AWL Lehrjahr 1

December 15, 2017 | Author: ChewJa Bacca | Category: Void (Law), Freight Transport, Layoff, Maturity (Finance), Working Time
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AWL - LEHRJAHR 1 - THEMA 1 Easy Thema Mädels: nur im Gesetzt anstreichen und sinnvolle Verweise machen   

Rechtliche Grundlagen des Wirtschaftens WILLENSERKLÄRUNG WE sind Grundlagen für Rechtsgeschäfte. Eine WE ist die rechtlich wirksame Äußerung einer Person, durch welche sie bewusst eine Rechtslage herbeiführen will. Zahl der WE:

Merkmale:

Formen:



muss gewollt sein





muss bewusst abgegeben werden

ausdrückliche Äußerung (mündlich, schriftlich, …)



konkludentes = schlüssiges Handeln (z. B. Einsteigen in den Bus, Taxi heranwinken)



muss die rechtsverbindliche Wirkung beabsichtigen  Wille + Erklärung



Schweigen gilt grundsätzlich als Ablehnung (§241a BGB)



Nur 1 Person, z. B.  Testament  Kündigung  Anfechtung



Min. 2 Personen z. B. 

 Ausnahme:

Verträge

Bei Kaufleuten mit bereits bestehender Geschäftsbeziehung gilt Schweigen als Zustimmung (§362 HGB)

ARTEN DER RECHTSGESCHÄFTE Einseitige Rechtsgeschäfte = eine WE (nur 1 Person)

empfangsbedürftige WE z. B.

Nicht empfangsbedürftige WE

Kündigung (§622, 623 BGB), Mahnung Vollmachtserteilung (§ 48 HGB)

z. B.

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Testament (§ 2247 BGB) Auslobung (§ 657 BGB)

Mehrseitige Rechtsgeschäfte = min. inhaltlich übereinstimmende 2 WE

Einseitig verpflichtende Verträge

Mehrseitig verpflichtende Verträge

= nur eine der Vertragsparteien wird zu einer Leistung verpflichtet

= alle Vertragsparteien werden zu einer Leistung verpflichtet

z. B. Bürgschaft, Schenkungsvertrag

z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag

FORM DER RECHTSGESCHÄFTE Grundsätzlich Formfreiheit (z. B. mündlich, schriftlich) Ausnahme: Formzwang = Gesetzlicher Formzwang (gesetzliche Formvorschriften)

Schriftform (§ 126 BGB) = eigenhändige Unterschrift ist erforderlich

  

Arbeitszeugnis Kündigung von Arbeitsverhältnissen Testament

Öffentliche Beglaubigung (§129 BGB) = die Eigenhändigkeit (Echtheit) der Unterschrift wird amtlich von einem Notar oder Gericht bestätigt 

Anmeldungen zum o Handelsregister o Vereinsregister

 elektronische Form ist hier nicht zulässig

Notarielle Beurkundung (§128 BGB) = Inhalt und Unterschrift werden von einem Notar oder Gericht amtlich bestätigt. Ein Protokoll ist erforderlich.   

Grundstückskaufvertrag Schenkungsversprechen Gesellschaftsvertrag GmbH oder AG

Elektronische Form (§126 a BGB) =kann die schriftliche Form ersetzten, wenn sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. § 312 e BGB beachten

Textform (§ 126 b BGB) = bei der Textform muss zusätzlich zu der Erklärung die Person des Erklärenden genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift erkennbar gemacht werden. (z. B. Fax, EMails  ohne elektronische Signatur) Achtung: Prozessrechtlich sind Dokumente, die in Textform vorliegen, keine Urkunden.

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RECHTS- UND GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten von Rechten und Pflichten zu sein Rechte Pflichten z. B. Eigentum (Erbschaft, Schenkung) z. B. Steuern zahlen z. B. Schulbildung z. B. Schulpflicht

Natürliche Personen (alle Menschen)

Juristische Personen (geschaffene Rechtspersönlichkeiten)

§1BGB Beginn: Vollendung der Geburt Ende: Tod



Tiere können nicht erben § 90a BGB, Tiere werden wie Sachen behandelt



des privaten Rechts Beginn: Eintragung in ein Register Ende: Löschung des Eintrags z. B. e. V., AG, GmbH, Genossenschaft



des öffentlichen Rechts Beginn: staatliche Verleihung per Gesetz, Rechtsverordnung, Kabinettsbeschluss Ende: Auflösung z. B. Körperschaften, Anstalten, staatliche Stiftungen

Geschäftsfähig ist die Fähigkeit, Geschäfte wirksam abschließen zu können. §§ 104, 105 BGB Geschäftsunfähig ist, 1. wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, (aber: Ist das Kindlein noch so klein …) 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. (besoffen gilt nicht  ) §§ 106 -113 Beschränkt Geschäftsfähig  zwischen 7 – 18 Jahre  Verträge grundsätzlich schwebend unwirksam (NICHT nichtig!)  Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig  gilt nicht für Berufsausbildungsverträge  rechtlicher Vorteil: hier ist die Zustimmung der Eltern nicht notwendig, wenn kein Nachteil oder eine Verpflichtung damit verbunden ist  Ausnahme: Taschengeldparagraph Unbeschränkt Geschäftsfähig (Folge aus § 106 BGB)  ab 18 Jahren (Ausnahme Geisteskranke) 

