AWL Lehrjahr 1
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AWL - LEHRJAHR 1 - THEMA 1 Easy Thema Mädels: nur im Gesetzt anstreichen und sinnvolle Verweise machen
Rechtliche Grundlagen des Wirtschaftens WILLENSERKLÄRUNG WE sind Grundlagen für Rechtsgeschäfte. Eine WE ist die rechtlich wirksame Äußerung einer Person, durch welche sie bewusst eine Rechtslage herbeiführen will. Zahl der WE:
Merkmale:
Formen:
muss gewollt sein
muss bewusst abgegeben werden
ausdrückliche Äußerung (mündlich, schriftlich, …)
konkludentes = schlüssiges Handeln (z. B. Einsteigen in den Bus, Taxi heranwinken)
muss die rechtsverbindliche Wirkung beabsichtigen Wille + Erklärung
Schweigen gilt grundsätzlich als Ablehnung (§241a BGB)
Nur 1 Person, z. B. Testament Kündigung Anfechtung
Min. 2 Personen z. B.
Ausnahme:
Verträge
Bei Kaufleuten mit bereits bestehender Geschäftsbeziehung gilt Schweigen als Zustimmung (§362 HGB)
ARTEN DER RECHTSGESCHÄFTE Einseitige Rechtsgeschäfte = eine WE (nur 1 Person)
empfangsbedürftige WE z. B.
Nicht empfangsbedürftige WE
Kündigung (§622, 623 BGB), Mahnung Vollmachtserteilung (§ 48 HGB)
z. B.
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Testament (§ 2247 BGB) Auslobung (§ 657 BGB)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte = min. inhaltlich übereinstimmende 2 WE
Einseitig verpflichtende Verträge
Mehrseitig verpflichtende Verträge
= nur eine der Vertragsparteien wird zu einer Leistung verpflichtet
= alle Vertragsparteien werden zu einer Leistung verpflichtet
z. B. Bürgschaft, Schenkungsvertrag
z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag
FORM DER RECHTSGESCHÄFTE Grundsätzlich Formfreiheit (z. B. mündlich, schriftlich) Ausnahme: Formzwang = Gesetzlicher Formzwang (gesetzliche Formvorschriften)
Schriftform (§ 126 BGB) = eigenhändige Unterschrift ist erforderlich
Arbeitszeugnis Kündigung von Arbeitsverhältnissen Testament
Öffentliche Beglaubigung (§129 BGB) = die Eigenhändigkeit (Echtheit) der Unterschrift wird amtlich von einem Notar oder Gericht bestätigt
Anmeldungen zum o Handelsregister o Vereinsregister
elektronische Form ist hier nicht zulässig
Notarielle Beurkundung (§128 BGB) = Inhalt und Unterschrift werden von einem Notar oder Gericht amtlich bestätigt. Ein Protokoll ist erforderlich.
Grundstückskaufvertrag Schenkungsversprechen Gesellschaftsvertrag GmbH oder AG
Elektronische Form (§126 a BGB) =kann die schriftliche Form ersetzten, wenn sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. § 312 e BGB beachten
Textform (§ 126 b BGB) = bei der Textform muss zusätzlich zu der Erklärung die Person des Erklärenden genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift erkennbar gemacht werden. (z. B. Fax, EMails ohne elektronische Signatur) Achtung: Prozessrechtlich sind Dokumente, die in Textform vorliegen, keine Urkunden.
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RECHTS- UND GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten von Rechten und Pflichten zu sein Rechte Pflichten z. B. Eigentum (Erbschaft, Schenkung) z. B. Steuern zahlen z. B. Schulbildung z. B. Schulpflicht
Natürliche Personen (alle Menschen)
Juristische Personen (geschaffene Rechtspersönlichkeiten)
§1BGB Beginn: Vollendung der Geburt Ende: Tod
Tiere können nicht erben § 90a BGB, Tiere werden wie Sachen behandelt
des privaten Rechts Beginn: Eintragung in ein Register Ende: Löschung des Eintrags z. B. e. V., AG, GmbH, Genossenschaft
des öffentlichen Rechts Beginn: staatliche Verleihung per Gesetz, Rechtsverordnung, Kabinettsbeschluss Ende: Auflösung z. B. Körperschaften, Anstalten, staatliche Stiftungen
Geschäftsfähig ist die Fähigkeit, Geschäfte wirksam abschließen zu können. §§ 104, 105 BGB Geschäftsunfähig ist, 1. wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, (aber: Ist das Kindlein noch so klein …) 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. (besoffen gilt nicht ) §§ 106 -113 Beschränkt Geschäftsfähig zwischen 7 – 18 Jahre Verträge grundsätzlich schwebend unwirksam (NICHT nichtig!) Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig gilt nicht für Berufsausbildungsverträge rechtlicher Vorteil: hier ist die Zustimmung der Eltern nicht notwendig, wenn kein Nachteil oder eine Verpflichtung damit verbunden ist Ausnahme: Taschengeldparagraph Unbeschränkt Geschäftsfähig (Folge aus § 106 BGB) ab 18 Jahren (Ausnahme Geisteskranke)
