Der Deutsche Strassenverkehr / 1978/12

September 21, 2017 | Author: German History | Category: Road Traffic Safety, Traffic Light, Traffic Collision, Tire, Land Transport
Share Embed Donate


Short Description

DDR / Automobilfachzeitschrift...

Description

ER DEUTSCHE fl

fl

11

1 -Gela"onde

rj

transpress /Veragspostamt 1004 Berlin/ Index 31433/ ISSN 0012-0804/ Preis1,M

KJ

nahme im oberen Sichtbereich eine Beschlagfreiheit eintritt. Die Heizleiter sind auf der Innenseite der Heckscheibe eingebrannt und durch - eine zusätzliche Vernicklung verstärkt und korrosionsgeschützt. Den Einbau der heizbaren Heckscheiben nehmen ab sofort die Wortburg-Vertragswerkstätten vor.

Was ist eine Generalüberholung? Bei der Einschätzung von Kraftfahrzeugen, nicht zuletzt beim Kauf oder Verkauf gebrauchter Fahrzeuge taucht oft der Begriff der Generalüberholung auf. Was ist darunter zu verstehen? Zunächst ist dieser Begriff nicht exakt. Das, was damit ausgedrückt werden soll, ist eine Grundinstandsetzung. Entsprechend einer international abgestimmten Terminologie auf dem Gebiet des Kraftverkehrs wird unter einer Grundinstandsetzung eine Form der Fahrzeuginstandsetzung verstanden, bei der das Fahrzeug vollständig zerlegt und unter Verwendung funktionsfähiger Einzelteile, Baugruppen und Bauuntergruppen entsprechend konkreten Gütebestimmungen die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges wieder hergestellt wird. Die dabei verwendeten Teile können Neuteile oder regenerierte Teile sein bzw. industriell instandgesetzte. Eine Grundinstandsetzung darf nicht teurer werden als 75 Prozent des EVP des Neufahrzeuges. Infolge der hohen Materialintensität und der intensiven Bindung von lebendiger Arbeit (Arbeitskräfte) wird die Instandsetzungpolitik in der DDR nicht auf diese Form orientiert.

Pkw sind in letzter Zeit häufig Fälle bekannt geworden, in denen Kunden über ein plötzlich einseitiges Ziehen der Bremsanlage beim Wartburg 353 W klagten, obwohl die Bremsanlage in Ordnung war. Untersuchungen des Werkes ergaben, daß bei solchen Fahrzeugen Elaskon in die Bremsanlage gekommen war (durch Unterbodenbehandlung oder Hohlraumkonservierung). Bei starker Belastung der Bremsanlage und damit hohen Bremstemperaturen kann das in die Poren der Bremsbeläge eingedrungene Elaskon wieder austreten und die Bremswirkung herabsetzen. Dadurch können an den Rädern einer Achse unterschiedliche Bremswerte hervorgerufen werden, die zum Schiefziehen des Fahrzeuges führen. Das Werk bittet daher alle Konservierungsbetriebe, bei entsprechenden Arbeiten die Bremsanlage abzudecken, um das Eindringen von Konservierungsmitteln zu vermeiden. Ist eine Verschmutzung der Bremsbeläge mit Elaskon einmal eingetreten, hilft kein Auswaschen, dann müssen die Beläge ausgewechselt werden. Solche Arbeiten fallen jedoch nicht unter Garantieleistungen des Herstellers, da es sich dabei um Wartungsfehler handelt. Anmerkung der Redaktion: Wir könnten uns vorstellen, daß auch bei anderen Pkw-Typen eine solche Verschmutzungsgefahr der Bremsbeläge besteht. Die Vorsichtsmaßnahmen sollten deshalb vielleicht nicht nur beim Wartburg getroffen werden.

Elaskon in der Bremsanlage Dem VEB Automobilwerk Eisenach, Betrieb des VEB IFA Kombinates DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 12/1978