§§ zu Geschäftsfähigkeit: §§ 104 - 113 BGB Seite 3 von 35

NICHTIGE RECHTSGESCHÄFTE

ANFECHTBARE RECHTSGESCHÄFTE Arglistige Täuschung (= vorsätzlich) § 123 (1) § 124

Anfechtung innerhalb eines Jahres nach der Entdeckung der Täuschung

Irrtum

§ 119 (2) Eigenschaftsirrtum (z. B. Englisch-Kenntnisse) § 199 (1) Erklärungsirrtum (z. B. verschreiben) § 120 Übermittlungsirrtum (z. B. über dritte Person) § 119 (1) Inhaltsirrtum (z. B. Halber Hahn in Köln = Roggenbrötchen und kein Hähnchen )

Widerrechtliche Drohung ( gegen Gesetz) § 123 (1) § 124

Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage

 § 121 Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung des Kalkulationsirrtum = Gewinn

Rechtsgeschäft nach Anfechtung rückwirkend nichtig

Motivirrtum = Aktien  nicht anfechtbar Seite 4 von 35

Nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte Nichtigkeit Unwirksame Rechtsgeschäfte  Ist von Anfang an nichtig wenn:

o o o o o o o

Geschäftsunfähigkeit § 105 BGB Bewusstlosigkeit § 105 BGB Scheingeschäft § 117 BGB Sittenwidrigkeit § 138 BGB Scherzgeschäft § 118 BGB Verstoß gegen Formvorschriften § 125 BGB Verstoß gegen gesetzliche Verbote § 134 BGB

Schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte  Ist erst bei Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichtig o Vertrag eines beschränkt Geschäftsfähigen § 108 BGB Anfechtbarkeit Wirksames Rechtsgeschäft kann durch Anfechtung rückwirkend unwirksam werden § 142 BGB  Anfechtungsgründe o Inhaltsirrtum § 119 BGB o Erklärungsirrtum § 119 BGB o Falsche Übermittlung § 120 BGB o Arglistige Täuschung § 123 BGB o Widerrechtliche Drohung § 123 BGB  Anfechtungsfristen o Irrtum und falsche Übermittlung – unverzüglich nach Kenntnisnahme o Täuschung und Drohung – innerhalb von einem Jahr ab Entdeckung bzw. Wegfalls der Zwangslage

Anfrage und Anpreisungen / Angebot Anfragen sind:  Rechtlich unverbindlich (d.h. keine Verpflichtung zum Kauf)  Allgemeine Anfrage = Katalog anfordern  Bestimmte Anfrage = bestimmter Artikel  Formlos Angebote sind:  Grundsätzlich verbindlich  Formfrei  Nicht alles was wir im Alltag für ein Angebot halten ist eins im rechtl. Sinne  Nur dann ein Angebot wenn eine bestimmte Person oder Personengruppe eine Willenserklärung des Verkäufers bekommt

Anpreisungen sind:  Willenserklärung des Verkäufers (Anpreisung), ist an die Allgemeinheit gerichtet z. B. Schaufensterauslage, Katalog, Prospekt  Anpreisungen sind unverbindlich Seite 5 von 35

Merke: sollte ein Geschäft öfter Schaufensterprodukte mit falschen Preisen auszeichnen können andere Geschäfte dieses verklagen. Da dieses Geschäft Kunden mit falschen Versprechungen ins Geschäft lockt – Konkurrenzwidrig Wie lange hält die Verpflichtung eines Angebotes? Grundsatz = Anbieter ist rechtlich an sein Angebot gebunden Ausnahmen = kann sein Angebot im Voraus durch „Freizeichnungsklausel (Vermerk im Angebot) ausschließen. Freizeichnungsklausel  Unverbindlich  Ohne Obligo  Solange der Vorrat reicht  Zwischenkauf vorbehalten  Freibleibend  Grundsatz = Anbieter ist an sein Angebot solange gebunden, wie unter regelmäßigen Umständen eine Antwort erwartet werden kann. Anwendung : Bei schriftl. Angeboten  5 Tage (1 Tag Postweg + 3 Tage überlegen und Bearbeitung des Angebots + 1 Tag Postweg zurück) Bei telefonischen Angeboten  Nur solange das Gespräch dauert Merke: Ein Angebot muss mit einem vergleichbar schnellen Nachrichtenmittel angenommen werden wie das Angebot abgegeben wurde ( Angebot per Fax – Antwort per Fax, Mail oder Telefon) Inhalte eines Angebots Vorteilhaft wenn der Verkäufer im Angebot Einzelheiten festlegt so muss man dem nur noch zustimmen. Sind bestimmte Sachverhalte nicht ausdrücklich geregelt gilt die gesetzliche Festlegung.     

Art und Beschaffenheit der Ware § 243 + 360 BGB Menge und Preis Lieferzeiten Zahlungsbedingungen Lieferbedingungen

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Beförderungskosten Verkäufer

Anfuhr und Verladung

Versand -station

Transport

Empfangsstation

Zufuhr

Käufer

Beförderungskosten/ Vertragsklausel

Rollgeld bzw. Hausfracht (Versand)

Beladekosten

Fracht

Entladekosten

Rollgeld bzw. Hausfracht (Empfang)

…übernimmt

…alle Kosten

1. „ab Werk“ „ab Lager“ 2. „unfrei“

Verkäufer

Käufer

..Kosten ab Versandstelle einschl. Beladek.