§§ zu Geschäftsfähigkeit: §§ 104 - 113 BGB Seite 3 von 35
NICHTIGE RECHTSGESCHÄFTE
ANFECHTBARE RECHTSGESCHÄFTE Arglistige Täuschung (= vorsätzlich) § 123 (1) § 124
Anfechtung innerhalb eines Jahres nach der Entdeckung der Täuschung
Irrtum
§ 119 (2) Eigenschaftsirrtum (z. B. Englisch-Kenntnisse) § 199 (1) Erklärungsirrtum (z. B. verschreiben) § 120 Übermittlungsirrtum (z. B. über dritte Person) § 119 (1) Inhaltsirrtum (z. B. Halber Hahn in Köln = Roggenbrötchen und kein Hähnchen )
Widerrechtliche Drohung ( gegen Gesetz) § 123 (1) § 124
Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage
§ 121 Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung des Kalkulationsirrtum = Gewinn
Rechtsgeschäft nach Anfechtung rückwirkend nichtig
Motivirrtum = Aktien nicht anfechtbar Seite 4 von 35
Nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte Nichtigkeit Unwirksame Rechtsgeschäfte Ist von Anfang an nichtig wenn:
o o o o o o o
Geschäftsunfähigkeit § 105 BGB Bewusstlosigkeit § 105 BGB Scheingeschäft § 117 BGB Sittenwidrigkeit § 138 BGB Scherzgeschäft § 118 BGB Verstoß gegen Formvorschriften § 125 BGB Verstoß gegen gesetzliche Verbote § 134 BGB
Schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte Ist erst bei Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichtig o Vertrag eines beschränkt Geschäftsfähigen § 108 BGB Anfechtbarkeit Wirksames Rechtsgeschäft kann durch Anfechtung rückwirkend unwirksam werden § 142 BGB Anfechtungsgründe o Inhaltsirrtum § 119 BGB o Erklärungsirrtum § 119 BGB o Falsche Übermittlung § 120 BGB o Arglistige Täuschung § 123 BGB o Widerrechtliche Drohung § 123 BGB Anfechtungsfristen o Irrtum und falsche Übermittlung – unverzüglich nach Kenntnisnahme o Täuschung und Drohung – innerhalb von einem Jahr ab Entdeckung bzw. Wegfalls der Zwangslage
Anfrage und Anpreisungen / Angebot Anfragen sind: Rechtlich unverbindlich (d.h. keine Verpflichtung zum Kauf) Allgemeine Anfrage = Katalog anfordern Bestimmte Anfrage = bestimmter Artikel Formlos Angebote sind: Grundsätzlich verbindlich Formfrei Nicht alles was wir im Alltag für ein Angebot halten ist eins im rechtl. Sinne Nur dann ein Angebot wenn eine bestimmte Person oder Personengruppe eine Willenserklärung des Verkäufers bekommt
Anpreisungen sind: Willenserklärung des Verkäufers (Anpreisung), ist an die Allgemeinheit gerichtet z. B. Schaufensterauslage, Katalog, Prospekt Anpreisungen sind unverbindlich Seite 5 von 35
Merke: sollte ein Geschäft öfter Schaufensterprodukte mit falschen Preisen auszeichnen können andere Geschäfte dieses verklagen. Da dieses Geschäft Kunden mit falschen Versprechungen ins Geschäft lockt – Konkurrenzwidrig Wie lange hält die Verpflichtung eines Angebotes? Grundsatz = Anbieter ist rechtlich an sein Angebot gebunden Ausnahmen = kann sein Angebot im Voraus durch „Freizeichnungsklausel (Vermerk im Angebot) ausschließen. Freizeichnungsklausel Unverbindlich Ohne Obligo Solange der Vorrat reicht Zwischenkauf vorbehalten Freibleibend Grundsatz = Anbieter ist an sein Angebot solange gebunden, wie unter regelmäßigen Umständen eine Antwort erwartet werden kann. Anwendung : Bei schriftl. Angeboten 5 Tage (1 Tag Postweg + 3 Tage überlegen und Bearbeitung des Angebots + 1 Tag Postweg zurück) Bei telefonischen Angeboten Nur solange das Gespräch dauert Merke: Ein Angebot muss mit einem vergleichbar schnellen Nachrichtenmittel angenommen werden wie das Angebot abgegeben wurde ( Angebot per Fax – Antwort per Fax, Mail oder Telefon) Inhalte eines Angebots Vorteilhaft wenn der Verkäufer im Angebot Einzelheiten festlegt so muss man dem nur noch zustimmen. Sind bestimmte Sachverhalte nicht ausdrücklich geregelt gilt die gesetzliche Festlegung.
Art und Beschaffenheit der Ware § 243 + 360 BGB Menge und Preis Lieferzeiten Zahlungsbedingungen Lieferbedingungen
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Beförderungskosten Verkäufer
Anfuhr und Verladung
Versand -station
Transport
Empfangsstation
Zufuhr
Käufer
Beförderungskosten/ Vertragsklausel
Rollgeld bzw. Hausfracht (Versand)
Beladekosten
Fracht
Entladekosten
Rollgeld bzw. Hausfracht (Empfang)
…übernimmt
…alle Kosten
1. „ab Werk“ „ab Lager“ 2. „unfrei“
Verkäufer
Käufer
..Kosten ab Versandstelle einschl. Beladek.
„ab hier“
3. „frei Waggon“ „frei Schiff“
Verkäufer
4. „frei“ „frachtfrei“
Verkäufer
…Kosten ab Versandstelle ohne Beladek.