Nachwuchsm probleme Zertrümmerte Fahrzeuge markieren die Unfallstelle. Im Umkreis säumen Glassplitter und Metallteile die Szenerie. Am Rande, notdürftig mit einer Decke bedeckt, liegt ein vier-, fünfjähriges Kind. Ein grauenvolles Bild. Ein Bild, das selbst Unbeteiligte ergreift, sie schockiert - aber auch hoffentlich zum Nachdenken anregt. Ich muß dabei unwillkürlich an meine beiden Kinder denken,die - genau wie dieses unschuldige Unfallopfer - im Vorschulalter sind. Sie haben ihre ei.gnen Träume und Wünsche und wachsen unbeschwert in eine Welt hinein, die sie versuchen zu begreifen. Dabei müssen wir ihnen natürlich helfen. Doch leider ist es den Erwachsenen oft nicht gegeben, sich in die Welt der Kinder zu versetzen. Und gerade diesem Unvermögen fallen jährlich auf unseren Straßen viele Kinder zum Opfer. Denn wir erwarten - häufig unbewußt -‚ daß sich die Kinder im Straßenverkehr so verhalten, wie es die Vorschriften besagen. Aber eben darin liegen gleich zwei Trugschlüsse. Erstens sind Kinder kaum vor dem 10. Lebensjahr überhaupt in der Lage, den Straßenverkehr komplex zu erfassen. Zweitens handeln sie nach unserem Vorbild. Daraufhin sollte jeder einmal selbstkritisch sein Verhalten auf der Straße kontrollieren. Wie genau wir von unseren Kindern beobachtet werden, - merke ich bi meinem sechsjährigen Sohn, der mich häufig im Auto fragt: „Papa, wie schnell fährst du denn jetzt? Wie schnell darf man hier fahren?" Gewiß, er kann mit den Geschwindigkeiten kaum etwas anfangen, aber diese Fragen sind doch so etwas wie ein Signal für mich. Sollte ich einmal bei einer Geschwindigkeitskontrolle unangenehm auffallen, so müßte ich wahrscheinlich meinen Kindern die ehrliche Antwort auf die mögliche Frage „Warum bist du zu schnell gefahren, Papa?" schuldig bleiben. In wenigen Tagen, am 1. Januar 1979, beginnt das von der UNO festgelegte Internationale Jahr des Kindes. Leisten wir - Kraftfahrer wie Fußgänger - unseren Beitrag dazu, indem wir mehr denn je unsere Kinder vor dem Unfalltod behüten.

I4i6 fcJZce&.t2 399

Selbstbedienung

Sparsamkeitsweltrekord

In Weimar ist eine Neuerung installiert worden, die es den Omnibusfahrern im Linienverkehr erleichtern soll, sich komplikationsloser in den Verkehr einfädeln zu können, um eine höhere Fahrplantreue erreichen zu können.

Alljährlich findet in Mallory Park (Großbritannien) ein Wettbewerb von Motorfahrzeugen statt, bei dem es darum geht, mit einer relativ kleinen Menge Benzin eine möglichst große Strecke zurückzulegen. Sieger wurde 1978 ein einheimisches Team, das ein Fahrzeug gebaut hatte, welches umgerechnet nur 0,1711/100 km verbrauchte.

An der Wilhelm-Pieck-Straße/ Schopenhauerstraße wurde eine Lichtsignalanlage installiert. Die Anlage zeigt 'für den normalen Verkehr im Prinzip immer Grün an. Die Schopenhauerstraße darf nur noch von Omnibussen befahren werden. 50 m vor der Ampel ist eine Induktionsschleife in die Fahrbahn eingelassen. Fährt ein Omnibus darüber, wird ein Signal an die Ampelanlage gegeben, das zur Unterbrechung der Grünphase für den übrigen Verkehr führt. Der Bus hat dann freie Fahrt.

Wenn ein Parken quer bzw. schräg zur Fahrtrichtung erlaubt ist wie hier in der Leipziger Straße in Berlin -‚ dann wird die rechte Fahrspur in hohem Maße für das Ein- und Ausparken in Anspruch genommen. Wer in solchen Straßen nicht parken will, sondern durchfahren möchte, sollte die rechte Spur meiden. Das ist sicherer für den Durchgangsverkehr und die Einund Ausparker. Forderungen, solche Parkmöglichkeiten im Interesse eines zügigeren Verkehrs aufzuheben, sind so lange unbillig, wie nicht genügend Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der Verkehr besteht nun einmal aus fließendem und ruhendem 1 400

Gurtausnahme Wer kleiner als 1,50 m ist, kann in der BRD bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht steilen. Die Ausnahmeregelung wird damit begründet, daß die Gurte - von solch kleinen Menschen angelegt - ihre Schutzfunktion nicht mehr erfüllen können. Die Gurte laufen dann eher über den Hals als über die Brust. Bei Unfällen würde der Gurt dann nicht mehr schützen, sondern zusätzliche Verletzungen heraufbeschwören. Ausnahmen von der Anlegepflicht können auch aus anderen medizinischen Gründen gemacht werden.