„ab hier“

3. „frei Waggon“ „frei Schiff“

Verkäufer

4. „frei“ „frachtfrei“

Verkäufer

…Kosten ab Versandstelle ohne Beladek.

Käufer

Käufer

„frei dort“

Kosten ab Empfangsstel le …keine Kosten

5. „frei Haus“ „frei Lager“

Arten der Kaufverträge Art und Beschaffenheit: 

Bestimmungskauf Nur Warenart und Menge werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Innerhalb einer vereinbarten Frist muss der Käufer die Ware näher bestimmen. Tut er das nicht, kann der Verkäufer die Bestimmung vornehmen.



Kauf auf Probe Die Ware muss dem Käufer zusagen, erst dann gilt der Kaufvertrag als geschlossen (Rückgaberecht). Stillschweigen = Einwilligung zum Kauf, wenn sich Käufer innerhalb der vereinbarten Frist nicht beim Verkäufer meldet.



Kauf zur Probe Der Käufer testet die Ware durch den Kauf einer kleineren Menge. Bei Gefallen wird später eine größere Menge bestellt.



Kauf nach Probe Qualität u. Eigenschaften des Musters bestimmen den Kaufvertrag. Die später gelieferte größere Kaufmenge muss dem Muster entsprechen.

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Stückkauf Kauf einer nicht vertretbaren Sache. Sie kann bei ihrem Untergang nicht durch eine andere Ware ersetzt werden.



Gattungskauf Kauf von Waren, die nur der Gattung nach bestimmt werden (vertretbare Sachen). Fehlt vertragliche Regelung: mittlere Qualität gilt als vereinbart.



Ramschkauf Eine größere Warenmenge wird zu einem Pauschalpreis veräußert, wobei der Käufer keine Qualitätssicherung vornimmt.

Lieferzeit: 

Sofortkauf Die Lieferung erfolgt unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags.



Terminkauf Lieferung der bestellten Ware innerhalb einer bestimmten und festgelegten Frist.



Fixkauf Lieferung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt.



Kauf auf Abruf Die Ware wird erst geliefert, wenn der Käufer sie abruft. Durch den Kauf einer größeren Menge nimmt er Preisnachlässe in Anspruch und spart gleichzeitig Lagerkosten.

Zahlungszeitpunk: 

Zielkauf Stundung des Kaufpreises. Durch die Gewährung von Skonto soll eine frühere Zahlung erreicht werden.



Barkauf Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe der Ware.



Ratenkauf Der Kaufpreis der Ware wird i. d. R. in gleichbleibenden Teilbeträgen in regelmäßigen Zeitabständen bezahlt.



Kauf gegen Anzahlung Lieferung der Ware gegen vorzeitige Zahlung des gesamten Kaufpreises oder eines Teils des Kaufpreises.



Kommissionskauf Ware werden in eigenem Namen auf Rechnung eines anderen ge- oder verkauft.

Erfüllungsort: 

Handkauf Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft des Kaufvertrages fallen zeitlich zusammen. Der Vertrag wird im Ladengeschäft des Großhändlers abgeschlossen. Seite 8 von 35



Platzkauf Geschäftssitz von Verkäufer und Käufer am gleichen Ort. Die Gefahr für den Untergang der Ware geht bei der Übergabe an den Käufer am vertraglichen oder gesetzlichen Erfüllungsort über (Warenschulden = Holschulden).



Streckengeschäft Der Verkäufer versendet die Ware nicht an den Käufer sondern an einen Kunden des Käufers.



Versendungskauf Verkäufer versendet die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur geht das Risiko für den Untergang der Ware auf den Käufer über. Er trägt außerdem die Beförderungskosten.

Zustandekommen von Kaufverträgen 

Durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen = Antrag + Annahme

1. Angebot + Bestellung = Kaufvertrag 2. Angebot ( mit Freizeichnungsklausel) + Bestellung + Auftragsbestätigung oder Lieferung = Kaufvertrag 3. Bestellung + Bestellungsannahme = Kaufvertrag 4. Angebot + Bestellung mit Änderungen zum Angebot + Auftragsbestätigung oder Lieferung = Kaufvertrag 5. Angebot + Bestellung zu spät + Auftragsbestätigung oder Lieferung = Kaufvertrag

Verpflichtung- und Erfüllungsgeschäft beim Kaufvertrag Verpflichtungsgeschäft § 433 + 474 BGB  Übernahme von Verpflichtungen Erfüllungsgeschäft § 929 BGB  Einlösung der Verpflichtungen

Besitz und Eigentum Besitz

Eigentum

Begriff

Tatsächliche Verfügungsmacht § 854 (1) BGB Wer hat die Sache?

Rechtliche Verfügungsmacht § 903 BGB Wem gehört die Sache?

Übertragung bei beweglichen Sachen

Besitzer alt – Übergabe – Besitzer neu

Eigentümer alt –Einigung + Übergabe – Eigentümer neu § 929 BGB

Übertragung bei unbeweglichen Sachen

Besitzer alt – Überlassung – Besitzer neu

§ 854 BGB

§ 854 BGB

Eigentümer alt – Einigung + Eintragung ins Grundbuch – Eigentümer neu § 925 BGB

Beachte: Eigentümer wird man durch Einigung und Übergabe der Ware. Die Zahlung spielt grundsätzlich keine Rolle. Erhält man die Ware (Einigung + Übergabe) ist man Eigentümer, auch

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wenn man noch nicht bezahlt. Bezahlt man im Voraus, ist man noch nicht Eigentümer. Da zwar die Einigung erfolgt ist, aber noch nicht die Übergabe. Ausnahme: Es wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.