Käufer
Käufer
„frei dort“
Kosten ab Empfangsstel le …keine Kosten
5. „frei Haus“ „frei Lager“
Arten der Kaufverträge Art und Beschaffenheit:
Bestimmungskauf Nur Warenart und Menge werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Innerhalb einer vereinbarten Frist muss der Käufer die Ware näher bestimmen. Tut er das nicht, kann der Verkäufer die Bestimmung vornehmen.
Kauf auf Probe Die Ware muss dem Käufer zusagen, erst dann gilt der Kaufvertrag als geschlossen (Rückgaberecht). Stillschweigen = Einwilligung zum Kauf, wenn sich Käufer innerhalb der vereinbarten Frist nicht beim Verkäufer meldet.
Kauf zur Probe Der Käufer testet die Ware durch den Kauf einer kleineren Menge. Bei Gefallen wird später eine größere Menge bestellt.
Kauf nach Probe Qualität u. Eigenschaften des Musters bestimmen den Kaufvertrag. Die später gelieferte größere Kaufmenge muss dem Muster entsprechen.
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Stückkauf Kauf einer nicht vertretbaren Sache. Sie kann bei ihrem Untergang nicht durch eine andere Ware ersetzt werden.
Gattungskauf Kauf von Waren, die nur der Gattung nach bestimmt werden (vertretbare Sachen). Fehlt vertragliche Regelung: mittlere Qualität gilt als vereinbart.
Ramschkauf Eine größere Warenmenge wird zu einem Pauschalpreis veräußert, wobei der Käufer keine Qualitätssicherung vornimmt.
Lieferzeit:
Sofortkauf Die Lieferung erfolgt unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags.
Terminkauf Lieferung der bestellten Ware innerhalb einer bestimmten und festgelegten Frist.
Fixkauf Lieferung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt.
Kauf auf Abruf Die Ware wird erst geliefert, wenn der Käufer sie abruft. Durch den Kauf einer größeren Menge nimmt er Preisnachlässe in Anspruch und spart gleichzeitig Lagerkosten.
Zahlungszeitpunk:
Zielkauf Stundung des Kaufpreises. Durch die Gewährung von Skonto soll eine frühere Zahlung erreicht werden.
Barkauf Zahlung des Kaufpreises bei Übergabe der Ware.
Ratenkauf Der Kaufpreis der Ware wird i. d. R. in gleichbleibenden Teilbeträgen in regelmäßigen Zeitabständen bezahlt.
Kauf gegen Anzahlung Lieferung der Ware gegen vorzeitige Zahlung des gesamten Kaufpreises oder eines Teils des Kaufpreises.
Kommissionskauf Ware werden in eigenem Namen auf Rechnung eines anderen ge- oder verkauft.
Erfüllungsort:
Handkauf Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft des Kaufvertrages fallen zeitlich zusammen. Der Vertrag wird im Ladengeschäft des Großhändlers abgeschlossen. Seite 8 von 35
Platzkauf Geschäftssitz von Verkäufer und Käufer am gleichen Ort. Die Gefahr für den Untergang der Ware geht bei der Übergabe an den Käufer am vertraglichen oder gesetzlichen Erfüllungsort über (Warenschulden = Holschulden).
Streckengeschäft Der Verkäufer versendet die Ware nicht an den Käufer sondern an einen Kunden des Käufers.
Versendungskauf Verkäufer versendet die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur geht das Risiko für den Untergang der Ware auf den Käufer über. Er trägt außerdem die Beförderungskosten.
Zustandekommen von Kaufverträgen
Durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen = Antrag + Annahme
1. Angebot + Bestellung = Kaufvertrag 2. Angebot ( mit Freizeichnungsklausel) + Bestellung + Auftragsbestätigung oder Lieferung = Kaufvertrag 3. Bestellung + Bestellungsannahme = Kaufvertrag 4. Angebot + Bestellung mit Änderungen zum Angebot + Auftragsbestätigung oder Lieferung = Kaufvertrag 5. Angebot + Bestellung zu spät + Auftragsbestätigung oder Lieferung = Kaufvertrag
Verpflichtung- und Erfüllungsgeschäft beim Kaufvertrag Verpflichtungsgeschäft § 433 + 474 BGB Übernahme von Verpflichtungen Erfüllungsgeschäft § 929 BGB Einlösung der Verpflichtungen
Besitz und Eigentum Besitz
Eigentum
Begriff
Tatsächliche Verfügungsmacht § 854 (1) BGB Wer hat die Sache?
Rechtliche Verfügungsmacht § 903 BGB Wem gehört die Sache?