Solche traumhaften Verbrauchswerte werden allerdings unter Bedingungen erzielt, die mit dem normalen Fahrbetrieb nichts gemein haben. Die Wettbewerbsfahrzeuge sind meist dreirädrig, laufen auf Fahrradreifen und zwingen den Fahrer (der mit nüchternem Magen an den Start geschickt wird, um Gewicht zu sparen!) in eine liegende Position. Als Antriebsquelle dienen speziell präparierte Motoren von 50 bis

Der § 27 StVO - Besondere Verkehrssituationen - gilt für alle Fahrzeugführer, auch für Führer von Straßenbahnen. im Bild wird Wer in der BRD des Nachts ein Verhalten demonstriert, wie tanken will, muß dies bald aus dem Kanister tun. Nachdem es fast es die StVO verlangt. Obwohl die keine Münz-Tankstellen mehr gibt, Ampel grün zeigt bzw. die Straßenbahn auch nach Bild 16 wollen nun auch noch die Besitzer der Anlage 1 zur StVO fahren von Autobahntankstellen um dürfte, bleibt sie vor der Ampel Mitternacht schließen. Als Grund stehen. Da unmittelbar hinter der werden die Angst vor Uberfällen Einmündung noch eine Straßenund die hohen Kosten, die ein bahn in der Haltestelle steht, ist Nachtbetrieb erfordert, genannt. eine ungehinderte Weiterfahrt Der Deutsche Tauring Automobil nicht möglich. Die Straßenbahn Club hat daraufhin vorgeschlagen, wartet daher, so wie im § 27 StVO bei den Apotheken Nachtschalter gefordert, v o r der Einmündung, für Benzindurstige einzurichten. bis die Weiterfahrt möglich ist. Im konkreten Fall war das erst in der nächsten Grünphase möglich.

Kein Saft bei Nacht

100 cm3. Der Siegermotor hatte 90 cm', war 12,5 1 verdichtet (es wird Benzin mit 100 Oktan gefahren), verfügte über eine Einspritzanlage, mußte auf die Olabstreifringe am Kolben und auf eine Ölwanne verzichten. Statt dessen wurde eine einfache Tropfschmierung verwendet. Die Motoren werden immer nur für kurze Zeit laufen gelassen, dann nutzen die Wettkömpfer den Schwung des Fahrzeuges aus. Als zeitliches Limit ist lediglich vorgegeben, daß die 16 km der Wettbewerbsstrecke in einer Stunde zurückgelegt werden müssen. Außer Konkurrenz startete ein Lehrlingsteam von Daimler-Benz mit einem Dieselmotor. Dieses Fahrzeug brauchte nur 0,1551/ 100 km. Bei anderer Gelegenheit wurde mit diesem Gefährt auch schon ein Verbrauch von nur 0,1481/100km erzielt. Trotz der Sonderbedingungen und Praxis-

ferne werden bei solchen Versuchen Erkenntnisse gewonnen, die der Motorenentwicklung dienen und zu einer Verbrauchssenkung bei Serienmotoren führen können.

Apfel-Trick Wer Arger mit den Wischerblättern bei Regenfahrt hat, weil die Scheibe nicht sauber gewischt, sondern von Schlieren überzogen wird, sollte die Wischerblätter einmal mit einem aufgeschnittenen Apfel einreiben. Die Wischerblätter arbeiten dann wieder sauber.

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 12/1978

Pflichtfach: Radfahren

Rückblick

Als erste Gemeinde in Dänemark hat Gladsoxe bei Kopenhagen beschlossen, in den Schulen das Pflichtfach Radfahren einzuführen.

Mehr als 40 Jahre unfallfreies Fahren

Französisches Visum Citroen (Frankreich) hat ein neues Modell auf den Markt gebracht, den Citroen Visa. Wie schon andere Pkw dieser Marke fällt er zunächst äußerlich durch einen eigenwilligen Stil auf. Das technisch interessanteste verbirgt sich aber

unter der Motorhaube der zweizylindrigen Ausführungen (36 PS = 26 kW aus 652 cm3): eine vollelektronische Zündanlage. Noch der Fachzeitschrift „auto, motor und spart", Stuttgart, besteht die vollelektronische Citroen-Zündung aus einem Unterdruckgeber (1), einer Zündspule (2), einem Rechner (3) und zwei berührungslos an der Schwungscheibe angeordneten Impulsgebern (4), deren Winkelanordnung der Grund- und Maximalverstellung des Zündzeitpunktes entspricht. Ausgelöst von einem Metallkontakt (5) an der Schwung-

Dumme Gedanken

scheibe liefern die Geber Impulse an den Rechner. Dieser errechnet daraus, abhängig von der Drehzahl und dem über den Unterdruckgeber ermittelten Druck im Saugrohr, den im Augenblick notwendigen Zündzeitpunkt und löst die Zündung aus. Als Vorteile dieser Zündung werden neben positiven Einflüssen auf Leistung und Verbrauch insbesondere die Verschleißfreiheit genannt, was Nachstellarbeiten erübrigt.

