältnis zu den anderen Armeeangehörigen weder Vorgesetzte noch Unterstellte sind, sind Dienstgradhöhere, Dienstgradgleiche oder Dienstgradniedere.
14. (1) Jeder Dienstgradhöhere ist, wenn kein direkter Vorgesetzter anwesend ist oder dieser durch andere Umstände seine Pflichten gegenüber dem ihn Unterstellten nicht wahrnehmen kann, in außergewöhnlichen Situationen Vorgesetzter jedes Dienstgradniederen. insbesondere zur a) Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, b) Gewährleistung oder Wiederherstellung der militärischen Disziplin und Ordnung und des Ansehens der Nationalen Volksarmee, c) Erfüllung von Gefechtsaufgaben bei Unterbrechung des festgelegten Führungssystems, d) Hilfeleistung bei Katastrophen, anderen Notfällen oder Gefahrensituationen. (2) Der Dienstgradhöhere hat in diesen Fällen das Recht, Befehle zu erteilen, und die Pflicht, alle erforderlichen und ihm möglichen Maßnahmen zu treffen. (3) Jeder Dienstgradniedere hat die Pflicht, den Dienstgradhöheren bei der Erfüllung der von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterstützen oder beizustehen und dessen Befehle strikt durchzuführen.
16
(4) Der Dienstgradhöhere hat einen direkten Vorgesetzten oder den Diensthabenden der Einheit dem Dienstgradniederen von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Das kann durch einen Vermerk auf die Ausgangskarte, dem Urlaubsschein, dem Dienstauftrag oder durch eine andere Mitteilung erfolgen.
Befeh1serteilung und Befehlsausführung
15. (1) Befehle sind in der Regel vom unmittelbaren Vorgesetzten zu erteilen. (2) übergeordnete direkte Vorgesetzte können, wenn notwendig, Unterstellten Befehle erteilen und dabei deren unmittelbare Vorgesetzte übergehen.
16. Erteilt ein Vorgesetzter einen Befehl an einen ihm nicht unmittelbar unterstellten Armeeangehörigen, ist der unmittelbare Vorgesetzte davon in Kenntnis zu setzen. Besteht diese Möglichkeit nicht, ist entweder ein anderer Vorgesetzter oder der Diensthabende der Einheit des betreffenden Armeeangehörigen zu informieren.
17. (1). Der Vorgesetzte hat seinen Befehl kurz, klar und eindeutig zu formulieren und ist dafür verantwortlich, daß der Befehl nicht gegen die anerkannten Normen dem Völkerrechts oder gegen die Strafgesetze verstößt. (2) Der Vorgesetzte hat den Befehl so zu erteilen, daß er vom Unterstellten verstanden wird. Der Vorgesetzte hat die Erfüllung des Befehls zu kontrollieren und sich die Ausführung melden zu lassen. (3) Der Armeeangehörige hat nach Erhalt einem Befehls mit „Zu Befehl!" zu antworten und danach den Befehl auszuführen. Die Ausführung des Befehls ist dem Befehlserteilenden zu melden. Wurde der Befehl von einem übergeordneten Vorgesetzten erteilt, ist die Ausführung außerdem dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
17
18. Wird einem Armeeangehörigen, der bereits einen Befehl ausführt, von einem anderen Vorgesetzten ein weiterer Befehl erteilt, der ihn an der Ausführung des ersten Befehle hindert, hat der Armeeangehörige dies dem betreffenden Vorgesetzten zu melden. Besteht dieser auf die Durchführung seines Befehls, hat der Armeeangehörige ihn auszuführen. Der andere Vorgesetzte hat den Vorgesetzten, der den ersten Befehl erTeilte, darüber zu informieren.
n) beim Betreten und Verlassen von Zimmern der Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren sowie von Diensträumen staatlicher Organe, o) beim Betreten und Verlassen von Gaststätten u. ä. Einrichtungen. 21. Die Grußerweisung von Angehörigen der Armeen nichtsozialistischer Staaten ist zu erwidern. Die Festlegungen für die Angehörigen der Volksmarine und der Grenztruppen der DDR werden davon nicht berührt. 22. (1) Nach Betreten von Räumen in Ehrenmalen sind die Grundstellung einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und die Kopfbedeckung abzunehmen. Beim Verlassen dieser Räume ist die Kopfbedeckung aufzusetzen; die Einnahme der Grundstellung und die Ehrenbezeigung entfallen.
Erweisen der Ehrenbezeigung
19. Die Armeeangehörigen haben sich gegenseitig die Ehrenbezeigung zu erweisen. Unterstellte und Dienstgradniedere haben die Ehrenbezeigung zuerst zu erweisen.
20. Der Armeeangehörige hat die Ehrenbezeigung außerdem zu erweisen: a) dem Generalsekretär des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und Vorsitzenden des Staatsrates der DDR, b) dem Vorsitzenden des Ministerrates der DDR, c) des Präsidenten der Volkskammer der DDR, d) beim Intonieren von Nationalhymnen, e) Ehrenposten, -wachen und -einheiten, f) an Ehrenmalen in den nationalen Gedenkstätten der antifaschistischen Widerstandskämpfer und Ehrenmalen der gefallenen Helden der Sowjetarmee, g) Trauerparaden und Kranzniederlegungen, h) Truppenfahnen, i) bei der Vergatterung, k) Staats- und Dienstflaggen bei Flaggenparaden, l) Dienstflaggen beim Betreten oder Verlassen von Schiffen oder Booten, m) den dienstgradgleichen und -höheren Angehörigen der anderen bewaffneten Organe der DDR sowie der Armeen sozialistischer Staaten,
(2) Beim Betreten von Räumen, in denen Trauerfeierlichkeiten stattfinden, hat der als Trauergast teilnehmende Armeeangehörige die Kopfbedeckung abzunehmen. (3) Die abgenommene Kopfbedeckung ist so in der linken, herunterhängenden Hand zu halten, daß die Kokarde oder das Emblem nach vorn zeigt und die Mützenöffnung zum Körper gerichtet ist. 4 23. (1) Geschlossene Einheiten haben auf Kommando die Ehrenbezeigung zu erweisen a) dem Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und Vorsitzenden des Staatsrates der DDR, b) dem Vorsitzenden des Ministerrates der DDR, c) dem Präsidenten der Volkskammer der DDR, d) Ehrenposten, -wachen und -einheiten, e) an Ehrenmalen in den nationalen Gedenkstätten der antifaschistischen Widerstandskämpfer und Ehrenmalen der gefallenen Helden der Sowjetarmee, f) Trauerparaden und Kranzniederlegungen, g) Truppenfahnen, h) Staats- und Dienstflaggen bei Flaggenparaden, i) Vorgesetzten der Einheit.
18
19
(2) Erscheint eine in Absatz 1 Buchst. a bis c genannte Persönlichkeit oder ein Vorgesetzter bei einer Einheit, die in der Antreteordnung steht, ist die Ehrenbezeigung zu erweisen und Meldung zu erstatten. Beispiel.: Genosse Generalleutnant! Mot. Schützenregiment 44 auf ihren Befehl zum Appell angetreten. Regimentskommandeur, Oberst Sprengler!'.
27. Findet die Ausbildung in Lehrklassen oder anderen geschlossenen Räumen statt, ist beim Eintreffen des Leitenden der Ausbildung das Kommando ,.Achtung!' zu geben und ihm Meldung zu erstatten. Jede Ausbildungsstunde ist mit dem Kommando ,Achtung!' zu beenden. 28. In der Öffentlichkeit ist kein Kommando zur Ehrenbezeigung zu geben. Die Armeeangehörigen haben selbständig die Ehrenbezeigung zu erweisen.
(3) Begegnet eine geschlossene Einheit in der Bewegung einem Vorgesetzten oder einem Dienstgradhöheren oder begegnen sich geschlossene Einheiten, haben nur die Kommandeure die Ehrenbezeigung zu erweisen. Die Meldung hat in diesem Fall zu entfallen.
29. (1) Beim Intonieren von Nationalhymnen hat der in der Antreteordnung stehende Armeeangehörige ohne Kommando die Grundstellung einzunehmen. Die Kommandeure der Einheiten ab Zugführer aufwärts haben außerdem die Hand an die Kopfbedeckung zu legen.
24. Die in Ziffer 23 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Persönlichkeiten der Partei- und Staatsführung der DDR sowie der Minister für Nationale Verteidigung sind im Regiment durch eine Ehrenkompanie zu empfangen.
(2) Der sich außerhalb der Antreteordnung befindliche Armeeangehörige hat beim Intonieren von Nationalhymnen die Grundstellung einzunehmen und bei aufgesetzter Kopfbedeckung die Hand an die Kopfbedeckung zu legen. 30. Eine Ehrenbezeigung ist nicht zu erweisen:
25. (1) Während der Ausbildung, in Pausen, in Dienstzimmern oder Unterkunftsräumen ist auf das Kommando ‚Achtung'." die Ehrenbezeigung durch Einnahme der Grundstellung zu erweisen,
a)
in Demonstrationszügen,
b) von Kraft- und Radfahrern während der Fahrt, (2) Das Kommando ‚Achtung' hat der dienststellungs- oder dienstgradhöhere Armeeangehörige zu geben. Bemerkt dieser den zu Grüßenden nicht, ist er von den anderen Armeeangehörigen darauf aufmerksam zu machen. Haben die anwesenden Armeeangehörigen die gleiche Dienststellung und den gleichen Dienstgrad, hat derjenige das Kommando zu ,geben, der den zu Grüßenden zuerst bemerkt. (3) Auf das Kommando ,,Achtung!“ haben sich alle Armeeangehörigen dem zu Grüßenden zuzuwenden ,und Grundstellung einzunehmen.
c)
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
d) in sanitären Anlagen, e)
in Veranstaltungen gesellschaftlicher Organisationen, Fest- und Kulturveranstaltungen, ausgenommen, wenn Nationalhymnen intoniert werden.
31. Das Kommando zur Ehrenbezeigung ist nicht zu geben: a) bei taktischen Übungen und bei der taktischen Ausbildung,.
(4) Ist der zu Grüßende ein Vorgesetzter, ist ihm nach dem Kommando ,,Achtung!' zu erstatten. (4) Das Kommando ,,Achtung!" ist nur dann zu geben. wenn 2 und mehr Armeeangehörige anwesend sind.
Meldung b) im Grenzdienst und im diensthabenden System, c) an der Feuerlinie und in der Feuerstellung, d) beim Waffenreinigen und beim technischen Dienst,
26. In Gegenwart eines übergeordneten Vorgesetzten oder eines Dienstgradhöheren ist beim Eintreffen eines nachgeordneten Vorgesetzten weder das Kommando zur Ehrenbezeigung zu geben noch eine Meldung zu erstatten.
20
e) auf Flugplätzen während des Flugdienstes, f)
bei Arbeitsdienst oder Bauarbeiten, Arbeiten in Produktionsräumen, Werkstätten, Garagen, Parks, Laboratorien, 21
Schreib- und Zeichenzimmern, Nachrichteneinrichtungen sowie in Umkleide- und Garderobenräumen, Klubräumen und medizinischen Behandlungsräumen, g)
bei der militärischen körperertüchtigung (MKE) und beim Sport
h)
bei der Esseneinnahme und während der Nachtruhe,
i)
beim Selbststudium.
32. In den in Ziffer 31 genannten Fällen hat der Dienststellungs- oder Dienstgradhöhere dem eingetroffenen Vorgesetzten zu melden.
33. Der Gruß des Vorgesetzten oder des Dienstgradhöheren, zum Beispiel ,,Guten Tag, Genossen!" ist, unabhängig davon, ob die Armeeangehörigen in der Antreteordnung stehen oder nicht, mit ,,Guten Tag, Genosse ... (Dienstgrad)!" und bei der Verabschiedung, zum Beispiel ,,Auf Wiedersehen, Genossen!" mit ,,Auf Wiedersehen, Genosse . ., (Dienstgrad)! zu beantworten.
34. (1) Bei staatlichen und militärischen Auszeichnungen, bei Beförderungen, Ernennungen oder Belobigungen hat der Armeeangehörige den Glückwunsch mit ,,Ich diene der Deutschen Demokratischen Republik" zu beantworten. (2) Nimmt ein Vorgesetzter die Auszeichnung seiner Einheit entgegen, hat er mit ,Wir dienen der Deutschen Demokratischen Republik!‘ zu antworten. (3) Wird ein Regiment oder eine Einheit anläßlich einer Auszeichnung, Belobigung oder eines Jahrestages beglückwünscht, ist dreimal kurz mit ,,Hurra!" zu antworten.
(3) In Anwesenheit eines Übergeordneten Vorgesetzten ist dem eintreffenden nachgeordneten Vorgesetzten nicht zu melden. Der Eintreffende hat sich beim übergeordneten Vorgesetzten zu melden. (4) Vor der Meldung ist, wenn andere Armeeangehörige mit anwesend sind, das Kommando ,,Achtung!' zur Ehrenbezeigung zu geben.
36. Der Armeeangehörige hat sich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden: e)
nach der Ernennung in eine Dienststellung,
b)
nach der Übergabe und Übernahme einer Dienststellung,
c)
nach einer Beförderung, Belobigung oder Auszeichnung durch einen übergeordneten Vorgesetzten, falls der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war,
d)
nach festgestellten, bekanntgewordenen oder verursachten Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder militärische Bestimmungen,
e)
nach Eintragungen auf der Ausgangskarte oder auf dem Urlaubsschein, Dienstauftrag oder Fahrbefehl,
* Republik!" f) vor Antritt zu antworten. einer Dienstreise oder dem Urlaub und nach der Rückkehr.
37. Bei der Meldung eines Armeeengahörigen beim unmittelbaren Vorgesetzten sind der Dienstgrad, der Name und der Grund der Meldung zu nennen. Zum Beispiel: ,,Genosse Major!' Fähnrich Peters meldet sich vom Qualifizierungslehrgang zurück!"
Meldung und Vorstellung
35. (1) Den Vorgesetzten ist beim Eintreffen im Regiment oder in der Einheit, in Dienstzimmern oder Unterkunftsräumen oder auf dem Ausbildungsplatz Meldung zu Erstatten. (2) Treffen mehrere Vorgesetzte gleichzeitig ein, ist dem höchsten Vorgesetzten Meldung zu erstatten. 22
38. Offiziere und Fähnriche, die in ein Regiment versetzt werden, haben sich beim Regimentskommandeur und bei dessen Stellvertretern zu melden. Werden diese Zuversetzten in den Einheiten des Regiments eingesetzt, haben sie sich anschließend beim Kommandeur der Einheit und dessen Stellvertretern zu melden. Offiziere sind vom Regimentskommandeur auf der nächsten Offiziersversammlung vorzustellen.
38. Trifft ein Dienstgradhöherer im Regiment oder in der Einheit ein, hat sich der Dienstgradniedere nur vorzustellen. 23
Vor der Vorstellung ist, wenn andere Armeeangehörige mit anwesend sind, das Kommando ,Achtung! zur Ehrenbezeigung zu geben.
40. (1) Wenn ein Armeeangehöriger, der zur Inspektion oder Kontrolle eingetroffen ist, den gleichen oder einen höheren Dienstgrad hat als der Regimentskommandeur, hat sich der Regimentskommandeur dem Ankommenden vorzustellen. Im anderen Fall hat sich der Ankommende dem Regimentskommandeur vorzustellen und den Zweck seines Eintreffens zu melden. (2) Vor Beginn der Inspektion oder Kontrolle hat der Regimentskommandeur dem Inspektions- oder Kontrolloffizier die Kommandeure der zu inspizierenden oder zu kontrollierenden Einheiten vorzustellen.
41. (1) Trifft der Inspektions- oder Kontrolloffizier in den Einheiten ein, haben ihm die Kommandeure dieser Einheiten, unabhängig vom Dienstgrad, Meldung zu erstatten. (2) Armeeangehörige, die inspiziert oder kontrolliert werden, haben sich dem Inspektions- oder Kontrolloffizier unter Angabe der Dienststellung, des Dienstgrades und des Namens vorzustellen. (3) Trifft der Inspektions- oder Kontrolloffizier zusammen mit dem Regimentskommandeur in der Einheit ein, ist dem Inspektions- oder Kontrolloffizier in dem Fall Meldung zu erstatten, wenn er den gleichen oder einen höheren Dienstgrad als der Regimentskommandeur hat. (4) Trifft während der Inspektion oder Kontrolle in der Einheit ein übergeordneter direkter Vorgesetzter ein, hat ihm der Regimentskommandeur oder Kommandeur der Einheit Meldung zu erstatten. Der Inspektions- oder Kontrolloffizier hat sich vorzustellen.
42. (1) Alle Anweisungen der Inspektions- oder Kontrolloffiziere sind über den Regimentskommandeur oder Kommandeur der Einheit zu erteilen. (2) Die Inspektions- oder Kontrolloffiziere haben dem Regimentskommandeur oder Kommandeur der Einheit über die Erfüllung des ihnen übertragenen Auftrages zu informieren.
Verhaltensregeln 43. (1) Die Armeeangehörigen haben im gegenseitigen Umgang immer höflich und korrekt aufzutreten. Im Dienst haben sie sich untereinander mit ,,Sie" anzusprechen. (2) a)
Es sind anzusprechen: Vorgesetzte und Dienstgradhöhere mit ,,Genosse" und dem Dienstgrad,
b) Unterstellte und Dienstgradniedere mit dem Dienstgrad und dem Namen oder mit ,,Genosse" und dem Dienstgrad. c) Stabsoffiziere der Volksmarine mit ,,Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung, zum Beispiel: ,,Genosse Fregattenkapitän!", d) Generale und Admirale mit ,,Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung, zum Beispiel: ,,Genosse Generalleutnant oder ,,Genosse Konteradmiral!". (3)
Der Minister für Nationale Verteidigung ist mit ,,Genosse Minister!" anzusprechen.
(4) Bei der persönlichen Anrede sind die Dienststellung sowie akademische Grade bzw. andere Qualifikationsgrade oder Titel nicht hinzuzufügen. (5) Werden Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere angesprochen, sind vom Unterstellten oder Dienstgradniederen der Dienstgrad und Name zu nennen, falls diese dem Anzusprechenden nicht bekannt sind. 44. Der Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere ist links zu begleiten. Mehrere Begleiter gehen links und rechts neben dem zu Begleitenden. 45. Beim Herantraten an einen Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren ist die Ehrenbezeigung zu erweisen und danach das Anliegen vorzutragen, Beispiel: ,,Genosse Leutnant! Gestatten Sie, daß ich Sie spreche?". 46. (1) Ein vom Vorgesetzten oder vom Dienstgradhöheren aufgerufener oder gerufener Armeeangehöriger hat die Grundstellung einzunehmen und mit ,,Hier! Genosse . .. (Dienstgrad)!" zu antworten.
25 24
1
(2) Wendet sich ein Vorgesetzter oder Dienstgradhöherer an einen Armeeeangehörigen, hat der Angesprochene die Grundstellung einzunehmen sowie Di enststellung, Dienstgrad und Name zu nennen, falls ihn der Vorgesetzte nicht persönlich kennt. Beispiel: ,Genosse Oberst SPW-Fahrer der 3. Gruppe, Gefreiter Schubert'. (3) Vor dem Erstatten oder bei der Entgegennahme einer Meldung hat der Armeeangehörige die Grundstellung einzunehmen, beim Tragen einer Kopfbedeckung die Ehrenbezeigung zu erweisen und nach der Meldung die Ehrenbezeigung zu beenden. Die Ehrenbezeigung mit Waffe ist nach den Festlegungen in der DV 010/0/001 Exerzieren durchzuführen.
47. Wendet sich ein Armeeangehöriger in Gegenwart eines Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren an einen anderen Armeeangehörigen, hat er dazu den Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren um Erlaubnis zu bitten. Beispiel: ,,Genosse Qberst! Gestatten Sie, daß ich den Genossen Hauptmann spreche? Unteroffizier Wernerl'
(2) Nach der Meldung ist die Kopfbedeckung (außer Stahlheim und Kopfhaube) abzunehmen. (3) Vor dem Verlassen dem Dienstzimmers ist, soweit es nicht befohlen wurde, die Erlaubnis zum Wegtreten einzuholen. Beispiel: ,Genosse Leutnant! Gestatten Sie, daß ich wegtrete?". Danach sind die Kopfbedeckung aufzusetzen, die Ehrenbezeigung zu erweisen, eine Kehrtwendung auszuführen und das Dienstzimmer zu verlassen.
50. Wird beim Betreten eines Dienstzimmers oder eines Unterkunftsraumes festgestellt, daß sich darin ein Dienstgradhöherer befindet, ist um Erlaubnis zum Eintreten zu bitten. Beispiel: ,,Genosse Major! Gestatten Sie, daß ich eintrete?".
51. (1) Dem Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren ist unaufgefordert der Vortritt zu lassen. Ist es infolge Platzmangels nicht möglich, an einem Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren vorbeizugehen, muß dazu die Erlaubnis eingeholt werden. Beispiel: ,,Genosse Leutnant! Gestatten Sie, daß ich vorbeigehe?".
46. (1) Wenn auf die Frage des Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren eine bejahende Antwort gegeben werden muß, hat der Armeeangehörige mit jawohl, Genosse ... (Dienstgrad)!" und wenn eine verneinende Antwort gegeben werden muß, mit ,Nein, Genosse ... (Dienstgrad)!" zu antworten.
(2) Begegnen sich Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere und einzelne Unterstellte auf Treppen oder in schmalen Durchgängen,
(2) Werden Ausführungen des Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren nicht richtig verstanden, ist um Wiederholung zu bitten.
setzten den ungehinderten Durchgang zu gewähren.
49. (1) Vor dem Betreten des Dienstzimmers des Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren ist die Trageweise der Uniform zu überprüfen und anzuklopfen. Nach Aufforderung ist einzutreten. Im Dienstzimmer sind die Grundstellung einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und Meldung zu erstatten. Beispiel: ,Genosse Leutnant Soldat Müller auf ihren Befehl zur Stelle!' oder ,Genosse Leutnant. Gestatten Sie, daß ich Sie in einer persönlichen Angelegenheit spreche?‘
26
hat der Unterstellte beiseite zu treten, Front zum Vorgesetzten einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und dem Vorge-
52. (1) Der Armeeangehörige hat die Normen der sozialistischen Moral einzuhalten sowie stets bescheiden und korrekt aufzutreten. (2) Dem Armeeangehörigen ist es in Uniform in der Öffentlichkeit nicht gestattet, Kofferradios, Tonbandgeräte u.ä. zu betreiben.
53. Der Armeeangehörige hat gegenüber Zivilpersonen höflich zu sein und dazu beizutragen, daß deren Ehre und Würde nicht verletzt werden. Er hat ihnen, wenn notwendig, Hilfe zu erweisen und sie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. 27
(54.) (1) Des Armeeangehörigen ist es nicht gestattet, die Hände in den Taschen der Uniform zu haben und in Gegenwart eines Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren ohne dessen Erlaubnis sich zu setzen oder zu rauchen. (2) Dem Armeeangehörigen ist es in Uniform verboten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu rauchen. Von diesem Verbot sind Erholungsplätze, wie Ruhebänke, Parkanlagen, Freigaststätten und ähnliche Stellen ausgeschlossen. (3) Nähern sich Vorgesetzte auf öffentlichen Straßen und in Parks, hat der sitzende Armeeangehörige aufzustehen und die Ehrerrbezeigung zu erweisen.
55. (1) Der männliche Armeeangehörige hat einen kurzen Haarschnitt zu tragen (Anhang 10) und zum Dienstantritt rasiert zu sein.
57. (1) In der Öffentlichkeit ist den Anordnungen, die von Angehörigen der anderen bewaffneten Organe oder der Zollverwaltung der DDR in Ausübung ihres Dienstes erteilt werden, Folge zu leisten, soweit dadurch die Erfüllung dienstlicher Aufträge nicht gefährdet wird. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, ist darauf hinzuweisen. (2) Führen Angehörige der anderer bewaffneten Organe oder der Zollverwaltung der DDR Kontrollen durch, ist auf Verlangen der Wehrdienstausweis vorzuzeigen. Bei Verkehrskontrollen ist auf Verlangen zusätzlich die Fahrerlaubnis und die Kfz-Zulassung vorzuzeigen. (3) Führen Befugte der Deutschen Reichsbahn Fahrkartenkontrollen durch, ist die Militärfahrkarte und auf Verlangen der Wehrdienstausweis und Urlaubsschein, wenn auf diesem die Militärfahrkarte gekauft wurde, vorzuzeigen.
(2) Das Tragen von Bärten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können vom Regimentskommandeur erteilt werden, insbesondere, wenn dadurch Entstellungen im Gesicht (wie Hasenscharten, Brandmale u. a.) überdeckt werden.
(4) Wenn notwendig, hat der Armeeangehörige zur Feststellung (5) der Personalien seinen Wehrdienstausweis auszuhändigen und seinen Dienstgrad, Namen, Vornamen sowie die Dienststelle und die Postfachnummer zu nennen.
56. (1) Zum Tragen von Zivilkleidung in der dienstfreien Zeit außerhalb der Kaserne oder in Wohnheimen in der Kaserne und zur Aufbewahrung ihrer Zivilkleidung bei kasernierter Unterbringung sind berechtigt
58. (1) Der Standortbereich darf grundsätzlich nur verlassen werden, wenn dafür vorliegt: a) ein Dienstauftrag, b) ein Urlaubsschein oder c) die im Dienststellenausweis eingetragene Erlaubnis zum Verlassen des Standortbereiches. (2) Offiziere und Fähnriche benötigen zum Verlassen des Standortbereiches nur den Dienstausweis oder Wehrdienstausweis. (3) Offizieren und Fähnrichen ist nur bei einer Reise oder bei Urlaub in das Grenzgebiet an der Staatsgrenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder zu Westberlin und zur Inanspruchnahme von berechtigten Fahrpreisermäßigungen ein Urlaubsschein auszustellen. (4) Der auf dem Urlaubsschein vermerkte Ort beschränkt mit Ausnahme bei Urlaub in das Grenzgebiet an der Staatsgrenze der DDR zur BRD oder zu Westberlin nicht den Aufenthalt des ,Armeeangehörigen auf diesen Ort.
a) Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und Offiziersschüler des 4. Lehrjahres, b) Unteroffiziere auf Zeit ab 4. Dienstjahr, c) weibliche Armeeangehörige, unabhängig von ihrem Dienstalter. (2) Allen in Absatz 1 Buchst. a bis c nicht genannten Armeeangehörigen kann vom direkten Vorgesetzten ab Kompaniechef aufwärts für die Urlaubszeit Zivilerlaubnis erteilt werden. Die Berechtigung ist auf dem Urlaubsschein zu vermerken. (3) Zu Veranstaltungen an Staatsfeiertagen, am Tag der NVA bzw. am Tag dar Grenztruppen der DDR oder am Tag dar Zivilverteidigung der DDR, bei der Teilnahme an Staatsakten sowie bei anderen offiziellen Anlässen haben alle Armeeangehörigen die festgelegte Uniformart zu tragen. 28
29
II. (5) Der Armeeangehörige muß unter der im Urlaubsbuch angegebenen Anschrift innerhalb von 24 Stunden erreichbar sein. (6) Verläßt eine geschlossene Einheit den Standortbereich, muß deren Kommandeur einen Dienstauftrag besitzen. Bei der Überprüfung der Gefechtsbereitschaft und bei Soforteinsätzen gilt diese Festlegung nicht. 59. Die Regeln der militärischen Höflichkeit, über das Verhalten in der Öffentlichkeit und die Erweisung der Ehrenbezeigung sind auch für Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere der Reserve oder außer Dienst beim Tragen der Uniform verbindlich. Sie haben die festgelegte Trageweise der Uniform einzuhalten. 60. Der persönliche Schriftwechsel innerhalb der NVA ist entsprechend den Mustern in der Anlage 5 durchzuführen.
Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten
Allgemeine Dienstpflichten des Regimentskommandeure und der anderen Vorgesetzten 61. Der Regimentskommandeur bzw. der Kommandeur der Einheit sowie die anderen Vorgesetzten sind Einzelleiter. Sie sind für die konsequente Verwirklichung der Einheit von politischer und militärischer Führung verantwortlich. 62. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben die Beschlüsse der SED gründlich zu studieren, den Unterstellten zu erläutern und in ihrem Verantwortungsbereich durchzusetzen, die Methoden der Führung des Regimente bzw. der Einheit ständig zu vervollkommnen, des Regiments bzw. die Einheit auf der Grundlage der Befehle ihrer Vorgesetzten und aus eigener Initiative und unter Einsatz ihrer ganzen Kraft zu führen, hohe Forderungen zu stellen, prinzipienfest und unduldsam gegenüber Mängeln zu sein, den Unterstellten zu vertrauen, sich um sie zu sorgen und ihre persönliche Würde zu achten. Sie haben vorbildlich die Normen der sozialistischen Moral einzuhalten sowie die Forderungen der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu erfüllen. 63. Der Regimentskommandeur. und die anderen Vorgesetzten haben die politische und Gefechtsausbildung unmittelbar zu führen, eine hohe militärische Disziplin und Ordnung sowie Wachsamkeit und Geheimhaltung zu gewährleisten, die Armeeangehörigen allseitig zu kennen, ihr politisches und militärisches Wissen und Können systematisch zu vervollkommnen, sich regelmäßig mit der Rechtserziehung der Armeeangehörigen zu befassen und ihre Vorschläge, Hinweise und Kritiken zu berücksichtigen. 64. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben den erreichten Stand der politischen und Gefechtsausbildung, der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie der militärischen Disziplin und Ordnung periodisch zu
30
31
analysieren und regelmäßig die Teilnahme der Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten an der politischen und Gefechtsausbildung zu kontrollieren. 65. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben zur Lösung ihrer politischen und militärischen Aufgaben eng mit der Partei- und FDJ-Organisation des Regiments bzw. der Einheit zusammenzuarbeiten und ihren Einfluß auf die Erfüllung der Aufgaben zu nutzen. 0er Regimentskommandeur hat darüber hinaus mit der Armeesportgemeinschaft und der Gewerkschaftsorganisation der Zivilbeschäftigten der NVA zusammenzuarbeiten und Verbindung zu den örtlichen Partei- und Staatsorganen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu halten sowie eng mit den im Standortbereich oder in seiner Nähe stationierten Truppen der Sowjetarmee zusammenzuwirken. 66. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben ihre eigenen politischen und militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten ständig zu vervollkommnen, die Kampftechnik und Ausrüstung des Regiments bzw. der Einheit und deren Einsatzgrundsätze zu kennen sowie die militär-wissenschaftliche Arbeit zu entwickeln und gute Erfahrungen zu verallgemeinern. 67. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben im Regiment bzw. in der Einheit festgestellte Mängel in der Ausbildung und Erziehung der Armeeangehörigen sowie Dienstdurchführung unverzüglich zu beseitigen und jegliche Handlungen entschlossen zu unterbinden, die sich auf die Gefechtsbereitschaft des Regiments bzw. der Einheit negativ auswirken können. Sie haben dafür zu sorgen, daß die dem Regiment zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Mittel mit höchstem ökonomischen Nutzen eingesetzt und das Prinzip strengster Sparsamkeit durchgesetzt und das anvertraute Volkseigentum sowie die eingesetzten Arbeitskräfte durch niemanden für die Befriedigung Persönlicher Bedürfnisse verwendet werden.
32
68. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben entsprechend den ihnen übertragenen Befugnissen selbständig zu handeln, von den Unterstellten die Einhaltung und gewissenhafte Erfüllung der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu fordern. Vorbildliche Armeeangehörige zu belobigen und undisziplinierte Armeeangehörige zur Verantwortung zu ziehen. 69. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben den Armeeangehörigen ein hohes Verantwortungsbewußtsein für die Erfüllung des Fahneneides anzuerziehen, stabile politisch-moralische und kämpferische Eigenschaften bei ihnen zu entwickeln, sie zur unbedingten Ergebenheit gegenüber der DDR, der Arbeiterklasse und der SED, zur Freundschaft und Waffenbrüderschaft mit der Sowjetarmee und den anderen sozialistischen Bruderarmeen, zur ehrlichen und überzeugten Einstellung zum Dienst in der NVA, zu Initiative, Mut, Standhaftigkeit, Findigkeit sowie zu hoher politischer Wachsamkeit und Geheimhaltung zu erziehen. Jeder Kommandeur hat die revolutionären und fortschrittlichen militärischen Traditionen zu pflegen und zu wahren. 70. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben die sozialistische Lebensweise unter militärischen Bedingungen durchzusetzen, insbesondere die Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen beharrlich zu vervollkommnen, eine straffe Organisation des gesamten militärischen Lebens zu gewährleisten, die Dienstfreude, Einsatzbereitschaft und Schöpferkraft der Armeeangehörigen zu fördern, die geistig-kulturelle und sportliche Betätigung der Unterstellten zu gewährleisten, die sozialistischen Beziehungen in den militärischen Kollektiven zu festigen sowie allen Erscheinungen von Willkür und Mißbrauch der Dienstbefugnisse entgegenzutreten.
71. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben den sozialistischen Wettbewerb und die Neuererarbeit zu führen und konkrete, differenzierte und reale Aufgaben zu stellen. Sie haben durch Vorgaben die Armeeangehörigen
33
und Zivilbeschäftigten zur Übernahme von Einzel- und Kollektivverpflichtungen zu gewinnen, einen beharrlichen Kampf um ihre vollständige und zeitgerechte Erfüllung zu führen, dazu alle materiellen, zeitlichen und organisatorischen Bedingungen zu schaffen, die Ergebnisse regelmäßig auszuwerten, vorbildliche Leistungen zu popularisieren, beste Erfahrungen zu verallgemeinern und die vielfältigen Initiativen im Interesse einer ständig hohen Gefechtsbereitschaft in den sozialistischen Wettbewerb und in die Neuererarbeit einzuordnen.
68. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben die Forderungen des Gesundheitsschutzes, einschließlich der Maßnahmen zur Einhaltung und Forderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Armeeangehörigen unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Normen der Truppenhygiene, durchzusetzen sowie die technische Sicherheit, den Brandschutz und den Gewässerschutz zu gewährleisten.
69. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben sich für die Probleme, Bedürfnisse und Sorgen der Armeeangehörigen zu interessieren und die Vollständigkeit und Qualität der Ausgabe der ihnen zustehenden Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung zu kontrollieren. Sie haben den Unterstellten, wenn notwendig, zu helfen und sich beim übergeordneten Kommandeur für sie einzusetzen.
70. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben Das Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten zu kennen und das persönliche, vertrauensvolle politische Gespräch mit ihren Unterstellten zu führen. Der Regimentskommandeur hat einmal in der Woche Sprechstunden für Armeeangehörige, Zivilbeschäftigte und deren Familienangehörige durchzuführen sowie Eingaben und Beschwerden entsprechen den dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu bearbeiten.
75. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben insbesondere bei Ausbildungsmaßnahmen, beim Umgang mit Kampftechnik sowie bei der Durchführung des Wachdienstes die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die Unterstellten rechtzeitig darüber zu belehren und ihre Einhaltung zu fordern.
76. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten müssen stets über genaue Angaben der Ist- und Dienststärke sowie des Kampfbestandes des Regiments bzw. der Einheit und über den Bestand an Kampftechnik und Ausrüstung, einschließlich der Truppenvorräte, verfügen.
77. Der Regimentskommandeur bzw. der Kommandeur der Einheit hat sich vor zeitweiligem Verlassen des Regiments bzw. der Einheit bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden und einen Stellvertreter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten einzusetzen. Der Regimentskommandeur wir in der Regel vom Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments vertreten. Ist im Ausnahmefall kein strukturmäßiger Stellverteter vorhanden, hat der Dienststellungshöchste oder Dienstgradhöhere die Führung zu übernehmen.
78. Der Regimentskommandeur hat bei Tod oder schwerer ErKrankung eines Armeeangehörigen die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
79. Der Regimentskommandeur hat die Führung des Regiments auf der Grundlage eines Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung zu übernehmen. Die Übergabe und Übernahme der Dienststellung hat in Gegenwart eines Vertreters des übergeordneten Kommandeurs nach den Festlegungen im Anhang 5 zu erfolgen.
34
35
Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten Regimentskommandeur 80. Der Regimentskommandeur ist für die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die personelle Auffüllung des Regiments, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand, den Bestand, Zustand und die Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der materiellen Mittel aller Versorgungsarten, die rückwärtige und finanzielle Sicherstellung des Regiments und die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch das Regiment verantwortlich. Der Regimentskommandeur ist direkter Vorgesetzter des gesamten Personalbestandes des Regiments.