Übertragung bei beweglichen Sachen
Besitzer alt – Übergabe – Besitzer neu
Eigentümer alt –Einigung + Übergabe – Eigentümer neu § 929 BGB
Übertragung bei unbeweglichen Sachen
Besitzer alt – Überlassung – Besitzer neu
§ 854 BGB
§ 854 BGB
Eigentümer alt – Einigung + Eintragung ins Grundbuch – Eigentümer neu § 925 BGB
Beachte: Eigentümer wird man durch Einigung und Übergabe der Ware. Die Zahlung spielt grundsätzlich keine Rolle. Erhält man die Ware (Einigung + Übergabe) ist man Eigentümer, auch
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wenn man noch nicht bezahlt. Bezahlt man im Voraus, ist man noch nicht Eigentümer. Da zwar die Einigung erfolgt ist, aber noch nicht die Übergabe. Ausnahme: Es wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Eigentumsvorbehalt Einfacher Eigentumsvorbehalt § 449 BGB Käufer wird erst nach Bezahlung Eigentümer Gilt nur wenn vorher vereinbart (in AGB oder Kaufvertrag) Beachte: § 985 BGB Falls Käufer nicht zahlt, kann Eigentümer die Herausgabe verlangen. Probleme: Eigentumsvorbehalt erlischt wenn: die Sache an einen gut gläubigen 3ten weiter verkauft wird § 932 BGB. Weiterverarbeitet wird § 950 BGB/ 947 BGB Mit einem Grundstück fest verbunden ist § 946 BGB
Lösung des Problems Erweiterter Eigentumsvorbehalt Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis der Käufer alle Forderungen des Verkäufers bezahlt hat. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Käufer ist zunächst nur Besitzer, aber berechtigt die Ware weiter zu verkaufen.
Gutgläubiger Eigentumserwerb Ist möglich
Ist nicht möglich
Wenn der Käufer im „guten Glauben“ ist, dass der Verkäufer Eigentümer der Sache ist § 932 BGB
Wenn der Käufer nicht im „guten Glauben“ ist, d. h. wenn ihm bekannt ist, dass die Sache nicht dem Verkäufer gehört. Das gilt auch wenn er es hätte wissen können (z. B. Namensstempel im Buch) § 932 BGB Wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde; wenn er sie verloren hat oder wenn sie sonst abhanden gekommen ist § 935 1 BGB. In dem Fall wird der Käufer auch nicht Eigentümer, wenn er im „guten Glauben“ war. Ausnahme: Gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ist möglich, wenn die Sache bei einer öffentlichen Versteigerung erworben wurde § 935 2 BGB
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Erfüllungsort und Gefahrenübergang für die Zahlung
§ 270 BGB/ § 269 BGB Käufer trägt Risiko der Geldübermittlung Käufer kann Überweisung noch am letzten Tag der Skonto Frist abgeben. Entscheidend ist die rechtzeitige Abgabe und nicht wann das Geld beim Verkäufer ankommt
Erfüllungsort und Gefahrenübergang für die Warenlieferung
Verbrauchsgüterkauf § 474 (1) BGB (Käufer ist Verbraucher, Verkäufer ist Unternehmer) Verkäufer trägt das Risiko bis Ware beim Kunden ist § 474 (2) BGB
Zweiseitiger Handelskauf
Verkäufer liefert mit einem LKW
Verkäufer liefert per Spedition/Bahn/Post
Verkäufer trägt das Risiko bis die Ware Beim Kunden ist. Umkehrschluss aus § 447 1 BGB
Verkäufer trägt das Risiko bis Spedition. Ab Übergabe an Spedition (Bahn/Post) trägt der Kunde das Risiko des Transports § 447 BGB
Vertragsarten
Darlehnsvertrag Werklieferungsvertrag Mietvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Leihvertrag Kaufvertrag Pachtvertrag
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1.) Schlechtleistung ("Mangelhafte Lieferung") 1.1) Mängelarten
o Montagefehler
Beschaffenheitsmängel
o Mangelhafte Montageanleitung
o fehlerhafte Ware o Ware entspricht nicht der Werbeaussage
Falschlieferung (Mangel in der Art)
Minderlieferung (Mangel in der Menge)
Montagemängel
1.2) Rechte des Käufers (§ 437 ff. BGB)
Vorrangige Rechte
Schadenersatz neben der Leistung § 241 (2) BGB
Nacherfüllung § 439 BGB
Nachbesserung = Reparatur
Neulieferung = mangelfreie Ware
Zusätzlich zur Nacherfüllung
nur bei Verschulden des Händlers
Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln
für Folgeschäden
entgangener Gewinn
Schaden an anderer Sache
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Nachrangige Rechte (nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist) Zur Nachfrist:
mind. 2 Wochen
entfällt, wenn zwei Reparaturversuche erfolglos waren
entfällt, wenn Händler die Nacherfüllung verweigert Minderung § 441 BGB
wahlweise
Rücktritt vom Kaufvertrag §§ 440, 323 und 326 BGB
Schadensersatz statt der Leistung §§ 280, 281 und 440 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 284 BGB
Herabsetzung des Kaufpreises
auch bei geringfügigen Mängeln
Kunde behält Ware
zweckmäßig, wenn Nutzung nicht eingeschränkt
sinnvoll bei Einzelstücken
nur bei erheblichen Mängeln
Kunde gibt mangelhafte Ware zurück
zweckmäßig, wenn Ware inzwischen woanders billiger
nur bei erheblichen Mängeln
nur bei Verschulden des Händlers
Kunde gibt Ware zurück
Erstattung der Mehrkosten bei Neukauf von anderem Händler
zweckmäßig, wenn Ware inzwischen woanders teurer
nur bei erheblichen Mängeln
nur bei Verschulden des Händlers
zweckmäßig, wenn Kunde Ausgaben hatte, die "nutzlos" sind (bspw. Zinsen für Kredit, der zur Finanzierung der Kaufsache dienen sollte)