Sachen gibt es Im Sommer dieses Jahres wurde der 50jöhrige Franzose Maurice Dumez bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle verhaftet, weil er ohne Fahrerlaubnis gefahren war. Bei der Vernehmung gestand er, nie einen Führerschein besessen zu haben, obwohl er schon seit 31 Jahren Auto fährt. Die letzten zehn Jahre fuhr er als Berufskraftfahrer schwere Lkw. Mit ihnen legte er im Jahr durchschnitt. lich 80 000 km zurück. Er verursachte nie einen Unfall. In Brüssel wurde ein Kraftfahrer angezeigt, weil er beim Parken mit seinem Auto mehrfach mit Absicht andere Autos beschädigte. Die Ermittlungen ergaben, daß der Angezeigte Inhaber einer Lackierwerkstatt war.

Fotos: Archiv, Zwingenberger (2), Karikatur aus Frankfurter Allgemeine Zeitung DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 12/1978

Im Frühjahr 1937 fing es an. Auf meiner Dienststelle sagte man mir: „Wir brauchen noch einen Kraftfahrer. Wollen Sie nicht?" Und ob ich wollte 1 Der Traum eines jungen Mannes wurde Wirklichkeit. Die Fahrschule war bald gefunden. Im ehemaligen Dresdener Schloß hatte die Kraftfahrschule Eichler ihr Domizil. Dort meldete ich mich an und konnte noch am gleichen Abend mit dem theoretischen Unterricht beginnen, da gerade ein neuer Kurs anfing. Das KraftfahrerLehrbuch, eine Lehr. und Lernfibel von B. Martini (was übrigens heute noch eine Fundgrube ist!) diente als - wie wir heute sagen - „Studien. material". Zwei Tage später meldete ich mich am „Italienischen Dörfchen" zu meiner ersten fahrpraktischen Stunde. Um ehrlich zu sein, es war nicht meine erste Stunde hinter einem Lenkrad Mein Fahrlehrer merkte das auch recht bald und sagte mir auf den Kopf zu, daß ich ein Schwarzfahrer sei. In der Tat, schon mit 16 Jahren hatte ich es gemeinsam mit einem Freund versucht. Mein Versuchsobjekt war ein Adler, Baujahr 1913 oder 1914 mit Rechtslenkung, Kulissenschaltung und Außenhandbremse. (Ich hoffe, mein Schwarzfahren ist inzwischen verjährt. Beim heutigen dichten Verkehr würde ich mir das bestimmt nicht getraut haben, aber damals ging es auf den Straßen eben noch ziemlich gemütlich zu.) Nach 14 Tagen, in denen ich vier Tages- und eine Nachtstunde absolviert hatte, wurde ich an der damaligen Technischen Hochschule zur Prüfung zugelassen. Mein Fahrschulwagen, ein Opel, war leider reparaturbedürftig geworden. So mußte ich die Prüfung auf einem Mercedes 170 V ablegen. Alles ging glatt und ich bestand.

Am nächsten Tag ging es auf meine legale Jungfernfahrt. Mit einem Wanderer W 23, ein 1,7Liter-Sechszylinder mit 4-GangKugelschaltung fuhr ich ins Erzgebirge. Kurze Zeit später stieg ich auf einen Mercedes, 3,6 1, 6 Zylinder um und 1939 kaufte ich mir einen Horch 8 (Baujahr etwa 1927). Die Limousine hatte einen 4-1-Motor und eine Sciugluftbremse, die natürlich nur bei laufendem Motor wirkte. Ansonsten wurde der Wagen mit einer mechanischen Bremse abgebremst. Während des 2. Weltkrieges fuhr ich vorwiegend Motorräder, angefangen von der 250er Triumpf, über die 500er BMW bis zur 750er Zündapp (4 Zylinder). In den fünfziger Jahren hatte ich erst einen DKW F 8 und dann einen aufgebauten VW-Bus zu lenken. Der 500-cm3-Trabant versetzte mich Ende der fünfziger Jahre echt in Erstaunen, welche Leistung aus diesem Hubraum, welch relativ hohe Geschwindigkeit bei bescheidenem Kraftstoffverbraudil Der 3,6-1-Mercedes hatte bei Geschwindigkeiten um 90 km/h herum an die 23 11100 km verbraucht! Viel Freude hatte ich am Wartburg, von dem ich die Typen 311, 312 und 353 fuhr. Heute bin ich begeisterter Fahrer eines Moskwitsch 412. Länger als 40 Jahre unfallfreies Fahren. Das bedeutet nicht nur ständig hohe Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Ein bißchen Glück war auch dabei und vor allem viel Liebe zur Kraftfahrerei. Erhard Graf, Dresden