81. Der Regimentskommandeur hat a) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes zu leiten und das Regiment bei der Erfüllung der Gefechtsaufgaben zu führen. b) die Übungen mit den Bataillonen durchzuführen, die Stabsdienstausbildung des Regiments zu leiten, Ausbildungsmaßnahmen mit den Bataillonskommandeuren, ihren Stellvertretern und den Leitern und Offizieren der Dienste sowie Kontrollunterrichte mit den Einheiten des Regiments durchzuführen. c) die Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft des Regiments zu leiten, d) die befohlenen Vorräte an Ausrüstung und materiellen Mitteln im Regiment zu halten, e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Hauptfeldwebel der Einheiten des Regiments zu kennen, f) die Arbeit mit den Kadern planmäßig zu leiten und besonders den jungen Offizieren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen, g) die Dienstvorbereitung für die Hauptausbildungsmaßnahmen mit den Offizieren vorzubereiten und durchzuführen,
36
h)
Maßnahmen zur Sicherung, richtigen Nutzung und Instandsetzung der Kampftechnik und Ausrüstung, der Munition und der anderen materiellen Mittel sowie der Ausbildungsanlagen zu treffen und mindestens zweimal im Jahr deren Zustand sowie Einsatzbereitschaft zu überprüfen, i) die Sicherung der Kaserne, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes, zu organisieren und die Durchführung des Wach- und Tagesdienstes sowie die Durchsetzung der Ordnung in der Arrestanstalt zu kontrollieren, k) Maßnahmen zum Schutz des Personalbestandes, der Kampftechnik und Ausrüstung, der Munition und der anderen materiellen Mittel des Regiments vor Massenvernichtungsmitteln (MVM) zu organisieren und zu verwirklichen, l) den Tagesdienstablaufplan und eine straffe innere Ordnung im Regiment festzulegen und aufrechtzuerhalten, m) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten und besonderen Vorkommnissen zu treffen und im Fall von Straftaten und besonderen Vorkommnissen entsprechend der Melde- und Untersuchungsordnung zu handeln, n) die richtige Sicherung der Truppenfahne zu organisieren, o) die neu einberufenen Armeeangehörigen auf die Einheiten des Regiments aufzuteilen und sie nach den im Anhang 1 getroffenen Festlegungen über die Vereidigung auf die Ablegung des Fahneneides vorbereiten zu lassen, p) wehrpolitische Erziehungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten sowie mit den Familienangehörigen der Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere zu arbeiten, q) die militär- und finanzökonomische Tätigkeit des Regiments zu leiten, r) Kontrollen des Bestandes an materiellen Mitteln und Militärfahrkarten des Regiments zu befehlen, s) die Planung, Organisation, Durchführung und Abrechnung der Militärtransporte sowie die Anmeldung der Kfz-Märsche zu gewährleisten und zu kontrollieren, t) die Instandhaltung und richtige Nutzung der Unterkunftsausstattung, der Gebäude und Anlagen des Kasernenbereiches sowie die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicher-
37
u)
v)
heit, des Umwelt- und des Gewässerschutzes im Regiment zu gewährleisten, den Speiseplan spätestens 5 Tage vor Beginn einer Dekade zu prüfen und zu bestätigen sowie ständig dafür zu sorgen, daß die Truppenverpflegung entsprechend der Norm und qualitätsgerecht zubereitet und ausgegeben wird, mit der Abteilungsgewerkschaftsleitung der Gewerkschaft der Zivilbeschäftigten der NVA eng zusammenzuarbeiten und darauf zu achten, daß alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die Zivilbeschäftigten der NVA eingehalten werden.
84. Der Stellvertreter des Kommandeure für politische Arbeit des Regiments hat a) an der Dienstplanung und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft des Regiment mitzuarbeiten, die politische Arbeit im Regiment zu planen und den nachgeordneten Stellvertretern für politische Arbeit die Schwerpunkte der politischen Arbeit zu erläutern, b)
die Forderungen der Partei- und Staatsführung der DDR schöpferisch zu verwirklichen, entsprechende Schlußfolge -rungen für den eigenen Verantwortungsbereich abzuleiten und die politische Arbeit auf die Gewährleistung einer ständig hohen Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft zu richten,
c)
die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, militärischen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu befähigen, den Klassenstandpunkt immer und überall kämpferisch zu vertreten und alle Armeeangehörigen des Regiments um die SED zu scheren,
d)
die Armeeangehörigen zur konsequenten Erfüllung des Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen, zur strikten Befehlsausführung, zum bedingungslosen Gehorsam, zur Achtung der militärischen Vorgesetzten und zur vorbildlichen militärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen,
e)
bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung und Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen zu achten,
f)
auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungszeit und Ausbildungsbasis effektiv genutzt werden und die Gefechtsausbildung den Anforderungen an die politischmoralische, psychologische und physische Vorbereitung der Armeeangehörigen auf das moderne Gefecht entspricht,
f)
regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in der politischen und Gefechtsausbildung erreichten Ergebnisse, den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung,
82. Der Regimentskommandeur hat schriftlich und mündlich Befehle zur politischen und Gefechtsausbildung, zu Kaderfragen, zu Personalveränderungen, zur Gewährleistung der Gefechtsbereitschaft, der Sicherheit und der Geheimhaltung sowie zu allgemeinen Fragen zu erteilen.
Stellvertreter des Kommandeurs für politische Arbeit des Regiments
83. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des Regiments hat auf der Grundlage der Parteibeschlüsse und der Parteiinstruktion eine wirksame politische Arbeit zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und der Aufgabenstellung des Regimentskommandeurs durchzuführen. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des Regiments ist für die Organisation und Qualität der politischen Arbeit, die Festlegung des politisch-moralischen Zustandes sowie der militärischen Disziplin und Ordnung des Personalbestandes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der Lösung der Aufgaben der Gefechtsausbildung, der Beherrschung der Kampftechnik und Ausrüstung, der Aufrechterhaltung der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie bei der Erfüllung der Gefechtsaufgaben verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.
38
39
das Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen zu analysieren, positive Erfahrungen zu verallgemeinern und auftretende Mängel zu beseitigen, h)
die politische Arbeit ununterbrochen und straff zu führen, die nachgeordneten Stellvertreter für Politische Arbeit operativ anzuleiten, zu kontrollieren und zu befähigen, die Armeeangehörigen auf die zu lösenden politischen und militärischen Aufgaben vorzubereiten,
i)
die militärische Einzelleitung des Regimentskommandeurs zu festigen und dessen Autorität zu stärken,
j)
die politische Schulung der Unteroffiziere und Soldaten zu führen, ihre Wirksamkeit regelmäßig einzuschätzen und Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Qualität zu treffen,
1)
die gesellschaftswissenschaftliche Weiterbildung der Offiziere und Fähnriche und die Vorschulung mit den Schulungsgruppenleitern der Unteroffiziere und Soldaten vorzubereiten und durchzuführen,
m) die Agitation in ihren vielfältigen Formen und Methoden unter Berücksichtigung aktueller politischer Ereignisse sowie der politischen und militärischen Aufgaben zu organisieren, den Agitatoren Aufgaben zu stellen, ihnen überzeugende Argumente zu vermitteln, sie in ihrer Arbeit anzuleiten und zu kontrollieren sowie Beratungen mit den Agitatoren durchzuführen, n)
die kulturpolitische Arbeit auf die Ausprägung der marxistisch-leninistischen Weltanschauung und der sozialistischen Lebensweise sowie auf die sinnvolle Gestaltung der Freizeit auszurichten und zu gewährleisten, daß der Regimentsklub den wachsenden geistigen und kulturellen Ansprüchen der Armeeangehörigen gerecht wird,
o)
Maßnahmen der Rechtserziehung und Rechtspropaganda zu organisieren sowie die Arbeit des Militärschöffenkollektivs anzuleiten und zu unterstützen,
p)
die Armeeangehörigen politisch-ideologisch auf die Anforderungen vorzubereiten, die sich aus der Einführung moderner Kampftechnik und Ausrüstung ergeben, 40
q)
im sozialistischen Wettbewerb die schöpferischen Aktivitäten der Armeeangehörigen auf die Erreichung hoher Ergebnisse in der politischen und Gefechtsausbildung und die Beherrschung der Kampftechnik und Ausrüstung auszurichten, vorbildliche Leistungen zu popularisieren und die Erfahrungen der Besten zu verallgemeinern,
r)
auf die weitere Verbesserung der Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen zur gesunden Lebensweise und Einhaltung der Normen der Truppenhygiene zu erziehen, die Entwicklung sozialistischer Beziehungen in den militärischen Kampfkollektiven durchzusetzen und alle Erscheinungen des Verletzens der Würde des Armeeangehörigen energisch zu bekämpfen,
s)
die Offiziere des Regiments für die Durchführung einer erzieherisch wirksamen politischen Arbeit mit den Fähnrichen, Unteroffizieren und Soldaten zu befähigen und die Offiziere des Regimentsstabes in die Durchführung von Maßnahmen der politischen Massenarbeit einzubeziehen,
t)
die rechtzeitige und individuelle Auswahl, die systematische Entwicklung sowie den zweckmäßigen Einsatz der Kader zu beeinflussen und besonders den jungen Politoffizieren bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu helfen,
u)
Verbindung zu den örtlichen Partei- und Staatsorganen sowie gesellschaftlichen Organisationen, kulturellen und anderen Einrichtungen zu halten und diese bei der Führung der sozialistischen Wehrerziehung der Bevölkerung insbesondere der Jugend, zu unterstützen,
v)
die wirksame Nutzung, Instandhaltung und Unterhaltung der materiellen Basis für die politische Arbeit und den Sport zu planen und zu organisieren, die finanziellen Mittel mit dem größten Nutzeffekt einzusetzen und das Prinzip der strengsten Sparsamkeit konsequent zu verwirklichen,
v)
dem Regimentskommandeur und dem Leiter der Politabteilung der Division über den politisch-moralischen Zustand, die Ergebnisse der politischen Ausbildung und Erziehung sowie über die durchgeführten politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge zu deren Verbesserung zu unterbreiten.
41
85. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Instruktion zu führen.
d)
die Dokumente der Gefechtsbereitschaft zu erarbeiten, laufend zu präzisieren und die Mobilmachungsarbeit der dafür zugelassenen Personen zu leiten,
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments
e)
die Nachrichtenverbindungen zu organisieren, die Regeln der gedeckten Truppenführung durch den Personalbestand des Regiments durchzusetzen sowie den Zustand und die Einsatzbereitschaft der Nachrichtenmittel zu überprüfen,
f)
die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Weiterleitung der Befehle des Regimentskommandeurs und übergeordneter direkter Vorgesetzter an die Einheiten und die Kontrolle ihrer Ausführung zu organisieren, die wichtigsten Befehle persönlich zu übermitteln und ihre Ausführung zu kontrollieren,
g)
die Ausbildung der Offiziere des Regimentsstabes durchzuführen sowie die Ausbildung der Offiziere der Bataillonsstäbe und der Einheiten zur Sicherstellung der Führung des Regiments zu leiten,
h)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch~moralischen Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Hauptfeldwebel der Einheiten des Regiments sowie aller Unteroffiziere des Stabes und der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten zu kennen,
i)
den Nachweis der Gefechtsausbildung der Einheiten des Regiments zu führen,
k)
die Sicherstellung des Regiments mit topographischen Unterlagen zu organisieren und die Sicherheit beim Umgang mit ihnen zu gewährleisten,
l)
die vorschriftsmäßige Bearbeitung von Verschlußsachen im Regiment durchzusetzen,
86. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments ist für die Organisation und Aufrechterhaltung der Führung sowie der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft des Regiments, die Organisation und Durchführung der Planung der politischen und Gefechtsausbildung, die Stabsdienstausbildung und die Ausbildung der Einheiten, die die Führung des Regiments sicherstellen, die militärische Disziplin und Ordnung und den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes des Stabes und der ihm unterstellten Einheiten, die Nachweisführung der Ergebnisse der Gefechtsausbildung, die Organisation und Führung der Org./Auffüllungsarbeit und den Zustand des Nachweises der Kampftechnik und Ausrüstung des Regimente verantwortlich. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt, der erste Stellvertreter des Regimentskommandeurs und Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments. Nur er hat das Recht, im Namen des Regimentskommandeurs den Einheiten des Regiments, den Stellvertretern des Regimentskommandeurs und den Leitern und Offizieren der Dienste, die dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt sind, Befehle zu erteilen. Über die von ihm gegebenen Befehle hat er dem Regimentskommandeur Meldung zu erstatten.
87. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments hat a)
die Arbeit des Stabes zu organisieren, zu leiten sowie alle Maßnahmen im Regiment zu planen und zu koordinieren,
b)
die tatsächliche Lage und den Zustand der Einheiten sowie den Erfüllungstand der ihnen gestellten Aufgaben unter allen Bedingungen zu kennen,
c)
auf der Grundlage des Entschlusses des Regimentskommandeurs die Dienstplanung des Regiments zu leiten und die Erfüllung der Aufgaben zu kontrollieren,
42
m) die Vorbereitung und Durchführung des Wach- und Tagesdienstes sowie des Arbeitsdienstes im Regiment zu organisieren und zu kontrollieren, n)
den täglichen Einsatz der Panzer- und Kfz-Technik des Regiments zu koordinieren und vom Regimentskommandeur bestätigen zu lassen,
o) stets die Ist- und Dienststärke, den Kampfbestand und den Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung zu kennen und täglich ihren Nachweis im Regiment führen zu lassen, 43
p) die Dokumente des Vorschriftenwesens nachweisen und an die Einheiten des Regiments verteilen zu lassen sowie die Arbeit mit diesen Dokumenten regelmäßig zu kontrollieren,
c)
die Einheiten zur Zulassung zum Gefechtsschießen zu überprüfen,
q) den Offizier vom Dienst des Regiments sowie die Kommandoleiter für die außerhalb der Kaserne einzusetzenden Kommandos vor Dienstantritt einzuweisen und deren Ausrüstung zu über prüfen,
d)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Hauptfeldwebel der Einheiten zu kennen und besonders den jungen Offizieren bei der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten zu helfen,
e)
die Organisation und den Stand der Gefechtsausbildung in den Einheiten des Regiments zu kontrollieren, festgestellte Mängel zu beseitigen und die Kommandeure der Einheiten bei der Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung, einschließlich der politisch-moralischen und psychologischen Vorbereitung, zu unterstützen,
u) die Chronik des Regiments zu führen,
f)
die effektive Nutzung der Lehrgefechtstechnik im Ausbildungsprozeß zu gewährleisten,
v) die Kampftechnik und Ausrüstung in den ihm unmittelbar unterstellten Einheiten mindestens einmal in 3 Monaten zu kontrollieren.
g)
die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, bei der Durchführung der Gefechtsausbildung zu kontrollieren und durchzusetzen,
h)
die Arbeiten zur Einrichtung, ständigen Vervollkommnung und Instandhaltung der materiellen Ausbildungsbasis zu leiten,
i)
die rechtzeitige Sicherstellung der Gefechtsausbildung der Einheiten des Regiments mit materiellen Mitteln, Lehr- und Anschauungsmaterialien sowie deren Nachweis, und Instandhaltung zu gewährleisten,
k)
dem Regimentskommandeur periodisch den Stand der Gefechtsausbildung zu melden.
r)
die erforderlichen Meldungen rechtzeitig an den übergeordneten Stab zu übergeben,
s) dem Regimentskommandeur periodisch den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung zu melden, t) die Einhaltung der inneren Ordnung im Regiment und in den Einheiten zu kontrollieren,
Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung dem Regimente
88. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Regiments ist für die Organisation, Durchführung und Qualität der Gefechtsausbildung, die Schaffung, Vervollkommnung und Instandhaltung der Ausbildungsbasis sowie die Durchsetzung der militärischen Disziplin und Ordnung im Regiment verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.
89. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Regiments hat a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich zu organisieren b) Ausbildungsmaßnahmen mit den Offizieren und Fähnrichen sowie Übungen und Kontrollunterrichte mit den Einheiten des Regiments durchzuführen,
44
Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments
90. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments ist für die materielle und medizinische Sicherstellung des Regiments, den Bestand und Zustand der Bewaffnung des Regiments, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die 45
militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste des Regiments verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.
91. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments hat a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich zu organisieren, b) in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments die rückwärtige Sicherstellung der Einheiten des Regiments zu gewährleisten, c) die politische und Gefechtsausbildung sowie die Arbeit der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste des Regiments zu leiten, mit den Offizieren und Fähnrichen des Regiments Ausbildung zur Organisation der rückwärtigen Sicherstellung durchzuführen sowie die Offiziere Rückwärtige Sicherstellung der Bataillone und die Hauptfeldwebel der Einheiten zu Fragen der Führung der Truppenwirtschaft auszubilden, d) die rechtzeitige Sicherstellung der Einheiten des Regiments mit materiellen Mitteln und die qualitätsgerechte Verpflegung des Personalbestandes des Regiments zu organisieren sowie die Versorgung jedes Armeeangehörigen des Regiments mit Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung entsprechend der Norm durchzusetzen, d) den Nachschub aller Arten materieller Mittel für die Einheiten des Regiments zu organisieren sowie den Einsatz der Kfz-Transportmittel zu planen und diese effektiv nutzen zu lassen, f) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste des Regiments zu kennen,
g) die Einhaltung der Bedingungen für die Truppen- und Arbeitshygiene zu kontrollieren und Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung zu veranlassen, h) mindestens einmal in 3 Moneten den Bestand und Zustand der Truppenvorräte sowie der Vorräte an materiellen Mitteln zur laufenden Versorgung in den Lagern und in den Einheiten der Regimente zu überprüfen und die Stichtagsbestandsaufnahme des beweglichen Sachvermögens in seinem Bereich vorzubereiten, i) den Zustand und die vorschriftsmäßige Verwendung und Nutzung der Panzerabwehrlenkraketen, Munition, Treibund Schmierstoffe sowie Spezialflüssigkeiten und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit ihnen zu kontrollieren, k) die Aufgaben zur weiteren Verbesserung der Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen zu koordinieren und die Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen auf diesem Gebiet wahrzunehmen, 1) die rechtzeitige Ausgabe der Bekleidung sowie deren Anpassen, Ändern, Ausbessern und Reinigen zu organisieren, m) den Bestand und Zustand der Kampftechnik in den ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Diensten zu kennen und ihre vorschriftsmäßige Nutzung, Wertung, Instandsetzung und Bergung zu gewährleisten, n) Maßnahmen zur ökonomischen Tätigkeit der ihm unmittelbar unterstellten Dienste erarbeiten zu lassen, ihre Durchführung zu organisieren und zu überprüfen, o) das Duschen der Armeeangehörigen und Waschen der Wäsche des Regiments zu organisieren, p) die wirtschaftliche Tätigkeit des Verpflegungsdienstes des Regiments zu kontrollieren, q) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wirtschaftsarbeiten zu erarbeiten und zu verwirklichen.
46
47
Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments 92. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments ist für die technische Sicherstellung, die Einsatzbereitschaft der Panzer- und Kfz-Technik und der anderen technischen Ausrüstung des Regiments, die panzerund kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes, die Gefechtsbereitschaft der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand ihres Personalbestandes verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments. 93. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments hat a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich zu organisieren, b) die politische und Gefechtsausbildung der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten sowie die Panzer- und kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes des Regiments zu leiten und mit den Offizieren und Fähnrichen des Regiments Fahrausbildung, Ausbildung zum Kennenlernen der Technik, zur Organisation und zur Verwirklichung der technischen Sicherstellung durchzuführen, c) in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regimente die rückwärtige Sicherstellung der Einheiten des Regiments zu gewährleisten, d) die richtige Nutzung der Kampftechnik und Ausrüstung sowie die rechtzeitige Durchführung von Arbeiten zur technischen Wertung, Instandsetzung und Bergung zu organisieren und dabei ihre ständige technische Einsatzbereitschaft zu gewährleisten sowie mindestens einmal in 2 Monaten Kontrollbesichtigungen an der Panzerund Kfz-Technik durchzuführen,
48
e) die industrielle Instandsetzung der Kampftechnik und Ausrüstung zu planen, deren Überführung zur oder Übernahme von der Instandsetzung sowie die Funktions- und Qualitätskontrolle nach der Instandsetzung zu organisieren, f) die Arbeiten zur Einrichtung der Parks sowie zum Ausbau der Kfz-Lehr bahn und Panzerfahrstrecke zu leiten, Maßnahmen der Wertung und Vervollkommnung der technischen Ausbildungsbasis zu treffen sowie die innere Ordnung in den Parks zu organisieren und durchzusetzen, g) systematisch die Kenntnisse des Personalbestandes über die Nutzung, Instandsetzung und Bergung der Panzerund Kfz-Technik sowie der anderen Technik des Regiments zu überprüfen, h) Maßnahmen zur Erhöhung der fachlichen Qualifikation der Offiziere, Fähnriche, Panzer-, SPW- und Militärkraftfahrer sowie Wartungs- und Instandsetzungsspezialisten des Regiments zu treffen, i) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste zu kennen, k) den Offizier vom Parkdienst des Regiments vor Dienstantritt in seine Aufgaben einzuweisen, 1) die vorschriftsmäßige Verwendung von Treib- und Schmierstoffen sowie Spezialflüssigkeiten für die Panzer- und Kfz-Technik durchzusetzen, m) rechtzeitig Ersatzteile, Werkstatt- und Parkausrüstung sowie anderes panzer- und kfz-technisches Gerät anzufordern und vorschriftsmäßig lagern, an die Einheiten des Regiments ausgeben und verwenden zu lassen, n) Maßnahmen zur Vermeidung von Havarien, Unfällen, Bränden und anderen Vorkommnissen mit Panzer- und Kfz-Technik durchzuführen sowie die Ursachen solcher Vorkommnisse festzustellen und zu beseitigen, o) die vorgeschriebenen technischen Überwachungen und Überprüfungen zu organisieren und durchführen zu lassen, p) den Bestand und technischen Zustand der Panzer- und Kfz-Technik zu kennen sowie die festgelegte Nachweisführung und Berichterstattung zu organisieren, 49
q) die Tätigkeit der Neuerer im Regiment zu leiten, r)
die Ergebnisse der Nutzung und Instandsetzung der Panzertechnik einmal in 3 Moneten und der Kfz-Technik einmal im Monat auszuwerten
der Artillerieeinheiten des Regiments bis zum Geschützführer zu kennen, e)
die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten, die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Aufbewahrung und beim Umgang mit der Bewaffnung und Munition in den Artillerieeinheiten des Regiments durchzusetzen,
s)
die volle Inanspruchnahme der Garantierechte sowie die Einhaltung der Reklamationsbestimmungen für Panzer- und KfzTechnik durchzusetzen,
f)
t)
vor der Durchführung von Militärtransporten die Transportfähigkeit der Kampftechnik und Ausrüstung zu überprüfen.
g) mindestens einmal in 3 Monaten in den Einheiten der Regimentsartillerie den Zustand, die Vollzähligkeit und den Nachweis der Bewaffnung und Munition sowie ihre richtige Aufbewahrung zu überprüfen,
Leiter Artillerie des Regiments
94. Der Leiter Artillerie des Regiments ist für den zweckmäßigen Einsatz aller Artillerieeinheiten des Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politischmoralischen Zustand des Personalbestandes der Einheiten der Regimentsartillerie und für die richtige Nutzung und Wartung ihrer Kampftechnik und Ausrüstung verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheiten der Regimentsartillerie. 96. Der Leiter Artillerie des Regiments hat a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die politische und Gefechtsausbildung der Einheiten der Regimentsartillerie sowie die Ausbildung der Einheiten der Bataillonsartillerie auf seinem Fachgebiet zu leiten, c)
die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments im Gefechtseinsatz der Artillerie durchzuführen sowie Übungen und Kontrollunterrichte mit den Artillerieeinheiten des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere 50
h) die Unterstellten rechtzeitig über die Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Ausbildung und bei Arbeiten mit der Kampftechnik und Ausrüstung zu belehren und deren Einhaltung zu fordern, i)
die Artillerieeinheiten zur Zulassung zum Gefechtsschießen zu überprüfen.
Leiter Truppenluftabwehr des Regimente
96. Der Leiter Truppenluftabwehr des Regiments ist für den zweckmäßigen Einsatz der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politischmoralischen Zustand des Personalbestandes der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments und für die richtige Nutzung und Wartung ihrer Kampftechnik und Ausrüstung verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments. 97. Der Leiter Truppenluftabwehr des Regiments hat a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
51
b)
die politische und Gefechtsausbildung der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments sowie die Ausbildung in den anderen Einheiten des Regiments auf seinem Fachgebiet zu leiten,
c)
die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments zu Fragen der Truppenluftabwehr durchzuführen sowie Übungen und Kontrollunterrichte mit der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen
d)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere Fähnriche und Unteroffiziere der Einheit der Truppenluftabwehr dem Regimente bis zum Kommandant zu kennen,
e) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten, f)
g)
h)
i)
die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Aufbewahrung und beim Umgang mit der Bewaffnung und Munition in der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments durchzusetzen, mindestens einmal in 3 Monaten in der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments den Zustand, die Vollzähligkeit und den Nachweis der Kampftechnik und Ausrüstung sowie ihre richtige Aufbewahrung zu überprüfen, die Unterstellten rechtzeitig über die Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Ausbildung und bei Arbeiten mit der Kampftechnik und Ausrüstung zu belehren und deren Einhaltung zu fordern, die Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments zur Zulassung zum Gefechtsschießen zu überprüfen.
tärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes der Pioniereinheit, die Sicherstellung mit Pionierausrüstung und die Lagerung, Nutzung und Instandsetzung der Pionierausrüstung des Regiments verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der PionierEinheit des Regiments. 99. Der Oberoffizier Pionierwesen des Regiments hat a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren, b) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments zur Pioniersicherstellung durchzuführen, c)
die politische und Gefechtsausbildung der Pioniereinheit des Regiments und die Pionierausbildung der Einheiten des Regiments zu leiten,
d)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes der Pioniereinheit des Regiments zu kennen,
e)
die Einrichtung der materiellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten und ständig zu vervollkommnen,
f)
die Pionierausrüstung sowie die militärischen Bestimmungen über die pioniertechnische Sicherstellung zu kennen und durchzusetzen,
g) die materielle Sicherstellung mit Pionierausrüstung entsprechend der Norm zu planen und zu organisieren, h)
die Einsatzbereitschaft der Pionierausrüstung sowie deren Lagerung, Nutzung und Instandsetzung ständig zu gewährleisten und mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des Bestandes und Zustandes in den Einheiten und im Regimentslager durchzuführen,
Oberoffizier Pionierwesen des Regiments
i)
die Ergebnisse der Pionierausbildung und der Nutzung, Überprüfung, Instandsetzung sowie deren pioniertechnischen Sicherstellung regelmäßig auszuwerten,
98. Der Oberoffizier Pionierwesen des Regiments ist für die Planung und Organisation der Pioniersicherstellung und Pionierausbildung des Regiments, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft der Pioniereinheit, die politische und Gefechtsausbildung sowie Spezialausbildung, die mili-
k)
die Auskunfts-, Nachweis- und Berichtsdokumente des Pionierwesens im Regiment zu führen,
52
1) die Sicherheitsbestimmungen während der Pionierausbildung, beim Umgang und bei der Lagerung von Pionierausrüstung 53
durchzusetzen,
zu leiten und die Ausbildung der Instrukteure Ch und der Schirrmeister Ch auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
m) rechtzeitig die Unterstellten über Sicherheitsmaßnahmen, besonders beim Umgang mit Pioniermunition. zu belehren und von den Unterstellten deren Einhaltung bei der Durchführung von Übungen während der Ausbildung und bei Arbeiten mit oder an der Pioniertechnik zu fordern.
Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments
100. Der Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments ist für die Organisation der chemischen Sicherstellung des Regiments, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Ordnung und Disziplin, den politisch-moralischen Zustand der Einheit der chemischen Abwehr des Regiments, die fachliche Anleitung der Schutzausbildung und die Ausbildung der nichtstrukturmäßigen Gruppen für Kernstrahlung und chemische Aufklärung, die Sicherstellung de Regiments mit materiellen Mitteln des chemischen Dienstes und deren richtige Nutzung sowie vorschriftsmäßige Instandsetzung verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheit der chemischen Abwehr des Regiments.
101. Der Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments hat a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren, b) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments zur chemischen Sicherstellung, zur Schutzausbildung und Ausbildung der nichtstrukturmäßigen Gruppen für Kernstrahlungs~und chemische Aufklärung, zur Nutzung, Instandsetzung und Lagerung materieller Mittel des chemischen Dienstes sowie Kontrollunterrichte in den Einheiten des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
d)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes der ihm unmittelbar unterstellten Einheit der chemischen Abwehr des Regiments zu kennen,
e)
die richtige Nutzung und Lagerung der materiellen Mitteil des chemischen Dienstes, deren Ausgabe an die Einheiten des Regiments und den Nachweis zu organisieren und mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des Bestandes und Zustandes in den Einheiten und im Regimentslager durchzuführen,
f)
die Instandsetzung der materiellen Mittel des chemischen Dienstes zu planen. zu organisieren und die vorschriftsmäßige Ausführung zu kontrollieren sowie die materiellen Mittel, die nicht im Regiment instand gesetzt werden können, rechtzeitig an die entsprechenden Instandsetzungseinrichtungen zu übergeben,
g)
die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten,
h)
den Nachschub und Abschub materieller Mittel des chemischen Dienstes zu planen und zu leiten,
i)
die für den chemischen Dienst geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen sowie die Sicherheitsbestimmungen und den Brandschutz bei der Ausbildung, Nutzung und Lagerung der materiellen Mittel des chemischen Dienstes durchzusetzen.
Oberoffizier Finanzen des Regiments
102. Der Oberoffizier Finanzen des Regiments ist für alle Fragen der Finanzwirtschaft im Regiment auf der Grundlage der Ordnung über die Finanzwirtschaft in der NVA verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt.
c) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes der Einheit der chemischen Abwehr des Regiments
54
55
103. Der Oberoffizier Finanzen des Regiments hat a)
die Erarbeitung, Durchführung und Abrechnung des Haushalts-planes des Regiments zu organisieren und zu kontrollieren,
b)
die Finanzierung der im Rahmen des Haushaltsplanes bestätigten politischen, militärischen und Versorgungsaufgaben zu gewährleisten, die finanzielle Versorgung aller Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten des Regiments zu sichern sowie sie über die dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu belehren,
c)
die Führungstätigkeit des Regimentskommandeurs durch eine systematische analytische Arbeit und Kontrolle der materiellen und finanziellen Prozesse, durch gründliche Vorbereitung von Entscheidungen auf finanzökonomischem Gebiet und Unterbreitung von Vorschlägen zur Durchsetzung der sozialistischen Wirtschaftsprinzipien sowie durch eine ständige Einschätzung der finanzökonomischen Arbeit und periodische Berichterstattung über deren Ergebnisse zu unterstützen.
heiten, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes der Aufklärungseinheit des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der Aufklärungseinheit des Regiments.
105. Der Oberoffizier Aufklärung des Regimente hat
d)
eine vorschriftsmäßige Finanznachweisführung zu gewährleisten und die Zahlungsmittel zu den festgelegten Terminen anzufordern und abzurechnen,
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren, b)
die politsche und Gefechtsausbildung der Aufklärungseinheit des Regiments zu organisieren, sicherzustellen und zu kontrollieren sowie die Aufklärungsausbildung in den mot. Schützen- und Panzereinheiten anzuleiten,
c)
die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments und Kontrollunterrichte mit den Einheiten des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
d)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes der Aufklärungseinheit des Regiments zu kennen,
e)
die Hauptfeldwebel des Regiments zur Erarbeitung der Besoldungsunterlagen anzuleiten und zu kontrollieren,
f)
die Schäden am Eigentum der NVA zu erfassen, zu analysieren und deren Bearbeitung zu kontrollieren,
g)
die Aufgaben auf dem Gebiet der Preiskontrolle, des Versicherungsschutzes und der Bearbeitung von Schadenersatzensprüchen wahrzunehmen,
e)
die Struktur, Bewaffnung, Einsatzgrundsätze und Gefechtsmöglichkeiten des Gegners zu studieren und darüber zu informieren,
h)
die Aufgaben entsprechend der Felddienstordnung Finanzen zu erfüllen.
f)
bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben den Einsatz aller Aufklärungskräfte zu koordinieren, Angaben über den Gegner anzufordern, zu sammeln, zu bearbeiten, zu verallgemeinern und sie rechtzeitig dem Regimentskommandeur zu melden,
Oberoffizier Aufklärung des Regiments
g)
den Bestand und technischen Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung in der Aufklärungseinheit des Regiments zu kennen, ihre Nutzung zu kontrollieren sowie mindestens einmal in 3 Moneten den Zustand und die Vollständigkeit der ·Kampftechnik und Ausrüstung sowie deren richtige Aufbewahrung und Nachweisführung zu überprüfen,
h)
die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsergebnisse auf seinem Fachgebiet zu leiten,
104. Der Oberoffizier Aufklärung des Regiments ist für die Führung der Aufklärung, die Planung und Organisation der Aufklärungsausbildung in den mot, Schützen- und Panzerein-
56
57
Oberoffizier Nachrichten des Regiments
106. Der Oberoffizier Nachrichten des Regiments ist für die rechtzeitige Organisation und den Zustand der Nachrichtenverbindungen im Regiment, die Sicherstellung des Regiments mit Nachrichtenausrüstung und deren richtige Nutzung sowie die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppenführung und der Ordnung für das Führen von Gesprächen über alle technischen Nachrichtenmittel, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechtsund Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes der Nachrichteneinheit des Regiments verantwortlich. Er. ist dem Stellvertreter das Kommandeurs und Stabschef des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter das Personalbestandes der Nachrichteneinheit des Regiments.
tenbetriebsdienst durch den Personalbestand der Nachrichteneinheiten des Regiments durchzusetzen. g) den Ein- und Ausgang von Postsendungen des Regiments zu organisieren, h) den Bestand und technischen Zustand der Nachrichtenmittel im Regiment und der Bewaffnung der Nachrichteneinheit zu kennen, ihre Nutzung, Lagerung und Instandsetzung zu organisieren sowie mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle ihres Bestandes und Zustandes in den Einheiten und im Regimentslager durchzuführen, i)
die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten.
j)
rechtzeitig die Einheiten des Regiments mit Nachrichtenausrüstung und Mitteln der gedeckten Truppenführung sicherzustellen und deren Nachweis zu führen.
107. Der Oberoffizier Nachrichten des Regiments hat Offizier Innerer Dienst des Regiments a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b)
die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes der Nachrichteneinheit des Regiment und die Ausbildung der Nachrichteneinheiten der Bataillone auf seinem Fachgebiet zu leiten,
c)
die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments, des Stabes sowie mit der Nachrichteneinheit des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
108. Der Offizier Innerer Dienst des Regiments ist für die Organisation und Durchsetzung des inneren Dienstes im Regiment, die Organisation der Sicherung der Kaserne, die Bearbeitung von Straftaten, besonderen Vorkommnissen und des Disziplinargeschehens, die Durchsetzung der Melde- und Untersuchungsordnung sowie die Vorbereitung von militärischen Zeremoniellen verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments unmittelbar unterstellt.
109. Der Offizier Innerer Dienst des Regiments hat a)
an der Dienstplanung des Regiments und der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren.
d)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes der Nachrichteneinheit des Regiments zu kennen,
e)
die Organisation und Aufrechterhaltung zuverlässiger, ununterbrochener offener und gedeckter Nachrichtenverbindungen im Regiment sicherzustellen,
b) an der Ausarbeitung militärischer Bestimmungen über den inneren Dienst des Regiments teilzunehmen sowie deren Durchsetzung und Einhaltung zu kontrollieren.
f)
die Unterlagen für die Nachrichtenverbindungen zu erarbeiten, die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppenführung sowie die Sicherheitsbestimmungen beim Nachrich58
c) die Einhaltung der militärischen Bestimmungen über die Disziplinarbefugnisse und disziplinarische Verantwortlichkeit, den Urlaub, Ausgang und die Dienstbefreiung sowie 59
über das Ausweiswesen in den Einheiten des Regiments periodisch zu überprüfen und darüber dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zu berichten, d) die Unterlagen für die Sicherung und Verteidigung der Kaserne auszuarbeiten und planmäßig die Vorbereitung und Durchführung des Wachdienstes zu kontrollieren,
Offizier Militärische Körperertüchtigung des Regiments 110. Der Offizier Militärische Körperertüchtigung (MKE) des Regiments ist für die Organisation der MKE im Regiment verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Regimente unmittelbar unterstellt. 111. Der Offizier MKE des Regiments hat
e) die Straftaten, besonderen Vorkommnisse und das Diszipli-nargeschehen zu bearbeiten, auszuwerten und nachzuweisen,
a) an der Dienstplanung des Regimente mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
e) die notwendigen Untersuchungen entsprechend den geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen bzw. die damit Beauftragten anzuleiten,
b) Lehrvorführungen und methodische Lehrgänge sowie die instruktiv methodische Ausbildung zur MKE zu organisieren und durchzuführen,
g) im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung und Fahndung einzuleiten und durchzuführen,
c) die MKE zu organisieren und die physische Entwicklung des Personalbestandes des Regiments zu überprüfen,
h) die Schwerpunktbildung von Straftaten, besonderen Vorkommnissen und Disziplinverstößen rechtzeitig zu erkennen, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen dafür festzustellen und dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen,
d) die Kommandeure der Einheiten des Regimente bei der Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen zur MKE zu unterstützen und die dabei geltenden Sicherheitsbestimmungen durchzusetzen,
i) den Teilbeitrag über Straftaten, besondere Vorkommnisse und das Disziplinargeschehen zur periodischen Einschätzung der militärischen Disziplin zu erarbeiten,
e) den Achtertest mit den neueinberufenen Armeeangehörigen sowie den Härtekomplex, die Leistungs- und Abschlußüberprüfungen (einschließlich der Bedingungen für das Militärsportabzeichen) mit den Armeeangehörigen zu organisieren, abzunehmen und auszuwerten,
k) die Durchführung der festgelegten aktenkundigen Belehrungen des Personalbestandes anhand der Nachweisbücher der Einheiten einmal in 3 Monaten zu kontrollieren,
f) die MKE mit den Offiziersgruppen des Regiments persönlich durchzuführen,
1) die Vorbereitung der vom Regiment zu stellenden Standortstreifen zu kontrollieren,
g) aktiv die Armeesportgemeinschaft in sportfachlichen Fragen, insbesondere bei der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Abnahmeberechtigten für das Sportabzeichen der DDR, der Organisation des internen Spiel- und Wettkampfbetriebes, der Fernwettkämpfe, der Bestenermittlung und in der Arbeit der Sektionen und Trainingszentren zu unterstützen sowie als technischer Leiter bei Sportveranstaltungen zu arbeiten,
m) die militärischen Zeremonielle des Regiments vorzubereiten, n) auf der Grundlage der festgelegten Normen für seinen Fachdienst den Bedarf an finanziellen und materiellen Mitteln zu planen und die Verwendung aller Mittel nachzuweisen.
60
h)
gemeinsam mit dem Regimentsarzt Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen und Unfällen sowie zur Verbesserung der physischen Leistungsfähigkeit und des Gesundheitszustandes der Armeeangehörigen des Regiments zu erarbeiten und einzuleiten,
61
i)
k)
1)
den Bau von Ausbildungsanlagen für die MKE anzuleiten sowie Maßnahmen zur rechtzeitigen Sicherstellung der Einheiten des Regiments mit Geräten für die MKE zu treffen und deren Lagerung und Instandhaltung zu organisieren und durchzusetzen, die finanziellen Mittel sowie die Grund- und Verbrauchsmittel der MKE, den Bedarf an Militärsportabzeichen, Bewerberkarten, Urkunden, Achtertest- und Bewertungslisten zu planen und anzufordern, die Ergebnisse der MKE im Regiment nachzuweisen und zu analysieren, einmal in 3 Monaten dem Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Regiments über den erreichten Stand zu berichten und Vorschläge zur weiteren Verbesserung der physischen Leistungsfähigkeit der Armeeangehörigen des Regiments zu unterbreiten.