2.) Nicht-Rechtzeitig-Lieferung (Lieferverzug) 2.1) Voraussetzungen a) Fälligkeit der Lieferung (§ 271 BGB) ohne Mahnung
mit Mahnung (muss keine Lieferfrist enthalten. da Aufforderung zur Lieferung)
wenn Liefertermin kalendermäßig bestimmbar ist (oder sich berechnen lässt)
wenn Verkäufer Lieferung verweigert
beim Fix-/Zweckkauf
wenn der Liefertermin kalendermäßig nicht bestimmbar ist oder sich nicht berechnen lässt
Bsp.:
Bsp.:
Lieferung am 31.01.xx
Lieferung sofort
Lieferung in 30 Tagen ab Bestellung
Lieferung nach Zahlungseingang
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b) Verschulden des Lieferers (§ 286 BGB, § 276 BGB) bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln
Verzug ohne Verschulden nur bei o Gattungskauf o bei Rücktritt vom Vertrag
2.2) Rechte des Käufers
ohne Nachfrist Lieferung verlangen mit angemessener und erfolgslos abgelaufener Nachfrist o Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 (1) und § 281 (1) BGB) o oder Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 (1) und (2) BGB) o oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
3.) Nicht-Rechtzeitig-Zahlung 3.1) Voraussetzungen a)
Verschulden (liegt grundsätzlich vor, da Schuldner das "Geldbeschaffungsrisiko" trägt")
b) Fälligkeit (§ 286 BGB)
c)
wenn kein Zahlungstermin vereinbart = Zahlung sofort fällig (§271 BGB)
wenn Käufer = Verbraucher, dann Fälligkeitsregelung nur gültig, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde
nach 30 Tagen nach Rechnungserhalt automatisch im Zahlungsverzug (ohne Mahnung)
Nicht-Zahlung (§ 433 II BGB)
d) Mahnung (§ 286
Zahlungstermin kalendarisch bestimmbar
Käufer verweigert Zahlung endgültig
nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt (Verbrauchsgüterkauf s. o.)
3.2) Rechte des Verkäufers ohne Nachfrist
mit Nachfrist
Zahlung verlangen und Ersatz des Verzögerungsschadens (wenn Verkäufer Kosten entstanden sind)
Nachfrist entfällt, wenn Käufer Zahlung endgültig verweigert Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 I und § 281 I BGB)
Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 I und II BGB)
(§ 280 I und II; § 286 BGB)
Differenz zw. Verkaufserlös (Ware inzwischen weiterverkauft) und vereinbartem KV-Preis
Verkäufer kann Ware zurückfordern
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4.) Außergerichtliches Mahnverfahren Zahlungstermin ist kalendermäßig
bestimmbar
nicht bestimmbar
gesetzl. keine Mahnung vorgeschrieben
1. Mahnung
2. Mahnung
3. Mahnung
eine Mahnung gesetzlich nötig, damit Kunde in Zahlungsverzug gerät (Ausnahme: 30-Tage-Regelung)
Zahlungsaufforderung/ Zahlungserinnerung
freundlicher Erinnerung mit Rechnungskopie oder Auszug aus dem Debitorenkonto
ausdrückliche Mahnung mit Rechnungskopie und Überweisungsformular
Androhung von Mahngebühren und Verzugszinsen
neue Zahlungsfrist setzen, häufig noch keine Mahngebühren
in Rechnung stellen Rechnungsbetrag
und 4. Mahnung
+
Mahngebühren (z. B. 3,00 €)
+
Verzugszinsen (bis heute)
letzte Zahlungsfrist setzen
Androhung von o
Zahlung per Nachname
o
oder Beauftragung eines Inkassounternehmens
o
oder Klage auf Zahlung
o
oder gerichtliches Mahnverfahren
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5.) Gerichtliches Mahnverfahren
6.) Verjährung 6.1) Allgemeines = wenn eine bestimmte, nach dem Gesetz vorgeschriebene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Gläubiger seine Forderung geltend gemacht hat.
nach Ablauf der Frist kann der Schuldner die Zahlung verweigern (Einrede der Verjährung)
Forderung besteht zwar weiter, aber Gläubiger kann nicht mehr einklagen
wenn Schuldner nach Verjährungsfrist zahlt, kann er geleistete Zahlung nicht mehr zurückfordern
(§§ 194 & 214 BGB)
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6.2) Fristen Dauer
Inhalt
Fristbeginn
2 Jahre
Gewährleistungsansprüche: bei mangelhafter Lieferung Werkverträge
Lieferung/ Übergave
3 Jahre
regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB)
Ende des Jahres (31.12.xx)
Anspruch auf Zahlung Mangel arglistig verschwiegen = Gewährleistungsansprüche
5 Jahre
Gewährleistungsansprüche bei Bauwerken (auch für Sachen, die beim Bau eingesetzt wurden und die Mängel verursacht haben)
mit Abnahme des Bauwerks
10 Jahre
Grundstücke: Rechte Zahlungsansprüche und Schadensersatzansprüche (ausgenommen: Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit)
Entstehung des Anspruchs
30 Jahre
Urteile Ansprüche aus Vergleichen oder Insolvenzverfahren Schadensersatzansprüche (Verletzung des Lebens, Körpers, Gesundheit, Freiheit)
Rechtskraft des Urteils Feststellung im Insolvenzverfahren Errichtung eines Vollstreckungstitels
6.3) Hemmung und Neubeginn Verjährung kann gehemmt werden, d. h. zur Verjährungsfrist wird der Zeitraum der Hemmung hinzu gerechnet Hemmung durch Schuldner
Hemmung durch Gläubiger
Stundung (Zahlungsaufschub) berechtigte Zahlungsverweigerung (Schuldner hat Gegenforderung) höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, etc.)