401

Die besondere

Angem ssenheit Manche Leute tun so als würde die StVO etwas Außergewöhnliches von ihnen fordern, wenn sie im § 12, Absatz 1 von den Fahrzeugführern verlangt, die Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsbedingungen, Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Hier wird ja eigentlich nur etwas gefordert, was im Leben sonst auch üblich und notwendig ist. Wir passen uns in unserem Wärmehaushalt (Heizen, Kleidung) den Witterungsbedingungen an. Wer es nicht tut, friert oder schwitzt. Auch mit dem Essen und Trinken richten sich vernünftige Menschen noch inneren und äußeren Bedingungen. Wer eine solche Anpassung ignoriert, schleppt unnötige und teilweise auch gefährliche Pfunde mit sich herum. GrcrndreQe Wenn die1ede auf Geschwindigkeiten kommt, so denkt wohl jeder zuerst an die zulässigen 50, 90 oder 100 km/h. Oft wird dabei vergessen, daß die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten dem Grundsatz der Anpassung siehe oben untergeordnet werden müssen. Deshalb sind die allgemeinen Bestimmungen zur Fahrgeschwindigkeit im Absatz 1 des §12 StVO festgelegt, während die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten erst im Absatz 2 aufgeführt sind. Nach der Pflicht zur Anpassung heißt es im § 12, Absatz 1 weiter.,, Er (der Fahrzeugführer) darf unter Beachtung der Eigenschaften und Ladung des Fahrzeugs nur so schnell fahren, daß er es ständig beherrscht. seine Pflichten nach den Grundregeln soweit erdieser Verordnung erfüllen und rechtzeitig und gefahrlos anhalten forderlich kann." In den Erläuterungen zum § 12 werden diese Forderungen zum Teil erläutert. In der Erläuterung 1 findet sich der Satz.., Zur Erfüllung dieser Rechtspflicht kann es notwendig sein, wesentlich unterhalb der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu fahren." -

-

Einschränkung der Sicht durch Nebel oder Schneetreiben, Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen können durch Schnee verdeckt werden; hohe Schneewälle am Straßenrand oder auf Verkehrsinseln können die Sicht auf den übrigen Verkehr einschränken; Witterungsverhältnisse neben den genannten Bedingungen, die natürlich auch „Witterung" sind, ist es vor allem die Kälte mit ihren Konsequenzen; vor Antritt der Fahrt sind oft erst vereiste Scheiben zu säubern; auf den ersten Kilometern muß noch mit dem beengenden Mantel und mit klammen Fingern gefahren werden. -

-

-.

-

-

den naturbedingten Umständen spielen dabei der Fahrzeugtyp, die Bereifung und natürlich das Wissen und Können der Fahrzeugführer eine Rolle. Wenn der Vordermann eine Kurve bei Schneematsch mit 50 km/h sicher durchfährt, muß das nicht bedeuten, daß man selbst auch 50 km/h fahren kann. Vieleicht kennt der andere die Strecke besonders gut, vielleicht hat er M+SReifen aufgezogen, verfügt über die Erfahrungen vieler Winter. Ist man selbst ungeübt, hat keine Winterreifen auf den Feigen und fährt vielleicht noch einen Wagen, der ohnehin in Kurven zum Ausbrechen neigt, dann dürfen es vielleicht nur 30 km/h sein.

Ko n sequc Wir hatten es im Kommentar des Heftes 11/78 schon gesagt. Was immer der Winter an Unannehmlichkeiten für die Kraftfahrer bringt, es gibt letztlich nur eine Möglichkeit, sie zu berücksichtigen: langsamer zu fahren. Deshalb ist angemessene Geschwindigkeit unter winterlichen Bedingungen eine Fahrgeschwindigkeit, die unterhalb der jeweils höchstzulässigen liegen muß bzw. ein Fahren mit größeren Sicherheitsabständen. Wie schnell das konkret ist, kann allgemein nicht gesagt werden, dazu sind die Verhältnisse zu unterschiedlich. Neben

Im Heft 5176, S. 148/149 hatten wir den Beitrag von H. Rehn „Bremsen will gekonnt sein" eröffentlicht. Wir empfehlen, sich besonders die Tabellen noch einmal anzusehen. Aus ihnen lassen sich Anhaltspunkte für eine angemessene Geschwindigkeit ableiten. Geht man beispielsweise von der Tatsache aus, daß unter normalen Bedingungen innerhalb von Ortschaften 50 km/h gefahren wird, so beträgt der Bremsweg auf trockener Fahrbahn etwa 13 m. Soll dieser Bremsweg von 13 m auch unter den Bedingungen von Eisglätte erzielt werden, Z. B. beim Heranfahren an eine Kreuzung oder Einmündung, dann dürfen nur noch 18 km/h ge-