Eigentumsvorbehalt Einfacher Eigentumsvorbehalt § 449 BGB  Käufer wird erst nach Bezahlung Eigentümer  Gilt nur wenn vorher vereinbart (in AGB oder Kaufvertrag) Beachte: § 985 BGB Falls Käufer nicht zahlt, kann Eigentümer die Herausgabe verlangen. Probleme: Eigentumsvorbehalt erlischt wenn:  die Sache an einen gut gläubigen 3ten weiter verkauft wird § 932 BGB.  Weiterverarbeitet wird § 950 BGB/ 947 BGB  Mit einem Grundstück fest verbunden ist § 946 BGB

Lösung des Problems Erweiterter Eigentumsvorbehalt Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis der Käufer alle Forderungen des Verkäufers bezahlt hat. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Käufer ist zunächst nur Besitzer, aber berechtigt die Ware weiter zu verkaufen.

Gutgläubiger Eigentumserwerb Ist möglich

Ist nicht möglich

Wenn der Käufer im „guten Glauben“ ist, dass der Verkäufer Eigentümer der Sache ist § 932 BGB

Wenn der Käufer nicht im „guten Glauben“ ist, d. h. wenn ihm bekannt ist, dass die Sache nicht dem Verkäufer gehört. Das gilt auch wenn er es hätte wissen können (z. B. Namensstempel im Buch) § 932 BGB Wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde; wenn er sie verloren hat oder wenn sie sonst abhanden gekommen ist § 935 1 BGB. In dem Fall wird der Käufer auch nicht Eigentümer, wenn er im „guten Glauben“ war. Ausnahme: Gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ist möglich, wenn die Sache bei einer öffentlichen Versteigerung erworben wurde § 935 2 BGB

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Erfüllungsort und Gefahrenübergang für die Zahlung   

§ 270 BGB/ § 269 BGB Käufer trägt Risiko der Geldübermittlung Käufer kann Überweisung noch am letzten Tag der Skonto Frist abgeben. Entscheidend ist die rechtzeitige Abgabe und nicht wann das Geld beim Verkäufer ankommt

Erfüllungsort und Gefahrenübergang für die Warenlieferung  

Verbrauchsgüterkauf § 474 (1) BGB (Käufer ist Verbraucher, Verkäufer ist Unternehmer) Verkäufer trägt das Risiko bis Ware beim Kunden ist § 474 (2) BGB

Zweiseitiger Handelskauf

Verkäufer liefert mit einem LKW

Verkäufer liefert per Spedition/Bahn/Post

Verkäufer trägt das Risiko bis die Ware Beim Kunden ist. Umkehrschluss aus § 447 1 BGB

Verkäufer trägt das Risiko bis Spedition. Ab Übergabe an Spedition (Bahn/Post) trägt der Kunde das Risiko des Transports § 447 BGB

Vertragsarten        

Darlehnsvertrag Werklieferungsvertrag Mietvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Leihvertrag Kaufvertrag Pachtvertrag

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1.) Schlechtleistung ("Mangelhafte Lieferung") 1.1) Mängelarten 

o Montagefehler

Beschaffenheitsmängel

o Mangelhafte Montageanleitung

o fehlerhafte Ware o Ware entspricht nicht der Werbeaussage 



Falschlieferung (Mangel in der Art)



Minderlieferung (Mangel in der Menge)

Montagemängel

1.2) Rechte des Käufers (§ 437 ff. BGB)

Vorrangige Rechte

Schadenersatz neben der Leistung § 241 (2) BGB

Nacherfüllung § 439 BGB

Nachbesserung = Reparatur

Neulieferung = mangelfreie Ware

Zusätzlich zur Nacherfüllung

nur bei Verschulden des Händlers

Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln

für Folgeschäden

entgangener Gewinn

Schaden an anderer Sache

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Nachrangige Rechte (nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist) Zur Nachfrist: 

mind. 2 Wochen



entfällt, wenn zwei Reparaturversuche erfolglos waren



entfällt, wenn Händler die Nacherfüllung verweigert Minderung § 441 BGB

wahlweise

Rücktritt vom Kaufvertrag §§ 440, 323 und 326 BGB

Schadensersatz statt der Leistung §§ 280, 281 und 440 BGB

Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 284 BGB



Herabsetzung des Kaufpreises



auch bei geringfügigen Mängeln



Kunde behält Ware



zweckmäßig, wenn Nutzung nicht eingeschränkt



sinnvoll bei Einzelstücken



nur bei erheblichen Mängeln



Kunde gibt mangelhafte Ware zurück



zweckmäßig, wenn Ware inzwischen woanders billiger



nur bei erheblichen Mängeln



nur bei Verschulden des Händlers



Kunde gibt Ware zurück



Erstattung der Mehrkosten bei Neukauf von anderem Händler



zweckmäßig, wenn Ware inzwischen woanders teurer



nur bei erheblichen Mängeln



nur bei Verschulden des Händlers



zweckmäßig, wenn Kunde Ausgaben hatte, die "nutzlos" sind (bspw. Zinsen für Kredit, der zur Finanzierung der Kaufsache dienen sollte)