Mahnbescheid (außergerichtliche Mahnung hemmt nicht) Klage bei Gericht Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Neubeginns nochmals vollständig neu zu laufen beginnt. Dieser Fall tritt nach der Schuldrechtsreform nur noch ein durch ein Anerkenntnis des Schuldners (z. B. durch Ratenzahlung; Scheckzahlung, -auch wenn er platzt -; Zinszahlung; Sicherheitsleistung) oder einen Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.
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Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Schritt: Sind die AGBs überhaupt Vertragsbestandteil geworden? (§ 305 BGB)
Ja
Nein AGBs gelten nicht, da sie kein Vertragsbestandteil geworden sind.
2. Schritt Ist der Kunde eine Privatperson? (§ 310 BGB)
Ja
Nein Ist der Kunde Unternehmer, finden die §§ 305 (2) + (3), 308 und 309 BGB keine Anwendung
3. Schritt Beurteilung der einzelnen AGBs mit Hilfe der §§ 308 und 309 BGB
§ 308 BGB
§ 309 BGB
Klauseln mit Wertungsmöglichkeit, d. h. es besteht ein Ermessensspielraum: Die Gültigkeit der Vertragsklausel hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab.
Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit, d. h. es gibt keinen Ermessensspielraum. Entsprechende Klauseln sind in jedem Fall ungültig
Zu prüfende Klausel war nicht in den §§ 309 und 309 BGB enthalten 4. Schritt Handelt es sich um eine überraschende Klausel? (§305 c BGB)
Eine AGB wird nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Kunde nicht damit rechnen musste.
Zu prüfende Klausel war nicht in den §§ 308 und 309 BGB enthalten und ist auch keine überraschende Klausel nach § 305 c BGB 5. Schritt Wird der Kunde durch die Klausel unangemessen benachteiligt? § 307 BGB = Generalklausel: Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Seite 18 von 35
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine Bestimmung von einer gesetzlichen Regelung abweicht, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten erheblich einschränkt oder nicht klar und verständlich ist. Die Generalklausel gilt auch nach § 310 BGB, wenn der Kunde Unternehmer ist! Zu prüfende Klausel benachteiligt den Kunden nicht angemessen Klausel ist gültig 6. Schritt Eine Klausel in den AGBs ist gültig, aber außerdem wurde eine separate Vereinbarung mit dem Kunden getroffen.
Gemäß § 305 b BGB haben Individualabreden immer Vorrang vor AGB!
Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers Preisangabenverordnung §§ 4, 6, 7, 8 PAngV Produkthaftungsgesetz §§ 1, 3, 4, 10 f, 14 Haustür- und Fernabsatzgeschäfte
Fernabsatzverträge (§ 312 b ff BGB) Telefon E-Mail Internet Kauf an der Haustüre und auf Freizeitveranstaltungen („Kaffeefahrten“) §§ 312, 312 a BGB
Verbraucherkreditgesetz §§ 488 ff, 505 BGB Schutz vor Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 305 ff BGB
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AUSBILDUNGSVERTRAG
Zustandekommen §10;11 Berufsbildungsgesetz:
schriftlicher Vertrag bei Minderjährigen Zustimmung der Eltern Eintrag in das Verzeichniss der Ausbildungsverhätlnisse Vorraussetzung für Zulassung Prüfung
Inhalt eines Ausbildungsvertag §11 Berufsbildungsgesetz:
Ausbildungsberuf Probezeit § 20 Berufsbildungsgesetz mind. 1. Monat; max. 4 Monate Dauer der Ausbildung Ausbildungsvergütung § 17 Berufsbildungsgesetz Urlaub !!! § 19 JuArbSchG beachten!!! (Falls 18 Jahre oder älter § 3 BUrlG
Rechte und Plichten § 13 – 17 Berufsbildungsgesetz: Plichten Ausbilder = Rechte Azubi
Ausbildungspflicht nur ausbildungsbezogene Tätigkeiten keine sittliche Gefährdung Vegütungspflicht Freistellung für Berufschule Urlaubsgwährung Anmeldung zur Prüfung Zeugnis
Pflichten Azubi = Rechte Ausbilder
Lernpflicht Sorgfaltspflicht Besuch Berufsschule (§ 9 JArbSchG) Verschwiegenheit Berichtsheft führen ärtzl. Untersuchung unter 18. Jahren (§ 32 JArbSchG) Anweisungen befolgen
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Beendigung:
Kündigung § 22 Berufsbildungsgesetz in der Probezeit: fristlos, ohne Angaben von Gründen, schriftlich nach der Probezeit: grundsätzlich nicht möglich; ohne Grund (Schadensersatzpflicht); Ausnahme: fristlos, wichtiger Grund Bsp. Diebstahl beiderseitiges Einverständnis schriftlich mit Angaben des Grunds Frist 4 Wochen (andere Berufsausbildung)
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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Enthält Regelungen über Arbeitszeit, Urlaub, Berufschulbesuch, Pausen, Beschäftigungsverbote, gesundheitliche Betreuung. Und hat folgendes Ziel Schutz vor Überforderung und Gesundheitsschäden.