Eine angemessene Geschwindigkeit unter winterlichen Bedingungen ist auch notwendig, damit die Kraftfahrer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, z. B. Fußgänger nehmen können. So müssen sich im Winter Fußgänger und Kraftfahrer die Fahrbahn oft teilen, weil Gehwege mitunter nicht passierbar sind. Das gemeinsame Benutzen der Fahrbahn erfordert eine diesen Bedingungen angepaßte Geschwindigkeit, heißt: langsam Fahren.

fahren werden. Wird mit 50 km/h weitergefahren, verlängert sich der Bremsweg auf 138 m, ein für Verhältnisse innerhalb von Ortschaften undiskutabler Wert. Unter solchen Bedingungen läge die angemessene Geschwindigkeit also im Bereich von 20 km/h. Schließlich muß im Winter noch damit gerechnet werden, daß die Bedingungen sich von Kilometer zu Kilometer ändern können. Passen red wir uns also an, fahren wir langsamer!

-

-

vi~

e Gelten diese Forderungen ganz allgemein, so ist der Winter jene Jahreszeit, in der die Fahrgeschwindigkeit mehr denn je den Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsverhältnissen angepaßt werden muß, weil in keiner anderen Zeit des Jahres so unterschiedliche Bedingungen vor-

herrschen können. Zu dieser Vielfalt von Bedingungen gehören: Fahrbahnverhältnisse alle denkbaren Zustände, von der trockenen, über die nasse, vereiste, schneematschund schneebedeckte bis zur gelaugten Fahrbahn, dabei gibt es wiederum Unterschiede innerhalb der einzelnen Zustände (z. B. nasses oder trockenes Eis); durch Frosteinwirkung sind vor allem im Spätwinter Fahrbahnschöden nicht selten; nach Tauperioden ist in manchen Gebieten mit Streukiesresten zu rechnen (Gefahr vor allem für Zweiradfahrer!); Sichtverhältnisse im Winter sind die Tage am kürzesten, es muß öfter als sonst mit Licht gefahren werden; -

-

-

-

-

402

DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 12/1978

-

V _ r dem Schad klug seil Wiedergutmachung und Schadenersatz nach Verkehrsunfällen Nach Verkehrsunfällen tritt nicht--selten die Frage der Wiedergutmachung und des Schadenersatzes auf. Dabei geht es sowohl um den Anspruch als auch um die Höhe. Trotz der großzügigen und umfangreichen Versicherungsleistungen gibt es im Einzelfall Probleme und Auffassungen zu klären, die zum Teil aus Unkenntnis der Versicherten über die verbindlichen gesetzlichen Regelungen, bzw. aus übertriebenen Forderungen resultieren.

Gest Zunächst ist davon auszugehen, daß jedes von der Deutschen Volkspolizei zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene und registrierte Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 1 Absatz 1 der Verordnung über die KraftfahrHaftpflicht-Versicherung (GBI. 111971 Seite 93) versichert ist. Nach dieser Verordnung werden dem Geschädigten grundsätzlich der Ersatz von Schäden und Aufwendungen sowie Ausgleichsansprüche (Paragraph 338 Absatz 3 ZGB) garantiert. Voraussetzung ist unter anderem, daß diese Schäden und Ansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall entstanden sind, die Ersatzansprüche berechtigt sind und die Schäden nicht durch andere staatliche oder betriebliche Leistungen ausgeglichen werden.

Regreßfoderungen Da der Zweck der Versicherung darin besteht, daß sich der Versicherte vom Ersatz durch ihn verursachter Schäden entlastet, besteht für ihn eine Rückzahlungspflicht gegenüber der Versicherung nur dann, wenn ein Fall des Regresses vorliegt. Gemäß Paragraph 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung sind zur Zurückzahlung der von der Staatlichen Versicherung geleisteten Entschädigungsbeiträge diejenigen Personen verpflichtet, die das Kraftfahrzeug unbefugt benutzt und mit diesem einen Schaden verursacht haben. Außerdem sind die Versicherten zur Rückzahlung verpflichtet, die ein Fahrzeug unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung gefahren und schuldhaft einen Schaden herbeigeführt haben. Zur teilweisen Zurückzahlung sind gemäß Paragraph 5 Absatz 2 Buchstabe d unter anderem auch diejenigen Täter verpflichtet, die durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr die Gesundheit oder das Eigentum anderer verletzt haben. Schließlich besteht nach Paragraph 5 Absatz 2 die Pflicht der teilweisen Rückzahlung auch in den Fällen, bei denen der Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluß stehend den Unfall verursachte, jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung vorlag. Die Durchsetzung des zustehenden Regreßanspruches der Staatlichen Versicherung hat keine Auswirkungen auf berechtigte Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Der Regreß berührt nur die Beziehungen zwischen Staatlicher Versicherung und Versicherten. DER DEUTSCHE STRASSENVERKEHR 12/1978