2.) Nicht-Rechtzeitig-Lieferung (Lieferverzug) 2.1) Voraussetzungen a) Fälligkeit der Lieferung (§ 271 BGB) ohne Mahnung

mit Mahnung (muss keine Lieferfrist enthalten. da Aufforderung zur Lieferung)



wenn Liefertermin kalendermäßig bestimmbar ist (oder sich berechnen lässt)



wenn Verkäufer Lieferung verweigert



beim Fix-/Zweckkauf



wenn der Liefertermin kalendermäßig nicht bestimmbar ist oder sich nicht berechnen lässt

Bsp.:

Bsp.:



Lieferung am 31.01.xx



Lieferung sofort



Lieferung in 30 Tagen ab Bestellung



Lieferung nach Zahlungseingang

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b) Verschulden des Lieferers (§ 286 BGB, § 276 BGB)  bei vorsätzlichem oder  fahrlässigem Handeln



Verzug ohne Verschulden nur bei o Gattungskauf o bei Rücktritt vom Vertrag

2.2) Rechte des Käufers  

ohne Nachfrist  Lieferung verlangen mit angemessener und erfolgslos abgelaufener Nachfrist o Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 (1) und § 281 (1) BGB) o oder Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 (1) und (2) BGB) o oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)

3.) Nicht-Rechtzeitig-Zahlung 3.1) Voraussetzungen a)

Verschulden (liegt grundsätzlich vor, da Schuldner das "Geldbeschaffungsrisiko" trägt")

b) Fälligkeit (§ 286 BGB)

c)



wenn kein Zahlungstermin vereinbart = Zahlung sofort fällig (§271 BGB)



wenn Käufer = Verbraucher, dann Fälligkeitsregelung nur gültig, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde



nach 30 Tagen nach Rechnungserhalt automatisch im Zahlungsverzug (ohne Mahnung)

Nicht-Zahlung (§ 433 II BGB)

d) Mahnung (§ 286 

Zahlungstermin kalendarisch bestimmbar



Käufer verweigert Zahlung endgültig



nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt (Verbrauchsgüterkauf  s. o.)

3.2) Rechte des Verkäufers ohne Nachfrist

mit Nachfrist

Zahlung verlangen und Ersatz des Verzögerungsschadens (wenn Verkäufer Kosten entstanden sind)

Nachfrist entfällt, wenn Käufer Zahlung endgültig verweigert Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 I und § 281 I BGB)

Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 I und II BGB)

(§ 280 I und II; § 286 BGB)

Differenz zw. Verkaufserlös (Ware inzwischen weiterverkauft) und vereinbartem KV-Preis

Verkäufer kann Ware zurückfordern

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4.) Außergerichtliches Mahnverfahren Zahlungstermin ist kalendermäßig

bestimmbar

nicht bestimmbar

gesetzl. keine Mahnung vorgeschrieben

1. Mahnung

2. Mahnung

3. Mahnung

eine Mahnung gesetzlich nötig, damit Kunde in Zahlungsverzug gerät (Ausnahme: 30-Tage-Regelung)



Zahlungsaufforderung/ Zahlungserinnerung



freundlicher Erinnerung mit Rechnungskopie oder Auszug aus dem Debitorenkonto



ausdrückliche Mahnung mit Rechnungskopie und Überweisungsformular



Androhung von Mahngebühren und Verzugszinsen



neue Zahlungsfrist setzen, häufig noch keine Mahngebühren



in Rechnung stellen Rechnungsbetrag

und 4. Mahnung

+

Mahngebühren (z. B. 3,00 €)

+

Verzugszinsen (bis heute)



letzte Zahlungsfrist setzen



Androhung von o

Zahlung per Nachname

o

oder Beauftragung eines Inkassounternehmens

o

oder Klage auf Zahlung

o

oder gerichtliches Mahnverfahren

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5.) Gerichtliches Mahnverfahren

6.) Verjährung 6.1) Allgemeines = wenn eine bestimmte, nach dem Gesetz vorgeschriebene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Gläubiger seine Forderung geltend gemacht hat. 

nach Ablauf der Frist kann der Schuldner die Zahlung verweigern (Einrede der Verjährung)



Forderung besteht zwar weiter, aber Gläubiger kann nicht mehr einklagen



wenn Schuldner nach Verjährungsfrist zahlt, kann er geleistete Zahlung nicht mehr zurückfordern

(§§ 194 & 214 BGB)

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6.2) Fristen Dauer

Inhalt

Fristbeginn

2 Jahre

Gewährleistungsansprüche:  bei mangelhafter Lieferung  Werkverträge

Lieferung/ Übergave

3 Jahre

regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB)

Ende des Jahres (31.12.xx)

 

Anspruch auf Zahlung Mangel arglistig verschwiegen = Gewährleistungsansprüche

5 Jahre

Gewährleistungsansprüche bei Bauwerken (auch für Sachen, die beim Bau eingesetzt wurden und die Mängel verursacht haben)

mit Abnahme des Bauwerks

10 Jahre

Grundstücke:  Rechte  Zahlungsansprüche und  Schadensersatzansprüche (ausgenommen: Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit)

Entstehung des Anspruchs

30 Jahre

 

  



Urteile Ansprüche aus Vergleichen oder Insolvenzverfahren Schadensersatzansprüche (Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit)

Rechtskraft des Urteils Feststellung im Insolvenzverfahren Errichtung eines Vollstreckungstitels

6.3) Hemmung und Neubeginn Verjährung kann gehemmt werden, d. h. zur Verjährungsfrist wird der Zeitraum der Hemmung hinzu gerechnet Hemmung durch Schuldner   

Hemmung durch Gläubiger

Stundung (Zahlungsaufschub) berechtigte Zahlungsverweigerung (Schuldner hat Gegenforderung) höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, etc.)