Regimentsarzt
112. Der Regimentsarzt ist für die Organisation der medizinischen Sicherstellung des Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes des medizinischen Dienstes des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des medizinischen Dienstes des Regiments.
113. Der Regimentsarzt hat a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b)
die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes des medizinischen Punktes und die spezialfachliche Ausbildung der Angehörigen des medizinischen Dienstes
62
durchzuführen sowie die Sanitätsausbildung aller Armeeangehörigen des Regiments zu gewährleisten, c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes des medizinischen Dienstes des Regiments zu kennen und zielgerichtet zu entwickeln, d) die medizinische Betreuung sowie hygienisch-antiepidemische Maßnahmen zu organisieren und im Regiment durchzusetzen, die medizinische Sicherstellung zu gewährleisten sowie bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben die rechtzeitige medizinische Hilfe für Geschädigte und Kranke sowie deren Abtransport zu organisieren, s) die medizinischen Untersuchungen des Personalbestandes des Regiments und die ambulante und stationäre medizinische Behandlung zu organisieren und durchzuführen, den Gesundheitszustand der im medizinischen Punkt des Regiments und in anderen medizinischen Einrichtungen befindlichen Kranken zu kennen sowie die rechtzeitige Erweisung medizinischer Hilfe und die ununterbrochene medizinische Behandlung im festgelegten Umfang zu gewährleisten, f) Ausbildungs- und Sportmaßnahmen des Regiments medizinisch sicherzustellen, g) die Gefechtsausbildung des Personalbestandes des Regiments auf Einhaltung der militärischen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz zu kontrollieren und im Zusammenwirken mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Regiments Maßnahmen zur Erhöhung der physischen Leistungsfähigkeit und Verbesserung des Gesundheitszustandes des Personalbestandes des Regiments vorzuschlagen, h) an der Beratung über die Speisenplanung teilzunehmen, die Gestaltung der Truppenverpflegung entsprechend der Norm zu beeinflussen, die Sicherstellung mit Verpflegung hygienisch zu überwachen, das Essen freizugeben, regelmäßig die Qualität des Trinkwassers zu kontrollieren sowie die Angehörigen des Verpflegungsdienstes des Regiments, einschließlich des Diensthabenden des Speisesaales und der Küchendienste, medizinisch untersuchen zu lassen,
63
i) die Dispensairebetreuung bei Armeeangehörigen mit gesundheitsgefährdeten Tätigkeiten zu organisieren,
115.
k)
a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b)
den Bestand und den technischen Zustand der Bewaffnung, Raketen und Munition im Regiment kennen sowie für den raketen- und waffentechnischen Dienst des Regiments den Nachweis zu führen und das Berichtswesen zu gewährleisten,
c)
die für das Regiment benötigte Bewaffnung, benötigte Raketen und benötigte Munition rechtzeitig anzufordern, zu übernehmen und zu kontrollieren sowie deren Ausgabe an die Einheiten des Regiments zu organisieren,
d)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes des raketen- und Waffentechnischen Dienstes des Regiments zu kennen,
e)
die richtige Aufbewahrung der Bewaffnung, Raketen und Munition zu organisieren, ihren Bestand, ihre Aufbewahrung Und ihren Zustand in den Einheiten des Regiments mindestens zweimal im Jahr zu kontrollieren sowie die Ergebnisse dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu melden,
f)
die Instandsetzung der Bewaffnung zu planen, ihre rechtzeitige technische Wartung und Abgabe zur Instandsetzung sowie Übernahme nach der Instandsetzung zu organisieren und die Qualität der Arbeiten zu überprüfen,
g)
die Tätigkeit der Waffeninstandsetzungs- und Wartungseinheiten des Regiments anzuleiten und diese mit Material, Spezialwerkzeug und Ausrüstung zur Instandhaltung der Bewaffnung sicherzustellen,
h)
den Nachweis über den Verbrauch an Munition und über Versager beim Schießen zu führen,
i)
sofort nach dem Schießen die Übernahme von beschossenen Hülsen und beschädigter Munition von den Einheiten sowie die Vernichtung nicht detonierter Raketen, Granaten, Wurfgranaten und Munitionsteile zu organisieren, 65
1)
Kontrollen der Durchsetzung der Truppenhygiene durchzuführen und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln einzuleiten, über das Auftreten übertragbarer Krankheiten sofort und über den hygienisch-epidemischen Zustand einmal im Monat dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu melden, den Krankenstand des Regiments und den Umfang der nur teilweisen Dienstfähigkeit zu kennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zur Senkung des Krankenstandes und des Dienstausfalls einzuleiten und dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu melden,
Der Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienstag des Regiments hat
m) den medizinischen Nachweis zu führen, n) die Kommission für Erholungswesen des Regiments zu leiten, o)
bei Gesundheitsschäden als Folge strafbarer Handlungen oder nach Alkoholmißbrauch die Schadenersatzansprüche für ambulante und stationäre medizinische Behandlung und weitere Leistungen zu berechnen und die Wiedergutmachung durch die Schuldigen zu veranlassen.
Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst des Regiments
114. Der Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst des Regiments ist für die Sicherstellung des Regiments mit Bewaffnung und Munition, die Organisation deren Instandhaltung, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung sowie die militärische Disziplin und Ordnung des Personalbestandes des raketen- und waffentechnischen Dienstes des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des raketenund waffentechnischen Dienstes des Regiments. 64
k)
l)
die Ursachen für Unfälle und Schäden mit Bewaffnung, Raketen und Munition festzustellen sowie Maßnahmen zu ihrer Verhinderung einzuleiten, die fristgemäße Überprüfung und technische Überwachung der überprüfungs- und überwachungspflichtigen Bewaffnung zu organisieren,
m) den Brandschutz und andere Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Aufbewahrung, dem Transport und der Instandhaltung von Bewaffnung, Raketen und Munition durchzusetzen, n)
o)
p)
die Truppenvorräte an Bewaffnung, Raketen und Munition ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen sowie die Sekundärrohstoffe des raketen- und waffentechnischen Dienstes zu erfassen und abzugeben, monatlich dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments über die Erfüllung der Pläne der Instandhaltung der Bewaffnung, Raketen und Munition des Regiments zu melden, die für Bewaffnung, Raketen und Munition geltenden Garantierechte und Reklamationsbestimmumgen in Anspruch zu nehmen.
117. a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b)
die Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Kraftfahrer sowie den Personalbestand des T/S-Dienstes des Regiments auf seinem Fachgebiet auszubilden,
c)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes des T/S-Dienstes des Regiments zu kennen,
d)
den Bedarf an T/S in Zusammenarbeit mit den kraftstoffverwendenden Diensten zu ermitteln,
e)
zur bedarfsgerechten Sicherstellung des Regiments mit T/S, Spezialflüssigkeiten und T/S-Technik diese rechtZeitig anzufordern und vorschriftsmäßig zu übernehmen,
f)
die T/S-Technik rechtzeitig instand zu setzen zu lassen,
g)
die Truppenvorräte an T/S ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen und Sekundährrohstoffe des T/S-Dienstes zu erfassen und abzugeben,
h)
den Verbrauch an T/S zu überprüfen und Maßnahmen zur effektiven Verwendung sowie zur vorschriftsmäßigen Auslastung und Einhaltung der Kraftstoffkontingente vorzuschlagen,
i)
einmal im Monat den Bestand und Zustand der T/S, Spezialflüssigkeiten und T/S-Technik sowie einmal in 6 Monaten die Erstauffüllung an der Technik nachweisbar zu kontrollieren,
k)
die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des Gesundheits- und Arbeitschutzes, der technischen Sicherheit, des Umwelt- und Gewässerschutzes sowie die für dem Umgang mit T/S geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen durchzusetzen,
l)
die Nachweis- und Berichtsdokumente des T/S-Dienstes zu führen und analytisch auszuwerten,
Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe des Regiments
116. Der Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe (T/S) des ReGiments ist für die Sicherstellung des Regiments mit T/S, Spezialflüssigkeiten und T/S-Technik, deren vorschriftsMäßige Lagerung, Wälzung, Qualitätsüberwachung und Ausgabe, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes des T/S-Dienstes des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des T/S-Dienstes des Regiments. 66
Der Oberoffizier T/S des Regiments hat
m) die ununterbrochene Einsatzbereitschaft der stationären Tankanlagen des Regiments zu gewährleisten. 67
Oberoffizier Verpflegung des Regiments 118. Der Oberoffizier Verpflegung des Regiments ist für die zeit- und normgerechte Sicherstellung des Regiments mit Verpflegung und Geräten des Verpflegungsdienstes, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die spezialfachliche Ausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Verpflegungsdienstes des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgestzter des Personalbestandes des Verpflegungsdienstes des Regiments.
119. a)
f)
die Verpflegung für jeden Armeeangehörigen qualitativ hochwertig und entsprechend der Norm zu gewährleisten und mindestens einmal im Monat ein Lehrkochen zur Überprüfung und Festigung des Wissens und Könnens der Angehörigen des Verpflegungsdienstes in der Küche durchzuführen,
g)
die Erarbeitung des Speisenplanes zu organisieren und vor der Bestätigung durch den Regimentskommandeur mit einem Kollektiv, bestehend aus dem Regimentsarzt, dem Leiter der Küche , dem Lagerverwalter, einem Verpflegungsgruppenführer, 1 bis 2 Köchen sowie mit Angehörigen der Prüfungskommission für Verpflegung, zu beraten,
h)
den Bestand und den qualitativen Zustand der Lebensmittel und der Geräte im Regimentsverpflegungslager mindestens einmal im Monat zu überprüfen,
i)
den Diensthabenden des Speisesaals vor Dienstantritt einzuweisen,
Der Oberoffizier Verpflegung des Regiments hat an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ohne Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b)
mit dem Personalbestand des Verpflegungsdienstes politische und Gefechtsausbildung sowie spezialfachliche Ausbildung durchzuführen und die Offiziere Rückwärtige Sicherstellung der Bataillone, die Hauptfeldwebel der Kompanien sowie die Mitglieder der Prüfungskommission für Verpflegung des Regiments auf seinem Fachgebiet zu schulen,
c)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes des VerpflegungsDienstes des Regiments zu kennen,
k) die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicherheit, der Hygiene sowie die für die Verpflegungsversorgung geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen durchzusetzen, an den Hygienekontrollen des medizinischen Dienstes teilzunehmen und unverzüglich alle auftretenden Mängel beseitigen zu lassen, l)
d)
e)
die Erfüllung der Aufgaben in der Küche, im Verpflegungslager und im Speisesaal zu organisieren sowie die richtige Nutzung der für die Zubereitung und den Transport der Speisen bestimmten feldmäßigen Geräte des VerpflegungsDienstes, der stationären Küchenausrüstung und KühlAnlagen, des Geschirrs und der anderen Geräte des VerPflegungsdienstes durchzusetzen und ihre Instandsetzung zu planen und zu gewährleisten, die Truppenvorräte an Lebensmitteln und Geräten ständig entsprechend der Norm zu halten, vorschriftsmäßig zu lagern und rechtzeitig wälzen zu lassen, 68
Sekundährrohstoffe des Verpflegungsdienstes zu erfassen und abzugeben,
m) die Planung, Beschaffung, Nachweisführung, Abrechnung und Berischterstattung zu organisieren und durchzuführen, n)
mit den zuständigen örtlichen Staats- und wirtschaftsleitenden Organen sowie den Liefer- und Leistungsbetrieben hinsichtlich der Verpflegungsversorgung zusammenzuarbeiten.
69
Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung des Regiments
B/A sowie in der Nachweisführung durchzuführen, i)
120. Der Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung (B/A) des Regiments ist für die zeit-, paß- und normgerechte Sicherstellung des Regiments mit B/A sowie mit Büromaterial für den Geschäftszimmerbedarf, die vorschriftsmäßige Lagerung aller materiellen Mittel des B/A-Dienstes und die termingerechte Sicherstellung des Wäschetauschs des Regiments wowie die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des B/A-Dienstes des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des B/A-Dienstes des Regiments.
121.
Der Oberoffizier B/A des Regiments hat
die individuelle, paßgerechte Ausstattung des Personalbestandes mit B/A, die Kennzeichnung der Materialien bei deren Ausgabe an die Einheiten, die vorschriftsmäßige Nutzung und Instandsetzung der technischen Mittel und der B/A zu organisieren,
k) den regelmäßigen Tausch der Leib- und Bettwäsche sowie der Handtücher im Regiment zu gewährleisten, l) die permanente Bestandsaufnahme auf seinem Fachgebiet zu organisieren, m) die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicherheit, der Hygiene sowie der für den B/A-Dienst geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen durchzusetzen,
a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
n) die Nachweis- und Berichtsdokumente für den B/A-Dienst des Regiments zu führen,
b)
Ausbildungsmaßnahmen in der politischen und Gefechtsausbildung und spezialfachlichen Ausbildung mit den Unterstellten durchzuführen,
o) die Truppenvorräte des B/A-Dienstes des Regiments ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen.
c)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes des B/A-Dienstes des Regiments zu kennen,
Oberoffizier Panzer des Regiments
d)
den Bedarf an materiellen und finanziellen Mitteln sowie an Büromaterialien für den Geschäftszimmerbedarf rechtzeitig zu planen und anzufordern und deren Übernahme, Lagerung und Ausgabe an die Einheiten des Regiments zu Organisieren,
e)
die vorschriftsmäßige Nutzung, Lagerung und Nachweisführung der B/A und des Büromaterials im Regimentslager und in den Einheiten des Regiments durchzusetzen,
f)
die Aussonderung von B/A zu organisieren und Sekundährrohstoffe des B/A-Dienstes zu erfassen und abzugeben,
g)
die Arbeit der Werkstätten und des B/A-Lagers zu leiten,
h)
die Ausbildung zur Lagerung, Pflege und Instandsetzung der 70
122. Der Oberoffizier Panzer des Regiments ist für die panzertechnische Sicherstellung des Regiments, den technischen Zustand der Panzertechnik, ihre technisch richtige Nutzung, Aufbewahrung, Instandsetzung und Bergung, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Panzerdienstes des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Panzerdienstes des Regiments.
71
123. Der Oberoffizier Panzer des Regiments hat a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b)
Ausbildung mit den Offizieren und Fähnrichen des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes des Panzerdienstes des Regiments zu kennen, d)
den Bestand und technischen Zustand der Panzertechnik und Panzerbewaffnung zu kennen sowie deren technisch richtige Nutzung, Aufbewahrung, Instandsetzung und Bergung zu organisieren,
e)
die zur Auffüllung im Regiment eintreffende und vom Regiment zu übergebende Panzertechnik einer Kontrollbesichtigung zu unterziehen,
f)
die Nutzung der Panzertechnik zu planen, den panzertechnischen Sammelbericht zu erarbeiten und mindestens einmal in 2 Monaten den technischen und Wartungszustand der Panzertechnik zu überprüfen,
g)
die Arbeiten zur Vervollkommnung der Einrichtung der Parks und der materiellen Ausbildungsbasis für die panzertechnische Ausbildung zu leiten,
h)
Maßnahmen zur Verhinderung von Vorkommnissen sowie AusFällen und Schäden an der Panzertechnik und Panzerbewaffnung zu treffen und die Vorkommnisse mit der Panzertechnik im Regiment nachzuweisen,
i)
die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Instandsetzung und Bergung von Panzertechnik sowie den Brandschutz im Park und an der Panzertechnik zu gewährleisten,
k)
rechtzeitig panzertechnisches Gerät anzufordern und zu übernehmen, im Regimentslager vorschriftsmäßig lagern zu lassen, mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des Bestandes und Zustandes im Regimentslager durchzuführen sowie die Nachweis- und Berichtsdokumente für den Panzerdienst des Regiments zu führen,
l)
Reklamationsuntersuchungen an der Panzertechnik zu organisieren und alle Reklamationen im Regiment nachzuweisen, 72
m) die Truppenvorräte des Panzerdienstes des Regiments ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen sowie Sekundährrohstoffe des Panzerdienstes zu erfassen und abzugeben.
Oberoffizier Kraftfahrzeuge des Regiments 124. Der Oberoffizier Kraftfahrzeuge (Kfz) des Regiments ist für die kraftfahrzeugtechnische Sicherstellung des Regiments, den Zustand der Kfz-Technik, ihre technisch richtige Nutzung, Lagerung, Instandsetzung und Bergung, die kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung und den politisch-moralischen Zustand des Kfz-Dienstes des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Kfz-Dienstes des Regiments. 125. Der Oberoffizier Kfz des Regiments hat a)
an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b)
die kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes des Regiments zu leiten und Ausbildung mit den Offizieren und Fähnrichen des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
c)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes des Kfz-Dienstes des Regiments zu kennen,
d)
den Bestand und technischen Zustand der Kfz-Technik zu kennen, und ihre technisch richtige Nutzung, Lagerung, Instandsetzung und Bergung zu organisieren, Maßnahmen zur Verlängerung der Nutzungsfrist der Kfz-Technik zu treffen und mindestens einmal in 2 Monaten ihren technischen Zustand zu kontrollieren,
73
e)
die Einhaltung des Jahresnutzungsplanes der Kfz-Technik zu überwachen, die Ergebnisse zu analysieren, zu präzisieren und abzurechnen,
f)
den Stand der Auffüllung der Einheiten des Regiments mit Militärkraftfahrern sowie deren Qualifizierung zu kennen,
g)
die Arbeit der Verkehrssicherheitsaktive anzuleiten und durch regelmäßige Kontrollen zu gewährleisten, daß die für den Kfz-Dienst geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen durchgesetzt und eingehalten werden,
h)
die in den Bestand des Regiments eingehende und aus dem Bestand des Regiments herausgehende Kfz-Technik zu Kontrollieren,
Bataillonskommandeur 126. Der Bataillonskommandeur ist für die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft des Bataillons, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes und den Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch das Bataillon verantwortlich. Der Bataillonskommandeur ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter des gesamten Personalbestandes des Bataillons. 127. Der Bataillonskommandeur hat
i)
k)
l)
die Arbeiten zur Vervollkommnung der Ausrüstung der Parks und der materiellen Ausbildungsbasis für die KfzAusbildung zu leiten und die innere Ordnung im Park zu überprüfen, die Ursachen für Vorkommnisse mit Kfz-Technik festzustellen und zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Kfz-Technik im Regiment einzuleiten und durchzusetzen,
o)
die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes des Bataillons zu leiten und das Bataillon bei der Erfüllung der Gefechtsaufgaben zu führen,
b)
stets die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand des Bataillons zu kennen,
c)
Ausbildungsmaßnahmen mit dem Bataillonsstab und mit den Offizieren des Bataillons sowie Übungen und Kontrollunterrichte mit den Einheiten des Bataillons durchzuführen,
d)
die Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung in den Einheiten des Bataillons zu kontrollieren, festgestellte Mängel zu beseitigen und den Kommandeuren der Einheiten bei der Organisation und Durchführung der Ausbildung zu helfen,
e)
die Dienstvorbereitung für die Hauptausbildungsmaßnahmen mit den Unteroffizieren praktisch durchzuführen,
f)
die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des Bataillons zu kennen und besonders den jungen Offizieren und Unteroffizieren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen,
g)
die Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in die richtigen Dienststellungen einzusetzen,
h)
die in den Einheiten vorhandene Kampftechnik und Ausrüstung zu kennen, ihre richtige Nutzung und Aufbewahrung zu organisieren und mindestens einmal in 2 Monaten ihren Bestand, Zustand und Nachweis persönlich zu kontrollieren, 75
die Sicherheitsbestimmungen bei der Wartung, Instandsetzung und Bergung von Kfz-Technik sowie den Brandschutz im Park und an der Kfz-Technik zu gewährleisten,
m) den Zustand der Kfz-Instandhaltungseinrichtung und des Kfz-Gerätelagers sowie ihre Kapazitäten zu kennen und die Arbeit in diesen Einrichtungen des Regiments zu organisieren, n)
a)
rechtzeitig Kfz-Technik anzufordern und zu übernehmen, im Regimentslager und in den Einheiten des Regiments vorschriftsmäßig lagern zu lassen, mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des Bestandes und Zustandes im Regimentslager durchzuführen sowie die Nachweis- und Berichtsdokumente für den Kfz-Dienst des Regiments zu führen, die Truppenvorräte des Kfz-Dienstes des Regiments ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen sowie Sekundährrohstoffe des Kfz-Dienstes zu erfassen und abzugeben. 74
i)
die Ausbildungsbasis des Bataillons im funktionstüchtigen und sauberen Zustand halten zu lassen,
129. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des Bataillons hat
k)
Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen, Ausfällen und Beschädigungen der Kampftechnik und Ausrüstung des Bataillons durchzuführen, die Einhaltung der SicherheitsBestimmungen beim Umgang mit der Kampftechnik und Ausrüstung sowie bei der Gefechtsausbildung zu fordern und durchzusetzen,
a)
an der Dienstplanung des Bataillons mitzuarbeiten, die politische Arbeit des Bataillons zu planen und den Stellvertretern der Kompaniechefs für Politische Arbeit die Schwerpunkte zu erläutern,
b)
die Forderungen der Partei- und Staatsführung der DDR schöpferisch zu verwirklichen, entsprechende Schlußfolgerungen für den eigenen Verantwortungsbereich abzuleiten und die politische Arbeit auf die Gewährleistung einer ständig hohen Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft zu richten,
c)
die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, mititärischen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu befähigen, den Klassenstandpunkt immer und überall kämpferisch zu vertreten und alle Armeeangehörigen des Bataillons um die SED zu scharen,
d)
die Armeeangehörigen zur konsequenten Erfüllung des Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen, zur strikten Befehlsausführung, zum bedingungslosen Gehorsam, zur Achtung der militärischen Vorgesetzten und zur vorbildlichen militärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen,
e)
bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung und Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen zu achten,
f)
auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungszeit und Ausbildungsbasis effektiv genutzt werden und die Gefechtsausbildung den Anforderungen an die politischmoralische, psychologische und physische Vorbereitung der Armeeangehörigen auf das moderne Gefecht entspricht,
g)
regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in der politischen Erziehung und Ausbildung sowie in der Gefechtsausbildung erreichten Ergebnisse, den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung, das Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen des Bataillons zu Analysieren, positive Erfahrungen zu verallgemeinern und auftretende Mängel zu beseitigen, 77
l)
die Instandhaltung und richtige Nutzung aller Unterkunftsund anderen Gebäude und Räume, die dem Bataillon zugewiesen wurden, und die Sauberhaltung des dem Bataillon zugewiesenen Bereiches zu gewährleisten sowie den Brandschutz im Bataillon durchzusetzen.
m) die innere Ordnung und Sauberkeit der Parkräume und des dem Bataillon zugewiesenen Parkgeländes zu garantieren, n)
die Sicherung des Standortes des Bataillions zu organisieren und den Wach- und Tagesdienst des Personalbestandes des Bataillons zu kontrollieren.
Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des Bataillons 128. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des Bataillons hat auf der Grundlage der Parteibeschlüsse und der Parteiinstruktion eine wirksame politische Arbeit zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und der Aufgabenstellung des Bataillonskommandeurs durchzuführen. Er ist für die Organisation und Qualität der politischen Arbeit, die Festigung des politisch-moralischen Zustandes und der militärischen Disziplin und Ordnung des Personalbestandes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der Lösung der Aufgaben der Gefechtsausbildung, der Beherrschung der Kampftechnik, der Aufrechterhaltung der Gefechtsbereitschaft sowie bei der Erfüllung der Gefechtsaufgaben verantwortlich. Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Bataillons.
76
h)
die politische Arbeit ununterbrochen und straff zu führen, die Stellvertreter der Kompaniechefs für Politische Arbeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten an Ort und Stelle anzuleiten und zu befähigen, die Armeeangehörigen der Kompanien auf die zu lösenden politischen und militärischen Aufgaben vorzubereiten,
i)
den FDJ-Sekretär des Bataillons anzuleiten und diesen in der Führung der FDJ-Grundorganisation zu qualifizieren,
k)
die militärische Einzelleitung des Bataillonskommandeurs zu festigen und dessen Autorität zu stärken,
l)
die Durchführung der politischen Schulung im Bataillon in hoher Qualität zu gewährleisten, das Studium der Teilnehmer an der gesellschaftswissenschaftlichen Weiterbildung zu kontrollieren und den Schulungsgruppenleitern für die politische Schulung bei der Vorbereitung zu helfen,
m) die wirksame Arbeit der Agitatoren zu sichern, dazu rechtzeitig Aufgaben zu stellen, an Ort und Stelle bei ihrer Verwirklichung zu helfen und die Agitatorenschulungen durchzuführen, n)
die kulturpolitische Arbeit auf die Ausprägung der marxistisch-leninistischen Weltanschauung und der sozialistischen Lebensweise sowie auf die sinnvolle Gestaltung der Freizeit auszurichten und zu gewährleisten, daß die Kompanieklubs den wachsenden geistigen und kulturellen Ansprüchen der Armeeangehörigen gerecht werden,
o)
im sozialistischen Wettbewerb die schöpferischen Aktivitäten der Armeeangehörigen auf die Erreichung hoher Ergebnisse in der politischen Schulung, der Gefechtsausbildung und die Beherrschung der Kampftechnik auszurichten,
p)
auf die Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen zur gesunden Lebensweise und Einhaltung der Normen der Truppenhygiene in den militärischen Kampfkollektiven durchzusetzen und alle Erscheinungen des Verletzens der Würde des Armeeangehörigen energisch zu bekämpfen,
78
q)
die Offiziere des Bataillons für die Durchführung einer erzieherisch wirksamen politischen Arbeit mit den Fähnrichen, Unteroffizieren und Soldaten zu befähigen und die Offiziere des Bataillonsstabes in die Durchführung von Maßnahmen der politischen Massenarbeit einzubeziehen,
r)
eine differenzierte politische Arbeit mit den Offizieren und Berufsunteroffizieren des Bataillons sowie deren Familienangehörigen durchzuführen,
s)
die wirksame Nutzung, Instandhaltung und Unterhaltung der materiellen Basis für die politische Arbeit und den Sport zu planen und zu organisieren,
t)
dem Bataillonskommandeur und dem Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des Regiments über den politisch-moralischen Zustand, die Ergebnisse der politischen Ausbildung und Erziehung sowie über die durchgeführten politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge für deren Verbesserung zu unterbreiten.
130. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Instruktion zu führen.
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Bataillons
131. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Bataillons ist für die Organisation und Aufrechterhaltung der Führung, die Gefechtsbereitschaft, die Durchführung der Dienstplanung und den Nachweis der Gefechtsausbildung des Bataillons sowie die Ausbildung und Erziehung, die militärische Disziplin und Ordnung und den politisch-moralischen Zustand des ihm unmittelbar unterstellten Personalbestandes sowie den Nachweis des Personalbestandes, der Kampftechnik und Ausrüstung des Bataillons verantwortlich. Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt, der erste Stellvertreter des Bataillonskommandeurs und Vorgesetzter des Personalbestandes des Bataillons. Nur er hat das Recht, im Namen des Bataillonskommandeurs den Einheiten des Bataillons und den Stellvertretern des Bataillonskomman79
deurs Befehle zu erteilen. Über die von ihm gegebenen Befehle hat er dem Bataillonskommandeur Meldung zu erstatten. n) 132. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Bataillons hat a) auf der Grundlage der Dienstplanung des Regiments und des Entschlusses des Bataillonskommandeurs die Dienstplanung des Bataillons zu leiten und die Erfüllung der Aufgaben zu organisieren,
o)
p) q)
b)
stets die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand der Einheiten des Bataillons zu kennen,
c)
den Nachweis der Gefechtsausbildung des Bataillons zu führen,
d)
die für ihn festgelegte Ausbildung mit den Einheiten des Bataillons durchzuführen und die Ausbildung des ihm unmittelbar unterstellten Personalbestandes zu gewährleisten,
e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere des Bataillons zu kennen, f)
dem Bataillonskommandeur monatlich den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung zu melden,
h)
alle Befehle und Anordnungen des Bataillonskommandeurs und übergeordneter direkter Vorgesetzter weiterzuleiten und ihre Erfüllung zu veranlassen,
h)
rechtzeitig die Nachrichtenverbindungen innerhalb des Bataillons zu organisieren sowie den Zustand und die Einsatzbereitschaft der Nachrichtenmittel im Bataillon und die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppenführung durchzusetzen,
i)
die Sicherstellung des Bataillons mit topographischen Unterlagen zu organisieren und die Sicherheit beim Umgang mit ihnen zu gewährleisten,
k)
rechtzeitig Angaben über den Gegner, seine eigenen Truppen, die Nachbarn und das Gelände zu sammeln und auszuwerten,
l)
die im Bataillon neu eintreffenden Armeeangehörigen auf die Einheiten aufzuteilen,
m) den Tagesdienst im Bataillon zu organisieren und die Vorbereitung der für den Wach- und Tagesdienst eingesetzten 80
Armeeangehörigen sowie deren Dienstdurchführung zu kontrollieren, die innere Ordnung in den Einheiten des Bataillons durchzusetzen, den Zustand und Nachweis der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der Dokumente des Vorschriftenwesens, Lehrmittel und des anderen Gerätes des Bataillons mindestens einmal in 2 Monaten in den Einheiten des Bataillons zu überprüfen, die Verpflegungsstärke der Kompanien täglich in den Strichlistenbüchern zu bestätigen, die erforderlichen Meldungen rechtzeitig vorzubereiten und dem Regimentsstab zu übergeben.
Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Bataillons 133. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Bataillons ist für den technischen Zustand der Kampf- und anderen Technik des Bataillons, ihre vorschriftsmäßige Nutzung, Aufbewahrung und Instandsetzung, die technische Ausbildung des Personalbestandes des Bataillons sowie die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung und den politisch-moralischen Zustand der ihm unterstellten Einheit des Bataillons verantwortlich. Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Bataillons. 134. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Bataillons hat a) an der Dienstplanung des Bataillons für die politische und Gefechtsausbildung mitzuarbeiten und die Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren, b) die Kampf- und andere Technik des Bataillons sowie die militärischen Bestimmungen für ihre Nutzung und Instandsetzung genau zu kennen,
81
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
k)
l)
die technische Ausbildung des Personalbestandes des Bataillons zu organisieren und persönlich mit den Offizieren, Fähnrichen, Militärkraftfahrern sowie Panzerund SPW-Fahrern des Bataillons technische Ausbildung und Fahrausbildung durchzuführen, die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des Personalbestandes der ihm unmittelbar unterstellten Einheit zu kennen, den Bestand und den technischen Zustand der Fahrzeuge zu kennen, mindestens einmal im Monat den technischen und Wartungszustand von 20% der Panzer- und Kfz-Technik des Bataillons zu überprüfen und die Ergebnisse der Nutzung der Panzer- und Kfz-Technik monatlich auszuwerten, Maßnahmen zum Erreichen einer höheren Leistungsklasse und zur Erhöhung der Qualifizierung der Offiziere, Fähnriche, Militärkraftfahrer sowie Panzer- und SPW-Fahrer des Bataillons durchzuführen, die vorschriftsmäßige Nutzung, Instandsetzung und Bergung der Kampf- und anderen Technik des Bataillons zu organisieren und die Arbeiten zu deren technischen Wartung und Instandsetzung zu leiten, die Arbeiten zum Ausbau und zur Einrichtung des Parks zu leiten und die Aufrechterhaltung der Ordnung des Parkabschnittes des Bataillons zu gewährleisten, vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und anderen Vorkommnissen zu treffen und über deren Ursachen und die getroffenen Maßnahmen dem Bataillonskommandeur unverzüglich Meldung zu erstatten, die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Instandsetzung und Bergung der Fahrzeuge sowie den Brandschutz im Park und an den Fahrzeugen durchzusetzen, die entsprechenden Planungs-, Nachweis- und Berichtsdokumente zu führen.
82
Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons 135. Der Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons ist für die materielle und medizinische Sicherstellung des Bataillons, die Instandhaltung der Unterkunftsausstattung, den Brandschutz, den Stand der Ausbildung sowie die militärische Disziplin und Ordnung der Angehörigen der rückwärtigen Dienste des Bataillons verantwortlich. Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter der Angehörigen der rückwärtigen Dienste des Bataillons. 136. Der Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons hat a)
die Tätigkeit der Angehörigen der rückwärtigen Dienste des Bataillons zu leiten,
b)
persönlich die Hauptfeldwebel zur materiellen Sicherstellung und Durchsetzung der Normen der Truppenhygiene anzuleiten,
c)
die Instandhaltung und richtige Nutzung der Unterkunftsausstattung sowie Geräte des Bataillons zu gewährleisten,
d)
den Brandschutz im Bataillon durchzusetzen,
e)
mit dem Unterkunftsdienst des Regiments eng zusammenzuarbeiten,
f)
mindestens zweimal im Monat den Bestand und den Zustand der Truppenvorräte und der materiellen Mittel in den Einheiten des Bataillons sowie deren Nachweisführung zu überprüfen,
g)
die Putz- und Flickstunden sowie die B/A-Apelle im Bataillon zweimal im Monat zu kontrollieren,
h)
das wöchentliche Duschen der Armeeangehörigen des Bataillons zu gewährleisten,
i)
den festgelegten Tausch von B/A durchzusetzen,
k)
einmal im Monat die Erstauffüllung von T/S an der Technik zu überprüfen,
l)
in Verbindung mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Bataillons die Einhaltung der Kraftstoffverbrauchsnormen zu überprüfen,
83
m) die Gefechtsbereitschaft der Verpflegungsgruppe sowie die Einsatzbereitschaft der feldmäßigen Geräte und der Vorräte des Verpflegungsdienstes zu gewährleisten, n) auf einen sparsamen Verbrauch von Wasser und Elektroenergie ständig Einfluß zu nehmen, o) die Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen durchzusetzen. Kompaniechef 137. Der Kompaniechef ist für die Gefechtsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand, die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, die Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch die Kompanie verantwortlich. Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter des gesamten Personalbestandes der Kompanie. 138. Der Kompaniechef hat a) die politische und Gefechtsausbildung der Kompanie zu organisieren, zu leiten und die Kompanie bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben zu führen, b) die Ist- und Dienststärke und den Kampfbestand der Kompanie zu kennen sowie den personellen Nachweis der Kompanie zu führen, c) die Dienstpläne der Kompanie auf der Grundlage der Dienstplanung des Bataillons zu erarbeiten, die Zugführer und anderen Ausbilder einzuweisen und deren Vorbereitung auf die Ausbildung zu kontrollieren, d) die Ausbildung mit den Offizieren, Fähnrichen und Unteroffizieren sowie mit den Einheiten der Kompanie durchzuführen und die Ergebnisse der politischen und Gefechtsausbildung nachzuweisen, e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften sowie den Dienstgrad, Namen, das Dienstalter, die Dienststellung und den Familienstand jedes
84
Armeeangehörigen der Kompanie zu kennen, f)
den Zugführern bei der Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung zu helfen und besonders die jüngeren Offiziere und Unteroffiziere bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten und der Verwirklichung der Einzelleitung zu unterstützen,
g)
regelmäßig den Stand der politischen und Gefechtsausbildung sowie der militärischen Disziplin und Ordnung der Kompanie einzuschätzen und das Ergebnis dem Bataillonskommandeur zu melden,
h)
die in der Kompanie vorhandene Kampftechnik und Ausrüstung genau zu kennen, ihre richtige Nutzung, Instandhaltung und Aufbewahrung zu organisieren und deren Bestand, Zustand und Nachweis mindestens einmal im Monat persönlich zu überprüfen,
i)
die vorschriftsmäßige Unterbringung des Personalbestandes zu organisieren, eine straffe innere Ordnung in der Kompanie durchzusetzen und periodisch beim Wecken und beim Zapfenstreich in der Kompanie anwesend zu sein,
k)
Beratungen der militärischen Kollektive über strafbare Handlungen oder Disziplinverstöße gründlich vorzubereiten und für die Erziehung der Armeeangehörigen zu nutzen,
l)
über Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Armeeangehörigen der Kompanie zu entscheiden,
m) Aufgaben zur Entwicklung des geistig-kulturellen und sportlichen Lebens zu stellen, den Klubplan zu bestätigen sowie die kulturpolitische Arbeit und den Freizeitmassensport der Kompanie in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen, n)
die Instandhaltung und richtige Nutzung aller Unterkunfts- und anderen Räume, einschließlich der Ausbildungsbasis, sowie die Sauberkeit des Außenreviers der Kompanie und den Brandschutz in der Kompanie zu gewährleisten,
o)
die Ordnung und Sicherheit des Parkabschnittes der Kompanie zu gewährleisten und einmal in der Woche zu kontrollieren, 85
p)
die rechtzeitige materielle und finanzielle Versorgung der Kompanie sicherzustellen, die militärischen Bestimmungen über die Trageweise der Uniformarten durch die Unterstellten durchzusetzen und von allen Armeeangehörigen der Kompanie eine einwandfreie äußere militärische Haltung zu fordern,
q)
dafür zu sorgen, daß die Regeln der persönlichen und kollektiven Hygiene in der Kompanie eingehalten werden,
r)
die Sicherheitsbestimmungen bei der Ausbildung und bei Arbeiten an der Kampftechnik und Ausrüstung, an den Waffen und mit Munition durchzusetzen ist,
s)
die Vorbereitung der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der Waffen und Munition der Kompanie vor jedem Ausrücken zu Ausbildungsmaßnahmen sowie deren Vollzähligkeit bei der Rückkehr zu überprüfen und vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen,
t)
die Angaben des personellen und materiellen Nachweises der Kompanie einmal im Monat mit dem Nachweis des Regiments zu vergleichen,
u)
die von der Kompanie zu stellenden Wach- und Tagesdienste vorzubereiten und deren Dienstdurchführung zu kontrollieren.