Welche Personen fallen unter das JuArbSchG?
Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Jugendliche die mind. 15 Jahre alt sind und unter 18 Jahre sind
Wie lang dürfen Jugendliche pro Woche arbeiten?
Es gilt die 40 Stunden Woche bei einer 5-Tage-Woche. Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, dann haben sie grundsätzlich frei. Ausnahme sind hier Jugendliche die in Krankenhäuser oder Landwirtschaft etc. arbeiten.
Wie viel Urlaub haben Jugendliche pro Jahr §19 JuArbSchG ?
Der jährliche Urlaubsanspruch bei Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr (entscheidet das Alter zu Beginn des Jahres) beträgt 30 Tage, für 16 Jährige 27 Tage und mit dem 17 Lebensjahr 25 Tage.
Welche Regelungen gelten bei Berufschulpflicht §9 JuArbSchG ?
Der Jugendliche darf am Tag nicht mehr beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt oder mehr als 5 Unterrichtsstunden an einem Tag in der Woche hat hat. ( bei Blockunterricht mit mind. 25 Unterrichtsstunden in der Woche
Welche Regelungen gelten für Freizeit und Ruhepausen §11,13 JuArbSchG?
Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (Ausnahme z.B. bei Bäckereien oder Schichtbetrieben) Ohne Ruhepause dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden Ruhepausen betragen mind. 30 Min bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden; 60 Min bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
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Der Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag §611 (1) BGB. Der AN schuldet Arbeitsleistung. Der AN hat folglich Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt.
Rechte des Angestellten = Pflichten des Arbeitgebers
Recht auf Gehalt §611 BGB, §59 HGB, §64 HGB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall §4 EntgeltfortzG Recht auf Fürsorge §62 HGB Recht auf Urlaub §3 BundUrlG Recht auf Arbeitszeugnis
Plichten des Angestellten = Rechte des Arbeitgebers
Dienstleistungspflicht §611, §59 HGB Arbeitspflicht, Treuepflicht, Gehorsamspflicht Pflicht zur Verschwiegenheit und Unbestechlichkeit Konkurrenzverbot §60 HGB
Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart die Konkurrenzklausel und Konkurrenzverbot. Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel haben unterschiedliche Inhalte. Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des Arbeitnehmers für die Dauer des Dienstverhältnisses. Die Konkurrenzklausel enthält Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam sind (60 HGB, §74 + 74a HGB).
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Allgemeiner Kündigungsschutz Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die Gründe:
im Verhalten z.B. schwere Beleidigung, Diebstahl, Gewalt, wiederholte Unpünktlichkeit In der Regel geht eine Abmahnung vorher!
in der Person z.B. Krankheit, Drogen, Alkoholsucht, mangelnde Leistungsfähigkeit gilt für alle AN ab 6 Monate Beschäftigungsdauer
in dringenden betriebl. Erfordernissen z.B. Auftragsmangel, Rationalisierung Es gilt auch bei der betriebsbedingten Kündigung die „Sozialauswahl“! Wenn der Arbeitgeber anerkennenswerte Gründe hat, von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern einige aber nicht alle zu kündigen, stellt sich zwangsläufig die Frage, welchem der miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eine Kündigung erteilt werden darf. Die Sozialauswahl führt dazu, dass der Arbeitgeber nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 1 Abs. 3 KSchG nicht frei in seiner Entscheidung ist, welchem der betroffenen Arbeitnehmer gekündigt werden soll. Er hat die Auswahl der zu kündigenden vielmehr an der sozialen Schutzbedürftigkeit auszurichten. Hierzu ist eine Rangfolge der vom vorausgesetzten Beschäftigungsrückgang betroffenen Arbeitnehmer zu bilden, die unter ausreichender Berücksichtigung bestimmter sozialer Gesichtspunkte zu erfolgen hat.
Besonderen Kündigungsschutz haben:
Auszubildende Mitglieder im Betriebsrat (solange im Betriebsrat und 1 Jahr danach) oder JAV werdende Mütter, während der Schwangerschaft (sofern der AG davon ihr Kenntnis hat oder zwei Wochen nach der Kündigung davon Kenntnis erlang und während vier Monaten nach der Entbindung und während der Elternzeit Schwerbehinderte (50 % Erwerbsminderung) Wehr- und Zivildienstleistende
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Quelle: nboeing.de
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Berechnung der Kündigungsfristen Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 187 ff. BGB Danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen. Berechnung der Kündigungsfrist nach Wochen: Der Tag an dem die Kündigung zugeht, entspricht dem Wochentag, an dem die Frist endet. Beispiel: Wird einem Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen am Montag, den 15.12.2010 übergeben, so endet die Kündigungsfrist mit Ablauf am Montag, den 13.01.2011. Berechnung der Kündigungsfrist nach Monaten: Statt des Wochentags entsprechen sich hier die Kalendertage. Besonderheit: Ist der Monat, in dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, kürzer als der Monat, in dem die Kündigung erklärt wird, gilt der letzte Tag des Monats. Beispiel: Ging dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben am 31.05.2010 zu, so hätte ihm unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30. Juni 2010 gekündigt werden können. Quelle: finanztip.de
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Arbeitsgerichtbarkeit = Arbeitsrechtliche Konflikte, bei denen eine außergewöhnliche Lösung nicht herbeigeführt werden kann, werden von den Arbeitsgerichten geklärt. Die gegnerischen Parteien können sich von den Verbänden (Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände) oder von einem Anwalt vertreten lassen werden.