   

Mahnbescheid (außergerichtliche Mahnung hemmt nicht) Klage bei Gericht Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Neubeginns nochmals vollständig neu zu laufen beginnt. Dieser Fall tritt nach der Schuldrechtsreform nur noch ein durch ein Anerkenntnis des Schuldners (z. B. durch Ratenzahlung; Scheckzahlung, -auch wenn er platzt -; Zinszahlung; Sicherheitsleistung) oder einen Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.

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Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Schritt: Sind die AGBs überhaupt Vertragsbestandteil geworden? (§ 305 BGB)

Ja

Nein AGBs gelten nicht, da sie kein Vertragsbestandteil geworden sind.

2. Schritt Ist der Kunde eine Privatperson? (§ 310 BGB)

Ja

Nein Ist der Kunde Unternehmer, finden die §§ 305 (2) + (3), 308 und 309 BGB keine Anwendung

3. Schritt Beurteilung der einzelnen AGBs mit Hilfe der §§ 308 und 309 BGB

§ 308 BGB

§ 309 BGB

Klauseln mit Wertungsmöglichkeit, d. h. es besteht ein Ermessensspielraum: Die Gültigkeit der Vertragsklausel hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab.

Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit, d. h. es gibt keinen Ermessensspielraum. Entsprechende Klauseln sind in jedem Fall ungültig

Zu prüfende Klausel war nicht in den §§ 309 und 309 BGB enthalten 4. Schritt Handelt es sich um eine überraschende Klausel? (§305 c BGB)

Eine AGB wird nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Kunde nicht damit rechnen musste.

Zu prüfende Klausel war nicht in den §§ 308 und 309 BGB enthalten und ist auch keine überraschende Klausel nach § 305 c BGB 5. Schritt Wird der Kunde durch die Klausel unangemessen benachteiligt? § 307 BGB = Generalklausel: Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Seite 18 von 35

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine Bestimmung von einer gesetzlichen Regelung abweicht, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten erheblich einschränkt oder nicht klar und verständlich ist. Die Generalklausel gilt auch nach § 310 BGB, wenn der Kunde Unternehmer ist! Zu prüfende Klausel benachteiligt den Kunden nicht angemessen Klausel ist gültig 6. Schritt Eine Klausel in den AGBs ist gültig, aber außerdem wurde eine separate Vereinbarung mit dem Kunden getroffen.

Gemäß § 305 b BGB haben Individualabreden immer Vorrang vor AGB!

Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers Preisangabenverordnung §§ 4, 6, 7, 8 PAngV Produkthaftungsgesetz §§ 1, 3, 4, 10 f, 14 Haustür- und Fernabsatzgeschäfte 



Fernabsatzverträge (§ 312 b ff BGB)  Telefon  E-Mail  Internet  Kauf an der Haustüre und auf Freizeitveranstaltungen („Kaffeefahrten“) §§ 312, 312 a BGB

Verbraucherkreditgesetz §§ 488 ff, 505 BGB Schutz vor Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 305 ff BGB

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AUSBILDUNGSVERTRAG

Zustandekommen §10;11 Berufsbildungsgesetz:   

schriftlicher Vertrag bei Minderjährigen  Zustimmung der Eltern Eintrag in das Verzeichniss der Ausbildungsverhätlnisse  Vorraussetzung für Zulassung Prüfung

Inhalt eines Ausbildungsvertag §11 Berufsbildungsgesetz:     

Ausbildungsberuf Probezeit § 20 Berufsbildungsgesetz  mind. 1. Monat; max. 4 Monate Dauer der Ausbildung Ausbildungsvergütung § 17 Berufsbildungsgesetz Urlaub !!! § 19 JuArbSchG beachten!!! (Falls 18 Jahre oder älter § 3 BUrlG

Rechte und Plichten § 13 – 17 Berufsbildungsgesetz: Plichten Ausbilder = Rechte Azubi        

Ausbildungspflicht nur ausbildungsbezogene Tätigkeiten keine sittliche Gefährdung Vegütungspflicht Freistellung für Berufschule Urlaubsgwährung Anmeldung zur Prüfung Zeugnis

Pflichten Azubi = Rechte Ausbilder       

Lernpflicht Sorgfaltspflicht Besuch Berufsschule (§ 9 JArbSchG) Verschwiegenheit Berichtsheft führen ärtzl. Untersuchung  unter 18. Jahren (§ 32 JArbSchG) Anweisungen befolgen

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Beendigung: 

Kündigung § 22 Berufsbildungsgesetz in der Probezeit: fristlos, ohne Angaben von Gründen, schriftlich  nach der Probezeit: grundsätzlich nicht möglich; ohne Grund (Schadensersatzpflicht); Ausnahme: fristlos, wichtiger Grund Bsp. Diebstahl beiderseitiges Einverständnis schriftlich mit Angaben des Grunds Frist 4 Wochen (andere Berufsausbildung)

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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Enthält Regelungen über Arbeitszeit, Urlaub, Berufschulbesuch, Pausen, Beschäftigungsverbote, gesundheitliche Betreuung. Und hat folgendes Ziel Schutz vor Überforderung und Gesundheitsschäden.