Gefechtsaufgaben der Kompanie verantwortlich. Er ist dem Kompaniechef unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der Kompanie. 140. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Politische Arbeit hat a) die Armeeangehörigen der Kompanie zur konsequenten Erfüllung des Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen, zur striktem Befehlsausführung, zum bedingungslosen Gehorsam, zur Achtung der militärischen Vorgesetzten und zur vorbildlichen militärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen, b)
die Parteibeschlüsse und die militärischen Bestimmungen zu studieren, Schlußfolgerungen und Aufgaben für die Verwirklichung in der Kompanie abzuleiten und sie allen Armeeangehörigen der Kompanie zu erläutern,
c)
die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, militärischen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu befähigen, den Klassenstandpunkt immer und überall kämpferisch zu vertreten und alle Armeeangehörigen der Kompanie um die SED zu scharen,
d)
bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung und Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen zu achten,
e)
auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungzeit effektiv genutzt wird und die Gefechtsausbildung den Anforderungen an die politisch-moralische, psychologische und physische Vorbereitung der Armeeangehörigen auf das moderne Gefecht entspricht,
f)
regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in der politischen und Gefechtsausbildung erreichten Ergebnisse, den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung, das Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen der Kompanie zu analysieren, positive Erfahrungen zu verallgemeinern und auftretende Mängel zu beseitigen,
Stellvertreter des Kompaniechefs für politische Arbeit 139. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Politische Arbeit hat auf der Grundlage der Parteibeschlüsse und der Parteiinstruktion in der Kompanie eine wirksame politische Arbeit zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und der Aufgabenstellung des Kompaniechefs durchzuführen. Er ist für die Organisation und Qualität der politischen Arbeit, die Festigung des politisch-moralischen Zustandes und der militärischen Disziplin und Ordnung des Personalbestandes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der Lösung der Aufgaben der Gefechtsausbildung, der Beherrschung der Kampftechnik und Ausrüstung, der Aufrechterhaltung der Gefechtsbereitschaft sowie bei der Erfüllung der
86
87
g)
dem Kompaniechef sowie den Zug- und Gruppenführern zu helfen, die Einzelleitung konsequent zu verwirklichen,
h)
die Durchführung der politischen Schulung in der Kompanie auf hohem Niveau zu gewährleisten, die Schulungsgruppenleiter und deren Assistenten bei der Vorbereitung und Durchführung der politischen Schulung zu unterstützen, ihre Vorbereitung zu kontrollieren sowie persönlich als Schulungsgruppenleiter zu arbeiten,
i)
das Agitatorenkollektiv der Kompanie anzuleiten und die Agitatoren mit überzeugenden Argumenten für das politische Gespräch auszurüsten,
k)
die Arbeit mit den Massenmedien zu sichern, täglich eine niveauvolle Zeitungsschau zu gewährleisten, für ein interessantes geistiges Leben im Kompanieklub zu sorgen und den Klubrat anzuleiten,
l)
die Wandzeitungsredaktion der Kompanie anzuleiten und mit Hilfe der Wandzeitung die Armeeangehörigen schnell über aktuell-politische Ereignisse, militärische Höhepunkte, positive Erfahrungen und Leistungen in der politischen Schulung und Gefechtsausbildung zu informieren,
m) die Zug- und Gruppenführer für die Durchführung einer individuellen politischen Arbeit mit ihren Unterstellten zu befähigen, n)
bei den Armeeangehörigen der Kompanie den Willen zu entwickeln, die Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie zu beherrschen und vorbildlich zu warten,
o)
die Armeeangehörigen zur Teilnahme am sozialistischen Wettbewerb zu mobilisieren und deren Verpflichtungen besonders auf die Erreichung vorbildlicher Ergebnisse in der politischen und Gefechtsausbildung sowie Beherrschung der Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie auszurichten,
p)
auf die Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen ununterbrochen Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen zur gesunden Lebensweise und Einhaltung der Regeln der persönlichen und Truppenhygiene zu erziehen, die sozialistischen Beziehungen in den militärischen Kampfkollektiven durchzusetzen und alle Erscheinungen des Verletzens der 88
Würde des Armeeangehörigen energisch zu bekämpfen, q)
auf der Grundlage des gründlichen Kennens der Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie, besonders ihres Meinungs- und Stimmungsbildes, die politische Arbeit differenziert zu führen, rechtzeitig auf Erscheinungen mangelnder Pflichterfüllung zu reagieren und die Armeeangehörigen bei der Lösung persönlicher Probleme zu beraten,
r)
die politische Arbeit mit den Wach- und Tagesdiensten der Kompanie zu führen,
s)
die wirksame Nutzung der materiellen Mittel für die politische Arbeit und den Sport zu gewährleisten,
t)
die politische Arbeit in der Kompanie planmäßig durchzuführen,
u)
dem Kompaniechef und dem Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des Bataillons über den politischmoralischen Zustand, die Ergebnisse der politischen Ausbildung und Erziehung sowie über die durchgeführten politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge für deren Verbesserung zu unterbreiten.
141. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Instruktion zu führen. Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische Ausrüstung 142. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische Ausrüstung ist für die technische Einsatzbereitschaft der Kampf- und anderen Technik, ihre vorschriftsmäßige Nutzung, Aufbewahrung und Instandsetzung sowie die technische Ausbildung des Personalbestandes der Kompanie verantwortlich. Er ist dem Kompaniechef unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der Kompanie.
89
143. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische Ausrüstung hat a) die vorschriftsmäßige Nutzung der Kampf- und anderen Technik der Kompanie zu organisieren und Maßnahmen zu ihrer Wartung und Instandsetzung zu treffen, b)
den Ausbildungsstand der Kraftfahrer der Kompanie zu kennen und an der Erhöhung ihrer Qualifikation zu arbeiten,
c)
den Aufbau der Kampf- und anderen Technik zu kennen und die Arbeiten zur Wartung der Fahrzeuge und deren Instandsetzung durch die Besatzungen oder Kraftfahrer persönlich anzuleiten,
d)
mit dem Personalbestand der Kompanie technische Ausbildung und Fahrausbildung durchzuführen,
e)
den sparsamen Verbrauch von T/S, Ersatzteilen und anderen technischen Geräten durchzusetzen,
f)
den technischen Wartungszustand der Panzer- und Kfz-Technik der Kompanie einmal im Monat zu überprüfen,
täglich den Zustand von Fahrzeugen, die den Park verlassen, zu kontrollieren und nur technisch einsatzbereite Fahrzeuge zur Nutzung zuzulassen, h) vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und anderen Vorkommnissen sowie von Schäden an den Fahrzeugen zutreffen und bei Ausfällen deren Ursachen und die getroffenen Maßnahmen dem Kompaniechef unverzüglich zu melden sowie die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Bergung und Instandsetzung von Fahrzeugen durchzusetzen,
Zugführer 144. Der Zugführer ist für die Gefechtsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand, die Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung des Zuges sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch den Zug verantwortlich. Er ist dem Kompaniechef unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter des gesamten Personalbestandes des Zuges. 145. Der Zugführer hat a) die politische und Gefechtsausbildung des Zuges durchzuführen und den Zug bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben zu führen, b)
die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand des Zuges zu kennen,
c)
den Gruppenführern bei der Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung zu helfen und sie bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten und der Verwirklichung der Einzelleitung zu unterstützen,
d)
täglich die Gefechtsausbildung des Zuges nachzuweisen und dem Kompaniechef regelmäßig den Stand der politischen und Gefechtsausbildung sowie der militärischen Disziplin und Ordnung des Zuges zu melden,
e)
die Leistungen und Fähigkeiten in der politischen und Gefechtsausbildung, die politisch-moralischen Eigenschaften und die persönlichen Angaben jedes Armeeangehörigen des Zuges zu kennen,
f)
die Kampftechnik und Ausrüstung des Zuges zu kennen, ihre vorschriftsmäßige Nutzung und Instandsetzungen durchzusetzen sowie mindestens einmal in 2 Wochen deren Bestand und Zustand persönlich zu überprüfen,
g)
i)
nach Rückkehr der Fahrzeuge von Ausbildungsmaßnahmen oder anderen Einsätzen den Zustand der Fahrzeuge zu kontrollieren,
k)
den Brandschutz im Park und an den Fahrzeugen der Kompanie durchzusetzen,
l)
rechtzeitig technische Geräte anzufordern und diese vorschriftsmäßig verwenden und lagern zu lassen,
g)
die Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Unteroffiziere und Soldaten des Zuges dem Kompaniechef vorzulegen,
m) die Nutzung der Fahrzeuge lückenlos nachzuweisen und die erforderlichen Planungs-, Nachweis- und Berichtsdokumente zu führen. 90
h)
im Zug eine straffe militärische Disziplin und Ordnung, die richtige Trageweise der Uniformarten sowie die Einhaltung der Regeln der persönlichen und Truppenhygiene 91
durchzusetzen sowie den Unteroffizieren und Soldaten des Zuges eine einwandfreie äußere militärische Haltung anzuerziehen, i)
die Vorbereitung der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der Munition des Zuges vor jedem Ausrücken zur Ausbildung sowie deren Vollzähligkeit bei der Rückkehr zu überprüfen und vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen,
zähligkeit, vorschriftsmäßige Nutzung und Aufbewahrung zu kontrollieren und, wenn notwendig, die Instandsetzung dieser Mittel zu veranlassen, f)
die Besoldungsunterlagen für den Personalbestand der Kompanie vorzubereiten und diesem die Besoldung auszuzahlen,
g)
täglich das Strichlistenbuch zu führen und bis zum 05. jeden Monats die vollständige namentliche Erfassung aller Armeeangehörigen der Kompanie dem Oberoffizier Org./ Auffüllung des Regiments zur Bestätigung vorzulegen,
k)
doe Sicherheitsbestimmungen bei der Ausbildung und bei Arbeiten an der Kampftechnik und Ausrüstung sowie mit Munition durchzusetzen,
h)
die Belehrungen über Rechtsvorschriften und militärische Bestimmungen mit dem Personalbestand der Kompanie termingemäß durchzuführen,
l)
das Wecken und den Zapfenstreich des Zuges periodisch zu kontrollieren.
i)
den Appellplan auszuarbeiten, dem Kompaniechef zur Bestätigung vorzulegen und die Appelle durchzuführen,
Hauptfeldwebel 146. Der Hauptfeldwebel ist für die Dienstdurchführung der Unteroffiziere und Soldaten, die militärische Disziplin und Ordnung sowie die ständige Einsatzbereitschaft der materiellen Mittel der Kompanie verantwortlich. Er ist dem Kompaniechef unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter der Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie. Sind die Offiziere der Kompanie abwesend, hat der Hauptfeldwebel die Dienstpflichten des Kompaniechefs zu erfüllen. 147. Der Hauptfeldwebel hat a) die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand der Kompanie zu kennen,
k)täglich(außer an dienstfreien Tagen, wenn die Waffenkammer an diesen Tagen nicht geöffnet war)die Vollzähligkeit der Waffen zu überprüfen und darüber im Leihausgabebuch einen Vermerk zu machen, l)
die Wach-, Tages- und Arbeitsdienste auf die Züge aufzuteilen, die Tagesdienste der Kompanie auf ihren Dienst vorzubereiten, vor der Vergatterung ihre Kenntnisse zur Dienstdurchführung zu überprüfen und sie rechtzeitig in Marsch zu setzen sowie die Dienstdurchführung des Unteroffiziers vom Dienst zu kontrollieren. m) die Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie paßgerecht mit B/A ausstatten zu lassen und ihnen eine einwandfreie äußere militärische Haltung anzuerziehen, n)
b)
die Ausbildung der Kompanie sicherzustellen und die Ausbildungsbasis der Kompanie planmäßig warten zu lassen, o)
c) den Dienstgrad, Namen, das Dienstalter, die Dienststellung und den Familienstand jedes Armeeangehörigen der Kompanie zu ennen,
jedes von der Kompanie eingesetzte Kommando zu kontrollieren und in Marsch zu setzen, persönlich die Kompanie zum Duschen zu führen, zur medizinischen Untersuchung vorzustellen und täglich die Einhaltung der Regeln der persönlichen und kollektiven Hygiene zu kontrollieren,
d)
den Tagesdienstablaufplan in der Kompanie durchzusetzen,
p)
den Morgenappell und die Dienstausgabe durchzuführen,
e)
die der Kompanie zugeführten Waffen und Munition, die B/A, die Unterkunftsausstattung und das Gerät der Kompanie zu übernehmen und nachzuweisen sowie deren voll92
q)
die Kompanie zur Esseneinnahme zu führen oder sie unter dem Kommando eines stellvertetenden Zugführers dazu 93
in Marsch zu setzen sowie die Aufbewahrung des Essens für die aus dienstlichen Gründen Abwesenden über den Unteroffizier vom Dienst beim Diensthabenden des Speisesaales zu veranlassen, r)
die Urlauber und Ausgänger zu belehren und zu überprüfen,
s)
alle Unterkunfts- und andere Räume der Kompanie täglich säubern zu lassen und das wöchentliche Reinigen aller Innen- und Außenreviere der Kompanie zu leiten,
t)
bei Abwesenheit der Offiziere der Kompanie die Befehle der übergeordneten direkten Vorgesetzten auszuführen und darüber dem Kompaniechef Meldung zu erstatten,
u)
Geld und Wertsachen von arretierten Unteroffizieren und Soldaten entgegenzunehmen, sicher aufzubewahren und nachzuweisen,
v)
die Dokumente des Vorschriftenwesens und die Lehrmittel nachzuweisen und übersichtlich aufzubewahren sowie eingehende Änderungen zu Dokumenten des Vorschriftenwesens in diese einzuarbeiten.
d)
die Einhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung, die richtige Trageweise der Uniformarten sowie die Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene durchzusetzen sowie den Unteroffizieren und Soldaten des Zuges eine einwandfreie äußere militärische Haltung anzuerziehen,
e)
die Unterkunftsräume und ihre Ausstattung sorgfältig sauberhalten und behandeln zu lassen, die B/A vorschiftsmäßig pflegen und warten zu lassen und zu fordern, rechtzeitig Ausbesserungen an der B/A von den Soldaten des Zuges durchzuführen,
f)
die Soldaten zu Wach-, Tages- und Arbeitsdiensten einzuteilen,
g)
den Aufenthaltsort der Unterstellten in der Dienstzeit zu kennen.
Gruppenführer
Stellvertreter des Zugführers 148. Der Stellvertreter des Zugführers ist für die vorschriftsmäßige Dienstdurchführung der Unteroffiziere und Soldaten wowie die militärische Disziplin und Ordnung des Zuges verantwortlich. Er ist dem Zugführer unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter der Unteroffiziere und Soldaten des Zuges.
150. Der Gruppenführer ist für die politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand, die richtige Nutzung der Kampftechnik und Ausrüstung sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch seine Gruppe verantwortlich. Er ist dem Zugführer unmittelbar unterstellt und der unmittelbare Vorgesetzte des Personalbestandes seiner Gruppe. 151. Der Gruppenführer hat a)
die Soldaten der Gruppe politisch und militärisch auszubilden und zu erziehen sowie die Gruppe bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben zu führen,
b)
die Ist- und Dienststärke der Gruppe und die Leistungen und Fähigkeiten in der politischen und Gefechtsausbildung sowie die persönlichen Angaben jedes Soldaten der Gruppe zu kennen,
c)
die Kampftechnik und Ausrüstung der Gruppe genau zu kennen und zu beherrschen und deren Einsatzbereitschaft und Vollzähligkeit persönlich zu überprüfen,
149. Der Stellvertreter des Zugführers hat a)
die Unteroffiziere und Soldaten des Zuges politisch und militärisch auszubilden und zu erziehen,
b)
die Gruppenführer bei der Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung zu unterstützen,
c)
die Leistungen und Fähigkeiten in der politischen und Gefechtsausbildung, die politisch-moralischen Eigenschaften und die persönlichen Angaben jedes Armeeangehörigen des Zuges zu kennen, 94
95
d)
mit den Soldaten der Gruppe das persönliche Gespräch zu führen,
e)
in der Gruppe eine straffe militärische Disziplin und Ordnung, die Sauberhaltung des Unterkunftsraumes der Soldaten, die Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene sowie die Pflege und Ausbesserung der Bekleidung sowie die Wartung der Ausrüstung zu fordern und durchzusetzen,
f)
den Soldaten der Gruppe eine einwandfreie äußere militärische Haltung anzuerziehen,
g)
dem Hauptfeldwebel täglich die Stärke sowie Verluste oder Defekte an Waffen und B/A zu melden,
h)
die Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Soldaten der Gruppe dem Zugführer zu melden,
i)
die persönliche Waffe jedes Soldaten einmal in der Woche und nach jedem Einsatz zu kontrollieren,
k)
nach Beendigung des Schießens die Rückgabe der nicht verschossenen Munition zu überprüfen und periodisch zu kontrollieren, daß bei den Soldaten keine Munition, Handgranaten, Imitationsmittel, Zünder, Sprengstoffe o.ä. vorhanden sind,
l)
den Aufenthaltsort der Soldaten während der Dienstzeit zu kennen.
Soldat 152. Der Soldat hat seinem Wehrdienst getreu dem Fahneneid zu leisten, die ihm anvertraute Kampftechnik und Ausrüstung einsatzbereit zu halten und zu beherrschen sowie die ihm übertragenen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.
tragen, daß die sozialistischen Beziehungen im Kollektiv gefestigt werden, c) die ihm in der Gruppe übertragene Dienststellung gewissenhaft auszuüben, sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen und diese meisterhaft zu erfüllen, d) die Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Waffen und Munition sowie bei der Arbeit an der Kampftechnik zu beachten und einzuhalten, e) seine persönliche Waffe und seine B/A-Gegenstände zu pflegen, an der B/A kleine Ausbesserungen selbst durchzuführen sowie eine gute Stuben- und Schrankordnung zu halten, f) die Regeln der persönlichen Truppenhygiene und des Gesundheitsschutzes einzuhalten und stets vorschriftsmäßig bekleidet zu sein, g) die Dienststellungen, Namen und Dienstgrade seiner direkten Vorgesetzten, bis einschließlich Divisionskommandeur, zu kennen, h) sich vor dem verlassen des Kompaniebereiches beim Gruppenführer oder Unteroffizier vom Dienst der Kompanie abzumelden und nach Rückkehr bei diesem zurückzumelden.
154. Der zum Gefreiten beförderte Soldat hat den Gruppenführer bei der Ausbildung und Erziehung der anderen Soldaten der Gruppe zu unterstützen.
153. Der Soldat hat a) an der politischen und militärischen Ausbildung teilzunehmen und zur Erfüllung von Gefechtsaufgaben der Gruppe beizutragen, b)
die Befehle seines Gruppenführers und der anderen Vorgesetzten exakt und schnell auszuführen, diszipliniert und militärisch einwandfrei aufzutreten und dazu beizu96
97
III. Organisation des Dienstes
Allgemeine Grundsätze
155. (1) Der Dienst ist auf der Grundlage des Tagesdienstablaufplanes zu organisieren. (2) Der Tagesdienstablaufplan ist im Regiment entsprechend den Aufgaben und den örtlichen Verhältnissen vom Regimentskommandeur festzulegen. (3) Sind mehrere Regimenter oder selbständige Einheiten in einer Kaserne untergebracht, hat der Kasernenälteste die Tagesdienstablaufpläne zu koordinieren. (4) Im Tagesdienstablaufplan müssen zeitlich vorgesehen sein : a) Wecken b) Frühsport c) Morgen- und Abendtoilette d) Stuben- und Revierreinigen e) Morgenappell f) Esseneinnahme g) Ausbildungsstunden h) Dienstvorbereitung der Ausbilder i) Wartung der Kampftechnik, persönlichen Waffen und B/A k) Dienstausgabe l) politische Massenarbeit m)Freizeit n) Stubendurchgang o) Zapfenstreich p) 8 Stunden Nachtruhe
156. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Mahlzeiten dürfen in der Regel 7 Stunden nicht überschreiten. Bis 30 Minuten nach dem Mittagessen dürfen keine Ausbildungsmaßnahmen und Arbeiten mit hoher physischer Belastung durchgeführt werden.
157. Im Tagesdienstablaufplan sind im weiteren sonstige Maßnahmen, wie Vorbereitungszeit für Wach- und Tagesdienste, Zeiten für die ambulante medizinische Behandlung, Duschzeiten, 98
99
Kammer- und Kassenstunden, Ausgangs- und Urlaubsappelle, Sprechzeiten in den Geschäftszimmern, Sprechstunden der Vorgesetzten sowie Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, Friseurstuben und anderen Einrichtungen aufzunehmen. Die Zeiten sind so festzulegen, daß die Teilnahme an der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Stubenältesten sind für des Wecken der Armeeangehörigen ihrer Stube verantwortlich. (3) Für die außerhalb der Kompanie wohnenden Armeeangehörigen ist die Zeit des Eintreffens in der Kompanie vom Kompaniechef festzulegen. In der Regel haben sie zum Morgenappell anwesend zu sein.
158. (1) An Sonnabenden sind Park- und Wirtschaftstage durchzuführen. (2) Wird an Tagen vor Feiertagen Ausbildung durchgeführt, ist sie um 2 Ausbildungsstunden zu kürzen.
163. (1) Nach dem Wecken ist Frühsport durchzuführen. An ihm haben alle Soldaten teilzunehmen. Der Frühsport ist von einem Gruppenführer zu leiten. Die anderen Gruppenführer haben in dieser Zeit ihre persönliche Morgentoilette durchzuführen und sich auf ihre Kontrollen vorzubereiten. Während des Frühsports sind die Unterkunftsräume zu lüften. (2) Erkrankte Armeeangehörige haben sich sofort nach dem Wecken beim Unteroffizier vom Dienst zu melden. Dieser hat sie in das Krankenmeldebuch der Kompanie einzutragen und bis zum Beginn der Behandlungszeit zum medizinischen Punkt führen zu lassen.
159. (1) Versammlungen, Sitzungen, Film- und andere Veranstaltungen sind spätestens 30 Minuten vor dem Zapfenstreich zu beenden. (2) Vorgesetzte ab Kompaniechef aufwärts sind in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, den Zapfenstreich zeitlich zu verlegen. (3) Vor Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen können der Zapfenstreich und an Sonn- und Feiertagen sowie dienstfreien Tagen das Wecken später als gewöhnlich erfolgen, der Zeitpunkt ist vom Regimentskommandeur zu befehlen. 160. In den Stäben ist der Dienst auf der Grundlage eines Stabsdienstplanes zu organisieren. Die zusätzlich zu diesem Stabsdienstplan erforderlichen Maßnahmen sind in einer Objektordnung (Anlage 3) festzulegen.
Wecken, Frühsport, Morgentoilette, Stuben- und Revierreinigen sowie Abendtoilette 161. Der Unteroffizier vom Dienst der Kompanie hat alle Kommandos mit Signalpfeife anzukündigen, die Kommandos auszurufen und deren Ausführung zu kontrollieren.
164. (1) Im Anschluß an den Frühsport sind die Morgentoilette und das Stuben- und Revierreinigen durchzuführen. Die Morgen- toilette ist mit freiem Oberkörper durchzuführen. (2) Das Stuben- und Revierreinigen ist bis zum Morgenappell abzuschließen. Die Stubendienste haben die Unterkunftsräume zu reinigen, jeder Armeeangehörige hat sein Bett zu bauen sowie die Stuben- u9d Schrankordnung (Anhang 7) herzustellen. Die eingeteilten Revierdienste haben die festgelegten Reviere zu reinigen. (3) Die Gruppenführer haben die Handlungen der Soldaten ihrer Gruppe zu kontrollieren.
165. Die Abendtoilette ist zur festgelegten Zeit mit freiem Oberkörper durchzuführen und vor dem Stubendurchgang abzuschließen.
162. (1) Der Unteroffizier vom Dienst hat die Kompanie zu der festgelegten Zeit mit dem Kommando „Kompanie, aufstehen!“ zu wecken.
100
101
Appelle und Dienstausgabe 166. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Kompanie, raustreten zum Morgenappell!“ haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer ihre Einheiten auf dem festgelegten Platz zum Morgenappell antreten zu lassen. Der Unteroffizier vom Dienst hat danach dem Hauptfeldwebel die Kompanis zum Morgenappell zu melden. Auf Befehl des Hauptfeldwebels haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer den Morgenappell durchzuführen. (2) Führt der Kompaniechef den.Morgenappell durch, hat der dienstgradhöchste Zugführer Meldung zu erstatten. (3) Beim Morgenappell sind die Anwesenheit festzustellen sowie die Einhaltung der Anzugsordnung und die persönliche Hygiene zu überprüfen. Mängel sind beseitigen zu lassen.
167. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Kompanie, raustreten zur Dienstausgabe!“ haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer ihre Einheiten auf dem festgelegten Platz zur Dienstausgabe antreten zu lassen. Der Unteroffizier vom Dienst hat danach dem Hauptfeldwebel die Kompanie zur Dienstausgabe zu melden. (2) Bei der Dienstausgabe sind die Anwesenheit zu überprüfen, die Gefechtseinteilung durchzuführen und die Post auszugeben. Nach der Dienstausgabe können die außerhalb der Einheit wohnenden Armeeangehörigen und die Ausgänger die Kaserne verlassen. 168. (1) In der für die Wartung der persönlichen Waffen und B/A festgelegten Zeit sind wöchentlich einmal ein Waffenappell und ein B/A-Appell durchzuführen. Der Inhalt der Appelle ist im Wochendienstplan zu vermerken. (2) Vor den Appellen ist eine Putz- und Flickstunde oder eine Wartung der persönlichen Waffen oder B/A-Gegenstände durchzuführen. (3) Für die vorschriftsmäßige Durchführung der Wartung und der Appelle sind in der Regel die stellvertretenden Gruppenführer und stellvertretenden Zugführer unter Leitung des Hauptfeldwebels verantwortlich.
102
(4) Die persönlichen Waffen und B/A-Gegenstände der Gruppenführer sind gesondert zu kontrollieren. (5) Halbjährlich ist in der Kompanie ein Vollzähligkeitsappell der-B/A unter Leitung des Kompaniechef durchzuführen. 169. Der Hauptfeldwebel hat dem Kompaniechef die Ergebnisse des Morganappells, der Dienstausgabe sowie der Waffenund B/A-Appelle zu melden, sofern der Kompaniechef nicht anwesend war. 170. Bataillons- und Regimentsappelle sind monatlich mindestens einmal sowie zu besonderen Anlässen durchzuführen. Die Termine sid von den Kommandeuren selbständig festzulegen. Regimentsappelle sind in der Regel mit einem Vorbeimarsch abzuschließen.
Frühstück, Mittagessen und Abendessen 171. In der im Tagesdienstablaufplan für die Esseneinnahme vorgesehenen Zeit sind das Frühstück, das Mittagessen und das Abendessen auszugeben. 172. (1) Eine halbe Stunde vor der Essenausgabe hat der Regimentsarzt oder der damit Beauftragte durch eine Kostprobe die Qualität der Speisen zu prüfen und bei Unbedenklichkeit die Essenausgabe freizugeben sowie die 24-StundenProbe zu entnehmen und unter Verschluß aufbewahren zu lassen. (2) Mindestens wöchentlich einmal hat der Regimentskommandeur oder der von ihm befohlene Stellvertreter eine Kostprobe zu entnehmen, die Qualität des Essens zu prüfen und seine Einschätzung in dem dafür festgelegten Dokument zu vermerken. 173. (1) Die Kompanie ist geschlossen zum Essen zu führen. Das Essen ist in sauberer Uniform und unter Einhaltung der persönlichen Hygiene in den Speisesälen einzunehmen. Es ist verboten, das Essen mit aufgesetzter Kopfbedeckung, in Zusatzbekleidung oder Uniformmantel einzunehmen.
103
(2) Die Esseneinnahme ist vom Hauptfeldwebel oder von einem stellvertretenden Zugführer zu beaufsichtigen. (3) 0er Hauptfeldwebel hat zu gewährleisten, daß alle für die Truppenverpflegung gemeldeten Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie an der Esseneinnahme teilnehmen. (4) An die Wach- und Tagesdienste ist das Essen zu der vom Regimentskommandeur festgelegten Essenzeit auszugeben. (5) Kranke, die sich stationär im medizinischen Punkt des Regiments befinden, haben das Essen dort einzunehmen.
Zapfenstreich 174. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Fertigmachen zur Nachtruhe!“ haben die Armesangehörigen die Abendtoilette zu beenden und sich ins Bett zu begeben. Die Stuben~ und Revierdienste haben ihre Tätigkeit zu beenden. (2) Der Unteroffizier vom Dienst hat nach dem im Absatz 1 genannten Kommando bis zum Zapfenstreich den Stubendurchgang durchzuführen und dabei die Meldungen der Stubendienste entgegenzunehmen, die militärische Ordnung, insbesondere die Sauberkeit der Unterkünfte, die Einhaltung der persönlichen Hygiene, die Vorbereitung der Verdunklung und den Brandschutz zu kontrollieren und nach dem Stubendurchgang dem Offizier vom Dienst des Regiments telefonisch die Vollzähligkeit der Kompanie zu melden, (3) Nach dem Kommando ,,Nachtruhe!“ hat in der Kompanie Ruhe zu herrschen; es ist verboten, danach im Bereich der Kompanie irgendwelche Arbeiten durchführen zu lassen. 175. (1) Alle Gebäude der Kaserne sind nach dem Zapfenstreich zu verschließen; Stabsgebäude in der Regel spätestens 2 Stunden nach Dienstschluß. (2) Nach dem Zapfenstreich ist in der Kaserne von den Tagesdiensten die Nachtbeleuchtung einzuschalten.
Stuben kein Licht anzumachen, wenn sich bereits schlafende Armeeangehörige darin befinden.
Ausbildung 177. (1) An der Ausbildung haben alle Armeeangehörigen des Regiments teilzunehmen. Das Recht zur Befreiung von der Ausbildung hat nur der Regimentskommandeur. (2) Mit Unteroffizieren und Soldaten, die krankheitshalber vom Außendienst befreit sind, ist auf Befehl des Kompaniechefs Ausbildung in Unterrichtsräumen zu organisieren. Teilweise dienstfähige Armeeangehörige haben an den Ausbildungsstunden teilzunehmen, die ihrem Gesundheitszustand entsprechen. Sie sind gegebenenfalls zur Sicherstellung von Ausbildungsmaßnahmen einzusetzen. Der Einsatz ist nachzuweisen. 178. (1) Die Dauer des Ausbildungstages beträgt montags bis freitags 7 Ausbildungsstunden. Die Ausbildungsstunde umfaßt 45 Minuten. In der Regel sind Doppelstunden zu planen. (2) Wird die Ausbildung in der Kaserne durchgeführt, hat die erste Ausbildungsstunde am Ort der Ausbildung zu beginnen. Findet die Ausbildung außerhalb der Kaserne (bis 30 Minuten Anmarsch) statt, beginnt die erste Ausbildungsstunde mit Verlassen der Kaserne. Für jede andere Ausbildung im Gelände hat der Regimentskommandeur entsprechend den örtlichen Bedingungen den Beginn festzulegen. (3) Jede Ausbildung ist so zu beenden, daß die folgende Ausbildung pünktlich entsprechend dem Tagesdienstablaufplan am vorgesehenen Ausbildungsort beginnen kann. Die letzte Ausbildungsstunde ist mit dem Wegtreten vor dem Unterkunftsblock zu beenden. (4) Nach Nachtausbildung ist in der Regel eine Mindestzeit von 6 Stunden für die anschließende Nachtruhe vorzusehen. Die erste Ausbildungsstunde beginnt 2 Stunden nach Beendigung der Nachtruhe.
176. Armeeangehörige, die nach dem Zapfenstreich in die Kompanie zurückkehren, haben sich leise zu verhalten und in den
104
105
(5) Bei Übungen, Inspektionen und anderer komplexer Ausbildung ist der Ausbildungstag nicht zeitlich zu begrenzen. Der Tagesdienstablauf ist dafür gesondert festzulegen. 179. (1) Vor dem Abrücken der Kompanie zur Ausbildung sind die Stärke, die Anzugsordnung, die Vollzähligkeit sowie der vorschriftsmäßige Sitz der Ausrüstung zu überprüfen und zu kontrollieren, daß die Waffen nicht geladen sind. (2) Nach der Ausbildung sind am Ausbildungsort von den unmittelbaren Vorgesetzten die Vollzähligkeit der Einheit, der Waffen und der Ausrüstung zu überprüfen. Nicht verbrauchte Munition, Spreng-, Zünd-, Imitations- und Signalmittel sind sofort einzuziehen. Besonders zu kontrollieren sind die Waffen, Magazine und Magazintaschen. Dem Leitenden der Ausbildung sind die Ergebnisse der Kontrollen zu melden. 180. Eine Einheit, die die Kaserne verläßt, ist von ihrem Vorgesetzten beim Offizier vom Dienst des Regiments unter Angabe der Stärke der Einheit, des Ortes der Ausbildung sowie der Art und Weise der Benachrichtigung beim Auslösen einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft abzumelden. Nach der Rückkehr ist die Einheit zurückzumelden, 181. Nach der Ausbildung sind die Waffen, die Ausrüstung und die Fahrzeuge entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu warten und abzustellen. 182. (1) Außerhalb der programmgebundenen Ausbildungsstunden sind monatlich im Regiment durchzuführen: a) je ein Park- und Wirtschaftstag zu je 7 Stunden, b) an Sonnabenden Park- und Wirtschaftstage zu je 5 Stunden entsprechend den Befehlen des Regimentskommandeurs. (2) Die Park- und Wirtschaftstage sind für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, die Wartung der Gefechtsund Lehrgefechtstechnik, der Transportfahrzeuge, Bewaffnung und Munition, die Instandhaltung der Ausbildungsbasis, die Vorbereitung der Ausbildungsplätze für die folgende Ausbildung, die Reinigung der Innen- und Außenreviere, ein-
106
schließlich zentral genutzter Anlagen, sowie die Qualifizierung der Ausbilder zu nutzen. (3) Für die Park- und Wirtschaftstage ist vom Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments ein Plan der Arbeiten und des Einsatzes der Kräfte und Mittel zu erarbeiten, der vom Regimentskommandeur zu bestätigen ist. (4). Die Parktage an den Ausbildungstagen sind unter Leitung der Kommandeure durchzuführen. Für die Leitung der Arbeiten an den Park- und Wirtschaftstagen an Sonnabenden ist nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Offizieren, Fähnrichen und Berufsunteroffizieren einzusetzen.
Empfang von Besuchern 183. (1) Dem Armeeangehörigen ist es gestattet, während der dienstfreien Zeit in der Kaserne Besuch von Bürgern der DDR zu empfangen. Der Besuch von Bürgern sozialistischer Staaten wird gestattet, wenn sie die Ehefrau oder Verwandte des Armeeangehörigen sind. (2) Der Regimentskommandeur hat für den Besuch entsprechende Zeiten festzulegen. Der Besuch ist spätestens 1 Stunde vor dem Zapfenstreich zu beenden. (3) Außerhalb der Besuchszeit hat der Offizier vom Dienst des Regiments zu entscheiden, ob einem Besuch stattgegeben wird. (4) Für die Kaserne ist eine Besucherordnung auszuarbeiten und im Besucherraum auszuhängen. (5) Die Kontrolle und der Nachweis der Besucher sind nach den Festlegungen in der DV 010/0/004 Standort- und Wachdienst durchzuführen. 184. (1)In der Kaserne ist ein Besucherraum einzurichten, der einen kulturvollen Aufenthalt der Besucher garantieren muß. Den Besuchern können alkoholfreie Getränke angeboten werden. Am Besucherraum ist eine begrenzte Freifläche anzulegen, die in den Sommermonaten nach Bedarf für Besucher genutzt werden kann.
107
(2) Bei starkem Besucherandrang können nach den Festlegungen des Regimentskommandeurs das Klubgebäude, die Gaststätte, die Leseräume der Bibliothek oder andere Ausweichmöglichkeiten zeitweilig genutzt werden. (3) Für Besucher sind Toiletten, getrennt für Frauen und Männer, in unmittelbarer Nähe des Besucherraumes einzurichten. 185. Auf Befehl des Regimentskommandeurs kann für die Dauer der Besuchszeit ein Diensthabender des Besucherraums eingesetzt werden. Seine Aufgaben sind in einer Dienstanweisung festzulegen. 186. Besucher, die alkoholische Getränke mit sich führen oder im angetrunkenen Zustand erscheinen, sind nicht zum Besuch zuzulassen oder aus der Kaserne zu verweisen. 187. In den medizinischen Einrichtungen der NVA ist der Empfang von Besuchern an den Besuchstagen im Krankenzimmer oder in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. 188. Durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ist zu, garantieren, daß Besucher keine anderen Anlagen der Kaserne betreten können. 189. Unterliegen Objekte einer besonderen Geheimhaltung, ist der Empfang von Besuchern nur gestattet, wenn durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen eine Verletzung der Geheimhaltung ausgeschlossen ist.
Freizeit in der Kaserne 190. Nach den Festlegungen des Tagesdienstablaufplanes hat der Armeeangehörige in der Kaserne Anspruch auf Freizeit. Liegen keine dienstlichen Erfordernisse im Interesse der Gefechtsbereitschaft vor, haben die Vorgesetzten und die Diensthabenden zu garantieren, daß diese Freizeit nicht eingeschränkt wird.
108
191. Zur sinnvollen Gestaltung der Freizeit sind gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen zu organisieren. Die Teilnahme hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen. 192. (1) Der Armeeangehörige hat während der Freizeit außerhalb der Kompanieunterkunft eine der festgelegten Uniformarten zu tragen. Für den Aufenthalt während der Freizeit im Kompanieklub und anderen zentralen Räumen der Kompanie hat der Kompaniechef entsprechende Festlegungen zu treffen. (2) Zum Betreten der Räume des Regimentsklubs, der Gaststätte und des Besucherraumes ist grundsätzlich die Aus-gangsuniform zu tragen. Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziers sind berechtigt, diese Einrichtungen in Dienstuniform zu betreten. (3) Dem Armeeangehörigen ist es gestattet, in seiner Freizeit (auch bei Ausgang und Urlaub) eigene Untermäsche zu tragen.
Betreten und Verlassen der Kaserne 193. Die Kaserne des Regiments darf nur am Kontrolldurchlaß betreten und verlassen werden. 194. Die Kontrollen und Formalitäten für das Betreten und Verlassen der Kaserne sind nach den Festlegungen in der DV 010/0/004 durchzuführen. 195. (1) Die Kaserne darf von den Armeeangehörigen des Re- giments zum Ausgang, Urlaub sowie aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten während der Dienstzeit verlassen werden. (2) Unteroffiziere und Soldaten müssen dazu außer dem Wehr- dienstausweis eine Ausgangskarte, einen Urlaubsschein oder einen Dienstauftrag besitzen. Unteroffiziere, die außerhalb der Kaserne wohnen, benötigen zum Verlassen der Kaserne nur den Dienststellenausweis.