Zuständigkeiten:
Örtlich: zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte i.d.R. seinen Wohnsitz hat (Erfüllungsort). Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Leistung aus dem Arbeitsvertag zu erbringen ist. Sachlich: Zuständig ist das Arbeitsgericht für Streitfälle zwischen An und AG Streitfälle zwischen AG und Gewerkschaften Streitfälle, die im Betriebsverfassungsgesetz geregelt sind Streitfälle, die im Mitbestimmungsgesetz geregelt sind
Es gibt folgende 3 Instanzen bei der Arbeitsgerichtbarkeit: 1. Instanz = Arbeitsgericht 2. Instanz = Landesarbeitsgericht 3. Instanz = Senate
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Arbeitsschutz Gesundheits- und Unfallschutz: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der AN vermieden wird. Die Einhaltung der Bestimmung wird von den Gewerbeaufsichtsämtern und auf den Betriebsebenen von Sicherheitsbeauftragten übernommen.
Mutterschutz: Schwere körperliche Arbeit, Mehrarbeit, Akkord- und Fließbandarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, ist für werdende und stillende Mütter verboten.
Arbeitszeitschutz: Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden darf in der Regel nicht überreiten. Nur mit Zustimmung des Betriebsrates bis zu zehn Stunden täglich.
Schwerbehindertenschutz: Schwerbehinderte erhalten fünf Tage mehr Urlaub
Beschäftigungsschutz: Nach dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, muss im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen, wie z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung veranlassen.
Arbeitszeitmodelle Gleitzeit Bei der Gleitzeitarbeit bestimmen die Mitarbeiter/-innen ihre tägliche Arbeitszeit nachpersönlichen Bedürfnissen und betrieblichen Belangen innerhalb von Gleitzeitspannenselbst. Eine Anwesenheitspflicht besteht nur während der Kernzeit, die in neueren Modellen ebenfalls entfallen kann. In Form einer variablen Arbeitszeit kann die Mitarbeiterdichte über unterschiedliche Kernzeiten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesteuert werden. Modulare Arbeitszeit Die Betriebszeit (Tag, Woche, Monat oder Jahr) wird in Zeitblöcke (Module) aufgeteilt. Die Beschäftigten teilen die Module unter Einhaltung der betrieblichen Besetzungsvorgaben beliebig untereinander auf. Die Modulare Arbeitszeit ist auf Vollzeit- wie auf Teilzeitbasis möglich. Neben der Betriebszeiterweiterung ist die Modulare Arbeitszeit besonders geeignet, die Besetzung bedarfsgerecht zu differenzieren, wenn ein Bereich nicht zu jeder Tages- und Wochenzeit gleichmäßig besetzt sein soll. Seite 29 von 35
Teilzeitarbeit Unter Teilzeitarbeit ist jedes Arbeitsverhältnis zu verstehen, dessen zeitlicher Umfang unterhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit vereinbart wird. Sie ist eine individualvertragliche Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich. Je nach Wunsch des Beschäftigten und nach dem betrieblichen Bedarf können Lage und Verteilung der Arbeitszeit beliebig gestaltet werden. Job-Sharing Job-Sharing ist Partner-Teilzeit. Charakteristisch für Job-Sharing ist, dass zwei oder mehrere Arbeitnehmer als Gemeinschaft einen oder mehrere Arbeitsplätze unter sich teilen. Die Partner können Dauer und Lage ihrer individuellen Arbeitszeiten selbst festlegen. Solange sie sich untereinander einigen, sind innerhalb des für Vollzeitbeschäftigte geltenden Arbeitszeitrahmens alle Möglichkeiten individueller Arbeitszeitverteilung gegeben. Langzeitkonten / Lebensarbeitszeitkonten Das Langzeitkonto dient der Anpassung der Arbeitszeit an Schwankungen im Arbeitsanfall, die über die Jahresarbeitszeit hinausgehen, und der Erhöhung der Flexibilität über das gesamte Arbeitsleben. Es werden Plusstunden angespart, damit in Lebensphasen, in denen z.B. mehr Zeit für die Familie, Pflege für ältere Angehörige oder für Weiterbildung gewünscht wird, die Arbeitszeit unter Beibehaltung eines gleichmäßigen Gehalts reduziert werden kann. Langzeitkonten ermöglichen auch einen früheren gleitenden Übergang in die Rente. Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit beinhaltet zunächst den Wegfall der (elektronischen) Zeiterfassung mit dem Ziel, eine Vertrauenskultur mit „unternehmerisch denkenden Mitarbeiter/innen“ zu entwickeln. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass der (die) Mitarbeiter/-in seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit selbst managt. Abweichungen in einem gewissen Rahmen gleicht er in Absprache mit dem Team eigenständig aus. Die Vertrauensarbeitszeit soll dem „Hamstern“ von Plusstunden und dem „Minuten-Denken“ der Mitarbeiter/-innen entgegenwirken und Kosten für die Zeiterfassung sparen. Bei der Vereinbarung einer Vertrauensarbeitszeit ist die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen.
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