Welche Personen fallen unter das JuArbSchG?  

Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Jugendliche die mind. 15 Jahre alt sind und unter 18 Jahre sind

Wie lang dürfen Jugendliche pro Woche arbeiten? 

Es gilt die 40 Stunden Woche bei einer 5-Tage-Woche. Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, dann haben sie grundsätzlich frei. Ausnahme sind hier Jugendliche die in Krankenhäuser oder Landwirtschaft etc. arbeiten.

Wie viel Urlaub haben Jugendliche pro Jahr §19 JuArbSchG ? 

Der jährliche Urlaubsanspruch bei Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr (entscheidet das Alter zu Beginn des Jahres) beträgt 30 Tage, für 16 Jährige 27 Tage und mit dem 17 Lebensjahr 25 Tage.

Welche Regelungen gelten bei Berufschulpflicht §9 JuArbSchG ?  

Der Jugendliche darf am Tag nicht mehr beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt oder mehr als 5 Unterrichtsstunden an einem Tag in der Woche hat hat. ( bei Blockunterricht mit mind. 25 Unterrichtsstunden in der Woche

Welche Regelungen gelten für Freizeit und Ruhepausen §11,13 JuArbSchG?   

Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (Ausnahme z.B. bei Bäckereien oder Schichtbetrieben) Ohne Ruhepause dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden Ruhepausen betragen mind. 30 Min bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden; 60 Min bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

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Der Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag §611 (1) BGB. Der AN schuldet Arbeitsleistung. Der AN hat folglich Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt.

Rechte des Angestellten = Pflichten des Arbeitgebers     

Recht auf Gehalt §611 BGB, §59 HGB, §64 HGB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall §4 EntgeltfortzG Recht auf Fürsorge §62 HGB Recht auf Urlaub §3 BundUrlG Recht auf Arbeitszeugnis

Plichten des Angestellten = Rechte des Arbeitgebers   

Dienstleistungspflicht §611, §59 HGB  Arbeitspflicht, Treuepflicht, Gehorsamspflicht Pflicht zur Verschwiegenheit und Unbestechlichkeit Konkurrenzverbot §60 HGB

Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart die Konkurrenzklausel und Konkurrenzverbot. Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel haben unterschiedliche Inhalte. Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des Arbeitnehmers für die Dauer des Dienstverhältnisses. Die Konkurrenzklausel enthält Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam sind (60 HGB, §74 + 74a HGB).

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Allgemeiner Kündigungsschutz Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die Gründe: 

im Verhalten z.B. schwere Beleidigung, Diebstahl, Gewalt, wiederholte Unpünktlichkeit In der Regel geht eine Abmahnung vorher!



in der Person z.B. Krankheit, Drogen, Alkoholsucht, mangelnde Leistungsfähigkeit gilt für alle AN ab 6 Monate Beschäftigungsdauer

 in dringenden betriebl. Erfordernissen z.B. Auftragsmangel, Rationalisierung Es gilt auch bei der betriebsbedingten Kündigung die „Sozialauswahl“! Wenn der Arbeitgeber anerkennenswerte Gründe hat, von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern einige aber nicht alle zu kündigen, stellt sich zwangsläufig die Frage, welchem der miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eine Kündigung erteilt werden darf. Die Sozialauswahl führt dazu, dass der Arbeitgeber nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 1 Abs. 3 KSchG nicht frei in seiner Entscheidung ist, welchem der betroffenen Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Er hat die Auswahl der zu kündigenden vielmehr an der sozialen Schutzbedürftigkeit auszurichten. Hierzu ist eine Rangfolge der vom vorausgesetzten Beschäftigungsrückgang betroffenen Arbeitnehmer zu bilden, die unter ausreichender Berücksichtigung bestimmter sozialer Gesichtspunkte zu erfolgen hat.

Besonderen Kündigungsschutz haben:     

Auszubildende Mitglieder im Betriebsrat (solange im Betriebsrat und 1 Jahr danach) oder JAV werdende Mütter, während der Schwangerschaft (sofern der AG davon ihr Kenntnis hat oder zwei Wochen nach der Kündigung davon Kenntnis erlang und während vier Monaten nach der Entbindung und während der Elternzeit Schwerbehinderte (50 % Erwerbsminderung) Wehr- und Zivildienstleistende

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Quelle: nboeing.de

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Berechnung der Kündigungsfristen Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 187 ff. BGB Danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen. Berechnung der Kündigungsfrist nach Wochen: Der Tag an dem die Kündigung zugeht, entspricht dem Wochentag, an dem die Frist endet. Beispiel: Wird einem Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen am Montag, den 15.12.2010 übergeben, so endet die Kündigungsfrist mit Ablauf am Montag, den 13.01.2011. Berechnung der Kündigungsfrist nach Monaten: Statt des Wochentags entsprechen sich hier die Kalendertage. Besonderheit: Ist der Monat, in dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, kürzer als der Monat, in dem die Kündigung erklärt wird, gilt der letzte Tag des Monats. Beispiel: Ging dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben am 31.05.2010 zu, so hätte ihm unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30. Juni 2010 gekündigt werden können. Quelle: finanztip.de

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Arbeitsgerichtbarkeit = Arbeitsrechtliche Konflikte, bei denen eine außergewöhnliche Lösung nicht herbeigeführt werden kann, werden von den Arbeitsgerichten geklärt. Die gegnerischen Parteien können sich von den Verbänden (Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände) oder von einem Anwalt vertreten lassen werden.