109
(3) Offiziere und Fähnriche benötigen zum Verlassen der Kaserne nur den Dienststellenausweis. (4) Vor dem Verlassen der Kaserne hat sich der Armeeangehörige bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten oder Diensthabenden abzumelden und, wenn notwendig, die zum Verlassen der Kaserne erforderlichen Dokumente zu empfangen. 196. (1) Meldet sich der Armeeangehörige bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten oder Diensthabenden ab, hat dieser, wenn notwendig, die vorschriftsmäßige Ausstellung der Dokumente, die Anzugsordnung und die persönliche Hygiene (Haarschnitt und Rasur) zu überprüfen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. (2) Nach Rückkehr hat sich der Armeeangehörige bei dem Vorgesetzten oder Diensthabenden zurückzumelden, der ihm die Erlaubnis zum Verlassen der Kaserne erteilt hat. Unteroffiziere und Soldaten haben die erhaltenen Dokumente abzugeben und, falls es außerhalb der Kaserne Beanstandungen gab, darüber Meldung zu erstatten, 197. Unter Beachtung der Gefechtsbereitschaft dürfen von einer Kompanie neben den Kranken und Urlaubern nicht mehr als weitere 15 % des Personalbestandes Ausgang erhalten, jedoch nicht mehr als gleichzeitig insgesamt 30 % des Personalbestandes der in der Kaserne untergebrachten Unteroffiziere und Soldaten. Gibt es in der Kompanie keine Kranken und Urlauber, dürfen nicht mehr als 30 % der in der Kaserne untergebrachten Unteroffiziere und Soldaten gleichzeitig Ausgang erhalten,
110
IV. Tages- und Arbeitsdienste Allgemeine Grundsätze 198. Zur Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft, der militärischen Ordnung, der Durchsetzung der Maßnahmen des Tagesdienstablaufplanes, des Schutzes der Armeeangehörigen, der Sicherung der Kampftechnik und Ausrüstung, der Parks und Einrichtungen sowie zur Erfüllung von Aufgaben des inneren Dienstes sind Tages- und Arbeitsdienste einzusetzen. 199. Der Kommandeur, aus dessen Einheit einzelne Armeeengehörige oder Einheiten zur Durchführung des Tages- und Arbeitsdienstes zu stellen sind, ist für die Vorbereitung der eingesetzten Armeeangehörigen sowie für deren rechtzeitigen Dienstantritt oder rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz verantwortlich. 200. Der Regimentskommandeur hat die Zusammensetzung der Tagesdienste und ihre Anzahl durch Befehl bekanntzugeben. In Kasernen, in denen mehrere Regimenter oder selbständige Einheiten untergebracht sind, ist die Anzahl der Tagesdienste vom übergeordneten Vorgesetzten festzulegen. 201. (1) Tagesdienste des Regiments sind a) der Offizier vom Dienst (OvD), b) der Gehilfe des Offiziers vom Dienst (GOvD), c) der Offizier vom Parkdienst (OvP), d) der Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst (GOvP), e) der Diensthabende des medizinischen Punktes, f) der Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes, g) der Diensthabende des Speisesaales, h) die diensthabende Einheit, (2) Tagesdienste der Kompanie sind a) der Unteroffizier vomDienst (UvD), b) der Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst (GUvD).
111
(3) Erfordern es die militärischen Belange, die Festlegungen in den Dienstvorschriften der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste oder die Anforderungen an die Stäbe, können weitere Tagesdienste (Diensthabender Ingenieur, Diensthabender Kommandant, Diensthabender Tankwart, Mechaniker vom Dienst u. a.) eingesetzt werden. (4) Erfordert es die Lage, kann die Anzahl der Tagesdienste reduziert verden. (5) Der Einsatz von ständigen diensthabenden Vorgesetzten neben den Tagesdiensten ist nicht gestattet. (6) Zur Erfüllung der Aufgaben sind Dienstanweisungen zu erarbeiten und von dem Vorgesetzten zu bestätigen, der die Tagesdienste einsetzt. 202. Auf Befehl des Regimentskommandeurs sind täglich festzulegen: der OvD, der GOvD, der OvP, die diensthabende Einheit sowie die Einheiten, von denen Wach-, Tages- und Arbeitsdienste des Regiments zu stellen sind. 203. In den Bataillonen kann je nach Stärke und Unterbringung sowie nach Ermessen des Regimentskommandeurs ein Diensthabender des Bataillons und in Spezial- und Sicherungseinheiten des Regiments bei gemeinsamer Unterbringung ein Diensthabender dieser Einheiten eingesetzt werden. 204. (1) Der OvD, der OvP der UvD und deren Gehilfen sowie der Diensthabende des Speisesaales sind durch Armbinden (Anlage 4) zu kennzeichnen. (2) Die Armbinde ist vom alten an den neuen Diensthabenden nach der Meldung der Dienstübergabe und Dienstübernahme zu übergeben. (3) Die Tagesdienste haben ihren Stahlhelm und die Schutzmaske mitzuführen und im Dienstzimmer aufzubewahren. 205. (1) Der OvD, GUvD und der OvP sind, sofern hierfür Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere eingesetzt werden, mit Pistole und 0,5 Kampfsatz Munition auszustatten. Die Ausgabe von Waffen an die anderen Tagesdienste ist vom Regimentskommandeur besonders zu befehlen.
(2) Es ist verboten, die Waffen der alten Diensthabenden an die neuen Diensthabenden zur Dienstdurchführung zu übergeben. 206. Für die Tagesdienste sind grundsätzlich Dienstzimmer einzurichten. Ist dies nicht möglich, hat der Vorgesetzte über ihre Unterbringung zu entscheiden. 207. Die Tagesdienste müssen, abhängig von ihren Aufgaben, folgendes besitzen: a) eine Dienstanweisung, b) die Aufgaben bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft, c) den Tagesdienstablaufplan, d) ein Dienstbuch, e) einen Fernsprechapparat und ein Fernsprechverzeichnis, f) eine Dienstanweisung für den Brandschutz, g) einen Sanitätskasten für die Erste Hilfe, h) eine Aufstellung mit der genauen Lage und der Handhabung von Hauptschiebern, Absperrventilen, Sicherungen u. ä. für Heizungs-, Wasser- und Gasleitungen sowie Elektroenergie, i) das Schema der Außenreviere der Einheiten, k) andere für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben notwendigen Unterlagen. 208. Ohne Erlaubnis des OvD des Regiments haben die Tagesdienste nicht das Recht, ihre Dienstdurchführung zu unterbrechen und irgend jemand mit ihren Aufgaben zu beauftragen. 209. (1) Den Tagesdiensten und ihren Gehilfen ist es während ihres Dienstes gestattet, nachts im Wechsel je 4 Stunden zu ruhen. Zur Ruhe ist es gestattet, die Kopfbedeckung abzusetzen sowie das Koppel, das Schuhwerk und die Uniformjacke oder die Uniformbluse abzulegen. (2) Den Diensthabenden des medizinischen Punktes und des Speisesaales ist es gestattet, zum Ruhen in der Nacht die Bekleidung abzulegen. 210. Werden Einheiten von Vorgesetzten ab Regimentskommandeur
112
113
aufwärts aufgesucht, haben die Diensthabenden der Einheiten darüber dem OvD des Regiments unverzüglich Meldung zu erstatten.
gaben außerhalb der Kaserne oder für außerplanmäßige Aufgaben ein Einsatz-Kfz mit Kraftfahrer zu unterstellen.
Einsatz
214. Der OvD ist Wachvorgesetzter der Kasernenwache. Gegenüber der Kasernenwache sowie in Fragen des Standortdienstes handelt er nach den Festlegungen in der DV D10/D/004. Die sich daraus speziell ableitenden Aufgaben sind in der Dienstanweisung festzulegen.
211. (1) Die Einheiten sind in der Regel mit ihren Kommandeuren zur Dienstausübung einzusetzen. (2) Die Reihenfolge des Einsatzes der Züge der Kompanie zur Dienstdurchführung ist vom Hauptfeldwebel der Kompanie und die Reihenfolge der Armeeangehörigen im Zug vom Stellvertreter des Zugführers festzulegen. (3) Die Zahl der durchzuführenden Dienste hat bei den Offizieren, Fähnrichen, Unteroffizieren und Soldaten möglichst ausgeglichen zu sein. 212. (1) Die Tagesdienste haben ihren Dienst 24 Stunden auszuüben. (2) In der Nacht vor dem Tagesdienst sind die zum Dienst ein-geteilten Armeeangehörigen von jeder Ausbildung und Arbeit zu befreien. (3) Vor Dienstantritt sind allen Tagesdiensten in der Regel 2 Stunden Vorbereitungszeit zu gewähren. (4) Die abgelösten Armeeangehörigen sind am Ablösetag von der Ausbildung und anderen Arbeiten zu befreien.
215. (1) Vor Dienstantritt hat sich der neue OVD zur festgelegten Zeit beim Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zur Einweisung und zur Entgegennahme des Kennwortes zu melden. Vor der Vergatterung hat der neue OVD die Stärke, die Waffen und die Anzugsordnung aller Tagesdienste zu überprüfen, die Kenntnis ihrer Aufgaben zu kontrollieren und Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel zu erteilen. (2) Nach der Vergatterung hat der neue OVD vom alten OvD die Dienstunterlagen zu übernehmen. Danach hat er mit dem alten OvD die Funktion der technischen Signalanlagen sowie die Zahl der Arrestanten und den vorschriftsmäßigen Vollzug des Arrestes zu überprüfen. 216. Der alte OvD hat erst nach der Übernahme des Dienstes vom neuen OvD und nach der Meldung des Wachhabenden über die Ablösung der Kasernenwache seinen Dienst zu beenden.
Aufgaben der Tagesdienste 217. Der OvD hat Offizier vom Dienst
213. (1) Als OvD ist ein befähigter Offizier des Regiments ab Kompaniechef aufwärts einzusetzen. Der OvD ist für die Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft, die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und die Dienstdurchführung der Tagesdienste des Regiments verantwortlich. (2) Der OvD untersteht dem Regimentskommandeur. Dem OvD unterstehen alle Tagesdienste. Ihm ist zur Erfüllung von Auf-
a) sich im Interesse der Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft stets im Dienstzimmer aufzuhalten und es nur zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben zur Verrichtung der Toilette oder zur Esseneinnahme zu verlassen; vor dem Verlassen des Dienstzimmers hat er dem GOvD mitzuteilen, wohin er sich für welche Zeit begibt, b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft nach besonderem Plan zu handeln, c) die Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes durch die Einheiten des Regiments zu überwachen, d) mindestens einmal am Tag und einmal bei Nacht die Dienst-
114
115
durchführung der Tagesdienste sowie die Einhaltung der inneren Ordnung in den Einheiten des Regiments vom GOvD überprüfen und dabei nachts den Verschluß und die Petschierung der im Regiment befindlichen Waffenkammern und Munitionsausgabestellen sowie die richtige Aufbewahrung der Waffenkammerschlüssel kontrollieren zu lassen, e) dem Regimentskommandeur (bei Nacht dem festgelegten Stellvertreter) und danach dem Diensthabenden der übergeordneten Führungsebene sofort nach Bekanntwerden von Straftaten oder besonderen Vorkommnissen Meldung zu erstatten, f) bei Zuführung von Armeeangehörigen durch Militärstreifen über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden, g) dem Ausbildungsgelände, den Ausbildungsplatz der Einheiten des Regiments und die Art der Verbindung zu ihnen zu kennen, h) über den OvP die Rückkehr der Fahrzeuge in den Park zu kontrollieren, dem Regimentskommandeur Verzögerungen während der Fahrten zu melden sowie Maßnahmen zur Suche und Rückführung der Fahrzeuge in den Park zu treffen, i) vom Regiment zu stellende diensthabende Einheiten oder Kommandos und Wachen zu überprüfen und rechtzeitig in Marsch zu setzen und darüber dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments Meldung zu erstatten, k) bei Bränden und Naturkatastrophen innerhalb der Kaserne des Regiments oder in deren Nähe unverzüglich Maßnahmen zur Rettung von Menschen, der Truppenfahne, der Kampftechnik und Ausrüstung zu treffen, bei Bränden die Feuerwache zu alarmieren und bis zu deren Eintreffen die Brandbekämpfung zu organisieren,
nes Stellvertreters im Amt Meldung zu erstatten. Beispiel: ,,Genosse Oberst! Während meines Dienstes keine besonderen Vorkommnisse (oder folgende Vorkommnisse). OvD, Hauptmann Lehnert!“. 218. Der OVD des Regiments hat nach dem Zapfenstreich die Meldungen der UvD der Kompanien über die Vollzähligkeit der Kompanien entgegenzunehmen. Haben sich Armeeangehörige unerlaubt entfernt, sind sofort Maßnahmen zu deren Ergreifung einzuleiten. Im weiteren ist nach der Melde- und Untersuchungsordnung zu verfahren. 219. Der OvD hat alle bei der Dienstdurchführung der Tagesdienste festgestellten Mängel und andere besondere Verstöße gegen die innere Ordnung im Regiment in sein Dienstbuch einzutragen. Das Dienstbuch ist täglich dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zur Einsichtnahme vorzulegen. 220. (1) Der OvD hat die direkten Vorgesetzten des Regimentskommandeurs und den Leitenden einer Inspektion zu empfangen. Beim Empfang dieser Personen hat der OvD das Kommando ,,Achtung!" zu geben und ihnen Meldung zu erstatten. Beispiel: ,,Genosse Generalleutnant! Mot. Schützenregiment 3 beim Parktag. OvD, Hauptmann Lange!" (2) Das Eintreffen der in Absatz 1 genannten Personen hat der OvD unverzüglich dem Regimentskommandeur zu melden. (3) Wurde der eintreffende direkte Vorgesetzte oder der Leitende der Inspektion bereits vom Regimentskommandeur empfangen und ihm Meldung erstattet, hat sich der OvD des Regiments nur vorzustellen. (4) Treffen im Regiment im Absatz 1 nicht genannte Vorgesetzte oder andere dienstgradhöhere Offiziere ein, hat sich der OvD diesen vorzustellen. Beispiel: ,,Genosse Generalmajor! OvD des Mot. Schützenregimente 3. Hauptmann Lange!". Anschließend hat er sie zum Regimentskommandeur oder zu dessen Stellvertreter im Amt zu begleiten.
1) beim Einsatz von MVM durch den Gegner entsprechend den Unterlagen zu handeln, m) die Sauberkeit und Ordnung in der Kaserne des Regiments überwachen zu lassen, n) zur Erfüllung seiner Aufgaben Befehle an die Tagesdienste oder direkt an Armeeangehörige des Regiments zu geben; in den Fällen, die seine Rechte überschreiten, hat er den Regimentskommandeur oder den Stellvertreter im Amt zu informieren und nach dessen Befehlen zu handeln, o) beim ersten Eintreffen des Regimentskommandeurs oder sei-
116
117
vertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments sind täglich nach Dienstbeginn das Dienstbuch vorzulegen und der Dienstverlauf zu melden.
Gehilfe des Offiziers vom Dienst 221. Der GOvD ist aus den Reihen der Offiziere bis einschließlich Hauptmann, der Fähnriche oder der Berufsunteroffiziere zu stellen. Er untersteht dem OvD des Regiments und hat alle Anordnungen des OvD zu erfüllen. Der GOvD hat den OvD bei dessen Abwesenheit zu vertreten. 222. (1) Dem GOvD unterstehen alle Tagesdienste des Regiments mit gleichem oder niederem Dienstgrad. (2) Der GOvD ist Wachvorgesetzter der Kasernenwache. Gegen-über der Kasernenwache handelt er nach den Festlegungen in der DV 010/0/004. (3) Die Aufgaben des GOvD sind in einer Dienstanweisung festzulegen.
Offizier vom Parkdienst 223. Als OvP ist ein Offizier oder Fähnrich des Regiments einzusetzen. Der OvP ist für die innere Ordnung im Park verantwortlich. Der OvP ist dem OvD und in Fragen des inneren Dienstes im Park dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments unterstellt. Dem OvP ist der GOvP unterstellt. 224. (1) Vor Dienstantritt hat sich der neue OvP zur festgelegten Zeit beim Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments zur Einweisung zu melden. (2) Nach der Vergatterung hat der neue OvP zusammen mit dem alten OvP das Parkgelände abzugehen, alle Gebäude auf Verplombung. oder Petschierung laut Verzeichnis sowie die innere Ordnung des Parkes zu kontrollieren und den Park, einschließlich der im Nachweis aufgeführten Ausrüstungen, zu übernehmen. (3) Im Dienstbuch des OvP sind die Mängel einzutragen, die bei der Übernahme des Dienstes nicht sofort beseitigt werden konnten. (4) Der alte und der neue OvP haben dem OvD und dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments die Übergabe und Übernahme des Dienstes zu melden. Dem Stell-
118
225. Der OvP hat a) sich in dem für ihn festgelegten Raum aufzuhalten und, wenn er sich aus dienstlichen Gründen entfernen muß, dem GOvP mitzuteilen, wohin er sich für welche Zeit begibt, b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft nach dem besonderen Plan zu handeln, c) bei allen Personen, die den Park betreten wollen, zu prüfen, ob sie dazu berechtigt sind und den Nachweis über die sich im Park befindlichen Einheiten zu führen, d) persönlich die Erlaubnis zu Verlassen des Parks durch Fahrzeuge und für Fahrten von Fahrzeugen innerhalb des Parks zu erteilen., e) die Ausfahrt und Rückkehr der Fahrzeuge in der festgelegten Form nachzuweisen, f) auf die rechtzeitige Rückkehr der Fahrzeuge von Fahrten in den Park zu achten, g) die Berechtigung zum Abtransport von Gerät aus dem Park sowie zum Antransport in den Park entsprechend den Eintragungen im Auftrags- und Nachweisheft für den Einsatz oder in anderen Begleitdokumenten zu kontrollieren, h) auf die Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes, des Arbeitsschutzes und der festgelegten Uniformart im Park zu achten, i) die Arbeiten, die von den Armeeangehörigen im Park ausgeführt werden, zu kennen sowie im Park keine Arbeiten zuzulassen, die nicht mit der technischen Ausbildung, Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge und der anderen Technik oder mit dem Ausbau des Parks im Zusammenhang. stehen, k) auf die Sauberkeit und Ordnung in den Gebäuden und auf dem Gelände des Parks zu achten und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen, 1) den Brandschutz (Anhang 9) im Park durchzusetzen sowie die Feuerlöschgeräte und Feueralarmeinrichtung zu überprüfen, m) darauf zu achten, daß in den Gebäuden und auf dem Gelände des. Parks, außer an den speziell dafür festgelegten und
119
eingerichteten Plätzen, nicht geraucht und kein Feuer angezündet wird
Besatzung die Erlaubnis zum Verlassen des Parks erst zu erteilen. nachdem ihm gemeldet wurde; daß das Fahrzeug gewartet, aufgetankt und auf dem befohlenen Platz abgestellt wurde.
n) darauf zu achten, daß die Fahrzeuge nur an der Tankstelle und unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen aufgetankt werden, o) darauf zu achten, daß abends nach Beendigung der Arbeiten im Park das Licht ausgeschaltet und die gesamte Außenbeleuchtung des Parks eingeschaltet ist, p) die Schlösser und Plomben an den Türen des T/S-Lagers im Verlauf des Dienstes zu überprüfen, q) in der Winternutzungeperiode stichprobenartig die Frostschutzmaßnahmen zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen sowie Maßnahmen zum Räumen von Schnee und Beseitigen von Eisglätte im Park zu veranlassen.
229. Bricht im Park ein Brand aus, hat der OvP sofort die Feuerwache zu alarmieren, Maßnahmen zur Löschung des Brandes und zur Rettung von Menschen, Kampftechnik und Ausrüstung einzuleiten sowie dem OvD und des Stellvertreter des Kommandeure für Technische Ausrüstung des Regimente Meldung zu erstatten.
226. (1) Der OvP hat beim Eintreffen von Vorgesetzten ab Stellvertreter des Regimentskommandeurs aufwärts sowie des OvD Meldung zu erstatten. Beispiel. ,,Genosse Major! Während meines Dienstes im Park keine besonderen Vorkommnisse (oder folgende Vorkommnisse). OvP, Leutnant Peters!". Nach der Meldung hat der OvP den Vorgesetzten durch den Park zu begleiten. (2) Wenn der Regimentskommandeur oder der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments einen übergeordneten Vorgesetzten empfängt und ihm Meldung erstattet, hat sich der OvP nur vorzustellen.
c) einen Plan der Ausfahrt der Kampftechnik bei der Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft
227. Der OvP hat Fahrzeuge nur aus dem Park herausfahren zu lassen, wenn die Überprüfung des Kraftfahrers und des Fahrzeuges sowie die Erlaubnis zum Herausfahren aus dem Park im Auftrags- und Nachweisheft für den Einsatz vom dazu Berechtigten durch Unterschrift bestätigt ist. Außerdem muß der Einsatz des Fahrzeugs im täglichen Einsatzplan bestätigt sein.
g) den Nachweis über des Offnen verplombter oder petschierter Tore und Türen im Park,
228. Kehrt ein Fahrzeug in den Park zurück, hat der OvP die dafür im Auftrags- und Nachweisheft für den Einsatz vorgesehenen Spalten auszufüllen, die Zeit der Rückkehr in den täglichen Einsatzplan einzutragen und dem Kraftfahrer oder der
230. Der OvP hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen Festlegungen noch folgendes zu besitzen. a) einen Lageplan des Parkes, b) den Befehl des Regimentskommandeurs über die innere Ordnung im Park mit dem Dokument zum Betreten des Parks mit der Gefechtstechnik,
d) den bestätigten täglichen Einsatzplan, einschließlich des Nachweises über die Kontrolle des Einsatzes, e) die Erlaubnis des Regimentskommandeure für außerhalb des Parks abgestellte und technisch einsatzbereite Fahrzeuge, f) die Muster der Plomben oder Muster von Petschaftabdrücken,
h) ein Buch für die Ausgabe der Schlüssel der Gebäude und Tore des Parks, i) Schlüsselkästen, k) die Muster der Unterschriften von den Berechtigten, die den Einsatz der Fahrzeuge im Auftrags- und Machweisheft für den Einsatz erteilen können, 1) die Muster der persönlichen Dokumente der Kraftfahrer (Wehrdienstausweis mit entsprechenden Berechtigungen, Dienstauftrag, Fahrerlaubnis mit Berechtigungsschein), n)
120
die Muster der Dokumente für den unmittelbaren Einsatz (Kraftfahrzeug/Anhängerzulassungsschein. Auftrags- und Nachweisheft für den Einsatz, Betriebsstunden- und Leistungsnachweis u. a.).
121
n) ein Muster der Berechtigungskarte zum Betreten des Parks
achten und sich nicht ohne Erlaubnis des OvP zu entfernen.
o) ein Verzeichnis der Geräte und der Ausrüstung des Parks Diensthabender des medizinischen Punkte~s p) die für ihn zutreffenden Dokumente des Vorschriftenwesens, q) einen Werkzeugkasten für Schlosser- und Montagearbeiten r) Thermometer zum Messen der Außentemperatur, s) eine Glysantinspindel. 231. Nach Abschluß der Arbeiten im Park hat der OvP die Ordnung im Park zu kontrollieren und von den Kommandeuren der Einheiten die petschierten oder verplombten Parkgebäude zu übernehmen. Nach Überprüfung und Petschierung hat er den Park oder Teile des Parks dem Wachhabenden zur Bewachung zu übergeben. Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst 232. Als GOvP ist ein Unteroffizier oder Soldat einzusetzen. Der GOvP ist für die Einhaltung der festgelegten Ordnung im Park verantwortlich. Der GOvP ist dem OvP unterstellt und hat ihn bei dessen Abwesenheit zu vertreten.
235. Als Diensthabender des medizinischen Punktes ist ein Feldscher, Instrukteur medizinische Sicherstellung oder Sanitätsunteroffizier des Regiments einzusetzen-. Er untersteht dem OvD und GOvD des Regiments sowie dem Leiter des medizinischen Punktes. Der Diensthabende des medizinischen Punktes ist für die .innere Ordnung im medizinischen Punkt und bei Abwesenheit das Arztes für die Erweisung der ersten medizinischen Hilfe und Durchführung der ärztlichen Verordnungen verantwortlich. Ihm unterstehen der Gehilfe das Diensthabenden des medizinischen Punktes und ein Einsatz-Sankra mit Kraftfahrer.
236. Der neue Diensthabende des medizinischen Punktes hat dem OvD des Regiments und dem Leiter des medizinischen Punktes die Übernahme des Dienstes zu melden. In die Meldung an den OvD ist die Belegung der Bettenstation einzubeziehen.
237. Der Diensthabende des medizinischen Punktes hat a)
233. Der GOVP, hat a) nur mit Erlaubnis des OvP Armeeangehörigen den Zutritt zum Park zu gewähren sowie Fahrzeuge aus dem Park heraus- und in den Park hineinfahren zu lassen, b) auf die Sauberkeit und Ordnung im Park zu achten c ) das Rauchen und Anzünden von Feuer in den Gebäuden und im Parkgelände, außer an den speziell dafür festgelegten und eingerichteten Plätzen, nicht zuzulassen, d) darauf zu achten, daß die Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des OvP auf den Abstellplätzen abgestellt werden,
sich im medizinischen Punkt aufzuhalten, diesen nur aus dienstlichen Gründen zu verlassen und vorher seinem Gehilfen mitzuteilen, für welche Zeit er sich wohin begibt,
b) die Kranken, die sich im medizinischen Punkt zur Stationären medizinischen Behandlung befinden, den Charakter ihrer Erkrankung sowie die für jeden Kranken festgelegte Behandlung und Kost zu kennen und die Anordnungen des Arztes zu erfüllen, c) vor Beginn der ambulanten medizinischen Behandlung die Gesundheitsbücher für alle angemeldeten Armeeangehörigen bereitzulegen und bei Kranken die Temperatur zu messen, d-) plötzlich Erkrankten erste medizinische Hilfe zu erweisen und, abhängig von der Art und dem Schweregrad der Erkrankung, die Einweisung in den medizinischen Punkt oder in spezialisierte medizinische Einrichtungen der NVA oder des staatlichen Gesundheitswesen zu veranlassen, wurden Erkrankte stationär aufgenommen, ist dem OvD und dem Leiter des
e) bei Ausbruch eines Brandes unverzüglich Maßnahmen zum Löschen einzuleiten und darüber dem OvP Meldung zu erstatten, f) alle Verletzungen der Ordnung im Park sofort dem OvP zu melden. 234. Der GOvP hat während der Arbeit im Park auf die innere Ordnung im Park und die Einhaltung des Brandschutzes zu 122
123
medizinischen Punktes Meldung zu erstatten, e) die zum Küchendienst befohlenen Armesangehörigen medizinisch iu untersuchen, von seinem Gehilfen die Kranken sorgfältig beobachten und pflegen zu lassen,
senempfang verantwortlich. Ihm sind die Küchendienste unterstellt.
241. (1) Der neue Diensthabende des Speisesaals hat sich zur festgelegten Zeit beim Oberoffizier Verpflegung des Regiments zur Einweisung zu melden.
g) auf die Qualität der Krankenkost und ihre rechtzeitige Ausgabe, die sorgfältige Reinigung der Räume des medizinischen Punktes, die rechtzeitige Lüftung und die richtige Innentemperatur zu achten,
(2) Vor der Vergatterung hat der neue Diensthabende des Speisesaals den Bestand der Küchendienste zu überprüfen und sie zur medizinischen Untersuchung vorzustellen.
h) direkten Vorgesetzten ab Leiter des medizinischen Punktes aufwärts sowie dem OvD beim Betreten dem medizinischen Punktes Meldung zu erstatten.
(3) Die Übergabe und Übernahme des Dienstes haben der alte und der neue Diensthabende des Speisesaals dem OvD und dem Oberoffizier Verpflegung zu melden.
Gehilfe des Diensthabenden des Medizinischen Punktes
242. Der Diensthabende des Speisesaals hat a) die Verpflegungsstärken der Einheiten zu kennen, die Vollzähligkeit der Teilnahme an der Truppenverpflegung zu kontrollieren und in seinem Dienstbuch nachzuweisen,
238. Als Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes ist ein Sanitäter des Regiments einzusetzen. Er untersteht dem Diensthabenden des medizinischen Punktes.
b) die Speisenfolge während seines Dienstes zu kennen, ihre Einhaltung und die entsprechend der Norm vorgegebene Portionierung zu überprüfen,
239. Der Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes hat
c) die zeitgerechte Esseneinnahme der Einheiten zu kontrollieren,
a) auf Anordnung des Diensthabenden des medizinischen Punktes und unter seiner Aufsicht die eintreffenden Kranken medizinisch zu behandeln,
d) durchzusetzen, daß die Essenteilnehmer die ihnen zustehenden Speisen erhalten und auf den festgelegten Plätzen in der befohlenen Anzugsordnung kulturvoll die Mahlzeiten einnehmen
b) die persönlichen Sachen der Kranken entgegenzunehmen und, wenn notwendig, zur Desinfektion vorzubereiten,
e) das Mitnehmen von Geschirr aus dem Speisesaal nicht zuzulassen;
c) die Kranken zu betreuen, ihnen Essen und Trinken zu geben,
f) die Arbeit der Tischdienste beim Eindecken, Abräumen und Säubern der Tische zu kontrollieren sowie für die Sauberkeit und Ordnung im Speisessaal zu sorgen.
d) die Räume des medizinischen Punktes sauberzuhalten,
g) die Säuberung des Geschirrs zu organisieren und zu beaufsichtigen sowie die Speisereste rechtzeitig beseitigen und die Geschirrabwäsche reinigen zu lassen,
e) die festgelegte innere Ordnung im medizinischen Punkt zu gewährleisten. h) die Vollzähligkeit des Geschirrs und des Inventars des Speisesaals zu kontrollieren, Diensthabender des Speisesaals
i) die Gebrauchsfähigkeit des Inventars des Speisesaals täglich zu überprüfen und beschädigte Gegenstände instand setzen, austauschen oder ergänzen zu lassen,
240. Als Diensthabender des Speisesaals ist ein Fähnrich oder Berufsunteroffizier des Regiments einzusetzen. Er untersteht dem OvD und GOvD sowie dem Oberoffizier Verpflegung des Regiments. Der Diensthabende das Speisesaals ist für die militärische Disziplin und Ordnung im Speisesaal und den Es-
124
125
k) Unbefugten das Betreten des Speisesaals nicht zu gestatten, 1) die militärischen Bestimmungen, den Brandschutz, die Sicherheits- und Hygienebestimmungen für den Speisesaal zu kennen und durchzusetzen, m) die Arbeit der Küchendienste zu kontrollieren und auf Sauberkeit des Außenreviers der Küche zu achten, n) alle Mängel dem OvD oder GOVD und dem Oberoffizier Verpflegung des Regiments zu melden,
Unteroffizier vom Dienst der Kompanie
246. Der UvD der Kompanie ist aus den Reihen der Unteroffiziere und in Ausnahmefällen aus den Reihen der besten Gefreiten der Kompanie einzusetzen. Der UvD ist für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in der Kompanie, die genaue Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes, die Sicherheit der Waffenkammer, der Ausrüstung der Kompanie, des persönlichen Eigentums der Unteroffiziere und Soldaten und die einwandfreie Dienstdurchführung der GUvD verantwortlich. Der UvD untersteht dem OvD und GOvD des Regiments und hinsichtlich den Innendiensten der Kompanie dem Kompaniechef und dem Hauptfeldwebel der Kompanie. Dem UvD sind die GUVD der Kompanie unterstellt.
o) Vorgesetzten ab Stellyertreter des Regimentskommandeurs aufwärts, dem OvD oder GOVD beim Betreten des Speisesaals Meldung zu erstatten.
243. Der Diensthabende des Speisesaals hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen Festlegungen noch folgendes zu besitzen:
247. (1) Vor der Vergatterung hat der neue UvD die befohlenen Tagesdienste der Kompanie antreten zu lassen, ihren Haarschnitt, die Rasur, die persönliche Sauberkeit sowie die Trageweise der Uniform zu überprüfen und die Tagesdienste dem Hauptfeldwebel der Kompanie vorzustellen. Nach der Belehrung und Überprüfung der Tagesdienste vom Hauptfeldwebel der Kompanie hat der UvD die Tagesdienste zur Vergatterung zu führen.
e) einen Plan der Platzverteilung der Einheiten im Speisesaal, b) eine Grafik für die gestaffelte Esseneinnahme der Einheiten sowie der Wach- und Tagesdienste, c) ein Inventarverzeichnis des Speisesaals, d) einen Nachweis über den Bestand an Speisesaalgeschirr.
(2) Unmittelbar vor Dienstschluß hat der UvD die Bestände der Waffenkammer vom Zutrittsberechtigten für die Waffenkammer zu übernehmen und danach den Verschluß und die Petschierung der Waffenkammer sowie die Petschierung des Kastens mit dem Gebrauchsschlüssel für die Waffenkammer zu überprüfen. Die Übernahme und Übergabe der Waffenkammer und des Schlüsselkastens ist im Dienstbuch des UvD nachzuweisen. (3) Nach der Vergatterung hat der neue UvD zusammen mit dem alten UvD den einwandfreien Zustand der Feuerlöschgeräte und der Signaleinrichtungen zu überprüfen. Anschließend haben sie im Dienstbuch für die Übergabe und Übernahme des Dienstes zu unterschreiben.
Diensthabender des Bataillons
244. (1) Der Diensthabende des Bataillons ist aus den Reihen der Unteroffiziere einzusetzen.
248. Der neue und der alte UvD haben dem Kompaniechef oder bei dessen Anwesenheit dem Hauptfeldwebel der Kompanie die Übergebe und Übernahme des Dienstes zu melden. Beispiel:
(2) Der Diensthabende des Bataillons hat die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie sie für den UvD der Kompanie festgelegt sind. Sein Verantwortungsbereich umfaßt die Armeeangehörigen und Einrichtungen des Bataillonsstabes.
,,Genosse Hauptmann! Dienst ordnungsgemäß übergeben. Feldwebel Stöchler.'". ,,Genosse Hauptmann! Dienst ordnungsgemäß übernommen. ‚Unteroffizier Lehmann ! ,, Danach hat der neue
(3) Der Diensthabende des Bataillons untersteht dem OVD und GOvD des Regiments und hinsichtlich des Innendienstes des Bataillonsstabes dem Bataillonskommandeur. 245. In einem von den übrigen Einheiten des Regiments getrennt untergebrachten Bataillon kann als Diensthabender des Bataillons ein Offizier oder Fähnrich eingesetzt werden. In diesem Fall hat dieser die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie Sie für den OvD des Regiments festgelegt sind. 126
127
UvD alle bei der Übernahme des Dienstes festgestellten Schäden und Mängel zu melden.
m)
beim Verlassen der Kompanieunterkunft aus dienstlichen Gründen sowie für die Zeit der eigenen Ruhe die Erfüllung seiner Pflichten einem GUvD zu übertragen,
a) die genaue Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes in der Kompanie durchzusetzen,
n)
vom Hauptfeldwebel der Kompanie nach der Dienstausgabe die Angaben über die Gefechtseinteilung zu übernehmen,
b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft nach besonderem Plan zu handeln,
o)
nach dem Zapfenstreich dem OvD die Vollzähligkeit der Kompanie zu melden,
p)
zur festgelegten Zeit dem OvD die in der Nacht eingetretenen besonderen Vorkommnisse zu melden,
249. Der UvD hat
c.) den Aufenthaltsort und die Stärke der Kompanie, die Anzahl der zu Diensten eingesetzten Armesangehörigen, der Kranken, Arrestanten, Urlauber, Ausgänger und Kommandierten zu kennen und dazu die Gefechtseinteilung mit der namentlichen übersicht des Personalbestandes zu führen,
q) d) den Schlüssel der Waffenkammer nur an den Zutrittsberechtigten für die Waffenkammer zu übergeben und die Aus- und Rückgabe der Schlüssel im Dienstbuch einzutragen, e) mindestens zweimal in der Nacht den Verschluß und die vorschriftsmäßige Petschierung der Waffenkammer zu kontrollieren und das Kontrollergebnis im Dienstbuch nachzuweisen, f) bei besonderen Vorkommnissen Sofortmaßnahmen zu treffen und dem Kompaniechef oder dessen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit des Hauptfeldwebel, sowie dem OvD sofort Meldung zu erstatten, g) auf das Vorhandensein und den einwandfreien Zustand der Feuerlöschgeräte und den Brandschutz in der Kompanie zu achten und dafür zu sorgen, daß nur auf Raucherplätzen geraucht wird, h) bei Ausbruch eines Brandes die Feuerwache zu alarmieren, Maßnahmen zum Löschen des Brandes zu ergreifen, dem OvD und dem Kompaniechef sofort Meldung zu erstatten sowie Maßnahmen zur Rettung von Menschen, Waffen und Ausrüstung aus den gefährdeten Räumen zu treffen,
melden, r)
k) die Armeeangehörigen der Kompanie zu wecken, 1) zur festgelegten Zeit die Ausgänger und Urlauber antreten zu lassen und dem Hauptfeldwebel der Kompanie zu melden,
128
das sorgfältige Säubern und Instandhalten der Räume der Kompanie, die vorschriftsmäßige Beleuchtung, das Heizen und Lüften der Räume sowie das Reinigen des Außenreviers der Kompanie zu veranlassen und zu kontrollieren,
s)
die militärische Disziplin und Ordnung im Kompaniebereich durchzusetzen,
t)
auf Befehl des Hauptfeldwebels der Kompanie dem Diensthabenden des Speisesaals rechtzeitig eine Anforderung über das Zurückstellen von Essen für diejenigen, die aus dienst lichen Gründen abwesend sind, zu übergeben,
u)
bei Abwesenheit der Kompanie unbefugten Armeeangehörigen das Betreten dar Unterkunftsräume nicht zu gestatten,
v) i) auf Befehl des Hauptfeldwebels die zu Arbeiten befohlenen Einheiten und Kommandos aller Art in Marsch zu setzen sowie alle Kranken und diejenigen, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, zum medizinischen Punkt zu schicken,
die Rückkehr der Ausgänger und Urlauber zu überwachen und bei unerlaubten Fernbleiben unverzüglich dem OvD zu
zur Erfüllung seiner Aufgaben Befehle an die Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie zu geben.