Schadenersatz 'L

j'rant'

Die erweiterte, jetzt einheitlich geregelte zivilrechtliche Verantwortung der Halter und Fahrer von Kraftfahrzeugen für von ihnen verursachte Schäden (Paragraph 345 ZGB) ist Ausdruck der weitestmöglichen Sicherung der Rechte der Bürger, die durch das Verkehrsgeschehen geschädigt werden. Das ist eine den Interessen der Geschädigten dienende grundlegende Bestimmung. Eine Einschränkung kann diese Festlegung nur erfahren, wenn der Schaden auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. Daß heißt, wenn es nicht vorauszusehen war und trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht verhindert werden konnte (Paragraph 43 Absatz 2 ZGB), oder der Geschädigte für den Schaden mitverantwortlich ist (Paragraph 341 ZGB). Problematisch hinsichtlich ihrer konkreten Lösung sind zum Teil die Fälle, bei denen ein Mitfahrer Schaden erleidet, weil der Fahrer unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand und deshalb einen Verkehrsunfall verursachte. Hier ist bedeutsam, in welchem Umfang der Geschädigte von dem Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung des Schädigers Kenntnis hatte und wie er sich bei Antritt der Fahrt dazu verhielt. Das festzustellen ist deswegen notwendig, weil auch in einem solchen Fall für den Mitfahrenden die gesetzliche Verpflichtung besteht, alles unter den gegebenen Umständen zumutbare zu unternehmen, um Schäden zu verhindern. So muß zum Beispiel verlangt werden, daß nicht einem Fahrzeug zugestiegen wird, dessen Fahrer unter Alkoholeinfluß steht. Auch ist es in solchen Fällen erforderlich, den Fahrer aufzufordern, das Fahrzeug zu verlassen. Notfalls ist die Deutsche Volkspolizei zu verständigen, um weitere Fahrten durch den Angetrunkenen zu verhindern. Ein gleichgültiges oder gar zur Fahrt ermunterndes Verhalten kann unter solchen Umständen im zivilrechtlichen Sinne die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für seinen erlittenen Schaden begründen und die Herabsetzung seines Schadenersatzanspruches gemäß Paragraph 341 ZGB nach sich ziehen. Voraussetzung ist natürlich, daß er sich insoweit schuldhaft verhalten hat. Unter diesen Umständen besteht auch für die Staatliche Versicherung die Möglichkeit, die Versiche-

rungsleistungen gegenüber dem Geschädigten einzuschränken. Das ergibt sich daraus, daß nach Paragraph 1 Absatz 1 der Verordnung über die Kraftfohr-Haftpflicht-Versichg der Versicherungsschutz nicht nur die Befriedigung berechtigter, sondern auch „die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche, die auf Grund von Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit gegen den Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs (Versicherte) erhoben werden..." umfaßt.

eJt±e ir

twort

Es hat sich der Standpunkt durchgesetzt, daß grundsätzlich der unter Alkoholeinfluß stehende Fahrzeugführer auch strafrechtlich voll für die von ihm schuldhaft verursachten Folgen einzustehen hat. Der Grad seiner Schuld wird nicht dadurch reduziert, daß der später Geschädigte in Kenntnis der alkoholischen Beeinflussung des Fahrers an der Fahrt teilgenommen hat. Das kann nur ausnahmsweise der Fall sein. Derartige Ausnahmen treffen zu, wenn der Fahrer sehr intensiv zum Fahrtantritt beeinflußt wurde oder der Geschädigte selbst erheblich die alkoholische Beeinflussung des Fahrers bewirkt hat. Eine weitere Ausnahme besteht darin, wenn der mitfahrende Geschädigte den Fahrer trotz dessen Trunkenheit sein eigenes Fahrzeug anvertraut und es ihm dadurch erst ermöglicht, überhaupt am Straßenverkehr teilzunehmen. Diese Pflichtverletzung des Halters eines Fahrzeuges - als wesentliche-Voraussetzung für ein Zustandekommen des späteren Unfalles kann sich auf die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Fahrzeugführers auswirken. Verallgemeinerungen, daß etwa jedwedes Animieren eines Angetrunkenen zum Fahren dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit abschwächen, sind jedoch unzulässig. Der Alkoholmißbrauch - zumal wenn er zu Verletzungen der Strafgesetze führt - erfordert als Konsequenz, daß der betreffende Rechtsverletzer die sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen voll zu tragen hat. Ur