Zuständigkeiten: 



Örtlich: zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte i.d.R. seinen Wohnsitz hat (Erfüllungsort). Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Leistung aus dem Arbeitsvertag zu erbringen ist. Sachlich: Zuständig ist das Arbeitsgericht für  Streitfälle zwischen An und AG Streitfälle zwischen AG und Gewerkschaften  Streitfälle, die im Betriebsverfassungsgesetz geregelt sind  Streitfälle, die im Mitbestimmungsgesetz geregelt sind

Es gibt folgende 3 Instanzen bei der Arbeitsgerichtbarkeit: 1. Instanz = Arbeitsgericht 2. Instanz = Landesarbeitsgericht 3. Instanz = Senate

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Arbeitsschutz  Gesundheits- und Unfallschutz: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der AN vermieden wird. Die Einhaltung der Bestimmung wird von den Gewerbeaufsichtsämtern und auf den Betriebsebenen von Sicherheitsbeauftragten übernommen.

 Mutterschutz: Schwere körperliche Arbeit, Mehrarbeit, Akkord- und Fließbandarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, ist für werdende und stillende Mütter verboten.

 Arbeitszeitschutz: Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden darf in der Regel nicht überreiten. Nur mit Zustimmung des Betriebsrates bis zu zehn Stunden täglich.

 Schwerbehindertenschutz: Schwerbehinderte erhalten fünf Tage mehr Urlaub 

Beschäftigungsschutz: Nach dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, muss im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen, wie z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung veranlassen.

Arbeitszeitmodelle  Gleitzeit Bei der Gleitzeitarbeit bestimmen die Mitarbeiter/-innen ihre tägliche Arbeitszeit nachpersönlichen Bedürfnissen und betrieblichen Belangen innerhalb von Gleitzeitspannenselbst. Eine Anwesenheitspflicht besteht nur während der Kernzeit, die in neueren Modellen ebenfalls entfallen kann. In Form einer variablen Arbeitszeit kann die Mitarbeiterdichte über unterschiedliche Kernzeiten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesteuert werden.  Modulare Arbeitszeit Die Betriebszeit (Tag, Woche, Monat oder Jahr) wird in Zeitblöcke (Module) aufgeteilt. Die Beschäftigten teilen die Module unter Einhaltung der betrieblichen Besetzungsvorgaben beliebig untereinander auf. Die Modulare Arbeitszeit ist auf Vollzeit- wie auf Teilzeitbasis möglich. Neben der Betriebszeiterweiterung ist die Modulare Arbeitszeit besonders geeignet, die Besetzung bedarfsgerecht zu differenzieren, wenn ein Bereich nicht zu jeder Tages- und Wochenzeit gleichmäßig besetzt sein soll. Seite 29 von 35

 Teilzeitarbeit Unter Teilzeitarbeit ist jedes Arbeitsverhältnis zu verstehen, dessen zeitlicher Umfang unterhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit vereinbart wird. Sie ist eine individualvertragliche Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich. Je nach Wunsch des Beschäftigten und nach dem betrieblichen Bedarf können Lage und Verteilung der Arbeitszeit beliebig gestaltet werden.  Job-Sharing Job-Sharing ist Partner-Teilzeit. Charakteristisch für Job-Sharing ist, dass zwei oder mehrere Arbeitnehmer als Gemeinschaft einen oder mehrere Arbeitsplätze unter sich teilen. Die Partner können Dauer und Lage ihrer individuellen Arbeitszeiten selbst festlegen. Solange sie sich untereinander einigen, sind innerhalb des für Vollzeitbeschäftigte geltenden Arbeitszeitrahmens alle Möglichkeiten individueller Arbeitszeitverteilung gegeben.  Langzeitkonten / Lebensarbeitszeitkonten Das Langzeitkonto dient der Anpassung der Arbeitszeit an Schwankungen im Arbeitsanfall, die über die Jahresarbeitszeit hinausgehen, und der Erhöhung der Flexibilität über das gesamte Arbeitsleben. Es werden Plusstunden angespart, damit in Lebensphasen, in denen z.B. mehr Zeit für die Familie, Pflege für ältere Angehörige oder für Weiterbildung gewünscht wird, die Arbeitszeit unter Beibehaltung eines gleichmäßigen Gehalts reduziert werden kann. Langzeitkonten ermöglichen auch einen früheren gleitenden Übergang in die Rente.  Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit beinhaltet zunächst den Wegfall der (elektronischen) Zeiterfassung mit dem Ziel, eine Vertrauenskultur mit „unternehmerisch denkenden Mitarbeiter/innen“ zu entwickeln. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass der (die) Mitarbeiter/-in seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit selbst managt. Abweichungen in einem gewissen Rahmen gleicht er in Absprache mit dem Team eigenständig aus. Die Vertrauensarbeitszeit soll dem „Hamstern“ von Plusstunden und dem „Minuten-Denken“ der Mitarbeiter/-innen entgegenwirken und Kosten für die Zeiterfassung sparen. Bei der Vereinbarung einer Vertrauensarbeitszeit ist die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen.

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