250. (1) Der UvD hat beim Eintreffen des Hauptfeldwebels der Kompanie, Vorgesetzter ab Kompaniechef aufwärts, des OvD oder von Inspektions- bzw. Kontrolloffizieren das Kommando ,,Achtung!" zu geben, ihnen zu melden und sie im Kompaniebereich zu begleiten. Beispiel: ,,Genosse Hauptmann! Während meines Dienstes keine besonderen Vorkommnisse (oder folgende Vorkommnisse). Kompanie zur Ausbildung auf dem Schießplatz. UvD Feldwebel Köhler!". Sind keine weiteren Armeeangehörigen anwesend, ist das Kommando ,,Achtung!" nicht zu geben, sondern nur zu melden (2) Treffen andere Offiziere und Fähnriche der Kompanie ein, hat sich der UvD vorzustellen. Beispiel: ,,Genosse Leutnant! UvD Unteroffizier Weigelt!". 129
(3) Treffen Offiziere ein, die nicht zur Kompanie gehören, hat sich der UvD ebenfalls vorzustellen und sie zum Kompaniechef zu begleiten. (4) Wird ein eintreffender Vorgesetzter vom Kompaniechef empfangen und ihm von diesem gemeldet, hat sich der dabei anwesende UvD vorzustellen.
reich das Kommando ,,Achtung!" zu geben, c) dem UvD alle Vorkommnisse und Mängel in der Kompanie sowie Verstöße gegen die Bestimmungen des Brandschutzes sofort zu melden, d) auf Sauberkeit und Ordnung in den Räumen zu achten,
251. Der UvD hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen Festlegungen noch folgendes zu besitzen: a) ein Verzeichnis der außerhalb der Kaserne wohnenden Armeeangehörigen der Kompanie mit Wohnanschrift, Fernsprechanschluß sowie Art und Weise der Benachrichtigung,
e) die Notbeleuchtung ständig einsatzbereit zu halten, f) darauf zu achten, daß die Armeeangehörigen das Schuhwerk und die Bekleidung nur an den dafür bestimmten Plätzen säubern,
b) eine namentliche Übersicht des Personalbestandes der Kompanie,
g) die Angehörigen der Kompanie morgens sowie nachts bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft oder bei Feuer zu wecken,
c) einen Plan des Innen- und Außenreviers der Kompanie,
h) Unbefugten keinen Zutritt zum Kompaniebereich zu gewähren
d) eine Karte des Standortbereichs, Vergatterung der Tagesdienste 5) das Krankenmeldebuch, f) die vorliegende Dienstvorschrift und die DV 010/0/004.
252. Ist die Kompanie in einer Ortschaft untergebracht, hat der UvD außerdem darauf zu achten, daß die Unteroffiziere und Soldaten den Unterbringungsraum der Kompanie nicht verlassen.
Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst der Kompanie 253. Als GUvD sind je nach Bedingung 1 bis 3 Soldaten der Kompanie einzusetzen. Der GUvD ist für die Sicherheit der Waffenkammer und Ausrüstung dar Kompanie sowie des persönlichen Eigentums der Unteroffiziers und Soldaten verantwortlich. Der GUvD untersteht dem UvD der Kompanie und hat ihn bei dessen. Abwesenheit zu vertreten.
265. Die Vergatterung der Tagesdienste besteht in der Überprüfung ihrer Bereitschaft zur Dienstdurchführung, in ihrer Unterstellung unter den OvD und GOvD des Regiments und in ihrer Ermächtigung zur Ablösung der alten Tagesdienste. 256. Die Unterstellung der Tagesdienste unter den OvD und GOvD beginnt mit dem Kommando ,,Vergatterung". Die Unterstellung der alten Tagesdienste endet mit der Unterschriftsleistung nach der Dienstübernahme durch die neuen Tagesdienste. 257. Die Tagesdienste sind nach den Festlegungen in der DV 010/0/004 vom neuen OvD zu der vom Regimentskommandeur festgelegten Zeit und am befohlenen Ort zu vergattern. 258. Zur Vergatterung ist folgende Antreteordnung einzunehmen:
254. Der Platz des GUvD ist im Dienstzimmer oder innerhalb des Unterkunftsgebäudes in der Nähe der Waffenkammer, Er hat a) sich nicht ohne Erlaubnis des UVD aus der Unterkunft zu entfernen, b) beim Eintreffen direkter Vorgesetzter vom Stellvertreter des Kompaniechefs an aufwärts und des OvD im Kompaniebe-
130
am rechte Flügel die Wache und weiter von rechts nach links der OvP, der Diensthabende des medizinischen Punktes, der Diensthabende des Speisesaals, alle UvD der Kompanien in der Reihenfolge der Einheiten. Die Gehilfen haben hinter ihren Diensthabenden anzutreten. Der GOvD hat am rechten Flügel der Wache anzutreten.
131
259. Die diensthabende Einheit hat nicht mit zur Vergatterung anzutreten. Diensthabende Einheit
Arbeitsschutz.
260. Die diensthabende Einheit ist zur Verstärkung der Wache oder zum sofortigen Einsatz bei Bränden, Naturkatastrophen oder sonstigen Ereignissen einzusetzen. Die diensthabende Einheit untersteht dem OvD des Regiments.
265. Die zum Arbeitsdienst eingesetzten Einheiten heben sich unter Führung ihrer Kommandeurs oder der dafür eingesetzten Offiziere, Fähnriche oder Unteroffiziere zum Arbeitsort zu begeben.
261. (1) Die diensthabende Einheit ist auf Befehl des Regimentskommandeurs einzusetzen. (2) Wird die diensthabende Einheit alarmiert, hat sie auf dem befohlenen Platz anzutreten und auf Anordnung des OvD zu handeln.
266. Zur Verrichtung unvorhergesehener Arbeiten hat der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments gesonderte Arbeitsdienste einzusetzen.
(3) Munition ist nur auf Anordnung des QvD an die diensthabende Einheit auszugeben. 262. Die diensthabende Einheit hat ihre Ausbildung in der Nähe der Kaserne durchzuführen. Der Aufenthaltsort der diensthabenden Einheit sowie die Art und Weise ihrer Benachrichtigung müssen dem OvD bekannt sein. 263. Der Bestand der diensthabenden Einheit aowie die Art und Weise ihrer Nachtruhe sind vom Regimentskommandeur festzulegen. Arbeitsdienste 264. (1) Der Einsatz von Einheiten zum Arbeitsdienst ist vom Regimentskommandeur zu. befehlen. (2) Im Befehl sind festzulegen: a) die zum Arbeitsdienst eingesetzten Einheiten; b) die Uniformart, c) die zu verrichteten Arbeiten, d) die Arbeitsdauer, e) wann, wo und bei wem sich die Einheiten zu melden heben, f) die Sicherheitsmaßnahmen und Belehrungen über den 132
133
V. Unterbringung der Armeeangehörigen und Ordnung im Park Unterbringung in Kasernen 267. (1) Berufsoffiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere sind im Frieden grundsätzlich in Wohnungen außerhalb der Kaserne, alle anderen Armeeangehörigen in Truppenunterkünften unterzubringen. (2) Offizieren auf Zeit, Unteroffizieren auf Zeit und Soldaten auf Zeit, außer Unteroffiziers- und Offiziersschülern, kann die Berechtigung erteilt werden, außerhalb der Truppenunterkunft zu wohnen. Unteroffizieren auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist diese Berechtigung nur bei besonderen familiären Verhältnissen zu erteilen. Das Recht der Gewährung, außerhalb der Truppenunterkunft zu wohnen, haben Vorgesetzte ab Bataillonskommandeur aufwärts. (2) Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere, die im Standortbereich keine Wohnung heben, sind in Wohnheimen oder in von den Einheiten abgetrennten Unterkünften unterzubringen. 268. (1) Der Bereich der Kaserne ist unter Beachtung der erforderlichen Sicherheit in die Stabszone, Unterkunftszone, Wirtschaftszone, Parkzone, Ausbildungszone, Lagerzone sowie in Abschnitte für kulturelle Einrichtungen und Sportanlagen einzuteilen. (2) Die Park- und die Lagerzone sind durch Zäune von den übrigen Zonen zu trennen. Erfordert es die Sicherheit, können auch anders Zonen entsprechend abgetrennt werden. (3) Den Einheiten sind bei Beachtung der militärischen und anderen Erfordernisse die notwendigen Plätze in den Zonen zuzuweisen. (4) Sind mehrere Regimenter oder selbständige Einheiten in einer Kaserne untergebracht, hat der Kasernenälteste den Bereich der Kaserne gemäß den vorstehenden Festlegungen einzuteilen. 269. (1) Die Kaserne ist entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen auszustatten, einzurichten und zu belegen. (2) Die Unterkunftsausstattung des Kompeniebereiches ist
134
135
vom Hauptfeldwebel zu übernehmen und nachzuweisen.
270. Die Unterkunftsräume sind entsprechend Anhang 7 einzurichten. Die in den Schränken nicht unterzubringenden Gegenstände der Armeeangehörigen sind in einem Raum der Kompanie zu lagern.
b) Unterkunfts- Aufenthalts- und andere Räume mit Angabe des Verwendungszweckes und der Bezeichnung der Einheit. Beispiel: Unterkunftsraum 1.Gruppe, 1. Zug (2) Böden, Keller- und Trockenräume sind zu verschließen.
271. (1) Es ist nicht gestattet, Geldbeträge über 300,- M sowie Schmuck- oder Wertsachen, Wertpapiere oder Wertsammlungen, deren Gesamtwert 300, - M übersteigt, in der Truppenunterkunft aufzubewahren (2) In den Unterkunftsräumen der Unteroffiziere und der Offiziersschüler ist es gestattet, persönliche Rundfunkgeräte und Plattenspieler aufzustellen und zu betreiben. (3) Je Unterkunftsraum der Unteroffiziersschüler und Soldaten kann mit Erlaubnis des Kompaniechefs ein persönliches Rundfunkgerät aufgestellt und betrieben werden, wenn keine Lautsprecher durch elektro-akustische Anlagen betrieben werden. (4) Persönliche Fernsehgeräte dürfen in den Unterkunftsräumen der Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere, außer Unteroffiziersschüler und Offiziersschüler, aufgestellt und betrieben werden. Die Aufstellung bedarf der Erlaubnis des Regi-mentskommandeurs.
272. Den Soldaten im Grundwehrdienst oder im Reservistenwehrdienst ist es nicht gestattet, private Kraftfahrzeuge in den Standortbereich mitzubringen.
273. Der Kompaniechef hat zu veranlassen, daß persönliche Fotoapparate der kaserniert untergebrachten Armeeangehörigen erfaßt, zentral aufbewahrt und nur zum Ausgang und Urlaub ausgegeben werden.
274. (1) Die Gebäude, Ziemer und Räume sind zu nummerieren. Die Türen der Zimmer und Räume sind wie folgt zu beschildern:
(3) Die Ausgabe, der Empfang und die Aufbewahrung der Schlüssel sind gesondert festzulegen. Je ein Schlüssel aller Dienst- und Arbeitszimmer ist beim entsprechenden Tagesdienst aufzubewahren.
275. An den Außeneingängen zu den Gebäuden müssen Vorrichtungen zum Reinigen dem Schuhwerkes und Abfallbehälter vorhanden mein.
276. Die Aufbewahrung der Waffen und Munition, ihre Aus- und Rückgabe. das Betreten der Waffenkammern oder der entsprechenden Räume, die Aufbewahrung der darin vorhandenen Schränke und Kisten Sowie der Schlüssel hat nach den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu erfolgen.
277. (1) Zum Reinigen der Waffen und der Ausrüstung sowie zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Bekleidung sind entsprechende Räume oder Stellen einzurichten und zu nutzen. Das Trocknen von Bekleidungsstücken an den Fenstern und Fassaden der Gebäude ist verboten. (2) Die Schützenwaffen sind auf Waffenreinigungstischen oder Schemeln zu reinigen.
278. Im Unterkunftsbereich der Einheit ist eine Bekanntmachungstafel anzubringen. Daran sind der Tagesdienstablaufplan, der Wochendienstplan, der Plan der Tagesdienste, der Plan des Standortbereiches, der Revierreinigungsplan, die Appellpläne sowie die Postanschrift der Einheit u. a. erforderliche dienstliche Bekanntmachungen anzubringen.
a) Dienst- und Arbeitszimmer 279. Alle Gebäude, Räume und Anlagen des Regiments haben Stets in sauberem Zustand zu sein. Die Vorgesetzten sind für daran richtige Nutzung und für die Pflege der Einrichtung verantwortlich.
- mit Dienstgrad und Namen, bei Zivjlbeschäftigten - mit Genn. oder Gen. und Namen,
136
137
280. (1) Die Kaserne ist in Außen- und Innenreviere einzuteilen, die den Einheiten zu übergeben und von ihnen zu reinigen sind. (2) Im Winter sind die Fußwege und Straßen in der Kaserne sowie die an die Kaserne angrenzenden Fußwege von Schnee zu räumen und bei Glätte abzustumpfen. (3) In der Kaserne sind Grünanlagen anzulegen und zu pflegen.
281. Vor Beginn des Winters sind die Gebäude und Anlagen winterfest zu machen.
282. (1) Energie ist in der Kaserne nach den Prinzipien der strengsten Sparsamkeit zu verbrauchen. Zur Kontrolle des Energieverbrauches ist vom Regimentskommandeur ein Energieaktiv oder ein Energiebeauftragter einzusetzen. (2) Mit dem Beheizen der genutzten Räumlichkeiten ist zu beginnen, wenn an 3 aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 09.00 Uhr unter +12 oC liegt und die nach den dafür geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Raumtemperaturen unterschritten werden (Unterkunftsräume +20 oC). Durch stufenweise Inbetriebnahme der Heizungsanlagen ist zu gewährleisten, daß die für die einzelnen Räume differenziert festgelegten Innentemperaturen nicht überschritten werden. Das Beheizen ist zu beenden, wenn an 3 aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 09.00 Uhr höher als +12 oC liegt. (3) Nach der Heizperiode sind die Kesselanlagen, Zentralheizungsanlagen, Feuerstätten und Schornsteine zu überprüfen, zu reinigen, zu konservieren und, wenn notwendig, instand zu setzen.
283. (1) Die Straßen und Gebäudeeingänge sind nachts zu beleuchten. Die Beleuchtung (Innen- und Außenbeleuchtung) der Kaserne hat nach den Normen und Kennziffern für künstliche Allgemeinbeleuchtung entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu erfolgen. (2) Die Energieversorgungsanlagen für die Kaserne und für andere militärische Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Regimentskommandeurs abgeschaltet werden. (3) Für die Einrichtungen und Anlagen sind Notbeleuchtungs138
einrichtungen bereitzuhalten, sofern die Beleuchtungseinrichtungen nicht an Netz-Ersatzanlagen angeschlossen sind.
284. Ohne Zustimmung des Leiters der zuständigen Unterkunftsabteilung ist es nicht gestattet, Gebäude, bauliche Anlagen und ortsfeste technische Einrichtungen oder Unterkunftsausstattungen zweckentfremdet zu nutzen, zu verleihen, umzubauen, umzusetzen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen sowie neue Gebäude zu errichten, provisorische Feuerstätten aufzustellen oder neue Feuerstätten zu setzen.
285. (1) Die Straßen, Wege, Plätze und Anlagen der Kaserne sowie das vom Regiment genutzte Gelände unterliegen dem Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung. (2) Die Vorgesetzten ab Regimentskommandeur aufwärts sind berechtigt, Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen aufzustellen und anbringen zu lassen.
Unterbringung in Ortschaften
286. (1) Stäbe, Regimenter, Einheiten und Einrichtungen der NVA können bei Manövern, anderen Einsätzen sowie im Verteidigungszustand in Ortschaften untergebracht werden. Die Unterbringung in Ortschaften im Frieden ist mit den örtlichen Organen abzustimmen. (2) Die Truppen sind unter Berücksichtigung der schnellen Herstellung der Gefechtsbereitschaft und auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen vorwiegend in Verwaltungsgebäuden oder in von der Bevölkerung nicht genutzten Gebäuden oder Räumen unterzubringen. 287. Es ist nicht gestattet, die zugewiesene Unterkunft eigenmächtig zu wechseln oder ohne dringendes Erfordernis Gegenstände des Besitzers ohne dessen Erlaubnis zu nutzen. 288. (1) Der zuständige Vorgesetzte hat zur Vorbereitung der Unterbringung ein Vorkommando zur Aufklärung des Unterbrin139
gungsraumes einzusetzen. Dieses Vorkommendo hat den hygienischepidemischen Zustand des Unterbringungsraumes aufzuklären sowie zweckdienliche Unterkünfte, Plätze und Räume dem Vorgesetzten vorzuschlagen. (2) Vor dem Beziehen haben die Kommandeure der Einheiten die Gebäude, Dächer und Abstellplätze zu kontrollieren. 289. Die Kampftechnik und Ausrüstung; außer den persönlichen Waffen, sind einheitsweise auf den zugewiesenen Plätzen getarnt abzustellen und zu sichern. Die militärischen Bestimmungen über Wachsamkeit und Geheimhaltung sind dabei zu beachten. 290. Die Lager sind in Steinbauten und die Küchen, Bäckereien und Badeanlagen, soweit keine Gebäude hierfür geeignet sind, in einer solchen Entfernung von Gebäuden einzurichten, daß Brände auf sie nicht übergreifen können. 291. Für die Versorgun9 mit Wasser für Trink- und Kochzwecke sind die vorhandenmn Wassrentnahmestellen zu nutzen oder solche zu schaffen; ihrer Verschmutzung ist vorzubeugen. Alle genutzten offenen Wasserentnahmestellen sind zu kennzeichnen und zu bewachen. Die hygienische Unbedenklichkeit des Trinkwassers ist vor und während der Nutzung entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu überprüfen. 292. (1) Der Tagesdienstablauf sowie der Wach- und der Tagesdienst sind nach den für den Kasernendienst geltenden militärischen Bestimmungen zu organisieren. (2) In jedem Gebäude ist ein Gebäudeältester einzusetzen, der für das Verhalten der Armesangehörigen. für die innere Ordnung und die unversehrtheit des im Gebäude befindlichen Geräts verantwortlich ist.
plätze. Beim Beziehen, Aufenthalt und Verlassen von Truppenübungsplätzen sind die Sicherheitsbestimmungen und die Platzordnung einzuhalten. 294. (1) Die Truppen sind in Gebäuden, Zelten oder feldmäßigen Unterkünften unterzubringen. Die Gebäude sind vorwiegend für Stäbe, medizinische Einrichtungen, Werkstätten und Lager vorzusehen. (2) Die Kampftechnik und. Ausrüstung ist in Feldparks oder in Deckungen getarnt abzustellen und zu sichern. (3)Die Munitions- und Sprengmittellager sind außerhalb des Feldlagers so anzulegen, daß ihre Sicherheit gewährleistet ist und sie schnell erreichbar sind. 295. (1) Für das Feldlager ist ein Kommandant einzusetzen. Befindet sich nur ein Regiment oder eine Einheit im Feldlager, ist deren Kommandeur zugleich Kommandant des Feldlagers. Sind im Feldlager mehrere Regimenter und selbständige Einheiten untergebracht, ist der Kommandant vom übergeordneten Vorgesetzten zu befehlen. Der Kommandant ist dann direkter Vorgesetzter aller Regimenter und Einheiten des Feldlagers. (2) Der Kommandant hat die Ordnung im Feldlager festzulegen sowie die dienstlichen und Freizeitmaßnehmen der Regimenter und Einheiten zu koordinieren. (3) Der Kommandant hat insbesondere festzulegen oder zu organisieren: a) die Konzentrierungs- und Sammelräume sowie die Anmarschstraßen zu diesen Räumen, b) die Luftabwehr und den MVM-Schutz, c) die Bewachung des Feldlagers und der zentralen Stellen, d) die Nutzung der Ausbildungsbasen und -plätze, 5) das hygienische Regime, f) Versorgungsmaßnahmen, g) den Brandschutz, insbesondere den Einsatz einer Feuerwache.
Unterbringung auf Truppenübungsplätzen und in Feldlagern
293. Des Beziehen von Räumen auf Truppenübungsplätzen oder von Feldlagern ist vom übergeordneten Vorgesetzten zu befehlen. Zusätzlich gelten für die Unterbringung auf Truppenübungsplätzen die Festlegungen der Kommandanten der Truppenübungs-
140
296. (1) Die innere Ordnung, der Tagesdienstablauf sowie der Wach- und Tagesdienst sind im Feldlager vom Kommandanten auf der Grundlage des Befehls des übergeordneten Vorgesetzten
141
festzulegen und nach den für den Kasernendienst geltenden militärischen Bestimmungen zu organisieren. (2) über die Gewährung von Ausgang und Urlaub hat der Kommandant zu entscheiden. Er ist berechtigt, die Anzahl der Ausgänger und Urlauber zu beschränken oder zeitweilig den Ausgang und Urlaub für alle Armeeangehörigen des Regiments zu sperren. 297. Fremde Personen dürfen das Feldlager nur mit Erlaubnis des Kommandanten betreten. 298. (1) Für Feldlager ist unter Berücksichtigung der Belang der Land- und Forstwirtschaft sowie der Energie- und Wasserversorgung ein Gelände auszuwählen, das a) in der Nähe eines Gewässers, jedoch außerhalb der Hochwasser- und der Trinkwasserschutzzone sowie abseits von Sümpfen, Mooren und größeren Industriegebieten liegt, b) so beschaffen ist, daß in ihm die Ausbildung durchgeführt werden kann, c) möglichst in der Nähe eines Schießplatzes liegt oder die Einrichtung eines solchen zuläßt.
b)
c)
d)
e)
f) (2) Die Grenzen des Feldlagers sind zu kennzeichnen und den Einheiten bekanntzugeben.
9)
299. (1) Das Feldlager ist in folgende Bereiche einzuteilen:
h)
a) Unterkünfte der Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten, b) Führungsstellen, c) Parks oder Deckungen für die Kampftechnik und Ausrüstung, d) Wirtschaftseinrichtungen, e) sanitäre Anlagen, f) medizinische Einrichtungen, g) Lager und Werkstätten, h) Ausbildungsgelände, i) Abschnitte für kulturelle Einrichtungen und Sportanlagen, k) Wache.
i) k) l)
Unterkünften haben mindestens 20 m zu betragen. Bei Zeltreihen haben die Zwischenräume mindestens 2,5 m und die Abstände mindestens 5 m zu betragen. Es sind die erforderlichen Signaleinrichtungen zu schaffen, Blitzschutzmaßnahmen zu treffen sowie Feuerlöschgeräte und -mittel bereitzustellen. Die zur Versorgung mit T/S eingesetzte Technik ist unter Beachtung der Sicherheitsabstände in der Nähe des Feldparks unterzubringen. Flexible Treibstoffbehälter sind nicht sie Lagerbehälter zu nutzen. Für die Wasserversorgung gelten die Festlegungen der Ziffer 291. Wird Wasser aus Flüssen entnommen, sind die Entnahmestellen wie folgt hintereinander flußabwärts anzulegen: - Entnahmestelle für Wasser für Trink- und Kochzwecke. - Waschstellen für die Körperpflege, - Waschstellen für B/A, - Waschstellen für Kampftechnik und Ausrüstung. Die Waschstellen für Kampftechnik und Ausrüstung sowie die Toiletten, Fäkaliengruben und Müllplätze sind so einzurichten, daß eine Verunreinigung der Gewässer und eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sowie eine Umweltverschmutzung ausgeschlossen sind. Für die Nutzung der Gewässer ist im Frieden die Erlaubnis der zuständigen Unterkunftsabteilung einzuholen. Fäkaliengruben sind regelmäßig zu desinfizieren und nach Beendigung der Nutzung zu schließen. Müllplätze sind außerhalb des Feldlagers anzulegen. Ihre Lage ist mit der örtlichen Hygieneinspektion zu vereinbaren. Das Fällen von Bäumen ist nicht gestattet. Rasen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestochen werden. Gleiches gilt für das Abtragen von Sand. Für Räder- und Kettenfahrzeuge sind möglichst getrennte Straßen undWege festzulegen.
300. (1) Die Ordnung des Badens in offenen Gewässern im Bereich des Feldlagers ist vom Kommandanten festzulegen. (2) Es darf nur an dafür festgelegten und eingerichteten
(2) Bei der Einrichtung der Bereiche ist insbesondere zu beachten: a) Die Abstände zwischen ortsfesten Gebäuden und feldmäßigen 142
143
Badestellen gebadet werden.
(4) Die Parks sind so anzulegen und auszubauen, daß die Fahrzeuge schnell und reibungslos herausfahren können.
(3) Die Unteroffiziere und Soldaten sind geschlossen unter Führung eines Verantwortlichen zum Baden zu führen. (4) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung beim Baden, Vermeidung von Unglücksfällen im Wasser und Erweisung der ersten medizinischen Hilfe sind ein Offizier oder Fähnrich als Diensthabender, diensthabende Rettungsschwimmer und ein diensthabender Instrukteur medizinische Sicherstellung oder Sanitätsunteroffizier einzusetzen. (5) Die Verantwortlichen haben die Badenden während des Badens vom Ufer aus ständig zu beobachten.
302. Das Gelände des Parke ist in Abschnitte einzuteilen und den Einheiten zuzuweisen. Das Gelände des ständigen Parks ist einzuzäunen und zu beleuchten.
1 Ordnung im Park
301. (1) Als Park wird das Gelände bezeichnet, das für das Abstellen oder Aufbewahren, die Wartung und Instandsetzung der Panzer- und Kfz-Technik, der Bewaffnung und der anderen Technik ausgebaut ist. Es werden ständige und Feldparks unterschieden. (2) Ständige Parks sind im Regiment und in Ausbildungszentren oder -lagern anzulegen. Dabei sind die Panzer- und Kfz-Technik und die andere Technik in geschlossenen Garagen, unter Schleppdächern oder auf befestigten Freiflächen unterzubringen. Die Gefechtstechnik ist von der Lehrgefechtstechnik getrennt abzustellen. Für den Zutritt zu der im ständigen Park untergebrachten geheimzuhaltenden Kampftechnik sind die militärischen Bestimmungen über Zutrittsberechtigte für Waffenkammern verbindlich. Im ständigen Park sind ein Raum für den OvP, ein technischer Kontrollpunkt, ein Belehrungspunkt zur Einweisung der Kraftfahrer und Fahrzeugverantwortlichen, Reinigungs- und Waschplätze, eine Tankstelle, ein Wartungspunkt und eine Instandsetzungswerkstatt, andere Räume oder Plätze für die Wartung der Technik und die erforderlichen Nebengebäude (Aufenthalts-, Waschraum usw.) sowie das technische Ausbildungszentrum einzurichten. (3) Feldparks sind bei zeitweiliger Unterbringung der Truppen unter feldmäßigen Bedingungen einzurichten. Sie sind in der Regel für jedes Bataillon oder jede Kompanie anzulegen.
303. (1) Für die Organisation der inneren Ordnung, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung der Kampftechnik, die Instandhaltung der Spezialanlagen und Lager, die Aufrechterhaltung der Sauberkeit und den Brandschutz im Park ist der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments verantwortlich. (2) Für die Instandhaltung der Kampftechnik und für die Sauberkeit das Parkabschnittes. der den Einheiten zugewiesen ist, sind die Kommandeure der Einheiten verantwortlich. (3) Außerhalb der Parks dürfen ohne Erlaubnis des Regimentskommandeurs keine Fahrzeuge abgestellt werden.
304. (1) Die Kampftechnik ist nach jeder Rückkehr vom Einsatz sowie nach Ablauf der festgelegten Wartungsfrist oder Aufbewahrungszeit zu warten. Darüber hinaus ist die jeweilige Nutzungsperiode entsprechend vorzubereiten. (2) Die Überprüfung und Wartung der Panzer-, Kfz- und anderen Technik sowie die Arbeiten zur Vervollkommnung der Parks sind an den Park- und Wirtschaftstagen und in der für die Wartung der Kampftechnik festgelegten Zeit durchzuführen. (3) Bei Appellen an der Kampftechnik ist vom Regimentskommandeur ebenfalls der Zustand und die Sicherheit der Parks zu überprüfen.
305. (1) Jedes Gebäude und jede Spezialanlage innerhalb des Parks müssen geeignete Zufahrten besitzen. Die Straßen im Park haben ständig befahrbar zu sein (2) An den Straßen im Park sind Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen entsprechend der Straßenverkehrsordnung aufzustellen.
144
306. (1) Die Fahrzeuge haben den Park nur auf der Grundlage 145
des am Vortage vom Regimentskommandeur bestätigten Einsatzplanes in technisch einsatzbereitem und gewartetem Zustand mit den festgelegten Fahrern und vorschriftsmäßigen Fahrzeugdokumenten zu verlassen. (2) Beim Transport von Personen und explosionsgefährdeten Gütern mit Kfz sowie bei Kolonnenfahrten ist ein Kolonnenverantwortlicher und für jedes Fahrzeug ein Fahrzeugverantwortlicher einzusetzen. Beim Transport anderer Güter durch eine Fahrzeugkolonne ist ein Kolonnenverantwortlicher für die gesamte Fahrzeugkolonne sowie für jedes 5. und das letzte Fahrzeug ein Beifahrer einzusetzen. (3) Als Kolonnenverantwortlicher ist ein Offizier, Fähnrich oder Unteroffizier einzusetzen. Er ist dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug oder die Fahrzeuge vorschriftsmäBig genutzt, die befohlene Fahrstrecke, die Straßenverkehrsordnung und die Sicherheitsbestimmungen sowie die Disziplin von allen sich auf oder in den Fahrzeugen befindlichen Armeeangehörigen eingehalten werden. Dis persönliche Verantwortung des Kraftfahrers für das direkte Führen des Fahrzeuges wird dadurch nicht beeinträchtigt. Sitzt der Fahrzeugverantwortliche von der Einheit getrennt, ist für den Mannschaftsraum oder die Ladefläche zusätzlich ein Verantwortlicher zu befehlen. (4) Die Fahrzeugverantwortlichen und die Kraftfahrer sind von den Kommandeuren der Einheiten in die Ziele, Ordnung, Termine der Aufgabenerfüllung und Sicherheitsbestimmungen einzuweisen. Den Kraftfahrern ist es verboten, das Fahrzeug von einer anderen Person fahren zu lassen.
(2) Offiziere und Fähnriche des Regimente sind berechtigt, den Park nach Vorzeigen ihres Dienststellenausweises zu betreten. Unteroffiziere und Soldaten. die aus dienstlichen Gründen einzeln den Park aufsuchen müssen, benötigen einen vom Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments unterschriebenen Parkausweis. (3) Die zum Antritt einer Fahrt eintreffenden Besetzungen und Kraftfahrer sind berechtigt, den Park nach Vorzeigen des Auftrags- und Nachweisheftes für den Einsatz zu betreten. (4) Der Zutritt zur Kampftechnik im Park ist nur den dafür Verantwortlichen zu gestatten. (5) Der Zutritt zur Kampftechnik bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft ist in einem besonderen Plan festzulegen. (6) Armeeangehörigen, die nicht zum Regiment gehören, ist das Betreten des Parks nur mit Erlaubnis des Regimentskommandeurs zu gestatten. 310. Die Zündschlüssel, die Schlüssel der Garagen, Parkgebäude und Tore des Parks sind so aufzubewahren, daß ein rechtzeitiges Verlassen des Parks durch die Fahrzeuge gewährleistet sowie die eigenmächtige Benutzung der Fahrzeuge durch Arameeangehörige ausgeschlossen ist. 311. Das Petschieren oder Verplomben aller Lagerräume sowie der Kampftechnik ist vom Regimentskommandeur festzulegen.
307. Die Fahrzeuge sind unter Leitung der Kommandeure der Einheiten oder der Stellvertreter der Kommandeure für Technische Ausrüstung auf die Fahrten vorzubereiten. Vor Verlassen des Parks ist der technische Zustand zu kontrollieren.
308. Der Regimentskommandeur hat die innere Ordnung und den Ablaufplan für die Arbeiten im Park zu befehlen.
309. (1) Das Betreten des Parks ist Armesangehörigen nur in geschlossenen Einheiten unter dem Kommando eines Offiziers, Fähnrichs oder Unteroffiziers gestattet. 146
147
VI. Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen Allgemeine Grundsätze 312. Der Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen wird durch die Förderung einer positiven gesundheitlichen Entwicklung zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, die Gestaltung gesundheitsfördernder Dienst- und Lebensbedingungen, die Verhinderung von Körper- und Gesundheitsschäden oder die Einschränkung ihrer Entstehungsmöglichkeiten, die Gewährleistung der rechtzeitigen medizinischen Betreuung bei Erkrankung oder Schädigung und die zweckmäßige Auswahl der Armeeangehörigen für Verwendungen entsprechend ihrer gesundheitlichen Eignung gewährleistet. 313. Jeder Armeeangehörige hat seinen Körper gesund zu halten, allen ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten, die Regeln der persönlichen und kollektiven Hygiene einzuhalten und seinen Organismus täglich abzuhärten. 314. Zur Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene gehören: a) die Morgenwäsche mit Zähneputzen und Waschen des Oberkörpers mit kalterm Wasser, b) das Waschen der Hände vor jeder Esseneinnahme und nach der Toilettenbenutzung, c) das Waschen vor dem Schlafengehen mit Zähneputzen und Waschen der Füße, d) das rechtzeitige Rasieren, Haarschneiden und Pflegen der Fingernägel, 5) das regelmäßige Duschen, f) das regelmäßige Wechseln der Unter- und der Bettwäsche sowie der Socken, g) das Tragen von Schlafanzügen zur Nachtruhe, h) das Sauberhalten der Uniform, des Schuhwerks und des Bettes, i) die Einhaltung desVerbots des Tragens von Sportbekleidung unter der Uniform, k) die Körperpflege vor dem Aufsuchen von medizinischen Einrichtungen.
148
149
315. Zur Einhaltung der Regeln der kollektiven Hygiene gehören: a) b) c) d)
e)
das Sauberhalten der Unterkunftsräume, Schränke, Toiletten und anderer Gemeinschaftsräume, das regelmäßige Lüften der Räume, das Säubern des Eßgeschirrs und des Bestecks, die Beseitigung von Speiseresten sowie das Lagern von Flaschen und Müll in den dafür vorgesehenen Mülleimern, Mülltonnen und Behältern für Küchenabfälle, das Sauberhalten der Straßen, Plätze und des Unterbringungsbereiches des Regiments.
316. (1) Die Unteroffiziere und Soldaten haben sich mindestens einmal in der Woche zu duschen. (2) Küchenpersonal und Armeeangehörige mit stark schmutzenden Arbeiten haben täglich zu duschen. (3) Für Panzerbesatzungen und Instandsetzungspersonal ist zusätzliches Duschen zu garantieren. (4) Wenn erforderlich, ist auch für andere Armeeangehörige zusätzliches Duschen zu planen.
317. (1) Zum wöchentlichen Duschen ist die Kompanie geschlossen zu führen. Den wegen Dienstausübung abwesenden Armeeangehörigen ist das Duschen außerhalb der geplanten Zeit zu gewährleisten, (2) Während des Duschens sind von einem Feldscher, Instrukteur medizinische Sicherstellung oder Sanitätsunteroffizier medizinische Kontrollen durchzuführen.
318. Die Duschräume sind nach jedem Duschdurchgang zu säubern und zu desinfizieren.
319. (1) Der Wäschetausch ist so zu organisieren, daß den Armesangehöriqen nach dem wöchentlichen Duschen stets saubere Wäsche zur Verfügung steht. (2) Die Unterwäsche und die Handtücher sind wöchentlich zu tauschen. Die Bettwäsche ist alle 14 Tage zu wechseln. (3) Das Küchenpersonal hat mindestens zweimal wöchentlich die Arbeitsbekleidung und die Unterwäsche zu wechseln. 150
320. (1) Das Waschen der Wäsche hat der Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu veranlassen. (2) Die Kragenbinden und Socken sind von den Armeeangehörigen selbst zu waschen.
Medizinische Betreuung sowie Bekleidung und Ausrüstung der Neueinberufenen
321. (1) Nach des Eintreffen der Neueinberufenen sind der Impfschutz sowie die Ausstattung mit Maskenbrillen und orthopädischen Hilfsmitteln zu kontrollieren. Wenn notwendig, sind fehlende Impfungen nachzuholen sowie die vollständige Ausstattung mit Maskenbrillen und orthopädischen Hilfsmitteln zu veranlassen. Es sind Kontrollen der persönlichen Hygiene durchzuführen. Wenn erforderlich, sind den Neueinberufenen die Haare zu schneiden. (2) Es sind keine medizinischen Reihenuntersuchungen der Neueinberufenen durchzuführen.
322. Die Neueinberufenen sind einzukleiden und in die Unterkünfte einzuweisen. Nach der Ausgabe der B/A ist die Zivilkleidung zu verpacken und als Postsendung abzuschicken.
323. Den Neueinberufenen sind entsprechend des K 063/3/001 Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen neue oder gereinigte B/A-Gegenstände sowie saubere Betten und Schränke zu übergeben.
324. Während der Zeit der militärischen Grundausbildung ist der Gesundheitszustand der Neueinberufenen von den Vorgesetzten besonders zu beobachten. Die körperliche Belastung ist allmählich zu steigern.
151
Medizinische Untersuchungen und Kontrollen
Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu melden.
325. Zur Einschätzung der physischen Leistungsfähigkeit und des Gesundheitszustandes sind für alle Armeeangehörigen medizinische Untersuchungen entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen. Sie sind vom Regimentsarzt zu organisieren.
326. Zur Überwachung des Gesundheitszustandes der Armeeangehörigen sind medizinische Untersuchungen und Kontrollen als vorbeugende Maßnahmen durchzuführen. Medizinischen Untersuchungen und Kontrollen sind zu unterziehen: a) Armeeangehörige mit einer gesundheitsgefährdenden Tätigkeit und Personen, die ständig in Küchen,. Speisesälen, Verpflegungslagern und Wasserversorgungsanlagen arbeiten sowie die Sanitäter einmal wöchentlich, b) Soldaten, die zeitweilig für Arbeiten in Küchen und Speisesälen eingesetzt werden, vor ihrem Dienstantritt, c) zuversetzte sowie aus medizinischen Einrichtungen nach der Genesung zum Regiment zurückkehrende Armesangehörige am Ankunftstag, bevor sie in die Einheiten geschickt werden.