jes Be vuii (rafthrzeLgen

Wird ein Fahrzeug durch mehrere Täter unbefugt benutzt, so ist jede dieser Personen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (Paragraph 345 Absatz 3 ZGB). Sofern unbefugt benutzte und danach unversehrt abgestellte Kraftfahrzeuge abhanden kommen oder beschädigt werden, bleiben die Personen, die die Fahrzeuge unberechtigt in Besitz genommen haben, zur Rückgabe an den Eigentümer verpflichtet. Sofern die Fahrzeugrückgabe überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in dem Zustand, in dem sich das FahrZeug zum Zeitpunkt der Wegnahme befand, möglich ist, muß derjenige, der das Fahrzeug unbefugt benutzte, entsprechenden Ersatz leisten. Oberrichter Dr. Joachim Schlegel Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR

403

Der Reiz von Reitzenhain Sie hoben alle ihren Reiz, die Dörfer in den Tälern und an den Hängen des Erzgebirges mitten in Fichtenwäldern, zwischen Feldern und Wiesen. Einige der erzgebirgischen Städte und Gemeinden besTtzen einen weiteren Reiz sie sind zudem noch Türen zur benachbarten und befreundeten CSSR. Wie bereits im Heft 11/78 gemeldet, wurde am 6. 10. 1978 eine neue Tür zum Nachbarland CSSR aufgestoßen die achte insgesamt. Inzwischen haben wir uns zwischen Karl-Marx-Stadt und Reitzenhain umgesehen.

Der neue Grenzubergang

DDR-CSSR Oöben

Der Weg nach oben Der Volksmund im Flachland zwischen Leipzig und Neubrandenburg sagt zwar ‚Wir fahren nach Freiberg oder Aue runter und an die See hoch", spätestens ob Dresden, KarlMarx-Stadt oder Gera merkt aber auch der Letzte, daß es raufwärts geht, wenn man über die Grenze nach Karlovy Vary, Prag oder weiter weg möchte. Der Weg über Reitzenhain ist für all jene interessant die direkt nach Prag oder über Prag reisen möchten und auf der Linie Leipzig/Karl-Marx-Stadt und östlich davon wohnen oder aus dieser Gegend anreisen und die bisher über Schmilka, Bahratal und Zinnwald in die CSSR fuhren. Wer aus westlicheren Gebieten der DDR anreist, nutzt besser die Übergänge Schönberg und Oberwiesenthal. Wir probierten daher zwei Anfahrtswege aus, die F 174 von Karl-Marx-Stadt bis Reitzenhain und die F 101 von der Autobahnabfahrt Siebenlehn (Autobahn Dresden—Eisenach, nahe dem Abzweig Nassen, Autobahn Dresden— Leipzig) über Freiberg bis zur Kreuzung der F 101 mit der •F 174 kurz vor Marienberg. Der Fernreisende wird zum Großteil über die Autobahn oder die F 95 Karl-Marx-Stadt erreichen. Die Abfahrt Karl-Marx-Stadt/Nord von der Autobahn Dresden—Eisenach mündet auf die F 95, so daß es für beide Verkehrsströme ein Weg zur Grenze wird, Der Reisende fährt auf der erst vor kurzem rekonstruierten F 95 nach Karl-Marx-Stadt hinein und wird noch vor Erreichen des Stadtkerns östlich um das Zentrum (vorbei am Schloßteich) geführt. Er muß dabei dem Fernziel „Zschopau" folgen. Die Strecke bis zur Einmündung auf die F 174 ist (fast) lückenlos ausgeschildert. Nur einmal Fehlt die Wegweisung, an der Kreuzung mit der F 173/169 (Dresdner Straße). Dort ist geradeaus zu fahren. Auch der Rückweg ist für diese Umgehung 'des Stadtkerns ausgeschildert. Hier ist nach Erreichen des Ortseingangs rechts von der F 174 abzubiegen und dem Wegweiser mit der Zielangabe „Leipzig, Hainichen, Freiberg" zu folgen. Auf diesem Wege wird auch wieder die Autobahn erreicht. Die Vorwegweiser für diese Strecke (in beiden Richtungen) sind überwiegend schon recht betagt. Es ist zu wünschen, daß auf künftigen als Fernziel auch Prag auftaucht. Auf der hervorragend ausgebauten F 174 geht es aber Zschopau und Marienberg nach Reitzenhain. Die Straße ist durchgängig mit einer 404

Af' osde ID

S(etrenlehn 1

frei

rg

AA

NPNlst Mer.rnSä° I(I-eUZ 0-

KARL-MARXSTADT

1

Zschopau

PIouS
View more...

Comments

Copyright ©2017 KUPDF Inc.
SUPPORT KUPDF