327. Tag, Zeit, Art und Weise sowie Ort der medizinischen Untersuchungen sind durch Befehl des Regimentskommandeurs festzulegen. Es ist nicht gestattet, medizinische Untersuchungen der Kompanie auf dienstfreie Tage und Feiertage zu legen..
328. (1) Zur medizinischen Untersuchung ist die Kompanie vom Hauptfeldwebel vorzustellen. Der Kompaniechef und die Zugführer haben den Arzt über ihre Beobachtungen zum Gesundheitszustand der Unterstellten zu informieren. (2) Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sind entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu dokumentieren. (3) Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie die Vorschläge zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen hat der
152
329. Armeeangehörige, die bei der medizinischen Untersuchung abwesend waren, sind umgehend gesondert in den medizinischen Punkt zur Untersuchung zu schicken.
Schutzimpfungen
330. (1) Schutzimpfungen sind für alle Armeeangehörigen des Regiments entsprechend den Festlegungen in dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen gegen Pocken, Wundstarrkrampf, Typhus/Paratyphus und Virusgrippe regelmäßig durchzuführen. Darüber hinaus ist nur der Chef Medizinischer Dienst im Ministerium für Nationale Verteidigung berechtigt, mit Zustimmung des Ministers für Nationale Verteidigung, weitere Schutzimpfungen zu veranlassen. (2) Tag, Zeit, Art und Weise sowie Ort der Schutzimpfungen sind durch Befehl des Regimentskommandeurs festzulegen. Es ist nicht gestattet, Schutzimpfungen auf dienstfreie Tage und Feiertage zu legen. (3) Zu Schutzimpfungen ist die Kompanie vom Hauptfeldwebel vorzustellen. (4) Von Schutzimpfungen werden Armeeangehörige nur auf ärztliche Anordnung befreit. Armeeangehörige, die bei Schutzimpfungen abwesend waren, sind umgehend gesondert in den mcdizinischen Punkt des Regiments zur Impfung zu schicken. (5) Die durchgeführten Schutzimpfungen sind in die Gesundheitsbücher und Wehrdienstausweise der Armeeangehörigen einzutragen. Die Ergebnisse der Schutzimpfungen sowie Vorschläge zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen hat der Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu melden.
153
Medizinische Behandlung und antiepidemische Maßnahmen
333. Die militärmedizinische Begutachtung der Armeeangehörigen ist vom Regimentsarzt entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu veranlassen.
331. (1) Erkrankungen von Armeeangehörigen sind dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Dieser hat die Vorstellung im medizinischen Punkt des Regimente zu veranlassen. Ambulante medizinische Behandlung (2) Neuerkrankte sind zu den festgelegten Sprechzeiten dem Arzt vorzustellen. Wenn notwendig, hat eine sofortige ärztliche Untersuchung zu erfolgen. Je nach Art und Schweregrad der Erkrankung ist der Armeeangehörige als dienstfähig, teilweise dienstfähig oder dienstunfähig einzustufen. (3) Dienstunfähige Armeeangehörige sind stationär im medizinischen Punkt des Regiments zu behandeln oder in andere medizinische Einrichtungen zu überweisen. Im Standortbereich wohnende Offiziere ab Bataillonskommandeur und Gleichgestellte aufwärts können auf Vorschlag des Regimentsarztes mit Erlaubnis des Regimentskommandeurs zu Hause behandelt werden. (4) Erkrankte oder geschädigte Armeeangehörige, die als teilweise dienstfähig oder dienstfähig eingestuft werden, sind ambulant zu behandeln. 332. (1) Um zu verhindern, daß übertragbare Krankheiten in das Regiment eingeschleppt werden, hat der Regimentsarzt die Verbindung zum staatlichen Gesundheitswesen zu halten. Brechen übertragbare Krankheiten unter der Bevölkerung aus, die die Truppen gefährden, hat der Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments Meldung zu erstatten und die nötigen antiepidemischen Maßnahmen durchzuführen. (2) Wird im Regiment eine übertragbare Krankheit festgestellt, hat der Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments Meldung zu erstatten, die frühzeitige Erkennung und Isolierung sowie die Einweisung der Erkrankten in stationäre medizinische Behandlung, die Desinfektion in den Einheiten und die Beobachtung der Personen, die mit den Kranken Kontak hatten, durchführen zu lassen und die Hygienekontrollen zu verstärken.
334. Die ambulante medizinische Behandlung ist im medizinischen Punkt des Regiments zu den im Tagesdienstablaufplan festgelegten Zeiten durchzuführen. Es ist zu gewährleisten, daß jede Neuerkrankung von einem Arzt behandelt wird. Die medizinische Behandlung in den anderen medizinischen Einrichtungen hat nur nach Überweisung des zuständigen Militärarztes zu erfolgen.
335. (1) Unteroffiziere und Soldaten einer Kompanie sind zur ambulanten medizinischen Behandlung im medizinischen Punkt durch einen vom Hauptfeldwebel oder UvD festgelegten Verantwortlichen zu führen. Das vom Hauptfeldwebel oder UvD abgezeichnete Krankenmeldebuch der Kompanie ist im medizinischen Punkt vor Beginn der ambulanten medizinischen Behandlung vorzulegen. (2) Das Ergebnis der ambulanten medizinischen Behandlung ist im Gesundheitsbuch des Armeeangehörigen und im Krankenmeldebuch der Kompanie nachzuweisen. (3) Nach der ambulanten medizinischen Behandlung haben die Unteroffiziere und Soldaten unter dem Kommando des Verantwortlichen in die Kompanie zurückzukehren. Der Verantwortliche hat das Krankenmeldebuch dem UvD zu übergeben, der es dem Hauptfeldwebel vorlegt. Der Hauptfeldwebel hat nach den Befehlen des Kompaniechefs und den Eintragungen im Krankenmeldebuch die entsprechenden Anordnungen zu erteilen.
336. Plötzlich erkrankte oder verletzte Armeeangehörige sind zu jeder Zeit sofort im medizinischen Punkt des Regiments zu behandeln.
(3) Bei der Durchführung von Übungen ist die medizinische Aufklärung der Marschstraßen und Übungsräume zu organisieren. 154
155
337. Wiedervorstellungen im medizinischen Punkt sind entsprechend den Eintragungen im Krankenmeldebuch der Kompanie vom Hauptfeldwebel zu veranlassen.
Stationäre medizinische Behandlung 338. (1) Die stationäre medizinische Behandlung im medizinischen Punkt des Regiments ist auf der Grundlage des festgelegten Behandlungsumfangs durchzuführen. Bei erforderlicher spezialisierter medizinischer Behandlung ist der Erkrankte vom Arzt in eine entsprechende medizinische Einrichtung der NVA oder des staatlichen Gesundheitswesens zu überweisen. In Ausnahmefällen kann die Überweisung plötzlich Erkrankter oder Geschädigter der Diensthabende des medizinischen Punktes durchführen. Der OvD und der Regimentsarzt sind darüber sofort zu informieren. (2) Werden Armeeangehörige in ein Lazarett eingewiesen, haben sie die vorschriftsmäßige Uniformart zu tragen und das Gesundheitsbuch, den Wehrdienstausweis, persönliche Sachen und die Vergleichsmitteilung für Verpflegung mit sich zu führen. (3) Auf besondere Anordnung des Arztes sind die dem Kranken gehörenden persönlichen Sachen zu desinfizieren. (4) Zur Begleitung von Schwerkranken ist, abhängig vom Zustand, ein Arzt, Feldscher, Instrukteur medizinische Sicherstellung oder Sanitätsunteroffizier einzusetzen.
156
VII. Wachsamkeit und Geheimhaltung
339. In Wahrnehmung der in Ziffer 6 getroffenen Festlegungen ist es dem Armeeangehörigen grundsätzlich verboten: a) Rundfunk- und Fernsehsendungen kapitalistischer und anderer nichtsozialistischer Staaten (nachfolgend nichtsozialistische Staaten) oder Westberlins zu empfangen, b) das Territorium nichtsozialistischer Staaten oder Westberlins zu betreten, zu durchfahren oder zu überfliegen (gilt auch für das Betraten von Gebäuden und Einrichtungen der Vertretungen nichtsozialistischer Staaten oder Westberlins, wie Botschaften, Konsulate, Missionen u. a.), c) Verbindungen jeglicher Art, direkt oder über dritte Perzu Einrichtungen und Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin aufzunehmen oder zu unterhalten, d) Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin in der eigenen Wohnung zu empfangen sowie anderwärts Zusammenkünfte mit ihnen zu organisieren oder an diesen teilzunehmen, e) Fahrzeuge, die in nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin zugelassen sind, einschließlich der von Vertretungen dieser Staaten oder Westberlin, zu benutzen, sich in ihnen aufzuhalten, ihnen Abschleppdienste zu leisten oder sich von solchen Fahrzeugen abschleppen zu lassen. Die Hilfeleistung bei Unfällen gegenüber verletzten Personen aus diesen Staaten oder Westberlin ist gestattet, sofern die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist. Bei Beteiligung an Unfällen hat kein Austausch der Personalien mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin zu erfolgen. Die Deutsche Volkspolizei ist in jedem Fall zu verständigen, f) See- und Binnenschiffe nichtsozialistischer Staaten oder Westberlins zu betreten sowie bei Urlaubsreisen Fluglinien dieser Staaten zu benutzen, g) in- und ausländischen Journalisten Gespräche, Interviews, Tonband-, Film- oder Fotoaufnahmen zu gewähren.
157
340. Ausnahmen von den in Ziffer 339 genannten Verboten legen der Minister für Nationale Verteidigung oder die von ihm dazu ermächtigten Vorgesetzten fest. 341. Bei unvorhergesehenen oder nicht zu vermeidenden Zusammentreffen mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin ist klassenmäßig und wachsam zu handeln und die Geheimhaltung zu wahren. Zu dienstlichen Fragen und zur Person (Wohnanschrift, Dienststellung, Tätigkeit u. a.) sind keine Angaben zu machen. Außerdem ist es untersagt, Beschwerden, Anzeigen, Informationen, Nachrichten, Geschenke und andere Gegenstände entgegenzunehmen oder zu übergeben. Die Beantwortung der Fragen von in- und ausländischen Journalisten ist höflich aber bestimmt abzulehnen.
342. (1) Dem Vorgesetzten ist sofort Meldung zu erstatten über a)
die Kenntnis von vorgesehenen, beantragten oder durchgeführten Reisen von Ehepartnern, Kindern, Eltern, Geschwistern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwägerinnen, Schwagern, Schwiegersöhnen und -töchtern sowie Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, in nichtsozialistische Staaten oder nach Westberlin,
b) die Kenntnis von beantragten oder durchgeführten Wohnsitzverlegungen von im Buchstaben a genannten Personen in einen nichtsozialistischen Staat oder nach Westberlin bzw. aus einem nichtsozialistischen Staat oder aus Westberlin in die DDR, c) unvorhergesehene Zusammenkünfte oder Verbindungen jeglicher Art mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin sowie Hilfeleistung gegenüber solchen Personen, einschließlich Kontaktversuche der Personen von Vertretungen oder von Journalisten nichtsozialistischer Staaten oder Westberlins, d) die Kenntnis von Anträgen oder Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin zum Aufenthalt in der DDR, wenn Besuche von oder Begegnungen mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, zu erwarten sind oder bereits 158
durchgeführt wurden. Das trifft auch zu, wenn Ehepartner, Kinder, Eltern oder Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, den Aufenthalt von Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin in der DDR beantragen, e)
die Kenntnis von beabsichtigten oder durchgeführten Zusammentreffen von Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin im sozialistischen Ausland.
(2) Bei Personen entsprechend den Festlegungen im Abeatz 1 Buchst. a, die in Erfüllung ihrer dienstlichen oder beruflichen Aufgaben ständig mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin in Kontakt stehen (diplomatischer Dienst, Außenhandel, Handelsmarine, Spezialistenaustausch u. a.), ist eine einmalige Meldung darüber abzugeben sowie eine Ergänzungsmeldung bei Beendigung eines solchen Dienstes.
343. Auf Familienangehörige und auf Personen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, ist einzuwirken, daß die in den Ziffern 339, 341 und 342 getroffenen Festlegungen von ihnen unterstützt und befolgt werden.
344. (1) In dringenden Familienangelegenheiten (Todesfälle, lebensgefährliche Erkrankungen, Geburten, Jugendweihen, Hochzeiten und Ehejubiläen von Verwandten) können auf Antrag die Vorgesetzten ab Regimentskommandeur aufwärts die Erlaubnis zum Zusammentreffen mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin auf dem Territorium der DDR erteilen. (2) Eine derartige Erlaubnis kann auch bei Urlaub lediger Unteroffiziere und Soldaten erteilt werden, soweit diese nicht als VS-Personal eingesetzt oder als VS-Berechtigte bestätigt und verpflichtet sind, wenn die Eltern in dieser Zeit Besuch durch Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin erhalten. (3) Der schriftliche Antrag (formlos) ist an den Regimentskommandeur zu richten, der darüber endgültig entscheidet. 159
(4) Wird dem Antrag zugestimmt, sind die Armeeangehörigen über ihre Pflichten zur Wachsamkeit und strengen Wahrung der Staats- und militärischen Geheimnisse zu belehren. Nach Rückkehr in das Regiment ist dem Regimentskommandeur sofort ein schriftlicher Bericht (formlos) über das Zusammentreffen zu übergeben.
345. Armeeangehörige, die zivilrechtliche Ansprüche (Erbschaften, Schadenersatz o. ä.) gegenüber Bürgern oder juristischen Personen in nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin besitzen, haben ihrem Vorgesetzten hiervon unverzüglich Meldung zu erstatten. Bei der Geltendmachung dieser Ansprüche sind die dazu getroffenen Festlegungen in der DV 010/0/009 zu beachten.
VIII. Eingaben und Beschwerden 346. (1) Der Armeeangehörige ist berechtigt, a) Vorschläge, Hinweise oder Anliegen in dienstlichen oder persönlichen Angelegenheiten als Eingabe einzureichen, b) Beschwerde zu führen - gegen Entscheidungen oder Handlungen, die gegen ihn gerichtet sind, - über Verstöße gegen seine Rechte, - über Benachteiligung bei der Versorgung mit den ihm - zustehenden materiellen und finanziellen Mitteln. (2) Dem Armeeangehörigen dürfen aus der Wahrnehmung dieses Rechtes keine Nachteile entstehen; Verstöße dagegen sind disziplinarisch zu ahnden. (3) Rechtsmittel, Neuerervorschläge, Wohnungsanträge, Versetzungsgesuche u. ä., deren Bearbeitung in dafür geltenden Rechtsvorschriften geregelt ist, sind keine Eingeben oder Beschwerden.
347. In Versammlungen gesellschaftlicher Organisationen sowie in Leserbriefen an Redaktionen von Publikationsorganen der NVA vorgebrachte Vorschläge, Hinweise und Anliegen sind dem zuständigen Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen und als Eingaben zu bearbeiten.
348. (1) Eingaben und Beschwerden sind grundsätzlich dem unmittelbaren Vorgesetzten vorzutragen oder an ihn einzureichen. Kann dieser die Sache nicht klären oder darüber nicht entscheiden, hat er sie mit einer Stellungnahme auf dem Dienstweg weiterzuleiten. (2) Wird eine Eingabe oder Beschwerde weitergeleitet, ist der Einsender der Eingabe oder Beschwerde umgehend darüber zu informieren. (3) Der Armesangehörige hat das Recht, sich mit Eingaben und Beschwerden direkt an das Zentralkomitee der SED zu wenden. Die Eingaben und Beschwerden können unter Beachtung der militärischen Bestimmungen über Wachsamkeit und Geheimhaltung auf dem Post- oder Kurierweg eingereicht werden.
160
161
(4) Stellt der Armeeangehörige fest, daß die Sicherheit, die Kampfkraft oder die Gefechtsbereitschaft gefährdet ist, hat er das Recht, sich direkt an den Regimentskommandeur oder an übergeordnete Vorgesetzte zu wenden. Eingaben und Beschwerden dieser Art an übergeordnete Vorgesetzte sind dem Regimentskommandeur zu übergeben und von diesem auf dem Kurierweg weiterzuleiten.
349. (1) Eine Beschwerde über das Verhalten oder gegen die Entscheidung eines Vorgesetzten ist dessen unmittelbaren Vorgesetzten vorzutragen oder an diesen einzureichen. (2) Es ist unzulässig, daß Eingaben und Beschwerden von den Vorgesetzten bearbeitet oder entschieden werden, an dessen Arbeit oder Verhalten in der Eingabe oder Beschwerde Kritik geübt wird. Die Entscheidung über solche Eingaben und Beschwerden ist von dessen Vorgesetzten zu treffen.
350. Eingaben und Beschwerden dürfen nur in eigener Sache eingereicht werden. Kollektivbeschwerden sind nicht statthaft.
351. (1) Es ist nicht zulässig, in der Antreteordnung (mit Ausnahme bei Befragungen), während des Wach- und Tagesdienstes, während der Ausbildung und bei der Lösung von Gefechtsaufgaben Beschwerde zu führen. (2) Bei einer Inspektionsbefragung oder Kontrolle und bei der Befragung durch den Regimentskommandeur können Beschwerden mündlich vorgetragen oder schriftlich übergeben werden. (3) War ein Armeeangehöriger bei einer Inspektionsbefragung oder Kontrolle nicht anwesend. ist er berechtigt. seine Beschwerde direkt dem Leitenden der Inspektion oder Kontrolle schriftlich zu übergeben.
352. Die Absicht, gegen einen Befehl Beschwerde zu führen oder eine bereits eingereichte Beschwerde befreit den Beschwerdeführenden nicht von der Pflicht, den Befehl auszuführen. Ausgenommen davon sind Befehle, deren Ausführung gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze verstoßen würde.
162
353. Der Armeeangehörige, der in einer Eingabe oder Beschwerde vorsätzlich falsche oder sinnentstellende Angaben vorbringt, ist zur Verantwortung zu ziehen.
354. (1) Eingaben und Beschwerden sind dort zu bearbeiten, wo sie am sachkundigsten entschieden werden können. (2) Der Vorgesetzte hat zu gewährleisten, daß a) jede Eingabe und Beschwerde sorgfältig registriert und geprüft wird, b) über jede Eingabe und Beschwerde auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen, unter Wahrung der Prinzipien der militärischen Einzelleitung entschieden wird, c) die Entscheidung dem Armeeangehörigen schriftlich oder mündlich mitgeteilt und entsprechend erläutert wird, d) die Entscheidung durchgesetzt und die Durchsetzung kontrolliert wird, e) der Armeeangehörige bei der Überwindung persönlicher Schwierigkeiten entsprechend den gegebenen Möglichkeiten unterstützt wird. 355. Wird im Ergebnis der Bearbeitung einer Eingabe oder Beschwerde sichtbar, daß die Rechte des Armeeangehörigen verletzt wurden, sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die dessen Rechte wieder herstellen und Wiederholungen ausschließen.
356. (1) Entscheidungen über Eingaben und Beschwerden sind spätestens zu treffen und dem Armeeangehörigen mitzuteilen: a) vom Ministerium für Nationale Verteidigung - innerhalb von 28 Tagen nach ihrem Eingang, b) von den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA und Militärbezirke und von der Stadtkommandantur der Hauptstadt der DDR, Berlin - innerhalb von 20 Tagen nach ihrem Eingang, c) von den Divisionsstäben - innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Eingang, d) von den Regimentsstäben und Bataillonsstäben - innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Eingang.
163
(2) Überschreitungen der im Absatz 1 genannten Fristen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind termingemäß durch Zwischenbescheid zu begründen.
357. (1) Um eine Eingebe oder Beschwerde persönlich vorzutragen, kann der Armeeangehörige zu der im Tagesdienstablaufplan festgelegten Zeit die Sprechstunde des Regimentskommandeurs aufsuchen. (2) Können die Sprechstunden aus dienstlichen Gründen nicht eingehalten werden, ist dem Armeeangehörigen außerhalb dieser Zeit die Möglichkeit der Vorsprache zu geben. (3) Beabsichtigt ein Armeeangehöriger beim Regimentskommandeur vorzusprechen, hat er sich dort anzumelden und bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden. Der Zeitpunkt ist so zu wählen, daß die Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
358. Eingaben von Zivilbeschäftigten der NVA u. a. Bürgern sind entsprechend dem Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 zu bearbeiten. Als öffentlicher Sprechtag wird der Dienstag festgelegt. Es ist zu sichern, daß die Bürger an diesem Tag ihre Anliegen dem Regimentskommandeur oder dem von ihm Beauftragten persönlich vortragen können.
359. (1) Jede von einem Armeeangehörigen oder Zivilbeschäftigten der NVA oder von einem anderen Bürger eingereichte Eingabe oder Beschwerde und die getroffene Entscheidung sind in das Eingaben- und Beschwerdebuch einzutragen. Dieses Buch ist im Regimentsstab, im Bataillonsstab und in der Kompanie zu führen und aufzubewahren. (2) Bei Befragungen entsprechend den Festlegungen in Ziffer 351 Abs. 2 vorgetragene Eingaben und Beschwerden sind nicht in das Eingaben- und Beschwerdebuch einzutragen, jedoch nach den Festlegungen dieses Abschnittes zu bearbeiten und auszuwerten.
361. (1) Eingaben und Beschwerden sowie die Ergebnisse ihrer Bearbeitung sind regelmäßig auszuwerten. (2) Zum Inhalt eingereichter Eingaben und Beschwerden und den Ergebnissen ihrer Bearbeitung ist auf Kommandeursberatungen und Dienstbesprechungen Stellung zu nehmen.
362. Über die Ergebnisse der Bearbeitung der Eingaben und Beschwerden ist nach den Festlegungen in der Informationsordnung Bericht zu erstatten.
363. Ein Vorgesetzter, der Eingaben und Beschwerden mißachtet oder Maßnahmen, die im Ergebnis der Bearbeitung und Auswertung von Eingaben und Beschwerden festgelegt wurden, nicht durchführt oder in anderer Weise gegen diese Festlegungen verstößt, ist disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften weitergehende Maßnahmen bestimmen.
364. In allen außerdienstlichen Angelegenheiten hat der Armeeangehörige nach Artikel 103 der sozialistischen Verfassung der DDR und den allgemeinen Rechtsvorschriften (Eingabengesetz) das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten, alle Staats- und Wirtschaftsorgane, sozialistische Betriebe und Kombinate zu wenden.
365. (1) Die Rechte und Pflichten des Militärstaatsanwaltes, die sich aus dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR hinsichtlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden wegen Verletzung der Gesetzlichkeit ergeben, werden durch diese Festlegungen nicht berührt. (2) Das gleiche gilt für die Aufgaben der Militärgerichte, die diese zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes der DDR und der Militärgerichtsordnung zu erfüllen haben.
360. Eingaben und Beschwerden. sind zahlenmäßig dort zu erfassen, wo sie zum ersten Mal registriert wurden.
164
165
Anlage 1 Dienstgrade der Nationalen Volksarmee DienstgradGruppen
Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte/ Luftverteidigung
Volksmarine
Soldaten
Unteroffiziersschüler
Soldat Gefreiter Stabsgefreiter Unteroffiziersschüler
Matrose Obermatrose Stabsmatrose Unteroffiziersschüler
Fähnrichschüler
Fähnrichschüler
Fähnrichschüler
Offiziersschüler
Offiziersschüler
Offiziersschüler
Unteroffiziere
Unteroffizier Unterfeldwebel Feldwebel Oberfeldwebel Stabsfeldwebel
Maat Obermaat Meister Obermeister Stabsobermeister
Fähnriche
Fähnrich Oberfähnrich Stabsfähnrich Stabsoberfähnrich
Fähnrich Oberfähnrich Stabsfähnrich Stabsoberfähnrich
Unterleutnant Leutnant Oberleutnant Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst Generalmajor Generalleutnant Generaloberst Armeegeneral
Unterleutnant Leutnant Oberleutnant Kapitänleutnant Korvettenkapitän Fregattenkapitän Kapitän zur See Konteradmiral Vizeadmiral Admiral
Offiziere a) Leutnante
b) Hauptleute c) Stabsoffiziere
d) Generale
166
Anmerkung: Alle Dienstgrade sind ohne Bezeichnung der Waffengattung, des Dienstes und des akademischen Grades oder anderer Qualifikationsgrade bzw. Titel zu führen. 167
Anlage 2 Montag bis Freitag Tagesdienstablaufplan (Muster)
Unterschrift Name Dienstgrad
Bestätigt: Regimentskommandeur am: . . 19 . .
Uhrzeit
Maßnahme
19.10 bis 21.30 21.30 bis 21.45 21.45 bis 22.00 22.00
Freizeit Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen Stubendurchgang Nachtruhe
Tagesdienstablaufplan
Sonnabend und Tage vor Feiertagen Uhrzeit
Maßnahme
06.00 06.05 bis 06.26 06.25 bis 06.45 06.45 bis 07.05 07.05 bis 07.25 06.45 bis 07.05 07.05 bis 07.25 07.25 bis 07.35 07.35 bis 07.45 07.45 bis 08.00 08.00 bis 09.30
Wecken Frühsport Morgentoilette, Bettenbau 1. Rate Frühstück 1. Rate Stuben- und Revierreinigen 2. Rate Stuben- und Revierreinigen 2. Rate Frühstück Vorbereitung zum Park- und Wirtschaftstag Morgenappell Marsch zu den Arbeitsplätzen 1.Doppelstunde Park- oder Wirtschaftsdienst 2.Doppelstunde Park- oder Wirtschaftsdienst 5. Arbeitsstunde Dienstausgabe Mittagspause 1. Rate Mittagessen 2. Rate Mittagessen Stuben- und Revierreinigen Stubendurchgang Freizeit 1. Rate Abendessen 2. Rate Abendessen Freizeit
Montag bis Freitag Uhrzeit
Maßnahme
06.00 06.05 bis 06.26 06.25 bis 06.45 06.45 bis 07.05 07.05 bis 07.25 06.45 bis 07.05 07.05 bis 07.25 07.25 bis 07.35 07.35 bis 07.45 07.45 bis 08.00 08.00 bis 09.30 09.40 bis 11.10 11.20 bis 12.50 13.00 bis 13.45 13.45 bis 15.00 13.45 bis 14.00 14.00 bis 14.30 14.30 bis 15.00 15.00 bis 16.50 15.00 bis 16.50
Wecken Frühsport Morgentoilette, Bettenbau 1. Rate Frühstück 1. Rate Stuben- und Revierreinigen 2. Rate Stuben- und Revierreinigen 2. Rate Frühstück Vorbereitung zur Ausbildung Morgenappell Marsch zu den Ausbildungsplätzen 1. Doppelstunde Ausbildung 2. Doppelstunde Ausbildung 3. Doppelstunde Ausbildung 7. Ausbildungsstunde Mittagspause Vorbereitung zum Mittagessen 1. Rate Mittagessen 2. Rate Mittagessen Dienstvorbereitung der Ausbilder Wartung der Kampftechnik, persönlichen Waffen und B/A sowie Appelle Dienstausgabe Politische Massenarbeit 1. Rate Abendessen 2. Rate Abendessen
16.50 bis 17.00 17.00 bis 18.30 18.30 bis 18.50 18.50 bis 19.10
168
09.40 bis 11.10 11.20 bis 12.05 12.10 bis 12.20 12.20 bis 13.20 12.20 bis 12.50 12.50 bis 13.20 13.20 bis 14.20 14.20 bis 14.50 15.00 bis 17.00 17.00 bis 17.20 17.20 bis 17.40 17.40 bis 22.30
169
Wache und Tagesdienst
Uhrzeit
Vergatterung Ablösung
17.00 nach der Vergatterung
Ausgang und Urlaub
Uhrzeit
Sonnabend und Tage vor Feiertagen Uhrzeit
Maßnahme
22.30 bis 22.45 22.45 bis 23.00 23.00
Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen Stubendurchgang Nachtruhe
Ausgang
Sonn- und Feiertage Uhrzeit
Maßnahme
07.00 07.00 bis 07.20 07.20 bis 07.40 07.40 bis 08.00 07.20 bis 07.40 07.40 bis 08.00 08.00 bis 12.00 12.00 bis 12.30 12.30 bis 13.00 13.00 bis 17.00 17.00 bis 17.20 17.20 bis 17.40 17.40 bis 21.30 21.30 bis 21.45 21.45 bis 22.00 22.00
Wecken Morgentoilette, Bettenbau 1. Rate Frühstück 1. Rate Stuben- und Reviereinigen 2. Rate Stuben- und Reviereinigen 2. Rate Frühstück Freizeit 1. Rate Mittagessen 2. Rate Mittagessen Freizeit 1. Rate Abendessen 2. Rate Abendessen Freizeit Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen Stubendurchgang Nachtruhe
Montag bis Freitag Sonnabend und Tage vor Feiertagen Sonn- und Feiertage
ab 17.00 ab 15.00 ab 08.00
Urlaub
Wache und Tagesdienst
15.00 bis 16.45 14.00 bis 16.45
ab 17.00 ab 12.30 ab 08.00
Öffnungszeiten von Lagern und Einrichtungen Einrichtung
Tag
Uhrzeit
Finanzstelle
Montag
14.15 bis 16.00
B/A-Lager
Dienstag und Mittwoch Freitag
08.00 bis 11.00 14.30 bis 16.30 08.00 bis 11.00
Bibliothek
Montag bis Freitag Sonnabend Sonn- und Feiertage
17.00 bis 19.30
Friseur Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere
Montag bis Freitag
11.00 bis 13.45
Unteroffiziere auf Zeit und Soldaten
Montag bis Freitag
14.15 bis 19.00
Poststelle
Montag bis Freitag
13.45 bis 14.45
Uhrzeit
Dienstvorbereitung - Diensthabende und Gehilfen - Wachen
Montag bis Freitag Sonnabend und Tage vor Feiertagen Sonn- und Feiertage
15.00 bis 17.00 09.00 bis 11.00
Antreten zur Vergatterung - Wach- und Tagesdienste
16.50 170
171
Einrichtung
Tag
Uhrzeit
Postausgabe für allgemeinen Postverkehr
Montag bis Freitag
14.45 bis 17.00
Öffentliches Telefon der Nachrichtenzentrale
Montag bis Freitag Sonnabend Sonntag
19.00 bis 21.00
Nationale Volksarmee
15.00 bis 21.00 10.00 bis 21.00
………………………………………
Anlage 3 Objektordnung (Muster)
Objektordnung MHO-Verkaufsstellen für das Objekt des Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und Zivilbeschäftigte
Montag bis Freitag
Unteroffiziere auf Zeit und Soldaten
Montag bis Freitag
13.45 bis 19.00
Gaststätte
Montag bis Freitag Sonnabend Sonntag
15.00 bis 21.00
………………………..
11.00 bis 13.00 I. Allgemeines a) Geltungsbereich, b) Notwendigkeit, Art und Nachweis der Belehrung.
14.00 bis 20.30 10.00 bis 18.00
c) Verantwortlichkeit für die Durchsetzung, besondere Aufgabe des Stabskommandanten und des OvD. II. Festlegungen über das Betreten, Verlassen und Befahren des Objektes
Sprechzeiten des Regimentskommandeurs und seiner Stellvertreter a) Hinweis auf die Einhaltung der Festlegungen in der DV 010/0/004. (nach vorheriger Anmeldung in der Geschäftsstelle) Dienstag Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments
15.00 bis 17.00
b) Ergänzungen zu den vorstehenden Festlegungen (z. B. Vermerk über einen besonderen Stempelaufdruck des Dienststellenausweises).
Unterschrift Name Dienstgrad
c) Einschränkungen zu den vorstehenden Festlegungen (z. B. Ausstellen eines Passierscheines für Armeeangehörige nachgeordneter Dienststellen auch bei Vorlage eines Dienstauftrages).
Anmerkungen: 1. Die Zeiten sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten oder Bedingungen festzulegen. Die hier aufgeführten gelten als Anhalt. In diesem Sinne sind z. B. weitere Festlegungen für den Tagesdienstablauf an Park- und Wirtschaftstagen, bei Komplexausbildung u. a. zu treffen. 2. Die Öffnungszeiten von Einrichtungen sind so festzulegen, daß jeder Armeeangehörige sie aufsuchen kann. 3. Im Tagesdienstablaufplan können weitere allgemeinverbindliche Maßnahmen aufgenommen werden. 4. Der Tagesdienstablaufplan ist übersichtlich und im Format A 2 zu gestalten. 172
d) Hinweis, daß das Abstellen von PKW nur für PKW der Führung, des Ministeriums für Nationale Verteidigung und Gästen gestattet ist und alle anderen PKW außerhalb des Objektes abzustellen sind. e) Konkretisierende Festlegungen über die Einfahrt von Kraftfahrzeugen. f) Zonen oder Gebäude, die nur von bestimmten Armesangehörigen betreten werden dürfen, oder Bereiche, die von fremden Personen nicht betreten werden dürfen (Rechenstellen. VS-Stellen u. a.) 173
VII.
Reinigung und Pflege des Objektes a) Reinigung und Pflege der Außenanlagen.
III.
Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen b) Reinigung der Dienstzimmer. a) Mitführen von Foto- und Filmgeräten und anderen Informationsspeichern. b) Wer hat wann und welche Kontrollen zu veranlassen (z. B. Verschluß, innere Ordnung und Petschierung der Dienstzimmer, Inhalt der Akten- oder Handtaschen der Mitarbeiter). c) Mitführen von Unterlagen, Geräten und Einrichtungsgegenständen. d) Anbringen und Verwenden von Verdunklungseinrichtungen. e) Verschluß von Türen und Fenstern. f) Abgabe von Verschlußsachen nach Ende der Öffnungszeiten der VS-Stellen. g) Vernichten von Verschlußsachen sowie Aufbewahren, Vernichten und Abverfügen von offenem militärischen Schriftgut
c) Ausgestaltung des Objektes.
VIII.
a) Behandlung der Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten. b) Medizinische Behandlung von Familienangehörigen. c) Hausbesuche der Militärärzte.
IX. IV.
Medizinische Betreuung
Zeiten für die Nutzung von Einrichtungen u. a.
Esseneinnahme a) Tausch von B/A-Gegenständen. a) Aufteilung der Speisesäle, b) Essenraten.
V.
b) Öffnungszeiten der Hauskasse, Verpflegungsstelle sowie der verschiedenen Lager.
Nutzung der Dienstzimmer, Räume und Einrichtungen
c)
a) b) c) d)
d) Öffnungszeiten des Friseurs.
Instandhaltung und bauliche Veränderungen, Schlüsselausgabe und -abgabe. Petschierung der Räume, Nutzung von Raumschutzanlagen und anderen technischen Einrichtungen (Alarmvorrichtungen, Antennen u. a.), e) Nutzung der Wohnheime, f) Nutzung von Vervielfältigungsgeräten oder -anlagen.
VI.
Öffnungszeiten der MHO.
e) Öffnungszeiten der Bibliothek, Post u. a. f) Sprechstunden für Armeeangehörige und Zivilbeschäftigte. g) Zeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen und Nutzung von kulturellen Einrichtungen.
Informationssystem für die Armeeangehörigen des Objektes a) Hausmitteilungen. b) Appelle (z. B. für alle Armeeangehörigen oder für die Unteroffiziere und Soldaten; Appellplätze, Zeiten). O. U., den …………………… Dienststellung
174
Unterschrift Name Dienstgrad 175
Anlage 4
Anlage 5
Kennzeichnung der Tagesdienste Persönlicher Schriftwechsel innerhalb der Nationalen Volksarmee (Muster)
Schriftwechsel mit Vorgesetzten a) von außerhalb der Kaserne Anschrift (Muster) Kommandeur der Dienststelle der Nationalen Volksarmee 801 Dresden Postfach 55555
Briefbogen (Muster) Gefreiter
Leipzig, den
Horst Krause 705 Leipzig Torgauer Straße 10 Bild 1 Armbinde (Muster), Maße in mm
Werter Genosse Oberstleutnant ! Text
Ausführung: Armbinde - rot, Buchstaben - weiß.
b)
innerhalb der Kaserne
Anschrift (Muster)
Für die Tagesdienste sind folgende Buchstaben einzusetzen: Offizier vom Dienst Gehilfe des Offiziere vom Dienst Offizier vom Parkdienst Geh1ilfe des Offiziers vom Parkdienst Unteroffizier vom Dienst Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst Diensthabender des Speisesaals
Unterschrift
- OvD - GOvD - OvP - GOvP - UvD - GUvD - Dh
Kommandeur des Panzerbataillons
Briefbogen (Muster) Soldat Wolfgang Stern
O. U., den
4. Kompanie
Werter Genosse Major! Text 176
Unterschrift 177
Schriftwechsel mit einer Dienststelle der NVA
Anhang 1 Vereidigung
Anschrift (Muster) Dienststelle der Nationalen Volksarmee 25 Rostock Postfach 33333
1. Jeder Armeeangehörige hat nach seiner Einberufung in die NVA persönlich den Fahneneid zu leisten.
Schriftwechsel mit anderen Armeeangehörigen
3. Zur Durchführung der Vereidigung ist dem Regiment ein Musikkorps zu unterstellen und, wenn notwendig, eine Truppenfahne zeitweilig zu übergeben.
2. Die Vereidigung der Armeeangehörigen ist während der militärischen Grundausbildung vom Regimentskommandeur in der Kaserne oder an würdigen Plätzen in der Öffentlichkeit durchzuführen.
Anschrift (Muster) Hauptmann Hans Müller 806 Dresden Postfach 44444
4. Die Vereidigung ist nach den Festlegungen der Zeremoniellordnung der NVA durchzuführen. 5. Armeeangehörige, die am festgelegten Tag nicht vereidigt werden konnten, sind an einem der folgenden Tage vom Regimentskommandeur gesondert zu vereidigen. Die Kommandeure der Einheiten sind für die vollständige Erfassung aller zu vereidigenden Armeeangehörigen verantwortlich. 6. Der Tag der Vereidigung ist in würdiger Form zu begehen. Den vereidigten Armeeangehörigen ist dienstfrei zu gewähren. 7. Im Verteidigungszustand sind alle Wehrpflichtigen der Reserve, die in Friedenszeiten noch nicht den Fahneneid geleistet haben, nach ihrem Eintreffen im Regiment zu vereidigen.
178
179
Truppenfahne der Nationalen Volksarmee
Anhang 2
I. Allgemeine Grundsätze 1. Die Truppenfahne des Regiments ist das Symbol der militärischen Ehre und Tapferkeit sowie des militärischen Ruhmes. Sie mahnt jeden Armeeangehörigen, sein Vaterland, die Deutsche Demokratische Republik, zu schützen und unter Einsatz seines Lebens zu verteidigen.
(2) Erhält das Regiment eine staatliche Auszeichnung, ist ihm am Tag der Verleihung eine Schärpe mit dem aufgestickten Symbol dieser Auszeichnung zu übergeben. (3) Aus Anlaß einer Namensverleihung, einer Umbenennung sowie der Verleihung einer staatlichen Auszeichnung ist ein Appell durchzuführen, bei dem der Verleihende die Fahnenschleife oder die Schärpe an die Truppenfahne anzubringen hat, (4) Die Namensverleihung ist nach den Festlegungen der Zeremoniellordnung der NVA durchzuführen. Bei einer staatlichen Auszeichnung ist analog zu verfahren.
2. Truppenfahnen sind auf der Grundlage der Flaggenordnung zu verleihen.
3. (1) Die Truppenfahne wird in der Regel zum Jahrestag der NVA, der Grenztruppen der DDR oder zum Jahrestag der Gründung der DDR auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung verliehen. (2) Die Verleihung der Truppenfahne ist nach den Festlegungen
6. (1) wird das Regiment aufgelöst oder ist es info1ge einer strukturellen Veränderung nicht mehr zur Führung der Truppenfahne berechtigt, ist diese mit den Fahnenschleifen, Schärpen und Urkunden der Abteilung Innerer Dienst im Ministerium für Nationale Verteidigung zu übergeben. (2) Diese Truppenfahnen sind im Armeemuseum der DDR aufzubewahren.
der Zeremoniellordnung der NVA durchzuführen.
4. (1) Der Regimentskommandeur ist für die Aufbewahrung, die Sicherung und den Schutz der Truppenfahne des Regiments verantwortlich. (2) Jeder Angehörige des Regiments hat die Truppenfahne zu verteidigen und zu verhindern, daß sie dem Gegner in die Hände fällt. (3) Der Verlust der Truppenfahne ist eine Schande für das gesamte Regiment. Der
7. (1) Ein neu aufgestelltes Regiment kann die Truppenfahne eines aufgelösten Regiments zur Weiterführung erhalten wenn die Bezeichnung des neuaufgestellten Regiments mit der im Fahnentuch eingestickten übereinstimmt. (2) Bei der Übergabe sind an der Truppenfahne nur die Fahnenschleifen mit dem Datum der Verleihung und der Übergabe zu belassen. Alle anderen Fahnenschleifen und Schärpen, die dem aufgelösten Regiment übergeben wurden, sind dem neuaufgestellten Regiment mit zu übergeben, jedoch nicht an der Truppenfahne zu führen.
Regimentskommandeur und die Armeeangehörigen des Regiments, die den Verlust unmittelbar verschuldeten, sind zur Verantwortung zu ziehen. Dem Regiment ist eine neue Bezeichnung zu geben.
8. In jedem Regiment darf nur eine Truppenfahne vorhanden sein, weitere Fahnen und Ehrenbanner der Partei und der Armeeführung sowie gesellschaftlicher Organisationen sind nach Entscheid des Regimentskommandeurs in der Regel im Traditionszimmer aufzubewahren.
5. (1) Wird das Regiment umbenannt oder wird dem Regiment ein Name verliehen, erhält es eine Fahnenschleife mit der neuen Bezeichnung oder mit dem Namen sowie eine vom Minister für Nationale Verteidigung unterzeichnete Urkunde. 180
181
im Regiment durchzuführen: II.
Aufbewahrung, Mitführung und Behandlung der Truppenfahne a) Kunststopfen oder nähen von kleinen Löchern oder Rissen im Fahnentuch oder in den Fahnenschleifen,
9. (1) Die Truppenfahne ist aufzubewahren: b) Erneuerung der Goldfransen, a) b)
in der Kaserne - im Dienstzimmer des Regimentskommandeurs, entrollt im Fahnenschrank, außerhalb der Kaserne, bei Übungen und im Verteidigungs zustand - zusammengerollt in der Fahnenhülle an der vorn Regimentskommandeur befohlenen Stelle.
c) Instandsetzungen am Fahnenschaft sowie an der Innen- und Außenhülle.
14. In eigener Zuständigkeit sind neu zu beschaffen: (2) Der Unterbringungsort der Truppenfahne ist den Armesangehörigen des Regiments bekanntzugeben.
a) die Fahnenstange, b) die Kordelschnur,
10. (1) Die Truppenfahne ist zu militärischen Zeremoniellen sowie bei feierlichen Anlässen entrollt mitzuführen, insbesondere a) b) c) d) e)
bei der Vereidigung, bei Paraden, beim großen Zapfenstreich, bei der Gestellung von Ehrenkompanien, auf Befehl des Regimentskommandeurs oder dessen Vorgesetzten.
c) der Tragegurt, d) die Innen- und Außenhülle.
(2) Die entrollte Truppenfahne ist von einem Fahnenkommando und einer Ehrenkompanie oder einem Ehrenzug nach den Festlegungen der Zeremoniellordnung der NVA abzuholen und zurückzuführen.
11. Wird die Truppenfahne für andere Anlässe benötigt, ist sie zusammengerollt in der Fahnenhülle von einem bewaffneten Fahnenkommando im Kraftfahrzeug zu transportieren. Wenn erforderlich, hat der Regimentskommandeur zusätzliche Kräfte zu ihrer Bewachung einzusetzen.
12. Der Regimentskommandeur ist für die Pflege und Instandhaltung der Truppenfahne verantwortlich. Ihr Zustand ist periodisch zu überprüfen; Mängel sind unverzüglich zu beseitigen,
13. Folgende Instandsetzungsmaßnahmen sind in eigener Zuständigkeit von eigenen Werkstätten oder durch Fremdleistungen
182
183
Anhang 3
6. Mit einer gleichartigen Fahnenschleife können auch Divisionen und selbständige Einheiten ausgezeichnet werden.
Auszeichnung mit der Fahnenschleife Vorbildlichem Regiment
1. (1) Mit der Fahnenschleife Vorbildliches Regiment können Regimenter ausgezeichnet werden, die a) ihre Gefechtsaufgaben im Verteidigungszustand vorbildlich erfüllen, b) die Ausbildungsprogramme und Aufgaben im Diensthabenden System sowie im Gefechts- und Grenzdienst kontinuierlich erfüllen, c) einen beständig guten politisch-moralischen Zustand sowie eine gefestigte militärische Disziplin und Ordnung aufweisen d) sehr gute Ergebnisse bei Truppenübungen, Gefechtsschießen, Inspektionen und Sonderaufgaben erzielten. (2) Die Auszeichnung ist zum gegebenen Anlaß im Verteidigungszustand, am Ende des Ausbildungsjahres oder zu gesellschaftlichen Höhepunkten auf Vorschlag der Stellvertreter des Ministers durchzuführen.
2. Die Auszeichnung mit der Fahnenschleife Vorbildliches Regiment erfolgt vom Minister für Nationale Verteidigung. Der dazu erteilte schriftliche Befehl ist an alle Regimenter zu verteilen.
3. (1) Die Fahnenschleife wird dem Regiment zusammen mit einer Urkunde vom Minister für Nationale Verteidigung oder von dessen Beauftragten vor dem angetretenen Personalbestand übergeben. (2) Die Verleihung ist nach den Festlegungen der Zeremoniellordnung der NVA durchzuführen. Im Verteidigungszustand ist der Ablauf besonders festzulegen.
4.
Die Fahnenschleife ist an die Truppenfahne zu binden.
5. Ein Regiment kann mehrmals mit der Fahnenschleife Vorbildliches Regiment ausgezeichnet werden.
184
185
Anhang 4
Anhang 5
Ehrenbuch und Ehrentafel
Übergabe und Übernahme von Dienststellungen
I.
1. Zur Übergabe und Übernahme der Dienststellung des Regimentskommandeurs sind durch Befehl des übergeordneten Vorgesetzten Kommissionen einzusetzen. Die Kommissionen haben Übergabe- und Übernahmeprotokolle anzufertigen zur Übergabe und Übernahme a) der Dienststellung, b) der der Kampftechnik und Ausrüstung, c) der Truppenwirtschaft.
Ehrenbuch
1. Im Regiment ist ein Ehrenbuch zu führen. Es wird außerdem geführt a) im Divisionsstab, b) in der militärischen Lehreinrichtung, c) im Wehrkommando, d) im Kommando des Militärbezirks, e) im Kommando der Teilstreitkraft der NVA, f) in der Stadtkommandantur der Hauptstadt der DDR, Berlin, g) in jedem Dienstbereich eines Stellvertreters des Ministers für Nationale Verteidigung.
2. Die Eintragung in das Ehrenbuch erfolgt als Belobigung nach den Festlegungen in der DV 010/0/006 Disziplinarbefugnisse und disziplinarische Verantwortlichkeit.
3. Das Ehrenbuch ist im Traditionszimmer oder an einem anderen würdigen Ort aufzubewahren.
4. Für die Führung und Aufbewahrung des Ehrenbuches im Regiment ist der Regimentskommandeur verantwortlich.
(2) Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Kampftechnik und Ausrüstung sind aufzuführen: a) der Bestand laut Nachweis, b) der tatsächliche Bestand, c) der Zustand, d) die Bedingungen ihrer Aufbewahrung und Instandhaltung. (3) Im Übergabe- und Übernameprotokoll der Truppenwirtschaft sind aufzuführen: a) die Unterbringungs- und Lebensbedingungen des Personalbestandes,
II. Ehrentafel 5.
2. (1) Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Dienststellung sind aufzuführen: a) die Soll- und Iststärke des Regiments, b) der politisch-moralische Zustand der Einheiten, c) der Stand der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, der politischen und Gefechtsausbildung, der militärischen Disziplin und Ordnung sowie der Sicherheit.
Eine Ehrentafel ist an den militärischen Lehreinrichtungen der NVA zu führen. b) der Bestand und Zustand der Gebäude, Anlagen, des Inventars und der Einrichtungen, einschließlich der Ausbildungsbasis,
6. Die Veröffentlichung der Namen an der Ehrentafel erfolgt als Belobigung nach den Festlegungen in der DV 010/0/006.
c) der Bestand, Zustand und Nachweis der wichtigsten materiellen Mittel, d) die Finanzwirtschaft.
7. Die Ehrentafel ist im Traditionszimmer oder an einem anderen würdigen Ort anzubringen.
8. Für die Führung der Ehrentafel ist der Kommandeur der militärischen Lehreinrichtung der NVA verantwortlich. 186
3. Die übergabe- und Übernahmeprotokolle sind von den Kommissionsmitgliedern sowie vom übergebenden und übernehmenden Regimentskommandeur zu unterschreiben und dem übergeordneten Vorgesetzten zur Bestätigung vorzulegen. 187
4. (1) Die Kommandeure der Einheiten haben die Übergabe und Übernahme der Dienststellung persönlich auf der Grundlage des Befehls des Regimentskommandeurs durchzuführen. (2) Die erfolgte Übergabe und Übernahme der Dienststellung haben die Kommandeure der Einheiten dem Regimentskommandeur zu melden. Der die Dienststellung Übernehmende hat bei seiner Meldung das Übergabe- und Übernahmeprotokoll vorzulegen.
10. Die Übergabe und Übernahme ist mit einem Appell abzuschließen. Dabei ist vom unmittelbaren Vorgesetzten des Übernehmenden der Übergebende zu verabschieden und der Übernehmende in die Dienststellung einzuführen.
5. Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Kommandeure der Einheiten sind aufzuführen: a) die Soll- und Iststärke der Einheit, b) der politisch-moralische Zustand des Personalbestandes, c) der Stand der Gefechtsbereitschaft, der militärischen Disziplin und Ordnung sowie dar politischen und Gefechtsausbildung der Einheit, d) der Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der materiellen Mittel, die laut Nachweis in der Einheit geführt werden und tatsächlich vorhanden sind.
6. Das Übergabe- und Übernahmeprotokoll ist vom übergebenden und übernehmenden Kommandeur der Einheit anzufertigen und zu unterschreiben.
7. Die Übergabe und Übernahme der Dienststellungen der anderen Vorgesetzten hat entsprechend zu erfolgen.
8. Die Frist für die Übergabe und Übernahme der Dienststellung des Regimentskommandeurs wird auf maximal 10 Tage, der des Stellvertreters des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments auf maximal 20 Tage und der eines Bataillonskommandeurs und Kompaniechefs auf maximal 5 Tage festgelegt. Für andere Dienststellungen sind die Zeiträume für die Übergabe und Übernahme vom direkten Vorgesetzten festzulegen.
9. Vor Abschluß der Übergabe ist im Regiment oder in der Einheit ab Kompanie aufwärts eine Befragung durchzuführen, um festzustellen, ob es Forderungen an den Übergebenden gibt.
188
189
Anhang 6 Zusammenstellung und Inmarschsetzung von Kommandos 1. Zu Kommandierungen außerhalb der Kamerne sind Kommandos zusammenzustellen. Für jedes Kommando ist ein Kommandoleiter einzusetzen.
2. Dem Kommandoleiter ist ein Dienstauftrag und eine Aufstellung des Personalbestandes des Kommandos zu übergeben. Ihm sind außerdem die Art und Weise des Transports und der Verpflegung auf dem Transport, wann, wo und wem das Kommando zur Verfügung zu stehen hat zu befehlen sowie weitere Anordnungen zum Dienst des Kommandos zu erteilen.
3. Der Kommandoleiter hat die Bereitschaft des Kommandos dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zu melden. Nach der Überprüfung der Ausrüstung hat der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments dem Regimentskommandeur Meldung zu erstatten und das Kommando mit dessen Erlaubnis in Marsch zu setzen.
schriebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten, vorschriftsmäßig auf- und abgesessen und die Straßenverkehrsordnung eingehalten werden. Die Fahrzeugverantwortlichen sind darüber zu belehren. (2) Wird das Kommando mit einem Reisezug in Marsch gesetzt, sind nach Möglichkeit gesonderte Abteile zu benutzen; die Regeln der militärischen Höflichkeit sind einzuhalten.
7. (1) Unteroffiziere und Soldaten, die an organisierten Exkursionen, Kino- und Theaterbesuchen teilnehmen, sind zu Kommandos zusammenzustellen und von einem Offizier, Fähnrich oder Unteroffizier als Verantwortlichen zu führen. (2) Der eingesetzte Verantwortliche hat das Kommando antreten zu lassen und zu überprüfen. Nach Erhalt der Erlaubnis vom Vorgesetzten, die Kaserne verlassen zu dürfen, hat der Verantwortliche das Kommando beim OvD abzumelden. Die Stärke des Kommandos ist auf dem Dienstauftrag anzugeben.
8. In Kolonnen marschierende Kommandos sind bei Dunkelheit entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen zu kennzeichnen.
4. Der Kommandoleiter ist für die militärische Disziplin des Personalbestandes, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben sowie den Bestand und Zustand der Bewaffnung, Munition und Ausrüstung des Kommandos verantwortlich.
5. Nach Eintreffen am Bestimmungsort hat sich der Kommandoleiter bei demjenigen zu melden, dem das Kommando zur Verfügung gestellt wurde. Nach der Rückkehr hat er sich beim Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zurückzumelden.
6. (1) Wird das Kommando auf Kfz in Marsch gesetzt, haben der Kommandoleiter und die Fahrzeugverantwortlichen die militärische Disziplin und Ordnung aufrechtzuerhalten und darauf zu achten, daß die befohlene Marschroute eingehalten, die zulässige Personenzahl und Ladung der Kfz sowie die vorge190
191
Anhang 7 Ordnung in den Unterkünften
I.
Stube 45 belegt mit 5 Soldaten, 4 Soldaten anwesend, Soldat Schulze hat Ausgang, Stube gereinigt und gelüftet. Stubendienst. Soldat Schubert!". Nachdem der UVD den Unterkunftsraum verlassen hat, hat sich der Stubendienst zur Nachtruhe zu begeben.
Ordnung in den Unterkunftsräumen
1. Die Ordnung in den Unterkunftsräumen für Unteroffiziere und Soldaten ist vom Regimentskommandeur unter Berücksichtigung der vorhandenen Räume einheitlich festzulegen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a)
Die Betten dürfen nicht unmittelbar nebeneinander stehen.
b)
Vor der Nachtruhe sind die Uniform in den Schrank zu hängen und die Unterwäsche ordentlich auf dem Schemel abzulegen; das Schuhwerk ist gereinigt unter den Schemel zu stellen.
c)
In jedem Unterkunftsraum ist vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Stubenältester einzuteilen, der für die militärische Disziplin und Ordnung im Unterkunftsraum sowie die Vollzähligkeit der Normausstattung verantwortlich ist. Das Stubenkollektiv hat die Anordnungen des Stubenältesten in Bezug auf die Ordnung im Unterkunftsraum zu erfüllen. Dem Stubenältesten ist die Unterkunftsausstattung gemäß Inventarverzeichnis gegen Unterschrift zu übergeben.
f) Die Zusatz- und Arbeitsbekleidung sind außerhalb der Unterkunftsräume in Schränken oder auf Regalen aufzubewahren.
2. Die Unterkunftsräume sind entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen einzurichten und auszustatten. Sie können zusätzlich mit persönlichen Mitteln ausgestaltet werden. Die Vorgesetzten ab Kompaniechef aufwärts haben dazu geeignete Festlegungen zu treffen.
II. Schrankordnung
d)
e)
Betritt ein Vorgesetzter oder Dienstgradhöherer den Unterkunftsraum, hat derjenige Armeeangehörige, der ihn zuerst bemerkt, das Kommando ,,Achtung! zu geben; einem direkten Vorgesetzten ist vom Stubenältesten, in dessen Abwesenheit vom Dienstgradhöchsten oder bei gleichen Dienstgraden von einem Armeeangehörigen des Stubenkollektivs, Meldung zu erstatten. Der Stubenälteste hat im täglichen Wechsel den Stubendienst einzusetzen. Der Stubendienst ist für die Sauberkeit des Unterkunftsraumes und für das Heizen während der Heizperiode verantwortlich. Er hat - den Unterkunftsraum sauberzuhalten und ihn nach dem Wecken und vor dem Zapfenstreich zu lüften, - in Dienstuniform dem UvD beim Stubendurchgang die Belegung des Unterkunftsraumes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu melden. Beispiel: ,,Genosse Unteroffizier!
192
3. (1) Die Schränke sind mit Schrankpapier auszulegen und einheitlich einzuräumen. Die Fächer für Lebensmittel und Schuhwerk sind mindestens einmal wöchentlich auszuwischen. Schmutzige Oberbekleidung und verdorbene Lebensmittel dürfen nicht in den Schränken aufbewahrt werden. (2) Die Schränke sind mit einem Schild (Dienstgrad und Name) zu versehen und das Wertfach sowie der Schrank mit einem Sicherheitsschloß zu verschließen. Der Erstschlüssel ist am Mann zu tragen; der Zweitschlüssel ist beim Hauptfeldwebel in einem petschierten Behältnis zu hinterlegen.
4. (1) Die Schränke sind grundsätzlich im Beisein dem Schrankinhabers zu kontrollieren. Hierbei kann befohlen werden, daß der Inhalt des Schrankes oder der Behältnisse vorgezeigt wird. (2) Wenn notwendig, können auf Befehl des Vorgesetzten ab Kompaniechef aufwärts auch bei Abwesenheit des Schrankinhabers der Schrank und andere Behältnisse geöffnet, kontrolliert oder ihr Inhalt erfaßt werden. Hierbei müssen mindestens 2 Zeugen anwesend sein. Über das Öffnen, die Kontrolle oder über den Inhalt des Schrankes oder der Behältnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Kontrollierenden sowie von den Zeugen zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist von dem Vorgesetzten. 193
der das Öffnen des Schrankes oder der Behältnisse befohlen hat, zu bestätigen und aufzubewahren. Nach der Kontrolle ist dafür zu sorgen, daß der Inhalt des Schrankes oder der Behältnisse sicher aufbewahrt wird. (3) Die sich aus der Strafprozeßordnung ergebenden Rechte des Militärstaatsanwaltes werden von den vorstehenden Festlegungen nicht berührt.
5. (1) Auf Bild 2 ist die Schrankordnung mit allen B/A-Gegenständen, die zur B/A-Norm gehören und im Schrank aufzubewahren sind, unabhängig von der Jahreszeit und der befohlenen Uniformart, dargestellt. Die Uniformstücke sind so in den Schrank zu hängen, daß die Öffnungen nach links zeigen. Der oberste Knopf des Uniformmantels und der Uniformjacken ist zu schließen. (2) Die Schrankordnung bezieht sich nur auf den Unterkunftsschrank, der in den Unterkünften für Soldaten aufgestellt wird. (3) Der Schrank ist wie folgt einzuräumen: a)
linke Schrankseite von oben nach unten - Fach für Wäsche Pullover, Unterwäsche, Taschentücher, Kragenbinden, Socken, - Fach für persönliche persönliche Gegenstände, Gegenstände (verschlossen) - Fach für Lebensmittel Lebensmittel, Tasse, Eßbesteck, alkoholfreie Getränke, - Fach für Toilettengegenstände - Fach für Schreibzeug und Bücher
Nähzeug, Toilettengegenstände,
- Fach für Sportbekleidung
Trainingshose, Trainingsjacke, Sporthose, Sporthemd und andere Sportbekleidung, im hinteren oberen Teil:
- Fach für Schuhwerk
Schreibzeug und Bücher,
Schuhputzzeug, Arbeitshandschuhe, im hinteren unteren Teil: Sportschuhe, Halbschuhe, im vorderen Teil: Halbschaftstiefel, Hausschuhe,
Bild 2 Schrankordnung 194
195
b)
rechte Schrankseite - Fach für Mützen
- Fach für Oberbekleidung
- auf dem Schrankboden
- Innenseite der rechten Schranktür
7. Das Bett ist wie folgt zu bauen: Schirm-, Basken- oder Tellermütze, Handschuhe, Binder, Schal, Pelzmütze, Wintermütze, Regenumhang (Folie), von rechts nach links: Uniformmantel, Parade- und Ausgangsjacke, Dienstjacke, Felddienstanzug/Sommer, Felddienstanzug/Winter, an der linken Seite geöffnete Feldflasche, das zweite Paar Halbschaftstiefel und eine Akten- oder Tragetasche (in dieser Tasche ist zeitweilig die schmutzige Unterwäsche aufzubewahren), Handtücher, Lederkoppel, Tragegestell, Gurtkoppel;
a) Das Bettlaken straff über die Matratze einschlagen. b) Das bezogene Kopfkissen auf die Mitte eine Handbreit vom Bettgiebel legen. c) Den Bettbezug mit eingezogener Decke einmal mit den schmalen Seiten einschlagen und so auf das Bett legen, daß er an den Seiten und am vorderen Bettgiebel mir der Matratze abschließt. d) Die zweite Decke an den schmalen Seiten zweimal übereinander schlagen und so auf das Bett legen, daß die Öffnung in Richtung Bettgiebel zeigt und die Seiten mit der Matratze abschließen.
c) auf dem Schrank - linke Seite
Schutzmaskentragetasche, darauf Stahlhelm,
- rechte Seite
Schutzanzug (zusammengerollt), Sturmgepäck Teil I und II mit umgeschnallter Einsatzdecke und Zeltbahn.
III. Bettenbau
6. (1) Die Betten sind einheitlich zu bauen (Bild 3). (2) Die Betten sind mit einem Schild (Dienstgrad und Name) zu versehen. (3) Es ist nicht gestattet, sich in Oberbekleidung und mit Schuhwerk auf das Bett zu legen.
196
Bild 3 Bettenbau
197
Anhang 8 Polizeiliche Meldepflicht und Aussageerlaubnis I.
Polizeiliche Meldepflicht
III.
Aussageerlaubnis
7. (1) Ein Armeeangehöriger darf vor den Untersuchungsorganen des Ministeriums des Innern und der Zollverwaltung der DDR, der Staatsanwaltschaft oder vor Gerichten über dienstliche Fragen als Zeuge nur aussagen, wenn er im Besitz einer Aussageerlaubnis ist.
1. Für den kaserniert (in Kasernen und Wohnheimen) untergebrachten Armeeangehörigen besteht keine polizeiliche Meldepflicht.
(2) Zur Aussage vor den Militärgerichten, der Militärstaatsanwaltschaft und den Untersuchungsorganen des Ministeriums für Staatssicherheit bedarf es keiner Aussageerlaubnis.
2. Der Armeeangehörige hat die Änderung der Wohnanschrift (einschließlich Nebenwohnung) nach den Festlegungen in der Ausweisordnung im Wehrdienstausweis eintragen zu lassen. Dazu ist die von der Meldestelle der Deutschen Volkspolizei ausgehändigte Bestätigung vorzulegen.
8. (1) Nur der Regimentskommandeur ist berechtigt, die Aussageerlaubnis zu erteilen.
3. Der Vorgesetzte hat über den Aufenthalt einzelner Unterstellter Auskunft zu erteilen, wenn darum vom Leiter des Volkspolizei-Kreisamtes ersucht wurde.
II. Verhalten bei Vorladungen
(2) Die Aussageerlaubnis ist schriftlich zu erteilen und mit Unterschrift und Dienststempel zu versehen. Sie muß enthalten: a) Dienstgrad, Name, Vorname und Geburtstag des Aussageberechtigten, b) Bezeichnung des Untersuchungsorgans, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes, c) Gegenstand der Aussage, für die die Aussageerlaubnis erteilt wird, d) Zeitpunkt der Aussage.
4. Wird ein Armeeangehöriger von einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ vorgeladen oder aufgefordert, sich dort zu melden, hat er die Vorladung oder Aufforderung unverzüglich dem direkten Vorgesetzten ab Kompaniechef aufwärts vorzulegen und dem unmittelbaren Vorgesetzten darüber Meldung zu erstatten.
9. (1) Nur der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes und die Chefs der Stäbe, soweit deren Vorgesetzte nicht selbst entscheiden, haben das Recht, Aussageerlaubnisse zu erteilen, die sich beziehen auf
5. Der Vorgesetzte hat grundsätzlich dafür zu sorgen, daß der Vorladung oder Aufforderung Folge geleistet werden kann. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, hat der Regimentskommandeur dem vorladenden Organ davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
a) die Struktur, die Standdortverteilung und die Truppenbezeichnung der NVA, b) die materielle Ausstattung und Ausrüstung der NVA, einschließlich taktischer und technischer Angaben. c) militärische Maßnahmen, wie Truppenübungen. soweit deren Bekanntgabe nicht ausdrücklich befohlen ist, d) grundsätzliche Fragen der modernen Gefechtsführung. Soweit nicht besondere Bestirmmungen dafür gegeben sind.
6. Der Vorgesetzte, dem die Vorladung oder Aufforderung vorgelegt wird, hat den Vorgeladenen oder Aufgeforderten über das Verhalten vor dem Organ entsprechend der DV 010/0/009 zu belehren. 198
(2) Die Erlaubnis zu Zeugenaussagen vor Untersuchungsorganen, Staatsanwaltschaften oder Gerichten anderer Staaten erteilt ausschließlich der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes. 199
10. Der Armeeangehörige hat die Aussage zu verweigern, wenn er nicht im Besitz einer Aussageerlaubnis ist.
Anhang 9
Brandschutz 11. Der Vorgesetzte, der die Aussageerlaubnis erteilt, ist für die Belehrung des Betreffenden verantwortlich.
12. Die Festlegungen dieses Abschnittes gelten für Sachverständigengutachten entsprechend.
13. Bei Aussagen vor anderen als den in Ziffer 7 genannten staatlichen oder gesellschaftlichen Organen oder Einrichtungen ist nach den vorstehenden Festlegungen zu verfahren.
1. (1) Der Armeeangehörige hat die Festlegungen und Erfordernisse des Brandschutzes zu kennen und einzuhalten. Er muß in der Lage sein, mit den Feuerlöschgeräten umzugehen. (2) Bricht ein Feuer aus, hat jeder Armeeangehörige unverzüglich Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwache, zum Löschen des Brandes mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln sowie zur Rettung von Menschen, Kampftechnik und Ausrüstung zu treffen.
2. (1) Der Regimentskommandeur hat den Brandschutz in seine Führungstätigkeit einzubeziehen und ständig zu organisieren. (2) Er ist verantwortlich, daß a) die Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen über den Brandschutz, insbesondere die Brandschutzordnung der NVA, im Regiment eingehalten werden, b) alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Brandbekämpfung organisiert werden, c) die Schulungen und Belehrungen des Personalbestandes über den Brandschutz nachweispflichtig durchgeführt werden, d) die Ausbildung der im Brandschutz Tätigen durchgeführt wird, (3) Die Kommandeure der Einheiten sind für die Durchsetzung des Brandschutzes in ihren Verantwortungsbereichen verantwortlich.
3. (1) Der Regimentskommandeur hat einen qualifizierten Offizier als Brandschutzbeauftragten der Kaserne einzusetzen, (2) Der Brandschutzbeauftragte ist gegenüber dem Regimentskommandeur rechenschaftspflichtig. Er hat einen entsprechenden Qualifikationenachweis zu besitzen und ist für die Organisation und Kontrolle des Brandschutzes sowie für die Anleitung der Ausbildung und Belehrung des Personalbestandes des Regiments im Brandschutz verantwortlich. 200
201
4. Der Brandschutzbeauftragte hat
a) die Einhaltung der Brandschutzordnung der NVA zu kontrollieren.
a) die Vorgesetzten und die Brandschutzhelfer des Regiments auf. des Gebiet des Brandschutzes anzuleiten und die Spezialausbildung der Feuerwache zu organisieren, b) das Brandschutzkontrollbuch zu führen und monatlich dem Regimentskommandeur zur Kenntnisnahme vorzulegen, c) alle Feuerlöschgeräte, Feueralarmeinrichtungen und Wasserentnahmestellen ständig einsatzbereit zu halten, d) die Verwendung defekter und im Sinne des Brandschutzes gefährlicher Anlagen, Heizgeräte, Beleuchtungsmittel u. ä. zu verbieten, e) die Arbeitsweise und Ausbildung der Feuerwache zu organisieren und durchzuführen, f) die Kenntnisse der Armeeangehörigen, die zum Brandschutz eingeteilt sind (Feuerwache, Löschtruppe u. ä.), zu überprüfen, diese bei Dienstantritt zu belehren und ihre Dienstdurchführung zu überprüfen, g) monatlich eine Querschnittskontrolle im Regiment durchzuführen, h) jährlich einmal die Brandschutzwoche im Regiment zu organisieren.
b) die Einsatzbereitschaft der Feuerlöschgeräte zu gewährleisten, c) die Brandschutzkommission des Regiments bei der Vorbereitung und Durchführung brandschutztechnischer Überprüfungen zu unterstützen, d) wöchentlich den Brandschutz im Zuständigkeitsbereich zu prüfen, e) das Brandschutzkontrollbuch zu führen und monatlich dem Brandschutzbeauftragten vorzulegen. (2) Der Einsatz von Brandschutzhelfern entbindet die Vorgesetzten nicht von ihrer Verantwortung für den Brandschutz.
7. (1) In jedem Regiment, das nicht über eine strukturmäßige Feuerwache verfügt, ist eine ständige Feuerwache in einer Stärke von 1 Unteroffizier und 7 Soldaten im Wechsel durch Befehl einzusetzen. (2) In Einheiten bis Kompaniestärke ist ein ständiger Löschtrupp in einer Stärke von 1 Unteroffizier und 3 Soldaten im Wechsel zu befehlen.
5. Der Brandschutzbeauftragte ist berechtigt, a) alle Maßnahmen des Brandschutzes im Auftrag des Regimentskommandeurs zu organisieren und durchzusetzen, b) in den Einheiten des Regiments die Durchführung der geforderten Belehrungen der Armeeangehörigen über den Brandschutz zu kontrollieren, c) einen zweckentfremdeten Einsatz von Feuerlöschgeräten nicht zuzulassen, d) die Nachweisführung über Feuerlöschgeräte beim Unterkunftsdienst und in der Kaserne zu kontrollieren, e) festgestellte Mängel im Brandschutz dem Regimentskommandeur direkt zu melden und Vorschläge zu ihrer Beseitigung zu unterbreiten..
(3) Liegen mehrere Objekte günstig nebeneinander, kann mit Zustimmung der Organe des Brandschutzes für mehrere Objekte nur eine Feuerwache befohlen werden. (4) Die Feuerwache und der Löschtrupp dürfen während ihrer Dienstdurchführung zu keinen von ihren speziellen Aufgaben abweichenden Arbeiten eingesetzt werden.
8. In den Unterkünften gelten folgende Erfordernisse des Brandschutzes: a) Voraussetzung für die Verhinderung von Bränden ist eine ständige Ordnung und Sauberkeit in aller Bereichen.
6. (1) In jedem Gebäude, jeder Anlage oder in Teilen von ihnen sind Brandschutzhelfer einzusetzen mit der Aufgabe,
b) In Bodenräumen dürfen keine leichtbrennbaren Materialien aufbewahrt oder gelagert werden. Vor dem Bodeneingang sind Löschgeräte anzubringen. c) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist verboten. d) Die Verschlüsse zum Reinigen der Schornsteine sind ständig freizuhalten.
202
203
e) Das eigenmächtige Aufstellen und Verändern von Feuerstätten ist nicht gestattet,
9. In Parks, technischen Anlagen und Werkstätten gelten folgende Erfordernisse des Brandschutzes
f) Das Trocknen oder Lagern von brennbaren Gegenständen auf, an, in, über oder unter Feuerstätten ist untersagt,
a) Eine ständige Ordnung und Sauberkeit in diesen Einrichtun gen erhöhen die Brandsicherheit, b) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht oder Feuer ist verboten, c) Bei Inbetriebnahme von Vorwärmgeräten mit offener Flamme ist die Betriebsanleitung zu beachten, d) Beim Schweißen, Schneiden und ähnlichen Verfahren ist die Gefährdungsstufe festzulegen, e) Das Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten in geschlossenen Hallen oder Garagen ist verboten, f) Für gebrauchtes Putzmaterial sind nichtbrennbare Behälter mit dichtschließendem Deckel aufzustellen, g) T/S-Transporotfahrzeuge sind in einem Mindestabstand von 5 m von anderen Fahrzeugen und Gebäuden abzustellen oder müssen von anderen Kfz oder Gebäuden durch eine massive Wand getrennt sein, h) In Räumen dürfen Verbrennungsmotore nur dann Probe laufen, wenn eine ausreichende Entlüftung gewährleistet ist. i) Der Einbau von offenen Feuerstätten, eisernen Ofen und das Aufstellen von elektrischen Heizkörpern ist in Garagen, Werkstätten und feuergefährlichen Räumen nicht gestattet, k) Brennbare Flüssigkeiten sind nur in dazu eingerichteten Lagerräumen aufzubewahren, 1) Alle Fahrzeuge sind so in die Hallen und Garagen zu stellen, daß eine Evakuierung jederzeit möglich ist. Die Wagentüren und das Lenkrad dürfen nicht verschlossen, die Handbremse darf nicht angezogen und kein Gang eingelegt sein, m) Die Ein- und Ausfahrten sind stets freizuhalten, n) Der Kommandeur der Instandsetzungseinheit hat sich täglich nach Dienstschluß davon zu überzeugen, daß in seinem Bereich der Brandschutz gewährleistet ist, o) Bei Ausbruch eines Brandes im Park haben sich die Fahrer und die Spezialisten des Panzer- und Kfz-Dienstes sofort beim OvP zu. melden.
g) Schadhafte Feuerstätten dürfen nicht benutzt werden, h) Das Rauchen im Bett ist verboten, i) Das Abstellen von Behältern mit Asche in Gebäuden ist verboten, k) Beim Benutzen elektrischer Heiz- und Wärmegeräte sind die vom Hersteller festgelegten Bedingungen und Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Zum Anschluß elektrischer Geräte dürfen nur funktionssichere Leitungen, Schnüre, Steckdosen, Stecker, Schalter u. ä. benutzt werden. Jede eigenmächtige Veränderung einer elektrischen Anlage oder das überbrücken von Sicherungen ist untersagt, 1) In Räumen, in denen offenes Feuer, Licht oder Herdfeuer brennt, sowie in Kellerräumen ist das Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten verboten, m)
Schweißen, Schneiden o. ä. Verfahren in Unterkünften, Kellern und Dachgeschossen u. ä. bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Regimentskommandeurs,
n)
Durchfahrten, Kellergänge, Treppenhäuser, Feuerlöschgeräte sowie Zugänge zu allen Räumen sind freizuhalten und dürfen nicht verstellt werden,
o)
Papier ist nur in den dafür vorgesehenen und verschließbaren Räumen aufzubewahren,
p)
Die in der Kaserne vorhandenen Hydranten sowie Absperrschieber für Gas und Wasser müssen einsatzbereit sein; sie sind ständig freizuhalten und gut sichtbar zu kennzeichnen,
q)
In Räumen, in denen mit leichtbrennbaren Gegenständen oder Flüssigkeiten umgegangen wird, ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten,
r)
Die Räume und Gebäude sind entsprechend der Norm mit Feuerlöschgeräten auszustatten. 204
205
10. Für den Brandschutz auf Abstellplätzen in Parks, in Lagern, Werkstätten und Wartungspunkten, im Bereich von T/S-Lagern und Tankstellen, bei der Lagerung fester Brennstoffe, in Munitionslagern, Holzbaracken, Behelfsbauten und Raumzellen, Klubs und bei kulturellen Veranstaltungen sowie in Feldlagern gelten die speziellen Festlegungen in der Brandschutzordnung der NVA sowie die für die Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste geltenden militärischen Bestimmungen. Die entsprechenden Vorgesetzten sind für die Einhaltung dieser Festlegungen besonders verantwortlich.
Anhang 10 Kurzer Haarschnitt (Beispiele)
207 206
View more...
Comments